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Restitutionsausschluss

VG BerlinVG 29 A 1345.9304.07.1996ZOV 1996, 447

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Globalentschädigungsabkommen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 lit. b VermG greift auch dann, wenn die Vertragspartner des Globalentschädigungsabkommens vermögensrechtliche Ansprüche von Angehörigen fremder Nationen übergangen haben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl., ein dänischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung der Anspruchsberechtigung bezüglich des Grundstücks Berlin-Friedrichshain, F.Straße, nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes.

Eingetragener Eigentümer des Grundstücks war seit 1937 der Vater des Kl., Herr H. aus Kopenhagen. H. verstarb 1964 in Kalifornien/USA. Er hinterließ testamentarische Verfügungen, wonach er den Kl. mit seinem gesamten in Europa belegenen Vermögen bedachte.

Das mit einem Mietwohnhaus bebaute Grundstück wurde in der DDR gemäß der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß Berlin vom 18. Dezember 1951 staatlich verwaltet. Der Verwaltervermerk wurde 1952 im Grundbuch eingetragen. Zum staatlichen Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Friedrichshain bestellt. Der private Verwalter wurde trotz verschiedener Interventionen sowohl des Vaters des Kl. als auch der dänischen Militärmission abgelöst. Seit 1976 war das Grundstück Gegenstand von Verhandlungen zwischen der DDR und Dänemark (Dossier Nr. 139 bzw. dänische Liste 155). Im Verlauf der Verhandlungen wurden auch Fragen der Staatsangehörigkeit des verstorbenen H. und des Kl. sowie die Erbverhältnisse problematisiert. Am 3. Dezember 1987 schlossen die Regierungen der DDR und des Königreichs Dänemark das Abkommen zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen. In Ausführung dieses Abkommens erhielt der Kl. nach seinen Angaben 241.490 dkr. Eine Änderung der Grundbucheintragungen erfolgte zunächst nicht.

Im September 1990 beantragte der Kl. als Alleinerbe nach seinem Vater die Rückübertragung des Grundstücks bzw. die Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach dem Vermögensgesetz. Im März 1992 wurde der Kl. auf seinen Antrag berichtigend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Noch vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung Ende 1992 verkaufte er das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 26. November 1992 mit Zustimmung des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen - BAROV - für 2 Millionen DM an einen Dritten. Der nach Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten verbleibende Veräußerungserlös in Höhe von 1.706.670,44 DM wurde bei dem vom BAROV verwalteten Entschädigungsfonds hinterlegt. Der auf Veranlassung des BAROV im Grundbuch zunächst eingetragene Genehmigungsvorbehalt wurde daraufhin wieder gelöscht.

Mit Bescheid vom 5. März 1992 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin den Restitutionsantrag mit der Begründung ab, das Grundstück sei bereits von dem Abkommen zwischen der DDR und dem Königreich Dänemark erfaßt, was Ansprüche nach dem Vermögensgesetz ausschließe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß die Erbengemeinschaft nach H. Berechtigte in bezug auf das in Rede stehende Grundstück ist.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Kl. ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte ver äußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, so-weit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Rückübertragung bzw. die Feststellung der Berechtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) ist gemäß § 1 Abs. 8 lit.

b VermG ausgeschlossen, denn nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz - vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeit und Verfahren - nicht für vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden (vgl. auch schon § 1 Abs. 5 lit. b AnmVO). Dieser Ausschlußtatbestand ist hier gegeben, denn die vermögensrechtlichen Ansprüche auf das Grundstück waren Gegenstand des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3. Dezember 1987 (abgedr. in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG, Anh II 7). Auf die vom Kl. aufgeworfene Frage, ob die Vertragspartner das Grundstück in die Vereinbarung einbeziehen durften, kommt es nach dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung nicht an.

Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens, dessen Zweck es nach der Präambel war, "alle zwischen beiden Seiten offenen vermögensrechtlichen und finanziellen Fragen zu regeln", werden geregelt: Vermögensrechtliche und finanzielle Ansprüche des Königreichs Dänemark sowie von Staatsbürgern und juristischen Personen des Königreichs Dänemark in bezug auf Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik, das am 8. Mai 1945 nachweislich vorhanden war und dem Königreich Dänemark, dänischen Staatsbürgern oder dänischen juristischen Personen zustand und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zusteht und Gegenstand staatlicher Verwaltung von seiten der Deutschen Demokratischen Republik ist. Staatsbürger des Königreichs Dänemark sind nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Dänemark dessen Staatsbürgerschaft besitzen. Art. 6 Abs. 1 des Abkommens bestimmt: Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind alle zwischen den Abkommenspartnern offenen vermögensrechtlichen und finanziellen Ansprüche abschließend und endgültig geregelt.

Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, daß die Vertragspartner DDR und Dänemark das Streitgrundstück antragsgemäß zum Gegenstand des am 1. März 1988 in Kraft getretenen und in der DDR rechtswirksamen (vgl. dazu nur Meixner, ZOV 1995, 83 [89]) Abkommens gemacht haben. Dies stellt offenbar auch der Kl. nicht mehr ernstlich in Abrede, wenn er im Schriftsatz vom 18. April 1996 einräumt, Entschädigungsleistungen beantragt zu haben, und im übrigen gerade die Fehlerhaftigkeit der Anwendung des Abkommens auf das in Rede stehende Grundstück rügt. Jedenfalls war das Grundstück nach den Erkenntnissen des Bekl. zu 1) und des BAROV seit den 70er Jahren in die Verhandlungen der DDR mit Dänemark einbezogen und schließlich vom Abkommen erfaßt. Nach Lage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge wurde es von der DDR als Dossier-Nr. 139 und von der dänischen Seite als Listen-Nr. 155 geführt. In einem Schreiben vom 2. Juli 1976 legt das dänische Außenministerium die auf das Streitgrundstück bezogene Forderung dar und machte Ausführungen zur Anspruchsberechtigung, die mit zwei Bescheinigungen des dänischen Innenministeriums vom 27. Oktober 1976 über die Staatsangehörigkeit des Kl. und seines Vaters belegt wurden. Nach langjährigen Bemühungen, die Erbverhältnisse nach dem 1964 verstorbenen Vater des Kl., H., aufzuklären, wurde dem Kl. von seiten der DDR schließlich "das in der DDR belegene Vermögen zu 100 % zuerkannt". Der Kl. erhielt von der dänischen Regierung, wie er noch im Schriftsatz an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 15. Januar 1992 unter ausdrücklicher Erklärung der Rückzahlungsbereitschaft selbst vortragen ließ, einen Betrag von 241.490 dkr ausgezahlt. Das unsubstantiierte Bestreiten dieses Umstands im Klageverfahren, das auf diesen Widerspruch im Vorbringen gar nicht eingeht - und das im Erörterungstermin auch nicht aufrechterhalten wurde -, ist nicht geeignet, die Feststellung zu widerlegen, daß das fragliche Grundstück nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner DDR und Dänemark in die Vereinbarung einbezogen wurde und somit die diesbezüglichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Sinne des Abkommens "geregelt" wurden. Im übrigen kommt es nach wohl einhelliger Auffassung im Schrifttum auf die Auszahlung einer Entschädigungssumme für die Frage der Anwendbarkeit der Abkommen und damit des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 lit.

b VermG nicht an (vgl. Schwarz, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band 1, Textziffer 12, § 11 c VermG, Rdnr. 7; Meixner, a.a.O., S. 96). Maßgeblich ist vielmehr, daß mit der auch hier erfolgten Zahlung einer Globalentschädigungssumme durch die DDR, deren Verteilung allein in die Zuständigkeit der dänischen Regierung fiel (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Abkommens mit Dänemark), die jeweilige Forderung endgültig abgegolten sein sollte.

Nach alledem sind die an dem Grundstück bestehenden vermögensrechtlichen Ansprüche im Sinne der Endgültigkeitsklausel des Art. 6 Abs. 1 des Abkommens vom 3. Dezember 1987 (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28. September 1995, VIZ 1995, 712) von den Vertragspartnern in vollem Umfang abschließend geregelt worden. Dem entspricht der in § 1 Abs. 8 lit.

b VermG angeordnete, verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April 1995, VIZ 1995, 411) Restitutionsausschluß, dessen Zweck darin besteht, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind, zu vermeiden. Dementsprechend ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, daß die Vertragspartner der DDR, die durch die geschlossenen Entschädigungsabkommen Leistungen für sich, ihre Staatsbürger und ihre juristischen Personen ausgehandelt hatten, Wiedergutmachungsleistungen nach dem VermG nicht erhalten sollten, weil die ausgehandelten Beträge eine aus den wechselseitigen Interessenlagen ableitbare Gewähr für eine völkerrechtskonforme Entschädigung boten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. September 1995, a.a.O., m.w.N.; Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR Teil 3 A 1, § 11 c VermG, Rdnr. 3; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 100, § 1 VermG, Rdnr. 397).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt es auf die Frage, ob der jeweilige Vermögenswert zu Unrecht in ein Abkommen im Sinne von § 1 Abs. 8 lit.

b VermG einbezogen wurde, nicht an. Der Wortlaut der Bestimmung sieht eine solche Prüfung nicht vor, und auch ihr Zweck erfordert dies nicht. Die Kammer teilt die Auffassung des Bekl., daß es nicht die Aufgabe der Vermögensämter und der Verwaltungsgerichte sein kann, die damaligen Entscheidungen, die von der DDR und ihren jeweiligen - westlichen - Vertragspartnern getroffen wurden, auf ihre Richtigkeit, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des Völkerrechts hin zu überprüfen. Vielmehr ist im Verfahren nach dem Vermögensgesetz weiterhin von der Einbeziehung des Anspruchs in die Abkommensregelung auszugehen, wenn zwar die Anwendungsvoraussetzungen des Abkommens nicht vorlagen, gleichwohl aber - wie hier - der Fall in den Vertragsverhandlungen erörtert wurde, die DDR der Einbeziehung nicht widersprochen hat und der Antragsteller von der Regierung des Drittstaates aus der Globalsumme entschädigt worden ist. Denn die Vertragsstaaten konnten sich darauf verständigen, vom Abkommenstext abzuweichen und einzelne vom Wortlaut nicht erfaßte Ansprüche in den Vertrag einzubeziehen und als abgegolten zu betrachten (so Meixner, a.a.O., S. 91). Damit ist nämlich der an einen von den Verhandlungen erfaßten Vermögenswert anknüpfende Anspruch auf der Grundlage des Abkommens entschädigt worden, mag die Entschädigungssumme auch (teilweise) an "den Falschen" geflossen sein, weil Ansprüche von Angehörigen fremder Nationen übergangen wurden. Das darin liegende "Mindestmaß an Übereinstimmung über die Vertragsgrundlagen und die daran anknüpfende Handhabung des Abkommens" rechtfertigen es jedenfalls auch hier, den Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 8 lit.

b VermG als endgültig geregelt anzusehen (vgl. BVerwG, a.a.O., zu den vom Abkommen zwischen der DDR und Schweden nicht erfaßten, indessen mit abgegoltenen Schäden an "mittelbaren Vermögenswerten"). Die seinerzeitige Fehleinschätzung der späteren Durchsetzbarkeit vermögensrechtlicher Ansprüche und die Annahme der vergleichsweise geringen Entschädigung stellt sich demgegenüber als bloßer Motivirrtum über die künftige politische Entwicklung dar, der rechtlich unbeachtlich ist (vgl. Kuhlmey/Wittmer, a.a.O., Rdnr. 5).

Soweit in der Literatur vertreten wird, das Vermögensgesetz bleibe anwendbar, wenn vermögensrechtliche Ansprüche vom jeweiligen Abkommen im Sinne von § 1 Abs. 8 lit.

b VermG nicht erfaßt seien, insbesondere weil die Antragsteller zu den jeweiligen Stichtagen die Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllten (vgl. Wasmuth, a.a.O, Rdnr. 401; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach, a.a.O., §1 Rdnr. 227), gebietet dies keine andere Entscheidung. Denn diesen Darstellungen ist nicht zu entnehmen, ob sie auch für den Fall Gültigkeit beanspruchen, daß der fragliche Vermögenswert nachweislich in das Abkommen einbezogen wurde. Im übrigen lagen die staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedenfalls in der Person des Kl. und seines Vaters vor. Entgegen der Auffassung des Kl. bedurfte es nach dem Wortlaut des Abkommens nämlich nicht einer durchgängigen dänischen Staatsangehörigkeit für den gesamten Zeitraum zwischen den Stichtagen des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens. Ausreichend war vielmehr, daß der einem Dänen gehörende staatlich verwaltete Vermögenswert am 8. Mai 1945 und auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (am 3. Dezember 1987) vorhanden war. Dies war hier am 8. Mai 1945 eindeutig der Fall (wird ausgeführt).

Die Kammer hat, wie bereits im Erörterungstermin angesprochen, erwogen, ob eine andere rechtliche Beurteilung ausnahmsweise dann geboten sein könnte, wenn der fragliche Vermögenswert willkürlich im Sinne un-lauterer Machenschaften in ein zwischenstaatliches Globalentschädigungsabkommen der DDR einbezogen wurde. Ob der Rechtsgedanke des § 1 Abs. 3 VermG in derartigen Fällen überhaupt zum Tragen kom-men kann, da die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und mithin auch seines § 1 Abs. 3 nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 8 lit.

b VermG gera-de nicht für die bereits in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen gere gelten Ansprüche gelten, muß hier jedoch nicht entschieden werden. Denn es fehlt jedenfalls an einer zielgerichteten, sittlich anstößigen Ma-nipulation im Einzelfall, wie sie dieser Schädigungstatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 29. Februar 1996, VIZ 1996, 335, m. w. N.), der die Kammer folgt, vor-aussetzt (wird ausgeführt).