Restitutionsausschluss
VwGO § 80 Abs. 5; GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; BVerfGG § 31; GKG § 13 Abs. 2 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Berliner Liste A; SMAD
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum besatzungshoheitlichen Charakter einer Enteignung nach der "Berliner Liste A" (zur "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949; Zusammenfassung der Rechtsprechung)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Restitutionsantrag erscheint nach dem Regelbeispiel des § 1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GVO offensichtlich unbegründet, weil er auf einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) beruht, nämlich auf der Enteignung des in Rede stehenden Grundstücks durch die "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin, S. 111; abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dokumentation 7, Bd. I, 2. Auflage 1992, Nr. 2.5.4) und die dieser Verordnung beigefügte Liste A, in welcher die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin unter der laufenden Nr. 6 aufgeführt ist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind zunächst in zeitlicher Hinsicht erfüllt, weil die Enteignung vor der Gründung der DDR im Oktober 1949 erfolgte. Denn sie beruhte auf der oben genannten, am 19. Mai 1949 veröffentlichten Verordnung und der dieser Verordnung beigefügten Liste A, in der diejenigen Banken, deren Vermögenswerte zum Zweck der "Überführung in die Hand des Volkes" (Beschluß Nr. 162 des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. April 1949, VOBl. Groß-Berlin, S. 111, abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Nr. 2.5.3) enteignet und in Volkseigentum überführt wurden, namentlich bezeichnet waren. Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage liegt aber auch materiell vor. Denn die Maßnahme wurde durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht und beruhte maßgeblich auf deren Entscheidung (vgl. zu diesen Voraussetzungen im einzelnen BVerfGE 84, 90 [113]).
In diesem Zusammenhang hat bereits die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in dem Urteil vom 27. Juni 1994 - VG 25 A 557.91 - überzeugend dargelegt, daß eine Bankenenteignung im Wege der "Berliner Liste A" besatzungshoheitlicher Natur ist. Zur Begründung hat die 25. Kammer zunächst auf ihren Beschluß vom 20. April 1994 - VG 25 A 255.93 - sowie auf das mittlerweile rechtskräftig gewordene Urteil der 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1993 (ZOV 1994, 73), jeweils ergangen zu Enteignungen, die auf der der Verordnung vom 10. Mai 1949 ebenfalls beigefügten Liste C beruhten, verwiesen und insoweit im wesentlichen ausgeführt:
Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 10. Mai 1949 und der ihr beigefügten Liste C ... ist zu ersehen, daß die Verordnung und die Liste C auf dem maßgeblichen Einfluß des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin beruhten. Nachdem das der Verordnung vom 10. Mai 1949 im wesentlichen inhaltlich entsprechende Gesetz vom 13. Februar 1947 wegen der fehlenden Zustimmung der Alliierten Kommandantur nicht in Kraft getreten war, wurden im Ostteil Berlins nach der Spaltung der Stadt im Herbst 1948 die Enteignungsbemühungen fortgesetzt, wie es einer Vereinbarung zwischen Oberbürgermeister Ebert und dem sowjetischen Stadtkommandanten, Generalmajor Kotikow, bei einer Besprechung vom 18. Januar 1949 entsprach. Aus einem Aktenvermerk vom 5. Februar 1949 des für die Vorbereitung der Enteignung zuständigen Ausschusses des Magistrats ergibt sich, daß die Enteignungsregelungen in deutscher und russischer Sprache vorlagen und am 11. Februar 1949 in Karlshorst, d. h. bei der sowjetischen Militärkommandantur, erörtert werden sollten. Hinsichtlich des Umfangs der Liste C fand in der Folgezeit ein Abstimmungsprozeß zwischen der deutschen Verwaltung und dem sowjetischen Stadtkommandanten statt. Die Liste C umfaßte zunächst 275 Positionen, wurde dann aber auf Verlangen der sowjetischen Zentralkommandantur "wunschgemäß" gekürzt ... Am 28. April 1949 beschloß der Magistrat die Verordnung, die dann unter dem Datum vom 10. Mai 1949 im Verordnungsblatt vom 19. Mai 1949 einschließlich der Listen A, B und C veröffentlicht wurde. Der Geschehensablauf zeigt, daß die Verordnung vom 10. Mai 1949 und die beigefügten Listen auf dem maßgeblichen Einfluß der sowjetischen Besatzungsmacht beruhen und ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
Für die hier in Rede stehende Liste A ist in dem genannten Urteil der 25. Kammer unter Hinweis auf die Ausführungen von Bezzenberger (in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1, F II, Rdz. 71 ff. - Banken -) und unter Angabe weiterer Fundstellen ergänzend dargelegt:
Noch während der letzten Kriegstage befahl in Berlin der sowjetische Kommandant unter Ziffer 6 des Befehls des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin Nr. 1 vom 28. April 1945 (VOBl. der Stadt Berlin, Ausgabe 1. Juli 1945, S. 2 f.): "Inhaber von Bankhäusern und Bankdirektoren haben alle Finanzgeschäfte zeitweilig einzustellen." Neben dieser Bankenschließung (vgl. Bezzenberger, a. a. O., Rdz. 71 f.) wurde durch Bekanntmachung vom 3. November 1947 (VOBl. Groß-Berlin, S. 273) die deutsche Zentralfinanzverwaltung durch die SMAD beauftragt, durch die Kommission der deutschen Zentralfinanzverwaltung zur Sicherstellung der Geschäftsunterlagen und Wertpapiere der Hauptsitze geschlossener Banken "die Sicherung und Verwaltung des Vermögens" der dort näher bezeichneten Großbanken im sowjetischen Sektor Berlins zu übernehmen. Einigen Volks- und Genossenschaftsbanken wurde die Aufnahme der Geschäftstätigkeit später wieder gestattet (Schreiben der Groß Berliner Grundstücksverwaltungs-AG - Verwaltungsgesellschaft der DTV - an den Präsidenten der DTV vom 27. November 1948, Landesarchiv Berlin, Repositur 110 Nr. 13/1, zitiert nach Schubert, VIZ l994, 277 ff., 278 Fußnote 22). Mit Schreiben vom 22. Juli 1948 unterbreitete die sowjetische Militärkommandantur der deutschen Treuhandverwaltung den "Vorschlag", alle Gebäude, Räumlichkeiten und das sonstige Vermögen der geschlossenen deutschen Banken im sowjetischen Sektor zu übernehmen und sie in das Verzeichnis der sequestrierten Betriebe aufzunehmen, wobei als Datum der Sequestration das Jahr der Schließung - 1945 - angegeben werden sollte (Landesarchiv Berlin, Repositur 800, Mappe Nr. 103, zitiert nach Schubert, a.a.O., Fußnote 24). Mit Schreiben des Oberbürgermeisters Ebert an Generalmajor Kotikow vom 23. Februar 1949 wurde diesem als Anlage der Entwurf eines Gesetzes über die Enteignung von Banken, Versicherungsunternehmen und Wohnungsgesellschaften übersandt, wobei die Verzeichnisse A und B bereits zusammengestellt waren, während im übrigen vier Listen von Grundstücks- und Wohnungsgesellschaften beigefügt wurden, aus denen die Liste C zusammengestellt werden sollte. Selbst wenn eine ausdrückliche Genehmigung der Liste A durch die sowjetische Besatzungsmacht nicht bekannt ist (vgl. Schubert, a.a.O.), zeigt der Ablauf der Ereignisse vor Erlaß der Verordnung vom 10. Mai 1949, daß auch die hier fragliche Enteignung nach Liste A durch die sowjetische Besatzungsmacht gezielt ermöglicht und von ihr zumindest mitgetragen wurde. Gerade weil ein Abstimmungsprozeß in bezug auf die Liste C zwischen deutschen und sowjetischen Stellen stattfand (vgl. auch ausführlich Urteil der 30. Kammer vom 29. Oktober 1993, a. a. O.), die bereits aufgestellte Liste A hingegen zu einem solchen Prozeß offensichtlich keinen Anlaß gab, muß unter Berücksichtigung der bankenspezifischen Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht seit 1945 angenommen werden, daß die Enteignung der Banken ohne weiteres den Intentionen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprach. Es wäre vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Liste C schwer verständlich, daß es die Besatzungsmacht hinsichtlich der zugleich beabsichtigten Listenenteignung der Banken unterlassen haben soll, Einfluß auch auf die Zusammensetzung der Liste A zu nehmen, falls die darin vorgesehenen Maßnahmen ihrem Willen ganz oder teilweise widersprochen hätten. Daher ergibt sich aus dem Geschehensablauf ein eindeutiges Indiz dafür, daß die Enteignung der Banken im vorgesehenen Umfang
ich beabsichtigten Listenenteignung der Banken unterlassen haben soll, Einfluß auch auf die Zusammensetzung der Liste A zu nehmen, falls die darin vorgesehenen Maßnahmen ihrem Willen ganz oder teilweise widersprochen hätten. Daher ergibt sich aus dem Geschehensablauf ein eindeutiges Indiz dafür, daß die Enteignung der Banken im vorgesehenen Umfang ohne weiteres die Billigung der Besatzungsmacht fand. Dies wird auch dadurch unterstrichen, daß in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone die entschädigungslose Enteignung der Banken und Sparkassen einschließlich ihrer Grundstücke, Gebäude und des Inventars bereits Mitte April 1948 abgeschlossen war (vgl. auch Bezzenberger, a. a. O., Rdz. 79). Die Liste A ist daher nicht anders als die Liste C eindeutig dem Verantwortungsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen (so auch Frantzen, VIZ 1993, S. 9 ff., 11; 80 wohl auch Schubert, a.a.O., S. 278). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Vermögen der geschlossenen Kreditinstitute im Gegensatz zu anderen Unternehmen vor der Enteignung offenbar nicht nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 unter Sequester gestellt worden war (Bezzenberger, a.a.O., Rdz. 75). Insoweit ist nämlich die Bankenschließung aus dem Jahre 1945 ein dem gleichzuachtender Umstand ... Dafür, daß die fragliche Enteignung gegen den erklärten Widerstand der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 7 B 190.94 - mit dem ausdrücklichen Hinweis verworfen, der Senat nehme "wegen der im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen ergänzend auf sein bereits vom Verwaltungsgericht zitiertes Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - (ZOV 1994, 320) Bezug", welches eine Enteignung nach der "Berliner Liste 1" betraf.
Dieser Rechtsprechung ist auch die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin gefolgt, die den Restitutionsanspruch der Antragstellerin bezüglich des auch hier streitgegenständlichen Grundstucks wegen des besatzungshoheitlichen Charakters der Enteignung gemäß § 1 Abs. 8 Buchst a VermG mit Urteil vom 24. August 1994 - VG 21 A 307.92 - verneint und sich zur Begründung ebenfalls auf die im Urteil wörtlich wiedergegebene Urteilsbegründung der 25. Kammer gestützt hat; diese Begründung und die darin genannten Fundstellen sind der Antragstellerin mithin bekannt, so daß es schon deshalb der Einführung der zugrunde liegenden Erkenntnisse in das vorliegende Verfahren nicht bedurfte. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen dieses Urteil ist zum Aktenzeichen BVerwG 7 B 2.95 beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig.
Den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignungen nach der Berliner Verordnung vom 10. Mai 1949 hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin schließlich anhand eines Falles nach der Liste B zu dieser Verordnung mit dem rechtskräftigen Urteil vom 19. September 1994 - VG 25 A 497.91 - noch einmal bekräftigt. Die erkennende Kammer folgt dieser einhelligen Rechtsprechung, weil sie nach sorgfältiger Überprüfung deren Darstellung und Bewertung der geschichtlichen Zusammenhänge für zutreffend halt (vgl. auch Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, B 100, § 1 VermG Rdnr. 379).
Die Einwände der Antragstellerin rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die auch in der Literatur vereinzelt erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Restitutionsausschluß bei besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) und damit auch gegen die neugefaßte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO teilt die Kammer nicht. Die im Grundgesetz verankerte Hinnahme der in den Jahren 1945 bis 1949 erfolgten Enteignungen (vgl. Art. 143 Abs. 3 GG, Art. 41 EinigungsV sowie Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Anlage III zum EinigungsV) ist auch materiell nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sogenannten Bodenreformurteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 [117 f.]) die Verfassungsmäßigkeit des fraglichen Restitutionsausschlusses geprüft und bejaht. An diese Entscheidung ist die Kammer gebunden (§ 31 BVerfGG). Die Antragstellerin hat - auch mit dem Hinweis auf die anhängigen Verfassungs- und Nichtzulassungsbeschwerden - keine neuen Tatsachen dargelegt, durch die sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt in einem entscheidungserheblichen Punkt dergestalt geändert hätte, daß deren Bindungswirkung entfallen wäre (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteile vom 29. April 1994, ZIP 1994, 1054 = ZOV 1994, 320 und VIZ 1994, 411). Die Antragstellerin verkennt mit ihrer Kritik an der Verhandlungsführung der Bundesregierung den breiten Raum politischen Ermessens der zuständigen politischen Organe namentlich bei internationalen Vertragsverhandlungen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 119; BVerfGE 40, 141 [178]; 66, 39 [61]). Die Einschätzung dessen, was nach der Verhandlungslage jeweils erreichbar ist, unterliegt deren pflichtgemäßer eigenverantwortlicher Beurteilung und ist der gerichtlichen Nachprüfung entzogen (BVerfG, a.a.O.; vgl. auch Beschluß der Kammer vom 9. Juni 1994, a.a.O.). Deshalb bedurfte es auch nicht der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1994 beantragten weiteren Sachaufklärung durch die Einholung von Auskünften und Sachverständigengutachten sowie die Einvernahme der benannten Zeugen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., und Beschluß vom 9. Juni 1994, VIZ 1994, 473). Aus denselben Gründen kommt auch eine Verfahrensaussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) nicht in Betracht. Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1994 die "große Zustellung" angeordnet hat, wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Oktober 1994 vorträgt, gebietet jedenfalls vor einer förmlichen Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht die Annahme, das Bundesverfassungsgericht werde an seinen Ausführungen im "Bodenreformurteil" vom 23. April 1991 (a. a. O.) nicht festhalten oder die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Punkt korrigieren. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung begründet auch noch keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen der bisherigen Judikatur.
Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1994 (a.a.O.) ist indessen bereits höchstrichterlich geklärt, daß etwaige Verletzungen des Völkerrechts oder des interalliierten Besatzungsrechts bei den besatzungshoheitlichen Enteignungen auch im sowjetisch besetzten Sektor Berlins bei der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ohne Belang sind. Die Kammer teilt diese Auffassung. Es kann deshalb dahinstehen, ob den diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin zu folgen wäre. Im Anschluß an das "Bodenreformurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 [113]) ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1994 des weiteren geklärt, daß es der Feststellung einer ausdrücklichen Zustimmung der sowjetischen Militärverwaltung zur jeweiligen Enteignungsliste nicht bedarf, die Übereinstimmung mit dem Willen der Besatzungsmacht und damit die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung vielmehr auch aus anderen Indizien geschlossen werden kann, weshalb auch den diesbezüglichen Beweisanträgen der Antragstellerin mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen ist (vgl. dazu auch das bereits erwähnte, im Restitutionsverfahren gegen die Antragstellerin ergangene Urteil der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 1994, Urteilsabdruck S. 9). Die im vorliegenden Fall maßgeblichen - eindeutigen - Indizien sind in den bereits wiedergegebenen Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 1994 ausführlich dargelegt.
Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO der Antragsgegnerin Ermessen bezüglich der Frage einräumt, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden soll, denn die Entscheidung wäre jedenfalls frei von Ermessensfehlern. Es wäre rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 VwGO), daß die Antragsgegnerin dem Interesse des Erwerbers und dem öffentlichen Interesse an den mit dem Vollzug des genehmigten Rechtsgeschäfts verbundenen Investitionen in den neuen Bundesländern einschließlich des ehemaligen Berlin (Ost) Vorrang eingeräumt hat vor dem Interesse der Antragstellerin, die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks vor einer endgültigen Entscheidung über die Begründetheit ihres Restitutionsanspruchs zu suspendieren.
Aus denselben Gründen ist auch die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind keine hohen Anforderungen an das Gewicht des Vollzugsinteresses zu stellen (vgl. den Beschluß der Kammer vom 5. Juli 1994, VIZ 1994, 612). Unter diesen Umständen sind die soeben erwähnten Vollzugsinteressen ausreichend.