Restitutionsausschluss
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; verfolgungsbedingte Enteignung; Gemeingebrauch; komplexer Wohnungsbau; Ersatzgrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ausschlußgründe der §§ 4, 5 VermG sind auch dann anzuwenden, wenn Rückübertragungsansprüche nach § 3 Abs. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. macht als Alleinerbe vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des ehemaligen Grundstücks in Berlin-Mitte geltend. Die im Dezember 1992 verstorbene Erblasserin beantragte mit Schreiben vom 2. Juli und 5. September 1990 beim Magistrat von Berlin die Rückübertragung des Grundstücks Kstraße 4. Das 155 qm große Grundstück war ihr 1927 von ihrem Vater im Wege der Schenkung übertragen worden. Seitdem war sie als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch von Berlin-Mitte eingetragen.
Im April 1940 verließ die Erblasserin Deutschland, um den Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes, denen sie als Jüdin ausgesetzt war, zu entgehen. Sie lebte zuletzt als amerikanische Staatsbürgerin in New York. Das Grundstück Kstraße 4 wurde am 2. September 1942 von der Geheimen Staatspolizei auf der Grundlage der Verordnung des Reichspräsidenten "zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933 beschlagnahmt. Nach dem Zweiten Weltkrieg befand es sich zunächst in der Verwaltung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte. Mit Bescheid des Rates des Stadtbezirks Mitte vom 4. Juni 1968 wurde das Grundstück mit Wirkung zum 1. Januar 1968 nach § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins (Aufbauverordnung) vom 18. Dezember 1950 i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Ein Entschädigungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1992 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück Kstraße 4 ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten, da er weder einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks noch einen Anspruch auf Übereignung eiens Ersatzgrundstücks von möglichst gleichem Wert hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Rückübertragung des Grundstücks auf den Kl. ist durch die angefochtenen Bescheide zu Recht abgelehnt worden. Zwar war die am 10. Dezember 1992 verstorbene Erblasserin, deren Rechtsnachfolge der Kl. als Alleinerbe angetreten hat, Berechtigte im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstücks, da dieses während des Zweiten Weltkrieges Gegenstand einer der in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG aufgezählten Maßnahmen gewesen war. Durch § 2 Buchstabe a der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I, 722) war der Erblasserin, die im April 1940 Deutschland aus Furcht für Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes verlassen hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden. Mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verfiel zugleich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ihr Vermögen, zu dem das Grundstück gehörte, dem Deutschen Reich. Die Einziehung jüdischen Vermögens aufgrund der in § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz enthaltenen Verfallserklärung stellt eine verfolgungsbedingte Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG dar (Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, VermG, § 1 Rz. 156). Spätestens mit der Beschlagnahme durch die Gestapo am 2. September 1942 hat die Erblasserin die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück verloren. Die Rückübertragung des durch eine Verfolgungsmaßnahme des NS-Regimes entzogenen Grundstücks ist jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben b und c VermG ausgeschlossen, da es zwischenzeitlich dem Gemeingebrauch gewidmet bzw. im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde.
§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes auf die vermögensrechtlichen Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen an, die ihr Vermögen im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen währen der NS-Zeit verloren haben. Mit der Einbeziehung dieser Ansprüche in den Regelungsbereich des Vermögensgesetzes hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß eine nennenswerte vermögensrechtliche Wiedergutmachung des NS-Unrechts in der ehemaligen DDR nicht stattgefunden hat. Die Restitution von Privatvermögen widersprach den ideologischen Grundsätzen der DDR. Die durch das NS-Regime Geschädigten erhielten - wenn überhaupt - ihr Vermögen meist nur formell zurück, konnten darüber aber tatsächlich nicht verfügen; oft wurde es, wie im vorliegenden Fall, erneut enteignet (Wasmuth, VIZ 1992, 81). Der vom Gesetzgeber gewählte Weg der Rückgängigmachung von Vermögensverlusten NS-Verfolgter nach Maßgabe des Vermögensgesetzes hat freilich zur Konsequenz, daß ein Anspruch auf Rückübertragung ausgeschlossen ist, wenn einer der Ausschlußtatbestände der §§ 4 oder 5 VermG vorliegt (Kimme/Dietsche, Offene Vermögensfragen, Bd. I, VermG, § 1 Rz. 138; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. I, VermG § 1 Rz. 148; ders. VIZ 1992, 82; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, § 51 Rz. 91; Uechtritz, VIZ 1992, 378; a. A. Hintz, VIZ 1992, 18, Düx, VIZ 1992, 259).
Der abweichenden Auffassung des Kl., wonach die "entsprechende" Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes bedeute, daß diese im Lichte der Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts und insbesondere der in der Rückerstattungsanordnung Berlin (REAO) verankerten Prinzipien einschränkend dahin auszulegen seien, daß eine Rückerstattung in natura in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen die Widmung des enteigneten Vermögenswertes für einen öffentlichen Zweck erst nach der Entziehung erfolgt ist, kann nicht gefolgt werden. Gegen diese Interpretation spricht zunächst, daß der Gesetzgeber in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG diejenigen Normen des alliierten Rückerstattungsrechts, die auch auf die Rückabwicklung von Vermögensverlusten ehemaliger NS-Verfolgter im Beitrittsgebiet Anwendung finden sollen, im einzelnen bezeichnet hat. Dabei handelt es sich um die Vorschriften des Abschnitts II der Anordnung BK/O (49) 180 der alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1990 (= Abschnitt II der Berliner REAO). Diese partielle Verweisung wäre überflüssig, wenn die Bestimmungen des alliierten Wiedergutmachungsrechts in ihrer Gesamtheit auf die von § 1 Abs. 6 VermG erfaßten Ansprüche NS-Verfolgter anwendbar wären. Die Verweisung in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Vorschriften, welche die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bei Vermögensverlust infolge rechtsgeschäftlicher Verfügung des NS-Verfolgten regeln. Sie betrifft hingegen nicht diejenigen Bestimmungen des alliierten Wiedergutmachungsrechts, die sich mit Art und Umfang der Rückerstattung befassen, und insbesondere auch nicht den von dem Kl. herangezogenen Art. 15 REAO, der in Abschnitt III der Anordnung BK/O (49) 180 der alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 enthalten ist. Im übrigen hat der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er eine Sonderbehandlung der vermögensrechtlichen Ansprüche von Opfern des NS-Regimes für angebracht hielt, dies durch eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht. So bestimmt § 1 Abs. 8 Buchstabe a 2. Halbsatz VermG, daß der Restitutionsausschluß bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht für solche Vermögenswerte gilt, die den Berechtigten durch Verfolgungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG entzogen worden sind. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß überall dort, wo eine solche Sonderregelung fehlt, die allgemeinen Vorschriften auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der NS Verfolgten Anwendung finden.
Darüber hinaus ist nur die Anwendung der Ausschlußtatbestände der §§ 4, 5 VermG auch auf die Ansprüche NS-Verfolgter geeignet, den tatsächlichen Gegebenheiten im Beitrittsgebiet Rechnung zu tragen und den sozialverträglichen Interessenausgleich herzustellen, an dem sich die Lösung der offenen Vermögensfragen nach der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR vom 15. Juni 1990 zu orientieren hat. Die differenzierten Regelungen des Vermögensgesetzes, die eine Rückgabe der nach § 1 VermG enteigneten Vermögenswerte dort ausschließen, wo sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, beruhen auf der Einsicht, daß sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in den vier Jahrzehnten nach dem Ende des NS Regimes umfassende gesellschaftspolitische und vermögensrechtliche Umwälzungen vollzogen haben, die eine starre Durchführung des Prinzips der Naturalrestitution nicht zulassen (vgl. Uechtritz, VIZ 1992, 377 f.). Insofern besteht ein grundlegender Unterschied zu den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der alliierten Restitutionsgesetzgebung herrschten. Die alliierten Rückerstattungsnormen wurden bereits kurze Zeit nach dem Ende des NS-Regimes erlassen und standen oft noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Entziehungsmaßnahmen, um deren Rückabwicklung es ging. In dieser Situation war die Rückerstattung in Natur vielfach noch ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbar. Die uneingeschränkte Anwendung des den alliierten Rückerstattungsgesetzen zugrunde liegenden Prinzips der Naturalrestitution in den Grenzen des objektiv Möglichen auf die Abwicklung der offenen Vermögensfragen im Beitrittsgebiet würde jedoch aufgrund der sei 1945 eingetretenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen in zahlreichen Fällen zu praktisch untragbaren Ergebnissen führen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Vermögenswerte, an denen zwischenzeitlich eine natürliche Person in redlicher Weise Eigentum oder sonstige Rechte erworben hat. Es gilt ebenso für Vermögenswerte, die inzwischen einer anderen - öffentlichen oder gewerblichen - Nutzung zugeführt worden sind, die im Falle einer Rückübertragung wegfiele. Der Hinweis des Kl. auf den neugeschaffenen § 22 InVorG geht in diesem Zusammenhang fehl. § 22 InVorG und § 5 VermG regeln ganz unterschiedliche Sachverhalte. § 22 InVorG will verhindern, daß bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach dem Investitionsvorranggesetz der gegenwärtige Zustand der in der Vorschrift näher bezeichneten Grundstücke - u. U. nachhaltig - verändert und der zunächst bestehende Rückübertragungsanspruch nunmehr ausgeschlossen wird. § 5 VermG beschäftigt sich dagegen mit der völlig anders gelagerten Frage, ob eine bereits erfolgte Nutzungsänderung von vornherein zum Ausschluß der Rechtsübertragung führt oder nicht. Aus der in § 22 InVorG getroffenen Regelung kann daher für die Frage der Anwendbarkeit des § 5 VermG auf die vermögensrechtlichen Ansprüche jüdischer Verfolgter des NS-Regimes nichts hergeleitet werden.
Die Behauptung des Kl., die Bundesregierung habe sich in der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 gegenüber den ehemaligen Westalliierten zur Inkraftsetzung der Normen des alliierten Rückerstattungsrechts auch in den neuen Bundesländern verpflichtet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn die Bundesrepublik eine völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen wäre, die Restitutionsansprüche von NS Verfolgten im Beitrittsgebiet nach den Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts abzuwickeln, würde dies an der Wirksamkeit der abweichenden nationalen Rechtsvorschriften nichts ändern (Uechtritz, a. a. O., 378). Denn zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die nach Art. 25 Satz 1 GG auch ohne innerstaatliche Umsetzung unmittelbar als Bundesrecht gelten, gehören die Normen des alliierten Wiedergutmachungsrechts nicht. Im übrigen beruht die Argumentation des Kl. in diesem Punkt aber auch auf einer unzutreffenden Prämisse. Die Bundesregierung hat sich zwar in der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 unter Nr.. 4 c III zur Erstreckung des Bundesrückerstattungs- und des Bundesentschädigungsgesetzes auf das Gebiet der ehemaligen DDR be-reit erklärt, diese Erklärung folgte aber unter dem Zusatz, daß hierfür wei-tere Bestimmungen erforderlich seien, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung trügen. Eine pauschale Überleitung des alliierten Rückerstattungsrechts auf das Gebiet der neuen Bundesländer stand folglich nicht zur Diskussion. Vielmehr sollte die Inkraftsetzung des Bundesrückerstattungs- und des Bundesentschädigungsgesetzes nur im Rahmen einer - noch zu schaffenden - Gesamtregelung erfolgen, die den besonderen Gegebenheiten im Beitrittsgebiet angepaßt war. Zu diesen "Gegebenheiten" zählte insbesondere die Notwendigkeit eines sozialverträgliche Interessenausgleichs, wie er in den §§ 4 und 5 VermG seinen Ausdruck gefunden hat. Das Argument des Kl., die Vorschriften über den Restitutionsausschluß stellten einen Eingriff in das Eigentum des Berechtigten dar, der nur bei gleichzeitiger Festlegung von Art und Umfang der Entschädigung zulässig sei, geht fehl. Durch das Vermögensgesetz sind Rückübertragungsansprüche für in den neuen Bundesländern belegene Vermögenswerte neu begründet worden. Für den Fall des Ausschlusses der Rückübertragung nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes ist vorgesehen, daß eine Kompensation über die Entschädigungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VermG zu erfolgen hat. Soweit unabhängig von den Bestimmungen des Vermögensgesetzes aus der Anwendung zivilrechtlicher Rechtsvorschriften folgen sollte, daß Vermögenswerte nicht verloren sind, sondern herausgegeben werden müssen, wird dies durch die Restitutionsausschlußregelungen nicht berührt. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß die Wiedergutmachung früheren Unrechts, wie sie das Vermögensgesetz zu verwirklichen sucht, ihre Grundlage nicht in den Grundrechten, sondern ausschließlich in dem Rechts- und Sozialstaatsgedanken findet (BVerfG NJW 1991, 1600). Dementsprechend führt die Anwendung des den Inhalt und die Ansprüche konkretisierenden § 5 VermG nicht zu einem Eingriff in verfassungsmäßig geschützte Eigentumsgrundrechte des Kl. Sind danach die §§ 4, 5 VermG grundsätzlich auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche ehemaliger NS-Verfolgter anwendbar, so muß der Rückgabeanspruch des Kl. im vorliegenden Fall an den Ausschlußtatbeständen des § 5 Abs. 1 Buchstaben a und c VermG scheitern. (wird ausgeführt)
Der Kl. kann auch mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks mit möglichst gleichem Wert in Berlin keinen Erfolg haben. § 9 Abs. 2 VermG sieht die Möglichkeit einer Entschädigung durch Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks nur in den Fällen vor, in denen die Rückübertragung aus den Gründen des § 4 Abs. 2 VermG scheitert, nicht jedoch für den hier interessierenden Restitutionsausschluß nach § 5 Abs. 1 VermG.
Eine erweiternde Auslegung der Bestimmung ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht möglich. Soweit der Kl. geltend macht, daß hierin eine willkürliche, den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes nicht ausreichend Rechnung tragende Besserstellung derjenigen Berechtigten liegt, deren Rückübertragungsanspruch nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Gleichheitsgrundsatz verbietet nur eine Ungleichbehandlung, die nicht auf sachliche Gesichtspunkte gestützt werden kann. Für die Differenzierung zwischen Geschädigten, deren Rückübertragungsanspruch durch redlichen Erwerb ausgeschlossen ist, und solchen, die unter die Ausschlußtatbestände des § 5 Abs. 1 VermG fallen, können solche Gesichtspunkte indes durchaus gefunden werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 VermG könnte der Vermögenswert zwar grundsätzlich zurückerstattet werden, von seiner Rückübertragung wird aber abgesehen, weil dem redlichen Erwerber Vertrauensschutz gewährt werden soll. In den Fällen des § 5 Abs. 1 VermG - die eine Konkretisierung des in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG enthaltenen Prinzips des Restitutionsausschlusses bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Rückgabe darstellen (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O. § 4 Rz. 8) - ist hingegen der Vermögenswert jedenfalls in seiner ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorhanden, so daß seine Rückgabe entweder gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, an diese Unterschiede in tatsächlicher Hinsicht anzuknüpfen und die Möglichkeit einer Entschädigung mit Ersatzgrundstücken nur im Rahmen der zuerst genannten Fallgruppe vorzusehen. Im Ergebnis verbleibt es damit für den Kl. bei dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 VermG vorgesehenen Anspruch auf Entschädigung in Geld.
Leitsatz
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Anmerkung: Die Revision ist zugelassen worden.