Restitutionsausschluss
VZOG § 11 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; öffentliche Aufgabe; überwiegende Nutzung für öffentliche Interessen; Zuordnungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Begriff "der überwiegenden Nutzung" für öffentliche Interessen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des an der L.-str. 4 in L. belegenen Grundstückes.
Das Grundstück, eingetragen im Grundbuchblatt Nr. ... der Gemarkung L., Flurstücks-Nr. ... mit einer Fläche von 7.235 m2 entstand durch Teilung und Verschmelzung aus dem Flurstück ..., welches im Grundbuchheft von Alt-L., Blatt ... eingetragen war. Ursprüngliche Eigentümerin war die Stadtgemeinde L. Am 15.5.1952 wurde das Flurstück ... Eigentum des Volkes.
Das auf dem streitbefangenen Flurstück befindliche Gebäude wurde ausweislich eines Schreibens des Staatlichen Liegenschaftamtes L. vom 9.11.1995 am 1.10.1989 sowie am 3.10.1990 vom Herderinstitut der Karl-Marx Universität L. und am 25.12.1993 vom Herderinstitut und Studiencolleg Sachsen der Universität L. als Hörsaalgebäude genutzt. Des weiteren ist das streitbefangene Gebäude auch durch die InterDaF, einer privatrechtlichen Tochter der Universität L., genutzt worden.
Mit Antrag vom 23.12.1993 begehrte der Beigeladene bei der Oberfinanzdirektion C. die Feststellung, daß er Eigentümer des Flurstücks N. geworden sei. Mit Antrag vom 1.12.1992 hatte die Kl. ebenfalls bei der Oberfinanzdirektion C. die Restitution des streitgegenständlichen Flurstücks beantragt. Am 30.6.1993 erklärte die Bundesrepublik Deutschland, am 1.8.1994 auch die Universität L., daß sie keine Ansprüche auf das Eigentum geltend machen und auf die weitere Beteiligung am Verfahren sowie auf das Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - verzichten.
Mit Bescheid vom 9.12.1996 entsprach die Bekl. dem Antrag des Beigeladenen und stellte fest, daß dieser am 3.10.1990 Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks geworden ist. Gleichzeitig wurde der Antrag der Kl. auf Rückübertragung abgelehnt, da ihr Restitutionsanspruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG wegen der durchgängigen Verwaltungsnutzung am 1.10.1989, 3.10.1990 und am 25.12.1993 (Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes) ausgeschlossen sei.
Die Kl. ist der Auffassung, daß ihr ein Restitutionsanspruch gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages - EV - zustünde. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 11 VZOG nicht erfüllt, da eine unmittelbare Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Freistaat Sachsen nicht vorliege; eine Fremdnutzung durch die Universität L. sei nicht ausreichend. Weiterhin liege keine überwiegende Verwaltungsnutzung des Grundstücks vor, da von dem 7.235 m2 großen Grundstück nur ca. 1/4 der Fläche mit dem Hörsaalgebäude überbaut sei, und die restliche Fläche als Sportplatz genutzt werde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Zuordnungsbescheid zugunsten des Beigeladenen verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Zuordnung des streitbefangenen Grundstücks hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zuordnung an die Beigeladene oder an die Universität L. hätte erfolgen müssen, da die Kl. insofern nicht in ihren Rechten verletzt ist. Einem Zuordnungsanspruch der Kl. nach Art. 21 Abs. 3 EV steht § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG entgegen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, da der streitbefangene Vermögensgegenstand bei Inkrafttreten dieser Vorschrift (am 25.12.1993), am 1.10.1989 (vgl. Art. 21 Abs. 1 EV) und am 3.10.1990 (vgl. Art. 1 EV) für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Art. 21, 26, 27 und 36 EV genutzt wurde. Die Nutzung für öffentliche Zwecke, hier für Lehrzwecke durch die Karl-Marx-Universität L. bzw. die Universität L. zu den Stichtagen steht im vorliegenden Fall außer Frage und wird von der Kl. auch nicht bestritten. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist auf die Nutzung jedes Hoheitsträgers anwendbar, der nicht - wie die Kl. meint - der unmittelbaren Staatsverwaltung angehören muß. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Bezugnahme der Norm u. a. auf Art. 21 Abs. 1 EV, der neben Bund, Ländern und Gemeinden auch "sonstige Träger öffentlicher Aufgaben" erwähnt. Daß das streitbefangene Hörsaalgebäude nicht nur durch das Studiencolleg Sachsen und das Herderinstitut genutzt wurde, sondern auch durch die InterDaF, eine privatrechtliche Tochter der Universität L. schließt ei-ne öffentliche Nutzung des Gebäudes nicht aus. Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist, daß das streitbefangene Grundstück öffent-lich genutzt wird, nicht jedoch, daß diese Nutzung ausschließlich ist. Soweit die Kl. geltend macht, daß nur ca. 1/4 der Grundstücksfläche für Verwaltungsaufgaben genutzt wurde, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Gemäß Art. 21 Abs. 1 EV ist das Verwaltungsvermögen der DDR dem Bundesvermögen zuzuordnen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben der Länder bestimmt war. Das Merkmal des Überwiegens betrifft unmittelbar das Verhältnis der Aufgabenwahrnehmung zwischen dem Bund einerseits und den sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung andererseits. Das Differenzierungskriterium des Überwiegens ist jedoch auch bei Nutzungskonkurrenz von Trägern öffentlicher Verwaltung entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG vom 12.12.1995, 7 B 418/95). Bezüglich des streitbefangenen Grundstückes besteht jedoch keine Nutzungskonkurrenz von Trägern öffentlicher Verwaltung. Die Kl. behauptet nicht eine überwiegende eigene öffentliche Nutzung des Grundstücks, sondern bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 VZOG, da das Grundstück nur teilweise für die öffentliche Verwaltung genutzt wird. Hinsichtlich des Eingreifens von § 11 VZOG kommt es jedoch auf das Merkmal des Überwiegens nicht an. Bei einer - auch geringfügigen - öffentlichen Nutzung ist die Restitution des Grundstücks durch § 11 VZOG insgesamt ausgeschlossen. Anteilige Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden können nur zugeordnet werden, wenn sie rechtlich selbständig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1995, 7 B 418.95), vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG. Die begehrte Rückgabe ist die Kehrseite der Hingabe oder Wegnahme und setzt schon begrifflich die Identität des betreffenden
samt ausgeschlossen. Anteilige Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden können nur zugeordnet werden, wenn sie rechtlich selbständig sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1995, 7 B 418.95), vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG. Die begehrte Rückgabe ist die Kehrseite der Hingabe oder Wegnahme und setzt schon begrifflich die Identität des betreffenden Gegenstandes voraus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4.6.1997, 3 B 100.97). Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 EV schließt eine anteilige Zuordnung eines Vermögensgegenstandes aus Praktikabilitätsgründen aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12. 1995, 7 B 418.95). Aus § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG ergibt sich zwar, daß das Vermögenszuordnungsrecht auch von der Möglichkeit ausgeht, daß unselbständige noch nicht vermessene Teilflächen eines Grundstückes zugeordnet werden können. § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG bestimmt, daß dem Zuordnungsbescheid ein Plan beizufügen ist, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben, wenn ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet wird. Gleiches gilt für § 2 Abs. 2 a Satz 1 VZOG, der die Möglichkeit eröffnet, über die Zuordnung mit Zuordnungsplan zu entscheiden, wenn ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen ist. Jedoch setzen diese Bestimmungen voraus, daß ein materiell rechtlicher Zuordnungs- oder Teilungsanspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1998, 3 C 28.97, VlZ 99/529, 531). Ein derartiger Teilungsanspruch der Kl. ist nicht ersichtlich, die Kl. hat auch einen Teilungsanspruch vorliegend weder behauptet noch geltend gemacht. Es kann offenbleiben, ob die Universität L. das streitbefangene Grundstück noch nutzt, da die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Zuordnungsberechtigte den Vermögensgegenstand zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nicht benötigt. Der Restitutionsausschlußtatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, daß er nur solche Vermögensgegenstände erfaßt, die nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung dieser Aufgabe zurückübertragen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.1995, 7 C 57.94). Die im Regierungsentwurf enthaltene Voraussetzung, daß der Vermögensgegenstand für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Art. 21 EV benötigt wird und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung dieser Aufgabe zurückübertragen werden kann, ist nicht Gesetz geworden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Praktikabilität wird der Restitutionsanspruch nach der gesetzlichen Regelung durch die stichtagsbezogene Nutzung für Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 21 EV ausgeschlossen. Eine gegenteilige Auslegung der Vorschrift würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Da eine Zuordnung des Grundstückes an die Kl. ausgeschlossen ist, kann sie durch die Zuordnung des Grundstückes an den Beigeladenen nicht in ihren Rechten verletzt sein.