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Restitutionsausschluss

VG Leipzig7 K 253/9711.01.2000ZOV 2000, 434

VermG § 4 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Unmöglichkeit der Rückgabe; Stammgrundstück; Überbau; Eigengrenzüberbau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Unmöglichkeit einer Rückgabe im Falle einheitlicher Bebauung mehrerer angrenzender Grundstücke.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. beansprucht den Erlös der Veräußerung des 630 m2 großen Grundstücks.

Das Grundstück stand im Eigentum des Großvaters des Kl., Dr. G. Dieser mußte als Jude im Jahre 1939 mit seiner Familie nach Großbritannien emigrieren, wo er im Jahr 1950 verstarb.

Aufgrund der Emigration von Dr. G. verfiel sein Vermögen nach § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 dem Deutschen Reich, das im Jahre 1942 als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde. Das auf dem Grundstück stehende Vordergebäude wurde im Krieg zerstört, das Hintergebäude wurde beschädigt und nach dem Krieg abgerissen. Seitdem war das Grundstück unbebaut.

Im Jahr 1978 wurde das Grundstück in das Register der Aufbaugebiete beim Rat des Bezirkes L. eingetragen. Im gleichen Jahr beantragte der VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat L. beim Rat der Stadt L., das Grundstück für die Durchführung der Aufbaumaßnahme "Produktionsgebäude für Projektierung in ... L. in Anspruch zu nehmen. Gleiches erfolgte mit drei angrenzenden Grundstücken. Auch diese Grundstücke waren unbebaut.

Durch Bescheid des Rats der Stadt L. vom 4.3.1984 wurde das streitbefangene Grundstück mit Wirkung vom 15.5.1984 gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR vom 6.9.1950 in Anspruch genommen. Am 16.5.1984 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen.

In der Folgezeit wurden die vier Grundstücke mit einem durchgehenden sechsgeschossigen Büro- und Geschäftsgebäude in geschlossener Bauweise bebaut. Das Gebäude erstreckt sich entlang der östlichen Seite der P.-Straße riegelartig über die vorderen Hälften aller vier Grundstücke. Seine nördliche Außenwand verläuft entlang der Außenwand des Gebäudes des nördlich anschließenden Grundstückes P. ... Straße 12, seine südliche Außenwand verläuft entlang der Außenwand des südlich anschließenden Eckgrundstücks P.-Straße/T. ring. Am nördlichen und südlichen Gebäudeende befindet sich jeweils ein Eingang, über den Treppenhaus und Fahrstuhl zu erreichen sind. Im Erdgeschoß des Gebäudes befinden sich zu ebener Erde mehrere abgeschlossene Ladeneinheiten mit ungefähr gleichlangen Straßenfrontseiten. Jede dieser Einheiten ist von der P.-Straße über einen eigenen Eingang zu erreichen.

Durch Bescheid vom 13.9.1994 lehnte die Bekl. das Bestehen eines Anspruchs auf anteilige Erlösauskehr ab und stellte fest, daß den Erben nach Dr. G für den erlittenen Vermögensverlust eine Entschädigung dem Grunde nach zustehe.

Am 14.2.1997 hat der Kl. Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet.

Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG besteht nicht, weil die investive Veräußerung des Grundstücks durch Kaufvertrag vom 30.11.1991 und Entscheidung vom 4.2.1992 nicht den Untergang eines Anspruchs auf Rückübertragung dieses Grundstücks herbeiführen konnte. Denn ein solcher Anspruch bestand nicht. Demnach erweist sich der insoweit ablehnende Bescheid der Bekl. vom 13.9.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10.1.1997 als rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswerts nicht möglich ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG entfällt die Rückübertragung des Vermögenswerts nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes im Umfang der Veräußerung aufgrund des Investitionsvorrangbescheids. Diese Regelungen finden gemäß § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InVorG auch auf Verfahren Anwendung, die vor dem 22.7.1992 begonnen, aber noch nicht durch Erlaß der letzten Verwaltungsentscheidung abgeschlossen waren. Entscheidungen, die eine Veräußerung eines restitutionsbelasteten Vermögenswerts auf der Grundlage der sog. Supervorfahrtsregelung gemäß § 3 a VermG i. d. F. v. 18.4.1991 (BGBl. S. 957) zuließen, stehen gemäß § 28 Abs. 1 InVorG Investitionsvorrangbescheiden gleich. Der Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG tritt als Surrogat an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs, wenn und soweit dieser gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG entfällt, weil der zurückgeforderte Vermögenswert aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids oder einer diesem gleichstehenden Entscheidung veräußert wurde. Diese Rechtswirkung des § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG tritt auch ein, wenn der Investitionsvorrangbescheid oder die ihm gleichstehende Entscheidung erst nach der Veräußerung erlassen wurden (BVerwG, Urt. v. 29.9.1993, VIZ 1994, 25). Demnach hat der Anspruch auf Erlösauskehr zur Voraussetzung, daß bis zur investiven Veräußerung des restitutionsbelasteten Vermögenswerts ein Anspruch auf dessen Rückübertragung bestanden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der zurückgeforderte Vermögenswert zwar durch eine Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 Abs. 1 - 7 VermG entzogen wurde, die Rückübertragung dieses Vermögenswerts aber wegen des Eingreifens eines gesetzlichen Ausschlußtatbestands gemäß §§ 4, 5 VermG nicht beansprucht werden kann. So liegt der Fall hier: Zwar ist der Kl. als Rechtsnachfolger des ehemaligen Grundstückseigentümers Dr. G. Berechtigter i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil die Entziehung des Eigentums im Jahr 1941 dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG unterfällt. Dies wurde durch den Bescheid der Bekl. vom 13.9.1994, der insoweit in Bestandskraft erwachsen ist, rechtsverbindlich festgestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1998, VIZ 1998, 450 = ZOV 1998, 287). Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück P.-Str. 6, weil dieser Rückgabe von Anfang an, d. h. seit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29.9.1990 die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entgegenstand. Dieser Rückgabeausschlußtatbestand erfaßt auch Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, VIZ 1995, 522, 523 = ZOV 1995, 311). Daher steht dem Kl. lediglich ein Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27.9.1994 (BGBl. I, S. 2624) zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ist eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht möglich ist. Dieser Ausschlußtatbestand erfaßt vornehmlich, aber nicht ausschließlich die Fälle der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts. Tatsächlich

4 Abs. 1 Satz 1 VermG ist eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht möglich ist. Dieser Ausschlußtatbestand erfaßt vornehmlich, aber nicht ausschließlich die Fälle der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts. Tatsächlich unmöglich ist die Rückgabe, wenn das Substrat des Vermögenswerts untergegangen oder untrennbar mit anderen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet wurde. Die tatsächlich mögliche Rückgabe ist rechtlich unmöglich, wenn ihr ein unüberwindliches rechtliches Hindernis entgegensteht. Dies ist anzunehmen, wenn (1.) es das entzogene Recht in seiner damaligen Ausgestaltung wegen einer Änderung der Rechtsordnung nicht mehr gibt, (2.) die Rückgabe zur Beeinträchtigung von Rechten Dritter führen würde, für die keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist oder (3.) durch die Rückgabe ein der Rechtsordnung widersprechender, d. h. rechtswidriger Zustand herbeigeführt würde (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.7.1999 - 7 C 31.98 -, ZOV 1999, S. 455). Dem Kl. ist darin zuzustimmen, daß die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück P.-Str. 6 weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich ist. Da die Grenzen von Grundstücken, wie sie zur Zeit der Schädigungsmaßnahme bestanden, stets aufgrund einer neuen Vermessung wiederhergestellt werden können, ist die Rückübertragung des Eigentumsrechts an einem Grundstück auch nach dessen Zuschreibung zu oder Vereinigung mit anderen Grundstücken stets tatsächlich möglich, solange der Teil der Erdoberfläche, den das Grundstück früher einnahm, noch vorhanden ist. Die Rückgabe des Grundstücks P.-Str. 6 ist auch nicht rechtlich unmöglich, weil dieses Grundstück seine rechtliche Selbständigkeit zu keiner Zeit eingebüßt hat und demnach als verkehrsfähiger Vermögenswert noch vorhanden ist. Die Überbauung mit dem einheitlichen Büro- und Geschäftsgebäude, das sich auf drei weitere Grundstücke erstreckt, vermag daran nichts zu ändern. Zwar kann das Eigentum an diesem Gebäude nicht einheitlich dem Eigentum an einem der vier überbauten Grundstücke als dem sog. Stammgrundstück zugeordnet werden. Dies bedeutet, daß entweder das Eigentum an einem der Grundstücke das Eigentum an dem darauf befindlichen Gebäudeteil gemäß §§ 93, 94 BGB umfaßt, das Gebäude demnach eigentumsrechtlich vertikal entlang der Grundstücksgrenzen zergliedert wird, oder aber am Gebäude in seiner Gesamtheit anteiliges Miteigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer besteht (vgl. dazu Bassenge in: Palandt, BGB, 58. Aufl., § 912, Rn. 15 m. w. N.). Daraus folgt aber nicht rechtliche Unmöglichkeit der Rückgabe, weil die Rechtsordnung für die Austragung der zu erwartenden Interessenkonflikte mit den §§ 741 ff. BGB über die BGB-Gemeinschaft Regelungen zur Verfügung stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, erschöpft sich der Bedeutungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG jedoch nicht in der Anordnung eines Rückgabeausschlusses bei zivilrechtlicher objektiver Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem - das Vermögensrecht beherrschenden - Gebot des sozial verträglichen Interessenausgleichs gefolgert, daß nach Normzweck und Entstehungsgeschichte von § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG auch eine tatsächlich oder rechtlich mögliche Rückgabe ausgeschlossen sein soll, wenn diese im Hinblick auf die dadurch ausgelösten

hr hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem - das Vermögensrecht beherrschenden - Gebot des sozial verträglichen Interessenausgleichs gefolgert, daß nach Normzweck und Entstehungsgeschichte von § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG auch eine tatsächlich oder rechtlich mögliche Rückgabe ausgeschlossen sein soll, wenn diese im Hinblick auf die dadurch ausgelösten Folgen unvernünftig wäre. Dies ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn im Falle einer Rückübertragung mit schwerwiegenden Konfliktsituationen zu rechnen wäre, die mit den gegebenen rechtlichen Mitteln nicht ohne weiteres im Sinne eines sozialverträglichen Interessenausgleichs beherrscht werden könnten (BVerwG, Urt. v. 29.7.1999 - 7 C 31.98). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht für die Fälle des Überbaus, d. h. der Belegenheit eines einheitlichen Gebäudes auf mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken, den Schluß gezogen, eine Rückgabe sei dann nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn ein sog. Stammgrundstück für das Gebäude festgestellt werden könne. Bei dieser Fallgestaltung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das gesamte Gebäude ungeachtet seiner Belegenheit auf mehreren Grundstücken gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB (entsprechend) i. V. m. §§ 93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des sog. Stammgrundstücks, so daß das Eigentum an diesem Grundstück und das Eigentum am gesamten Gebäude untrennbar in einer Hand lägen. Da hier die Eigentumszuordnung klaren zivilrechtlichen Regelungen folge und die Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten vermieden werde, könne es nicht zu Nutzungskonflikten kommen, zu deren Entstehung das Vermögensrecht nach dem Gebot des sozial verträglichen Interessenausgleichs nicht beitragen dürfe (BVerwG, Urt. v 29.7.1999 - 7 C 31.98 -).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knüpft die Bestimmung eines sog. Stammgrundstücks in den Fällen des Eigengrenzüberbaus, d. h. der Entstehung der Überbaulage durch nachträgliche Grundstücksteilung, an objektive Kriterien an: Als Stammgrundstück ist dasjenige Grundstück anzusehen, auf dem sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebliche Teil des Gebäudes befindet (BGH, Urt. v. 29.2.1990, NJW 1990, S. 1791, 1792). Dies gilt auch, wenn die planmäßig auf mehreren Grundstücken erfolgte Überbaumaßnahme in Einklang mit der Zivilrechtsordnung der DDR stand (BVerwG, a.a.O.). Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Sachverhalt an, so steht aufgrund der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse fest, daß das Büro- und Geschäftsgebäude auf den Grundstücken P. Str. 4 - 10 keinem dieser vier Grundstücke als sog. Stammgrundstück zugeordnet werden kann. Denn das Gebäude hat nach seiner Lage und seinem Umfang eindeutig nicht den Schwerpunkt auf einem der vier betroffenen Grundstücke. Vielmehr erstreckt es sich von der südlichen Grenzlinie des Grundstücks P. Str. 4 bis zur nördlichen Grenzlinie des Grundstücks P.-Str. 10 gleichmäßig entlang der östlichen Straßenseite über alle vier Grundstücke, so daß es den vorderen Bereich jedes Grundstücks vollständig, d. h. ohne jede bauliche Lücke in Anspruch nimmt. Eine Zuordnung zu einem der Grundstücke nach der Länge der Frontseite scheidet schon deshalb aus, weil diese Frontseiten annähernd gleich lang sind. Zudem sind die Grundstücke annähernd gleich, nämlich zwischen 570 qm und 630 qm groß. Da das Gebäude aus einem einheitlichen Baukörper besteht, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht vertikal nach Funktionseinheiten aufgegliedert ist, ist auch die Bestimmung eines abgrenzbaren Gebäudeteils unmöglich, der für die Nutzung von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung sein könnte. Die Beteiligten sind den vorstehend gewürdigten Erkenntnissen zu Lage, Umfang und Struktur des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Insbesondere der Kl. hat keine weiterführenden Angaben gemacht. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf das Bestehen eines Stammgrundstücks hindeuten, sind auch nicht ersichtlich. Ist demnach mangels Zuordenbarkeit des Büro- und Geschäftsgebäudes zu einem sog. Stammgrundstück das Eigentum an einem der vier Grundstücke zwangsläufig entweder mit dem Eigentum an dem darauf befindlichen, vertikal abzugrenzenden Anteil des Gebäudes oder doch mit einem Miteigentumsanteil an dem gesamten Gebäude verbunden, so liegt auf der Hand, daß im Fall einer Rückübertragung des Eigentums an einem der betroffenen Grundstücke Konflikte über die Verwendung des Gebäudes vorprogrammiert wären. Auf das Vorhandensein von Konfliktregelungsmechanismen in §§ 741 ff. BGB kommt es nicht an, weil das vermögensrechtliche Gebot des sozialverträglichen Interessenausgleichs die zwangsläufig zu erwartenden regelungsbedürftigen Konflikte bereits vermeiden will.

Schließlich ist dem Kl. kein Schriftsatzrecht einzuräumen gewesen, um nochmals zur Frage des Rückgabeausschlusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit der Rückgabe Stellung zu nehmen. Denn die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage mußte sich jedenfalls seit Erlaß des angegriffenen Bescheids vom 13.9.1994 aufdrängen. Das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.1999 - 7 C 31.98 - ist Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen und war zudem vor der mündlichen Verhandlung zugänglich, wie der Abdruck in Heft 6/1999 der Zeitschrift für offene Vermögensfragen zeigt (ZOV 1999, 455).