Restitutionsausschluss
VermG § 1 Abs. 1 a; § 5 Abs. 1 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; öffentliches Nutzungsinteresse; Nutzungsänderung; Zweckbestimmungsänderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Restitution eines Grundstücks ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 a VermG ausgeschlossen, wenn die am Tag der mündlichen Verhandlung ausgeübte Nutzung des Grundstücks mit der am 29. September 1990 ausgeübten Nutzung in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht mehr vergleichbar ist.
Eine derart eingeschränkte Nutzung vermag ein öffentliches Interesse an ihrem weiteren Bestand nicht zu begründen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. der Verfahren - 7 K 311/97 - und - 7 K 374/97 - beanspruchen als Miterben die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem 1635 qm großen Grundstück.
Bei Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum im Jahr 1953 war der hintere, von der E. abgewandte Teil des späteren Grundstücks mit einem zweigeschossigen Wirtschaftsgebäude, dem Hauptgebäude dieses Grundstücks bebaut. Im Erdgeschoß befanden sich Stallungen, im Obergeschoß neben einer Wohnung Geschäftsräume, von denen aus nach Angaben der Kl. R. K. die Verwaltung seines Guts und anderer Immobilien betrieb. Die Familie K. bewohnte das nordöstlich des Wirtschaftsgebäudes an der E. gelegene Wohngebäude, das sich seit 1977 auf dem Grundstück befindet. Das Deutsche Rote Kreuz brachte auf dem Grundstück die Kreisdienststelle G. unter. Zu diesem Zweck wurde das Erdgeschoß des Hauptgebäudes umgebaut. In dem Bericht der Bezirksbehörde L. der Volkspolizei vom 6.4.1966 über die Besichtigung des Geländes heißt es, im Erdgeschoß des Hauptgebäudes seien folgende Räume vorhanden: "Eine Doppelgarage für PKW mit Montagegrube; vier Pkw-Garagen; Heizkeller; Kohlenlagerraum; Dusch- und Waschanlage; Waschplatz mit Benzinabscheider und Druckwasserwaschanlage". In diesem Bericht ist weiter ausgeführt, durch das Volkspolizeikreisamt G. sei vorgesehen, die Verkehrspolizei sowie die Abteilung Erlaubniswesen und bis auf zwei Fahrzeuge den gesamten Fahrzeugbestand mit Ersatzteilen auf das Gelände zu verlegen. Durch die Auslagerung des Deutschen Roten Kreuzes werde das Wohngebäude frei und die polizeilichen Dienststellen mit Technik könnten in einem Objekt untergebracht werden. Im Jahr 1974 wurde im Vorgriff auf die Nutzung durch die Volkspolizei westlich der Grünfläche und südwestlich des Hauptgebäudes ein eingeschossiger Flachbau mit zwei Pkw-Garagen, einem Raum für ein Tanklager und zwei weiteren Lagerräumen gebaut. Nach Übernahme des Grundstücks durch die Volkspolizei wurden im Obergeschoß des Hauptgebäudes einschließlich der Wohnung die Dienststellen für das Einwohnermeldewesen und das KfZ Zulassungswesen des Volkspolizeikreisamts G. untergebracht. Im Jahr 1982 wurde nördlich dieses Gebäudes, zwischen Grünfläche und Hauptgebäude, der sog. Waschplatz, bestehend aus einer Waschplatte mit Hebebühne, Ölabscheider und Kompressorenraum eingerichtet. Schließlich folgte in den Jahren 1986/87 nordwestlich des Hauptgebäudes der Bau eines Garagenkomplexes für eine Lkw-Garage und zwei Pkw-Garagen. Alle Gebäude wurden am 29.9.1990 bestimmungsgemäß genutzt.
Im Dezember 1990 übernahm das neu entstandene Landratsamt G. die Räume im Obergeschoß des Wirtschaftsgebäudes und nutzte sie bis Oktober 1992 für die KfZ Zulassungsstelle und die Ausländerbehörde. Seitdem steht das Obergeschoß leer. Die Benutzung des Waschplatzes wurde nach Stillegung der Heizungs- und Sanitärinstallationen im Dezember 1994 aufgegeben. Die Inbetriebnahme setzt bauliche Instandsetzungsmaßnahmen und die Abnahme durch den TÜV voraus. Seitdem werden auf dem Grundstück keine Polizeifahrzeuge mehr gewartet und repariert. In einem Schreiben des damaligen Staatlichen Liegenschaftsamtes L. an das Landratsamt des Bekl. vom 21.4.1997 heißt es, das Grundstück werde derzeit für die Unterbringung der Dienstfahrzeuge des Polizeireviers G. und der sichergestellten Fahrzeuge und Asservaten genutzt. Nach dem Schreiben des Polizeipräsidiums vom 15.2.2000 an das Polizeirevier G. dient der "Garagenkomplex E." der Unterbringung von "fünf Dienstkraftfahrzeugen, zwei Kleintransportern und einem Krad". Das Polizeirevier G. ist seit 1993 auf dem Grundstück östlich der E. in Sichtweite des Grundstücks untergebracht. Mit Schreiben vom 22.8.1990 und vom 8.10.1990 haben C. und K. vermögensrechtliche Ansprüche u. a. hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks angemeldet. Durch Bescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 8.12.1993 wurde dieses Grundstück dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das damalige Staatliche Liegenschaftsamt Leipzig zugeordnet. Durch Teilbescheid des Landratsamts des Landkreises L. vom 24.10.1994 wurde die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück an C. und K. abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, daß diesen ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zusteht. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Jahr 1953 unterfalle dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 a VermG. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.1.1997 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Bescheides heißt es, die Rückübertragung des Grundstücks sei gemäß § 5 Abs. 1 a VermG ausgeschlossen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Der Kl. und die Kl. des Verfahrens - 7 K 374/97 - haben einen gesamthänderischen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem streitbefangenen Grundstück in G., den jeder von ihnen gemäß § 2039 Satz 1 BGB selbständig geltend machen kann. Demnach ist der Teilbescheid des Landratamtes des Landkreises L. vom 24.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.1.1997 rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten, soweit darin dieser Rückübertragungsanspruch abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der gesamthänderische Rückübertragungsanspruch folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 a VermG, § 2039 Satz 1 BGB. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S. d. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. (...)
Die Rückübertragung ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 a VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden gemäß § 4 Abs. 1 VermG insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Gemäß § 5 Abs. 2 VermG ist in den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29.9.1990 vorgelegen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, liegt dem Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 a VermG die gesetzgeberische Zielsetzung zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, die zu Zeiten der DDR erfolgten, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen, wenn an der Aufrechterhaltung der geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, VIZ 1996, 147). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die im Jahr 1977 aufgenommene Nutzung für polizeiliche Zwecke eine im öffentlichen Interesse liegende, das Grundstück prägende Nutzungsänderung darstellte (vgl. zum öff. Interesse i. S. v. § 5 Abs. 1 a VermG BVerwG, Urt. v. 7.11.1996, VIZ 1997, 162, 163; Beschl. v. 16.1.1998, VIZ 1998, 257). Dagegen ist fraglich, ob der dafür getätigte bauliche Aufwand erheblich war. Denn für die Beurteilung der Erheblichkeit können allenfalls die Neubauten (Garagenbauten aus den Jahren 1974 und 1986/87; sog. Waschplatz), nicht dagegen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an dem bereits vom Deutschen Roten Kreuz umgebauten Hauptgebäude berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, a. a. O.). Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn es besteht kein öffentliches Interesse mehr fort, das den Rückgabeausschluß rechtfertigen kann. Dem öffentlichen Interesse, das durch eine zu Zeiten der DDR aufgenommene, damals durch erheblichen baulichen Aufwand ermöglichte Nutzung begründet wird, wird dann der Vorrang vor dem Restitutionsinteresse eingeräumt, wenn (1) diese Nutzung am 29.9.1990 noch Bestand hatte, (2) seitdem bis zur Gegenwart, d. h. bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz fortdauert und (3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß sich daran auch in absehbarer Zeit nichts andern wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.11.1996, VIZ 1997, 162, 163). Diese zeitlichen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Normzweck des § 5 Abs. 1 a VermG: Wird das restitutionsbelastete Grundstück oder Gebäude nicht mehr durch eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung von erheblichem Gewicht in Anspruch genommen, so stehen sich Nutzungsinteresse und Restitutionsinteresse nicht mehr als gegenläufige Interessen gegenüber. Es fehlt dann an einem sachlichen Grund, der es rechtfertigen kann, dem Alteigentümer oder dessen Rechtsnachfolgern die Rückgabe des Grundstücks oder Gebäudes als bestmöglichen Ausgleich der Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 VermG vorzuenthalten. Dieser Bedeutungsgehalt findet seinen Niederschlag im Wortlaut des § 5 Abs. 1 a VermG, wonach die
über. Es fehlt dann an einem sachlichen Grund, der es rechtfertigen kann, dem Alteigentümer oder dessen Rechtsnachfolgern die Rückgabe des Grundstücks oder Gebäudes als bestmöglichen Ausgleich der Schädigungsmaßnahme i. S. v. § 1 VermG vorzuenthalten. Dieser Bedeutungsgehalt findet seinen Niederschlag im Wortlaut des § 5 Abs. 1 a VermG, wonach die Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn ein öffentliches Interesse an dieser, d. h. an der geänderten Nutzung "besteht". Aus dem dargestellten Normzweck des § 5 Abs. 1 a VermG folgt, daß eine im öffentlichen Interesse liegende, die Rückgabe ausschließende Nutzung nicht erst dann nicht mehr besteht, wenn die am 29.9.1990 bestehende Nutzung vollständig eingestellt wurde. Vielmehr besteht diese Nutzung auch dann nicht mehr, wenn sie seit dem 29.9.1990 so stark eingeschränkt wurde, daß die fortbestehende Restnutzung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit der früheren schutzwürdigen Nutzung nicht mehr vergleichbar ist und eine Intensivierung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Eine quantitativ nicht mehr vergleichbare, weil stark eingeschränkte Nutzung kann ein die Rückgabe ausschließendes öffentliches Interesse begründen, wenn für ihre Fortsetzung besonders gewichtige, herausragende Gründe sprechen. Bleibt die noch aufrechterhaltene Nutzung unterhalb dieser Schwelle, so fehlt es an einem sachlichen Grund, der einen Vorrang des Nutzungsinteresses an dem entgegenstehenden Restitutionsinteresse rechtfertigen könnte. Für diese Auslegung des öffentlichen Interesses an der bestehenden Nutzung i. S. v. § 5 Abs. 1 a VermG läßt sich auch der Stellenwert anführen, der der Rückübertragung vom Gesetzgeber beigemessen worden ist: Aus § 3 Abs. 1 Satz 1, § 9 VermG sowie aus § 1 EntschädG läßt sich entnehmen, daß Entziehungen von Vermögenswerten, die vom Gesetzgeber als wiedergutmachungswürdig angesehen werden, vorrangig durch Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes, nur ersatzweise durch Entschädigung ausgeglichen werden sollen. Dieses Rangverhältnis läßt den Schluß zu, daß die gesetzlich anerkannten Rückgabeausschlußgründe auch im Einzelfall von einigem Gewicht sein müssen. Dieses Verständnis folgt zudem aus dem Gebot des sozialverträglichen Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist. Diesem Gebot kommt naturgemäß bei der Auslegung der Merkmale der gesetzlichen Rückgabeausschlußgründe besondere Bedeutung zu. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Rückgabe als i. S. v. § 4 Abs. 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich angesehen, wenn sie schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte hervorrufen würde (BVerwG, Urt. v. 29.7.1999, VIZ 2000, 88, 89). Für einen Rückgabeausschluß gemäß § 5 Abs. 1 d VermG genügt nicht jede, sondern nur eine "erhebliche" Beeinträchtigung des Unternehmens, das ein restitutionsbelastetes Grundstück oder Gebäude nutzt. Schließlich muß ein baulicher Aufwand "erheblich" sein, um ein rückgabeausschließendes öffentliches Interesse i. S. v. § 5 Abs. 1 a VermG begründen zu können (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.11.1995, a. a. O.). Ein Rückgabeausschluß wegen eines - gemessen an der Lage am 29.9.1990 - nur noch untergeordneten öffentlichen Nutzungsinteresses läßt sich mit dem Gebot des sozialverträglichen Ausgleichs schwerlich vereinbaren. Davon ausgehend besteht auf dem streitbefangenen Grundstück keine die Rückgabe ausschließende Nutzung i. S. v. § 5 Abs. 1 a VermG mehr. Die aufrechterhaltene Nutzung
eines - gemessen an der Lage am 29.9.1990 - nur noch untergeordneten öffentlichen Nutzungsinteresses läßt sich mit dem Gebot des sozialverträglichen Ausgleichs schwerlich vereinbaren. Davon ausgehend besteht auf dem streitbefangenen Grundstück keine die Rückgabe ausschließende Nutzung i. S. v. § 5 Abs. 1 a VermG mehr. Die aufrechterhaltene Nutzung ist mit der im Jahr 1977 aufgenommenen, in der Folgezeit erweiterten und so am 29.9.1990 noch bestehenden Nutzung zu polizeilichen Zwecken nicht mehr vergleichbar. Die Aufnahme einer vergleichbaren Nutzung ist auch künftig nicht zu erwarten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Von 1977 bis zum Ende der DDR wurde das Grundstück vom Volkspolizeikreisamt G. auf dreierlei Weise genutzt, wobei keine Nutzungsweise gegenüber den anderen dominierte: Zum einen waren im Obergeschoß des Hauptgebäudes die Diensträume für die Verkehrspolizei sowie die Dienststellen für das Kfz-Zulassungswesen und das Einwohnermeldewesen untergebracht. In der darunter liegenden Werkstatt wurden private Fahrzeuge überprüft und abgenommen. Letzteres ergibt sich aus den Angaben des ehrenamtlichen Richters S. während der Einnahme des Augenscheins. Dieser Richter, der seit ungefähr 30 Jahren in T., einem Ort in der unmittelbaren Nachbarschaft von G. lebt, hat berichtet, er wisse von dieser Nutzung der Werkstatt auf Grund eigener Erfahrungen. Zum anderen wurde auf dem Grundstück die Wartung der Dienstfahrzeuge vorgenommen, die dem Volkspolizeikreisamt G. zur Verfügung standen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll vom 6.4.1966 und aus dem Vortrag des Beigeladenen. Schließlich wurden die Garagen und Freiflächen des streitbefangenen Grundstücks als Abstellplatz für die Dienstfahrzeuge genutzt. Vorliegend ist Vergleichbarkeit mit der am 29.9.1990 bestehenden Nutzung schon deshalb nicht mehr gegeben, weil die beiden erstgenannten dieser drei Nutzungen nach dem 29.9.1990 ersatzlos aufgegeben wurden. Das Obergeschoß des Hauptgebäudes steht seit Ende 1992 leer. Demgemäß wird auch die Werkstatt im Erdgeschoß nicht mehr für die Abnahme privater Kraftfahrzeuge genutzt. Somit findet ein Publikumsverkehr auf dem Grundstück nicht mehr statt. Aber auch die Wartung und Reparatur von Dienstfahrzeugen ist seit Jahren entfallen. Nach dem Vortrag des Beigeladenen, der durch den Augenschein bestätigt worden ist, sind die vorhandenen Einrichtungen für Fahrzeugwartung und reparatur seit längerem nicht mehr benutzbar. Aber auch die - dem Grunde nach aufrechterhaltene - Nutzung als Abstellplatz für Polizeifahrzeuge ist stark eingeschränkt. So hat sich bei Einnahme des Augenscheins herausgestellt, daß die beiden Garagenbauten nicht mehr für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Hinsichtlich des in den Jahren 1986/87 errichteten Baus hat dies der Vertreter der Polizeidirektion eingeräumt. Hinsichtlich des im Jahr 1974 errichteten Baus drängt sich dies aufgrund des Zustandes auf, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins vorgefunden hat. So waren auf dem Boden der beiden Garagen verschiedene Gegenstände abgestellt. An den Mittelpfosten zwischen den beiden Eingangstoren waren zwei Altreifen gelehnt. Jedenfalls diese Reifen hätten erst weggeräumt werden müssen, um mit einem Fahrzeug in eine Garage einfahren zu können. Die Nutzung als Abstellplatz ist demnach auf das untere Geschoß des Hauptgebäudes begrenzt, in dem wohl vier Fahrzeuge gleichzeitig untergebracht werden können. Bei Einnahme des Augenscheins war lediglich in der ehemaligen
lehnt. Jedenfalls diese Reifen hätten erst weggeräumt werden müssen, um mit einem Fahrzeug in eine Garage einfahren zu können. Die Nutzung als Abstellplatz ist demnach auf das untere Geschoß des Hauptgebäudes begrenzt, in dem wohl vier Fahrzeuge gleichzeitig untergebracht werden können. Bei Einnahme des Augenscheins war lediglich in der ehemaligen Werkstatt ein Kleintransporter abgestellt. Zieht man noch in Betracht, daß die an der E. gelegene Teilfläche von ca. 700 qm Grünland ist, so macht das Grundstück nach den Eindrücken, die die Kammer durch den Augenschein gewonnen hat, einen weitestgehend unbenutzten, verlassenen Eindruck. Dies ist durch die Angaben der informatorisch angehörten Zeugin G., einer Bewohnerin des angrenzenden Wohngebäudes, bestätigt worden, die von den Kl. zur Einnahme des Augenscheins mitgebracht worden ist. Demnach findet gegenwärtig auf dem Grundstück praktisch kein Fahrzeugverkehr statt. Nach alledem stellt sich die aufrechterhaltene Nutzung des streitbefangenen Grundstücks zu polizeilichen Zwecken im Vergleich zur früheren Nutzung in quantitativer Hinsicht als unbedeutend dar. Dies kann auch nicht durch eine qualitativ herausragende Bedeutung dieses Grundstücks für den Polizeibetrieb kompensiert werden. Es kann keine Rede davon sein, daß das Polizeirevier G. für die Wahrnehmung seiner Aufgaben darauf angewiesen ist, Fahrzeuge auf dem streitbefangenen Grundstück abstellen zu können. Denn den insgesamt dreizehn Fahrzeugen, die diesem Polizeirevier nach den Angaben des Beigeladenen derzeit zugeordnet sind, stehen insgesamt zehn Stellplätze auf dem Grundstück B. gegenüber. Die Kammer folgert aus dem verschlossenen Eingangstor dieses Grundstücks, daß diese Stellplätze für den Publikumsverkehr nicht zur Verfügung stehen. Der Umstand, daß sie bei Einnahme des Augenscheins allesamt leerstanden, belegt, daß der Dienstbetrieb des Polizeireviers G. nicht durch Park- und Abstellprobleme für Dienstfahrzeuge beeinträchtigt wird, zumal nach Angaben des Beigeladenen nie alle Fahrzeuge gleichzeitig abgestellt sind. Eine solche Beeinträchtigung ist auch zu keiner Zeit geltend gemacht worden. Zusammenfassend läßt sich sagen, daß das Interesse an der weiteren Nutzung von einigen Garagenplätzen nicht den Ausschluß der Rückgabe eines 1695 qm großen Grundstücks rechtfertigen kann, das ansonsten unbenutzt ist.