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Restitutionsanspruch in der Zwangsversteigerung

VG Potsdam1 K 2871/0121.09.2006ZOV 2007, 245

VermG § 1 Abs. 6, 3 b Abs. 4; EGZVG § 9 a Abs. 3; EGBGB Art. 233 § 2 c

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Untergang des Restitutionsanspruches in der Zwangsversteigerung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des 162 m2 großen Grundstückes C.straße. in P., Flurstück ./. der Flur, an die Beigeladene.

Das Grundstück - frühere Anschrift: W.straße./C.straße. - stand ursprünglich im Eigentum des jüdischen Kleiderhändlers P. H., der nach seinem Tod im Jahre 1909 zunächst von seiner Ehefrau H. H., geb. H., beerbt wurde. Deren Erbinnen, die bereits in die USA emigrierte Frau E. B., geb. H., und Frau G. H., geb. H., verkauften das Grundstück 1936 an den Sattlermeister E. G.-D., der am 3. September 1936 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Dessen Sohn, der als Rechtsnachfolger seit 1984 Eigentümer des Grundstückes war, wurde 1998 von seiner Ehefrau, Frau I. G.-D., beerbt.

Bereits mit Anträgen vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 hatte die Beigeladene vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet (sog. Globalanmeldung) und diese mit Schreiben vom 11. November 1993 auf das hier verfahrensgegenständliche Grundstück präzisiert. Daraufhin übertrug der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt P. mit Bescheid vom 6. September 1999 das Grundstück an die Beigeladene zurück, da ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vorgelegen habe. Weder sei ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden, noch sei nachgewiesen, daß der Kaufpreis in die freie Verfügbarkeit der Voreigentümerinnen gelangt sei und daß diese das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen hätten. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl Frau G.-D. als damalige Verfügungsberechtigte mit Schreiben vom 13. September 1999 als auch die Beigeladene mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 Widerspruch. Beide Widersprüche wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses VI vom 19. Juli 2001 zurück.

Vor Erlaß dieses Widerspruchsbescheids wurde das in Rede stehende Grundstück mit Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts P. vom 14. Mai 2001, Az. 2 K 328/99, der Kl. zugeschlagen, nachdem zuvor auf ihr Betreiben mit Beschluß vom 2. Dezember 1999 die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen seit 1992 bzw. 1995 eingetragener Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.400.000 DM erfolgt war. Die Beigeladene hatte ihren Restitutionsanspruch in diesem Zwangsversteigerungsverfahren mit Schreiben vom 6. März 2001 angemeldet. Der Zuschlagsbeschluß enthielt unter Punkt IV. folgende Bedingung:

"Da der Zuschlag nach dem 31. Dezember 2000 erfolgte, findet § 9 a EGZVG Anwendung. Es wurden Restitutionsansprüche, § 9 a EGZVG, zum Verfahren angemeldet. Aufgrund der rechtzeitigen Anmeldung der Restitutionsberechtigten gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG erfolgt die heutige Versteigerung mit der Maßgabe, daß ein Ersteher den Zuschlag nur mit den noch nicht bestandskräftig entschiedenen Rückübertragungsansprüchen der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. - Nachfolgeorganisation - erhalten wird. Mithin dieser Ersteher im Falle einer erfolgreichen Restitution, ebenso wie bisher die Eigentümerin G.-D., verpflichtet sein wird, die Immobilie zurückzugeben.

Das ARoV der Landeshauptstadt P. hat durch noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 6. September 1999 das Grundstück lastenfrei in Abt. II und III ohne Ablösebetrag und ohne Wertausgleich an die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. - Nachfolgeorganisation - zurückübertragen. Der Antrag auf Rückübertragung wurde bereits Ende 1993 (richtig: 1992) gestellt."

Hinsichtlich dieser Regelung legte die Kl. gegen den Zuschlagsbeschluß sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht P. mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 27. August 2002, Az. 5 T 515/01, zurückwies.

Am 24. August 2001 hat die Kl. die vorliegende Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, daß sie wirksam Eigentümerin des Grundstückes geworden und daher eine Rückübertragung an die Beigeladene ausgeschlossen sei. Diese habe nur noch einen Anspruch auf Auskehr des Versteigerungserlöses. § 3 b Abs. 4 des Vermögensgesetzes sei zu entnehmen, daß die Rückübertragung mit dem Zuschlagsbeschluß nicht mehr möglich sei. Dem stehe auch nicht die Bestimmung des § 9 a Abs. 1 EGZVG entgegen, und zwar schon deshalb, weil eine so grundsätzliche Regelung nicht in einem Nebengesetz getroffen werden dürfe. Ohnehin aber habe der Gesetzgeber, wie sich aus der gesetzlichen Systematik und den Materialien ergebe, damit keinen grundsätzlichen Schutz des Restitutionsberechtigten beabsichtigt. Vielmehr betreffe die Norm primär den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstückes, auf dem sich selbständiges und von einem Rückübertragungsanspruch belastetes Gebäudeeigentum befinde. Die im Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts P. unter Punkt IV enthaltene Bedingung sei daher unwirksam und rechtswidrig. Sie, die Kl., könne nicht schlechtergestellt werden, als sie ohne den Zuschlag als bloße Grundpfandrechtsgläubigerin stehen würde. Zudem bestünden Bedenken gegen die rechtzeitige Anmeldung der Rückübertragungsansprüche durch die Beigeladene.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es spricht bereits einiges dafür, daß die Klage unzulässig ist. Zwar ist die Kl. durch den Zuschlagbeschluß des Amtsgerichts P. und ihre daraufhin vorgenommene Eintragung im Grundbuch Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstückes geworden und somit möglicherweise in eigenen Rechten betroffen, § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Allerdings sind diese Rechte erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens originär in der Person der Kl. entstanden, deren Aktivlegitimation sich nicht von der früheren Verfügungsberechtigten als Widerspruchsführerin ableitet. Daher spricht einiges dafür, daß es in der Person der Kl. an einem gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt, sie vielmehr, nachdem der Zuschlagsbeschluß zu ihren Gunsten ergangen war, selbst zunächst gegen den Ausgangsbescheid rechtzeitig Widerspruch hätte erheben müssen.

Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet.

Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das in Rede stehende Grundstück war gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG) an die Beigeladene zurückzuübertragen. Die Voraussetzungen eines verfolgungsbedingten Zwangsverkaufs i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG liegen unbestritten vor; jedenfalls der Nachweis, daß der Kaufpreis tatsächlich in die freie Verfügbarkeit der jüdischen Voreigentümerinnen gelangt ist, und daß diese den Vertrag auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen hätten, konnte nicht geführt werden. Die Beigeladene hat ihren Anspruch auch rechtzeitig durch die gerichtsbekannte Globalanmeldung "ANM-3" vom 22. Dezember 1992 angemeldet. Voraussetzung einer wirksamen Anmeldung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG ist, daß der Antrag den Vermögensgegenstand, auf den er abzielt, so genau bezeichnet, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht, wobei es genügt, daß die Anmeldung Angaben enthält, besonders auf Akten und Unterlagen verweist, die zu dem bestimmten Vermögensgegenstand hinführen. Die Anforderungen an eine derartige Individualisierbarkeit des zurückbegehrten Vermögensgegenstandes sind dabei auch gewahrt, wenn sich dieser erst aus einem Abgleich mehrerer von der ANM-3 der Beigeladenen erfaßter Unterlagen ergibt. Dies gilt insbesondere für den Verweis auf - jüdische wie allgemeine - Adreßbücher in Nr. 2 der Globalanmeldung 3.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 7 C 62.02 -, juris, Rdn. 44 ff.; sowie Urteil vom 3. November 2005 - 7 C 24/04 -, ZOV 2006, 277.

Diesen Anforderungen wurde hier genügt. Unter Punkt II.2 der Anlage zur ANM-3 hat die Beigeladene u.a. auf den Bestand des Landesarchivs B., REP 92 Oberfinanzdirektion B. Bezug genommen, der für E. B. Unterlagen der Gestapo B. zur Ausbürgerung und zum Vermögensverfall auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz enthält und aus denen sich ihre jüdische Abstammung ergibt. Aus einem Abgleich mit den Adreßbüchern der Stadt P. aus den Jahren 1928, 1932, 1934 und 1936/37, die im jeweiligen alphabetischen Straßenverzeichnis E. B. zusammen mit G. H. als Eigentümerinnen des in Rede stehenden Grundstücks ausweisen, ergibt sich die hinreichende Individualisierbarkeit des hier zurückbegehrten Vermögensgegenstandes.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist der Restitutionsanspruch der Beigeladenen auch nicht durch die während des Widerspruchsverfahrens der vormaligen Verfügungsberechtigten erfolgte Zwangsvollstreckung untergegangen. Denn gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 des Zwangsversteigerungseinführungsgesetzes (EGZVG) erlöschen Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, es sei denn, daß für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder diese im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet worden sind.

Hier hat die Beigeladene die von ihr geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 6. März 2001 dem Vollstreckungsgericht gegenüber rechtzeitig angemeldet, woraufhin der Zuschlag unter der Bedingung einer Rückgabe des Grundstückes im Falle der erfolgreichen Restitution erging. Das Landgericht P. hat in seinem die sofortige Beschwerde der Kl. gegen diese Vollstreckungsbedingung zurückweisenden Beschluß vom 27. August 2002, Az. 5 T 515/01, ausgeführt:

"Die Regelung des § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG ist nicht nur eingeschränkt auf die Fälle zu verstehen, in denen eine Trennung von Gebäude- und Grundeigentum besteht und Restitutionsansprüche geltend gemacht werden, sondern erfaßt auch den sogenannten Normalfall der Restitution ohne Trennung von Gebäude- und Grundstückseigentum. Der Verweis auf die sinngemäße Anwendung des Satzes 2, der nach Ablauf des 31. Dezember 2000 das Erlöschen durch Zuschlag der in Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB bezeichneten Ansprüche bestimmt, sofern nicht für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder im Verfahren nach Abs. 2 angemeldet worden sind, ist so zu verstehen, daß es auf die rechtzeitige Anmeldung der Restitutionsansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren ankommt, um deren Erlöschen zu vermeiden. Eine Beschränkung nur auf die Fälle getrennten Gebäude- und Grundstückseigentums würde eine Ungleichbehandlung der übrigen Restitutionsberechtigten in den Zwangsversteigerungsverfahren, in denen der Zuschlag nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wird, bedeuten. Es kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, daß deren Ansprüche auf Rückübertragung des in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücks nicht ebenfalls bei einer rechtzeitigen Anmeldung geschützt werden können. Eine beschränkte Wirkung des § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG kann auch nicht aus der Änderung der Regelungen in § 3 b Abs. 3 und 4 VermG hergeleitet werden. Diese behalten ihren Sinn für die Fälle, in denen die den Rechtsverlust hindernden Maßnahmen gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EGZVG durch den nach dem VermG Berechtigten nicht ergriffen wurden und sein Rückübertragungsanspruch daher mit Zuschlag untergeht."

Dem schließt sich die Kammer an. Auch unter umfassender Würdigung des Vorbringens der Kl. im hiesigen Rechtsstreit vermag deren Auffassung, die Regelung des § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG erfasse nicht den vorliegenden Sachverhalt, nicht zu überzeugen. Insbesondere steht der Umstand, daß § 9 a EGZVG primär Regelungen für Fälle getrennten Grundstücks- und Gebäudeeigentums enthält, der in Abs. 1 Satz 3 der Norm ausdrücklich bestimmten sinngemäßen Anwendung für (sämtliche) Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz nicht entgegen.

Ohnehin ist im hier konkret vorliegenden Fall zu beachten, daß jedenfalls der Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung unter der - nach rechtskräftiger Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Kl. hiergegen - wirksamen Bedingung erfolgte, daß der Erwerber im Fall einer erfolgreichen Restitution verpflichtet ist, das Grundstück an die Beigeladene zurückzugeben. Unabhängig davon, wie § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG zu verstehen ist, steht die hier konkret vorgenommene Versteigerung also jedenfalls unter dem wirksamen Vorbehalt eines begründeten Restitutionsanspruches der Beigeladenen. Damit hat die Kl. durch den Zuschlag und bezogen auf den Restitutionsanspruch der Beigeladenen jedenfalls tatsächlich kein rechtsbeständiges Eigentum erhalten. Der hier mit der Maßgabe, daß nur ein restitutionsbehaftetes Eigentum erworben werde, erfolgte Zuschlag war also weder geeignet noch darauf gerichtet, den Restitutionsanspruch untergehen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Kl. ist deshalb vorliegend auch der Tatbestand des § 3 b Abs. 4 VermG nicht gegeben, da es an einer durch die Zwangsversteigerung eingetretenen Unmöglichkeit der Rückübertragung des Grundstückes fehlt. Vielmehr hindert die Versteigerungsbedingung gerade das Unmöglichwerden der Rückübertragung.

Dem Einwand der Kl., sie könne nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Zuschlag als Grundpfandgläubigern stünde, ist mit dem Hinweis darauf zu begegnen, daß die Rechtsstellung einer Verfügungsberechtigten i.S.d. Vermögensrechtes nun einmal eine andere ist als die einer Grundpfandgläubigern. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kl. dies bewußt war. Dennoch hat sie die Zwangsvollstreckung nicht nur betrieben, sondern das Grundstück trotz Kenntnis der - durch den Ausgangsbescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt P. vom 6. September 1999 bereits einmal bestätigten - Geltendmachung von Restitutionsansprüchen durch die Beigeladene auch selbst erworben. Damit hat sie sich also "sehenden Auges" selbst ihrer durch die Grundpfandrechte gesicherten Position begeben. So ist die Kl. durch das Amtsgericht P. beispielsweise mit Verfügung vom 7. März 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sich angesichts der durch die Beigeladene angemeldeten Restitutionsansprüche kein sonstiger Interessent für die Ersteigerung finden werde, da der Erwerber nur in die Position des Verfügungsberechtigten nach dem Vermögensgesetz eintrete. Mit Verfügung vom 5. April 2001 erfolgte nochmals ein Hinweis zur Rechtslage und die Ankündigung der auf den Restitutionsanspruch bezogenen Versteigerungsbedingung. Die angeregte Einstellung des Verfahrens hat die Kl. jedoch abgelehnt. Angesichts dessen bezeichnen die von ihr nunmehr insoweit geltend gemachten Interessen keine schützenswerte Rechtsposition.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibt aus den gleichen Erwägungen ohne Erfolg. Ebenso bleibt schließlich auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf - sinngemäß - Zurückversetzung in die Rechtsposition vor der Erteilung des Zuschlags ohne Erfolg. Abgesehen davon, daß es insoweit jedenfalls an einer Antragstellung im Verwaltungsverfahren und an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehlt, kann sich die Kl. auch auf keine Rechtsgrundlage stützen, auf Grund derer die Bekl. verpflichtet wäre, die durch den Zuschlag untergegangenen Grundpfandrechte wieder einzuräumen. Insbesondere kann sich die Kl. hierfür auch nicht auf § 16 Abs. 10 VermG berufen, da dieser nur Regelungen für den Fall des Bestehens von Grundpfandrechten trifft, woran es hier jedoch fehlt.