Restitutionsanspruch
EGZVG § 9 a; GBO § 38; VermG § 3 b, § 34
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Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Grundbucheintragung; Sicherungsvermerk
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Soweit in § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG die Eintragungsfähigkeit eines Vermerks zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz im Grundbuch vorausgesetzt wird, erfolgt die Eintragung jedenfalls nicht aufgrund eines Ersuchens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen.
2. Zu den Voraussetzungen der Eintragung eines solchen Vermerks.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Grundbuch ist eingetragen, daß die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet ist. Der Beteiligte macht als früherer Eigentümer des im ehemaligen Ostteils Berlin belegenen Grundstücks geltend, Inhaber eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz für das Grundstück zu sein. Er hat unter Vorlage einer Eingangsbestätigung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensamt) betreffend die Anmeldung eines solchen Anspruchs unter Bezugnahme auf § 9 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EGZVG beantragt, im Grundbuch einen Vermerk zur Sicherung des geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs einzutragen. Diesen Antrag hat die Grundbuchrechtspflegerin zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte, als Beschwerde vorgelegte Erinnerung hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil die begehrte Eintragung nur aufgrund eines Ersuchens des Vermögensamtes in Betracht komme und der Beteiligte deshalb nicht antrags- und beschwerdeberechtigt sei. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die im Ergebnis erfolglos bleibt.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig, wobei sich die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten für die weitere Beschwerde schon aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde als unzulässig ergibt. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Erstbeschwerde ist zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mangels Antragsbefugnis des Beschwerdeführers unzulässig. Das Erstrechtsmittel erweist sich aber ohne das Erfordernis weiterer Tatsachenfeststellung als unbegründet, so daß ihm aus anderen als den vom Landgericht angeführten Gründen nicht stattzugeben und die weitere Beschwerde zurückzuweisen ist (§§ 78 Satz 2 GBO, 563 ZPO). Unter diesen Umständen bedarf es nicht der bei rechtsfehlerhafter Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung.
Zunächst rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, daß ein Beteiligter grundsätzlich nicht antragsbefugt und dementsprechend nicht beschwerdeberechtigt ist, soweit im Anwendungsbereich des § 38 GBO einer Behörde die Befugnis zusteht, das Grundbuchamt um Eintragungen im Grundbuch zu ersuchen (vgl. KG JFG 18, 68/72; KGJ 41, 188/192 f.; Demharter, GBO, 22. Aufl., § 38 Rdn. 3). Ein solcher Fall ist hier aber entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gegeben. Das Landgericht führt dazu unter Bezugnahme auf § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG aus, diese Vorschrift gehe von der Eintragungsfähigkeit eines Vermerks zur Sicherung von Restitutionsansprüchen im Grundbuch aus. Eine Eintragung des Vermerks komme nur aufgrund eines Behördenersuchens nach § 38 GBO in Betracht, und zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung im Vermögensgesetz in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG seitens des zuständigen Vermögensamtes. Das unterliegt rechtlichen Bedenken.
Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund des Ersuchens der Behörde. Dazu wird mit Recht angeführt, daß die gesetzliche Vorschrift der Behörde das Recht zulegen muß, das Grundbuchamt um eine bestimmte, gerade in Frage stehende Eintragung zu ersuchen (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 4. Aufl., § 38 Rdn. 7). Eine solche Vorschrift, die hier speziell auf die Eintragung eines Vermerks für Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz aufgrund Ersuchens des Vermögensamtes gerichtet sein müßte, besteht nicht. Insbesondere fehlte es insoweit an einer Regelung im Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1974). Dieses Gesetz weist dem Vermögensamt in § 11 c (Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen über bestimmte Vermögenswerte), § 11 Abs. 6 (Eintragung eines Widerspruchs bei Vorabentscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung) und § 34 Abs. 2 (Berichtigungsersuchen bei der Rückübertragung von Vermögenswerten) lediglich für hier nicht gegebene andere Fälle die Befugnis zu, das Grundbuchamt um bestimmte Eintragungen zu ersuchen (vgl. auch Demharter, a. a. O. Rdn. 26). Insbesondere ist die Vorschrift des § 34 Abs. 2 VermG, wonach das Vermögensamt das Grundbuchamt bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuchs ersucht, nicht anwendbar, weil es sich bei der hier beantragten Eintragung eines Vermerks zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs nicht um eine Berichtigung des Grundbuchs handelt. Davon geht auch das Landgericht aus.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann eine Befugnis des Vermögensamtes, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Sicherungsvermerks für Rückübertragungsansprüche zu ersuchen, auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 2 VermG hergeleitet werden. Gegen eine entsprechende Anwendung gesetzlicher Vorschriften, die eine behördliche Ersuchensbefugnis für bestimmte Fälle festlegen, bestehen schon grundsätzliche Bedenken. Denn soweit § 38 GBO den Beteiligten die eigene Antragsbefugnis nimmt, handelt es sich um eine erhebliche Beschränkung allgemeiner verfahrensrechtlicher Befugnisse der Beteiligten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO), die grundsätzlich einer klaren gesetzlichen Regelung für bestimmte Fälle bedarf. Ferner spricht für das Erfordernis einer eindeutigen gesetzlichen Festlegung der behördlichen Ersuchensbefugnis die weitreichende Folge einer Verlagerung der Verantwortung für die Eintragung auf die Behörde, aus der die grundsätzliche Bindung des Grundbuchamtes an das Ersuchen folgt (vgl. dazu nur Demharter, a. a. O. Rdn. 73 f.). Einer abschließenden Stellungnahme dazu, ob die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG überhaupt einer entsprechenden Anwendung auf andere Grundbucheintragungen als die darin geregelten Grundbuchberichtigungen zugänglich ist, bedarf es aus den nachfolgenden Gründen nicht.
Die Eintragung eines solchen Vermerks ist nicht mit der in § 34 Abs. 2 VermG geregelten Grundbuchberichtigung bei Rückübertragung von Vermögenswerten oder bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung vergleichbar. Das Vermögensgesetz weist vielmehr im Hinblick auf eine Sicherung des Rückübertragungsanspruchs den Vermögensämtern keine eigenen Befugnisse zu, woraus zu folgern ist, daß es dem Rückübertragungsberechtigten überlassen bleibt, für eine Sicherung seiner Rechte zu sorgen und selbst geeignete Anträge zu stellen. Dafür spricht auch, daß die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VermG lediglich bestimmt, daß dann, wenn ein Antrag nach § 30 VermG vorliegt, der Verfügungsberechtigte verpflichtet ist, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten vorbehaltlich nachfolgend geregelter Ausnahmen zu unterlassen, also nur eine Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten begründet. In diesem Zusammenhang wird teilweise kontrovers diskutiert, inwieweit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs des § 3 Abs. 3 VermG oder sonst in bezug auf eine Sicherung des Rückübertragungsanspruchs, etwa auch mit dem Ziel der Eintragung einer Vormerkung, auf Betreiben des Rückübertragungsberechtigten verwaltungsprozessualer (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder zivilrechtlicher Rechtsschutz möglich ist (vgl. Kinne in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rdn. 52 ff., 70 ff., Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen - RVI, § 3 VermG Rdn. 305 ff; Säcker/Busche, VermG, § 3 Rdn. 17 ff., 21 f., 142 ff.; je m. w. N. auch zum Streitstand). Gegebenenfalls könnte im Wege einstweiliger Verfügung auch ein Verfügungsverbot erlassen und im Grundbuch eingetragen werden (vgl. § 938 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 135, 136 BGB; Kinne, a.a.O. Rdn 73 m. w. N.; s. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 135, 136 Rdn. 4 und 6; Demharter, GBO, 22. Aufl., Anh. zu § 13 Rdn. 21). Jedenfalls hat der Rückübertragungsberechtigte selbst geeignete Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Ferner heißt es in § 3 b Abs. 2 VermG, daß die Zwangsversteigerung betreffende Beschlüsse dem Berechtigten zuzustellen sind. Dieser soll damit in die Lage versetzt werden, im Hinblick auf die Zwangsversteigerung selbst seine Interessen zu wahren. Aus alledem folgt, daß eine Befugnis des Vermögensamtes, um die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung des bei ihm angemeldeten Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch zu ersuchen, weder aus § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG noch sonst aus dem Vermögensgesetz hergeleitet werden kann. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Einfügung des § 9 a EGZVG aufgrund des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2182) nicht zum Anlaß genommen, im Hinblick auf die Regelung des § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG die mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz in zahlreichen Punkten verbundenen Änderungen des Vermögensgesetzes um eine Regelung betreffend die Befugnis des Vermögensamtes zu ergänzen, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung angemeldeter Rückübertragungsansprüche zu ersuchen (zu den Änderungen des Vermögensgesetzes durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vgl. BGBI. I S. 2223 ff.). Es ist auch keine Rechtsvorschrift außerhalb des Vermögensgesetzes ersichtlich, aus der sich die Befugnis des Vermögensamtes oder einer anderen Behörde ergeben könnte, das Grundbuchamt um eine solche Eintragung zu ersuchen.
Eine solche Befugnis ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 EGZVG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erlöschen nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auch die in Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB bezeichneten Ansprüche, es sei denn, daß für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder diese im Verfahren nach Absatz 2 angemeldet worden sind. Damit werden nur die Rechtsfolgen der Eintragung des Vermerks im Grundbuch und der Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren geregelt. Entsprechendes muß angenommen werden, soweit nach § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG Satz 2 der Vorschrift sinngemäß für Ansprüche auf Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz gilt. Nach der Regelung des Satzes 3, die in der amtlichen Begründung zu § 9 a EGZVG nicht erwähnt wird (vgl. BT Drucksache 12/5553 Seite 5 ff. 124), bleibt ohnehin unklar, ob sie sich bei sinngemäßer Anwendung auf beide Alternativen des Satzes 2 bezieht, also die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch für Rückübertragungsansprüche und die Anmeldung solcher Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren. Zum Verhältnis der Restitution zur Zwangsversteigerung auf der Grundlage des § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG führen die vom Landgericht angeführten Kommentatoren aus, der Restitutionsberechtigte könne im Grundbuch einen Vermerk über die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs "eintragen lassen" und auf diese Weise über § 28 ZVG die Zwangsversteigerung verhindern oder seinen Anspruch im Zwangsversteigerungsverfahren spätestens zum Versteigerungstermin vor der Aufforderung von Angeboten anzumelden (Redeker/Hirtschulz in: Fieberg, VermG, § 3 b Rdn. 18; vgl. Säcker/Busche, VermG, § 3 b Rdn. 14). Demgegenüber wird im Zusammenhang mit § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG teilweise nur die Möglichkeit der Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs im Zwangsversteigerungsverfahren erwähnt (Zeller/Stöber, ZVG, 15 Aufl., § 9 a EGZVG Rdn. 6; Wasmuth, a. a. O., § 3 b VermG Rdn. 42 und 44; Keller, Rpfleger 1994, 194/201).
Es kann hier dahinstehen, welche Reichweite die Verweisung in § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG auf Satz 2 der Vorschrift hat. Selbst wenn sie sich auch darauf bezieht, daß für den Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist, und die Vorschrift entsprechend der Ansicht des Landgerichts von der Eintragungsfähigkeit eines solchen Vermerks im Grundbuch ausgeht, enthalten die Vorschriften des § 9 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EGZVG jedenfalls keine Regelung darüber, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf Rückübertragungsansprüche ein solcher Vermerk im Grundbuch einzutragen ist. Die Voraussetzungen der Sicherung durch Eintragung eines Vermerks im Grundbuch sind vielmehr für den in § 9 a Abs. 1 Satz 2 EGZVG geregelten Fall von Ansprüchen aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. dazu Zeller/Stöber, a. a. O. Rdn. 5) außerhalb des EGZVG bestimmt, nämlich in der ebenfalls durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz eingefügten Vorschrift des Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB. Danach ist zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Antrag des Nutzers ein Vermerk im Grundbuch einzutragen, wenn ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a EGBGB besteht. Die Eintragung erfolgt nach richtiger, mit der amtlichen Begründung zu Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB übereinstimmender Ansicht aufgrund Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder einstweiliger Verfügung (BT-Drucksache 12/5553 S. 132; Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., Art. 233 § 2 c EGBGB Rdn. 2; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 233 § 2 c EGBGB Rdn. 40; a. A. Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl., Art. 233 § 2 c EGBGB Rdn. 23 ff.: Nachweise entsprechend § 4 Abs. 4 GGV gegenüber dem Grundbuchamt sollen ausreichen). Soweit sich die durch § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG bestimmte sinngemäße Anwendung des Satzes 2 überhaupt auf die Eintragung eines Sicherungsvermerks für Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bezieht, besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß die Vorschrift des Satzes 3 damit abweichend von der in Bezug genommenen Vorschrift des Satzes 2 selbst eine Regelung der Eintragung eines Sicherungsvermerks enthält. Sie würde damit ebenso wie diejenige des Satzes 2 nur die Rechtsfolgen regeln, die sich aus der etwaigen Eintragung eines Sicherungsvermerks ergäben. Auch die Regelung des § 9 a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 EGZVG bestimmt nach alledem insbesondere nicht, daß die Eintragung eines Sicherungsvermerks für Restitutionsansprüche ggf. auf behördliches Ersuchen erfolgt. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO wäre die Eintragung eines solchen Vermerks, falls sie überhaupt in Betracht kommt, entsprechend § 9 a Abs. 1 Satz 2 EGZVG i. V. m. Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB vom Restitutionsberechtigten zu beantragen (vgl. Redeker/Hirtschulz, a.a.O.: "Eintragen lassen").
Fehlt es somit an der gesetzlich festgelegten Befugnis einer Behörde, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz zu ersuchen (vgl. § 38 GBO), so bestehen keine Bedenken gegen die Antragsbefugnis des Beteiligten, den die Eintragung begünstigen würde (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO), und seine Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung der beantragten Eintragung. Ob die Eintragung eines solchen Vermerks rechtlich möglich ist, ggf. unter welchen Voraussetzungen, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages.
Die weitere Beschwerde ist aber zurückzuweisen, weil der zulässige Eintragungsantrag des Beteiligten unbegründet ist. Auch für die Begründetheit des Eintragungsantrages bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme dazu, ob mangels einer gesetzlichen Regelung der Eintragung eines Sicherungsvermerks für Restitutionsansprüche, die anders als für Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz durch Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB auch nicht zugleich mit der Einfügung des § 9 a EGZVG durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz geschaffen worden ist, überhaupt Raum für eine solche Eintragung ist. Dahinstehen kann auch, ob die Eintragung eines Sicherungsvermerks im Grundbuch für Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz auch noch nach Eintragung des Versteigerungsvermerks in Betracht kommt (zum Sicherungsvermerk nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB verneinend Keller, a. a. O. S. 200 unter Hinweis auf §§ 37 Nr. 4 und 45 Abs. 2 ZVG), was im Hinblick darauf zweifelhaft ist, daß nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks eingetragene Rechte nicht aufgrund der Eintragung ohne Anmeldung, sondern nur auf Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 31 Rdn. 5.4 und § 45 Rdn. 3.1). Denn jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß die Eintragung ggf. auf den bloßen Nachweis der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz beim Vermögensamt durch den Antragsteller zu erfolgen hätte. Auf diesen Gesichtspunkt, der jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrages zu berücksichtigen ist, hat das Landgericht in anderem Zusammenhang hingewiesen. Vielmehr wäre mangels einer speziellen gesetzlichen Grundlage allenfalls an eine entsprechende Anwendung etwa der Vorschrift des Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB zu denken. Danach erfolgt die Eintragung eines Sicherungsvermerks im Grundbuch nach richtiger Auffassung - wie ausgeführt - aufgrund Bewilligung des Grundstückseigentümers oder einstweiliger Verfügung. Auch nach der davon abweichenden Meinung wären jedenfalls Nachweise entsprechend § 4 Abs 4 GGV vorzulegen. Solche Eintragungsgrundlagen sind hier nicht erbracht. Schon im Hinblick auf die Beschlagnahme des Grundstücks und die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch (§§ 19, 23 ZVG) ist ihre Beibringung auch nicht zu erwarten, so daß der Erlaß einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht in Betracht kommt und sich die Zurückverweisung des Eintragungsantrages durch das Grundbuchamt als gerechtfertigt erweist.