Restitutionsanspruch
VermG § 1 Abs. 2 und 3; EGBGB Art. 237 § 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsanspruch; Erbe; Erbausschlagung; Kettenausschlagung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Restitutionsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 VermG des vorrangigen Erben, der das Erbe ausgeschlagen hat, verdrängt nicht zivilrechtliche Ansprüche des übergangenen nachrangigen Erben, der infolge der Ausschlagung Erbe geworden ist, solange die Restitution nicht erfolgt ist ("unvollständige Kettenausschlagung").
2. Bei der "unvollständigen Kettenerbausschlagung" ist i. d. R. der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt.
3. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB erfaßt die Fälle der "unvollständigen Kettenerbausschlagung" nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. verlangt von der beklagten Stadt und einer GmbH, der Bekl. zu 2, Zahlung von 187.000,00 DM nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Veräußerung eines Grundstücks. Die Kl. ist nachrangige Erbin des 1985 in der DDR verstorbenen Herrn M. Dieser war Eigentümer des Hausgrundstückes in E. Die testamentarisch eingesetzten Erben und in der Folgezeit auch alle gesetzlichen Erben bis auf die Kl. schlugen die Erbschaft aus. Das Staatliche Notariat erteilte am 14.4.1988 einen Erbschein, worin die DDR als alleinige Erbin festgestellt wurde. Im Grundbuch wurde das Hausgrundstück in Volkseigentum umgeschrieben. Nachdem durch Bescheid des Oberfinanzpräsidenten C. vom 17.6.1991 festgestellt worden war, daß die Bekl. zu 1 Eigentümerin gemäß Art. 22 Abs. 4 des EV geworden sei, wurde das Grundstück durch Vertrag vom 10.9.1991 an die Streitverkündeten zu 3 und 4 veräußert. Der Erbschein vom 14.4.1988 wurde durch Beschluß des Kreisgerichts Z. vom 4.11.1991 eingezogen, nachdem die Kl. als Erbin bekannt geworden war. Unter dem 18.2.1994 wurde der Kl. ein Erbschein erteilt, wonach sie Alleinerbin des verstorbenen Herrn M. ist. Mit Bescheid vom 12.6.1995 hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises A. einen Restitutionsanspruch der Kl. wegen Ablaufs der Ausschlußfrist gemäß § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde durch Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27.5.1997 zurückgewiesen. Die Kl. ist der Ansicht, die Bekl. seien ungerechtfertigt bereichert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die gegen die Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG statthafte sofortige Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG i. V. m. § 577 ZPO) ist zulässig. 2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet (§ 13 GVG). Der von der Kl. erhobene Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist seiner Natur nach grundsätzlich bürgerlich-rechtlich. Allerdings besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Konkurrenzlage, wenn der zur Begründung des zivilrechtlichen Anspruches vorgetragene Sachverhalt einen Restitutionstatbestand nach § 1 Abs. 1 bis 3 VermG erfüllt und den Gegenstand der Restitution ein Vermögenserwerb bildet, der aus der Sicht des Zivilrechts nicht anzuerkennen ist, in der die zivilrechtlichen Folgen der dem Erwerb anhaftenden Mängel einschließlich des Scheitern des Erwerbes zurücktreten (BGH, DtZ 1995, 360, 362; DtZ 1994, 345 f.). Verfahrensrechtlich führt dies zum Ausschluß des Rechtswegs zu den Zivilgerichten; materiell-rechtlich handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (BGH, ZIP 1995, 1378, 1380 m. w. N.; DtZ 1995, 360, 362; DtZ 1994, 345 f.). Soweit also die Kl., auf deren Tatsachenvortrag es bei der Beurteilung des Rechtsweges allein ankommt (BGHZ 102, 280, 284; 103, 255, 257; BGH, ZIP 1996, 101 ff.; NJW 1996, 3012 f.), ihren zivilrechtlichen Anspruch auf einen zivilrechtlich eigentlich beachtlichen Mangel des vom Vermögensgesetz erfaßten Erwerbsvorganges stützt und dieser Mangel bei wertender Betrachtung in einem engeren inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten Unrechtsverhalten der DDR steht (BGH, DtZ 1995, 360, 362), erfaßt der spezialgesetzliche Vorrang des Vermögensgesetzes alle zivilrechtlichen Ansprüche, die auf den gescheiterten Erwerb des Vermögenswertes gestützt werden (BGH, a. a. O.). 2.1. Ein Tatbestand des § 1 Abs. 1 a bis d VermG ist nach dem Vortrag der Kl. ersichtlich nicht erfüllt. 2.2. Nach dem zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt ist der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ebenfalls nicht gegeben. Notwendig ist stets, daß überhaupt ein Erwerbsvorgang, also ein Zugriff auf die materiell-rechtliche Position des Berechtigten vorliegt, der - unabhängig von seiner Wirksamkeit - eine unlautere Machenschaft darstellen kann. Die Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen einem öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruch und dem aus einem gescheiterten Erwerbsvorgang hergeleiteten zivilrechtlichen Anspruch kann sich nur dann stellen, wenn der Berechtigte überhaupt von einer auf Erwerb gerichteten Maßnahme betroffen worden ist (BGH, ZIP, 1996, 99, 100 m. w. N.). Ein derartiger Erwerbsvorgang hat hier nach dem maßgeblichen Recht der DDR (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB) nicht stattgefunden. Gemäß § 404 Satz 2 ZGB traten an die Stelle des Ausschlagenden diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt der Erbfalles nicht mehr gelebt hätte. Im Zeitraum vom 1.1.1976 bis 2.10.1990 wurde der Staat gesetzlicher Erbe, wenn keine Erben bis zur dritten Ordnung vorhanden waren (§ 369 Abs. 1 ZGB). Auch das Erbrecht des ZGB beruht auf dem Prinzip des sogenannten Anfallserwerbs. Aufgabe des Staatlichen Notariats war es, Erben zu ermitteln, die nach Ausschlagung berufen gewesen wären. Wurden vom Staatlichen Notariat keine Erben bis zur dritten Ordnung ermittelt, wurde durch Beschluß ausgesprochen, daß kein anderer Erbe als die DDR vorhanden sei. Dieser Beschluß wurde dann bei
auf dem Prinzip des sogenannten Anfallserwerbs. Aufgabe des Staatlichen Notariats war es, Erben zu ermitteln, die nach Ausschlagung berufen gewesen wären. Wurden vom Staatlichen Notariat keine Erben bis zur dritten Ordnung ermittelt, wurde durch Beschluß ausgesprochen, daß kein anderer Erbe als die DDR vorhanden sei. Dieser Beschluß wurde dann bei Grundstücken als Teil des Nachlasses zur Grundlage der Eintragung als "Eigentum des Volkes" im Grundbuch. Hierdurch wurden jedoch solche Erben, die erst später bekannt wurden, mit ihrem Erbrecht nicht ausgeschlossen. Erbscheine, die unrichtig waren, waren wegen Unwirksamkeit einzuziehen. Die Bestimmung des § 29 Abs. 2 NotG/DDR änderte hieran nichts. Danach blieb zwar, wenn ein bestimmtes Erbrecht innerhalb einer festgesetzten Frist nicht angemeldet wurde, das Erbrecht unberücksichtigt. Das Erbrecht, welches nicht angemeldet war, blieb aber als solches bestehen. Das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht wurde lediglich widerleglich vermutet (BVerwG, NJW 1998, 255, 256; OLG Dresden, DtZ 1996, 216 f. m. w. N.; Steffens/Schmidt, VIZ 1997, 571, 572 f.; § 413 Abs. 2 ZGB). Bei nachträglicher Annahme der Erbschaft durch einen zunächst nicht berücksichtigten Erben war der unrichtige, zugunsten des Volkseigentums erteilte Erbschein vom Staatlichen Notariat für unwirksam zu erklären (vgl. § 413 Abs. 3 ZGB und §§ 31, 29 Abs. 2 NotG; BVerwG, NJW 1998, 255, 256; Vogt/Kobold, DtZ 1993, 226, 227). Damit fehlt es an einem Zugriffsakt der DDR, der als Teilungsunrecht zu kennzeichnen wäre, auf die materiell rechtlich der Kl. als nicht ausschlagender, nächstberufener Erbin zugefallene Eigentumsposition. Im übrigen ist - wie sich aus ihrer Beschwerdeerwiderung ergibt - der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nach dem Vortrag der Kl. nicht erfüllt, da tatsächliche Umstände, die eine unlautere Machenschaft darstellten, von ihr nicht dargetan oder unstreitig sind. 2.3. Auch ein etwaiger Restitutionstatbestand nach § 1 Abs. 2 VermG ist nach dem Vorbringen der Kl. zu verneinen. Der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG wird im Falle der Erbausschlagung allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, daß im Falle der sogenannten unvollständigen Kettenausschlagung nur scheinbar Eigentum des Volkes entstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, daß der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG auch dann erfüllt ist, wenn das überschuldete Grundstück in Volkseigentum übernommen wurde, ohne daß zuvor alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten und die Übernahme in Volkseigentum mithin nicht der damaligen erbrechtlichen Lage entsprach. Auch in diesen Fällen habe der erstausschlagende Erbe das Grundstück aufgrund der vom Gesetzgeber des Vermögensgesetzes als Unrecht bewerteten ökonomischen Verhältnisse an das Volkseigentum verloren und sei schutzbedürftig, so daß die Rechtswirkungen seiner Erbausschlagung durch einen Restitutionsanspruch beseitigt würden. Dabei überlagere dieser Anspruch den Anfall der Erbschaft beim nachrangig berufenen Erben. Das Tatbestandsmerkmal der Übernahme in Volkseigentum sei auch und gerade dann erfüllt, wenn lediglich auf Grundlage der gesetzlichen Erbvermutung eine tatsächliche Inbesitznahme erfolge (BVerwG, NJW 1998, 255, 256; VIZ 1998, 33, 34 f.; a. A. noch OLG Dresden, DtZ 1996, 216, 217). Dem zugrunde zu legenden Vortrag der Kl. ist aber nicht zu entnehmen, daß, was eine tatbestandliche Voraussetzung des Restitutionsanspruches nach § 1 Abs. 2 VermG darstellt, die
ndlage der gesetzlichen Erbvermutung eine tatsächliche Inbesitznahme erfolge (BVerwG, NJW 1998, 255, 256; VIZ 1998, 33, 34 f.; a. A. noch OLG Dresden, DtZ 1996, 216, 217). Dem zugrunde zu legenden Vortrag der Kl. ist aber nicht zu entnehmen, daß, was eine tatbestandliche Voraussetzung des Restitutionsanspruches nach § 1 Abs. 2 VermG darstellt, die (vorrangigen) Erbausschlagungen kausal auf infolge nicht kostendeckender Mieten eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung des Hausgrundstückes erfolgten. Abgesehen davon ist die Lösung des Konfliktes zwischen der (zunächst) durch Erbschein als Scheinerbin ausgewiesenen DDR und der Kl. nicht dem den sozialverträglichen Ausgleich suchenden System des Vermögensgesetzes unterworfen. Solange eine Restitution gemäß § 1 Abs. 2 VermG hinsichtlich vorrangig berufener Erben nicht erfolgt ist - wie hier -, verdrängt der grundsätzlich gegebene Restitutionsanspruch des vorrangigen Erben nicht zivilrechtliche Ansprüche des Erben, dem infol-ge der materiell wirksamen Ausschlagungen der vorrangig Berufenen der Nachlaß materiell-rechtlich zugefallen ist. Auch wenn das Vermögensrecht als eine auf eigene Wertung beruhende Sonderrechtsnorm in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, ZOV 1997, 26) sowohl parallele als auch kollidierende zivilrechtliche Ansprüche zu verdrängen vermag, so schließt die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG auf erbrechtliche Grundlagen gestützte zivilrechtliche Ansprüche nachberufener Erben nicht in jedem Fall aus (so aber wohl BVerwG, NJW 1998, 255; Vogt/Kobold, DtZ 1993, 226, 229). Auch wenn der Restitutionsanspruch gewissermaßen den Anfall der Erbschaft beim nachrangig berufe nen Erben überlagert (BVerwG, NJW 1998, 255, 256), besteht kein Grund, dem nachrangig berufenen Erben seine zivilrechtlichen Ansprüche aus der ihm zugefallenen Rechtsposition im Verhältnis zur DDR bzw. deren (partieller) Rechtsnachfolger zu verwehren, solange die Re-stitution nicht erfolgt ist (Bestelmeyer, FamRZ 1994, 604, 607 f.; a. A. Kobold/Vogt, DtZ 1993, 226, 229). § 1 Abs. 2 VermG ermöglicht dem Erben, der seine Erbschaft ausgeschlagen hat, lediglich, die Rechtswirkungen dieses Aktes der Selbstschädigung rückgängig zu machen. Die vom Vermögensgesetz angeordnete Restitution wirkt sich also insoweit wie eine Anfechtung der Erbausschlagung aus. Dies bedeutet u. a., daß vor anderen nachrangig berufenen Erben, die ebenfalls die Erbschaft aus-geschlagen haben, zunächst der erstberufene Erbe wiedergutmachungsberechtigt ist (vgl. BVerwGE 95, 106, 107; BVerwG, NJW 1998, 255, 256). Ein Konkurrenzverhältnis zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen und Restitutionsansprüchen nach § 1 Abs. 2 VermG im Falle der Erbaus-schlagung besteht nicht (ebenso Bestelmeyer, FamRZ 1994, 604, 608, 610). Im Falle der Restitution nach § 1 Abs. 2 VermG handelt es sich nicht um die Bewältigung der Folgen eines bereits nach zivilrechtlicher Betrachtung eventuell unwirksamen Erwerbsvorgangs in der DDR, sondern um die Beseitigung der nach dem maßgeblichen Recht der DDR eingetre-tenen materiellen Rechtslage, nämlich des Überganges der durch Erbfolge angefallenen Rechtsposition infolge der Ausschlagung auf den Nächstberufenen. Die Frage, ob die nach dem öffentlich-rechtlichen Regelungssystem des Vermögensgesetzes gestaltete Rechtslage von der objektiv nach dem Zivilrecht gegebenen abweicht und deshalb das Zivilrecht zu-rücktreten muß, stellt sich in diesem Fall nicht. Dies gilt vor allem dann, wenn zivilrechtliche
sition infolge der Ausschlagung auf den Nächstberufenen. Die Frage, ob die nach dem öffentlich-rechtlichen Regelungssystem des Vermögensgesetzes gestaltete Rechtslage von der objektiv nach dem Zivilrecht gegebenen abweicht und deshalb das Zivilrecht zu-rücktreten muß, stellt sich in diesem Fall nicht. Dies gilt vor allem dann, wenn zivilrechtliche Ansprüche - wie hier - nicht von einem potentiell Restitutionsberechtigten geltend gemacht werden, denn dieser kann nicht auf den konkurrierenden Restitutionsanspruch verwiesen werden. 3. Aus Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB ergibt sich nichts Abweichendes. Danach gelten die Regelungen über den Bestandsschutz bei Erwerb zu Volkseigentum gemäß Art. 237 § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB nicht, soweit sie einen Tatbestand des § 1 des VermG erfüllen. Insoweit gilt das Vermögensgesetz. Diese Konkurrenzregelung greift jedoch nicht ein, da - wie ausgeführt - zum einen ein Restitutionstatbestand gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 VermG nicht vorgetragen ist und zudem nur der Kl., der nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich berechtigt wäre, von den Zivilgerichten auf den Verwaltungs(rechts )weg verwiesen werden darf (Czub, VIZ 1997, 561, 563). Hinzu kommt, daß die Fälle der Überführung in Volkseigentum durch Fiskuserbschaft im Falle der "unvollständigen Kettenausschlagung" ohnehin nicht den Tatbestand des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB erfüllen (OLG Dresden, VIZ 1998, 330; Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 452).