Restitutionsanspruch
InVorG § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; VermG § 3 Abs. 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsanspruch; Investitionsvorrangbescheid; Investitionsvorrangbehörde; Vorhabenplan
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anmelder eines Restitutionsanspruchs wird durch einen den anmeldebelasteten Vermögenswert betreffenden rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheid schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn der angemeldete Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist.
Die Investitionsvorrangbehörde ist nicht verpflichtet, der Mitteilung an den Anmelder über die beabsichtigten Investitionen den Vorhabenplan des Investors im Original beizufügen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl., Anmelder eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), haben sich mit ihrer Klage gegen einen Investitionsvorrangbescheid der Bekl. gewendet, mit dem die Veräußerung des von ihnen beanspruchten Grundstücks an die Beigeladenen zugelassen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Da der Ausgang des Rechtsstreits bis zu seiner Erledigung offen war, erscheint es billig, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten zu teilen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte mit der darin gegebenen Begründung voraussichtlich keinen Bestand haben können. Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, der lediglich den Vorrang von Invesitionen bis zu der noch ausstehenden Entscheidung des zuständigen Amts zur Regelung offener Vermögensfragen über den Restitutionsantrag der Kl. betraf, deren Restitutionsberechtigung nicht abschließend prüfen und verneinen.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG muß der Anmelder, wenn er im Investitionsvorrangverfahren zu dem Vorhaben eines Investors angehört wird und mit dessen Verwirklichung nicht einverstanden ist, seine Restitutionsberechtigung innerhalb von zwei Wochen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG) glaubhaft machen. Unterläßt er dies, so ist er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG mit späterem Vorbringen gegen das Investitionsvorhaben ausgeschlossen. Seine Klage gegen den Investitionsvorrangbescheid muß mithin schon aus diesem Grunde abgewiesen werden (vgl. Beschluß des Senats vom 27. Juni 1995 - BVerwG 7 B 259.94 - ZOV 1995, 380). Umgekehrt wird immer dann, wenn der Anmelder seine Obliegenheit nach § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG erfüllt hat und der Investitionsvorrangbescheid sich in dem nachfolgenden Klageverfahren als rechtswidrig erweist, seiner Klage im allgemeinen stattzugeben sein. Denn der Investitionsvorrangbescheid dient dazu, das vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 VermG zum Schutz des Anmelders verhängte Verfügungsverbot zu durchbrechen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 - VIZ 1995, 527 = ZOV 1995, 309). Dieses Verbot knüpft allein an die Tatsache der Anmeldung eines Restitutionsanspruchs gemäß § 30 VermG an und schützt demgemäß grundsätzlich jeden Anmelder unabhängig davon, ob der angemeldete Anspruch begründet ist oder nicht (vgl. Keil/Pée/Scheidmann, Rechts- und Praxisprobleme bei der Anwendung des Investitionsvorranggesetzes, 1994, S. 6 f.). Es gilt bis zu der abschließenden Entscheidung des Vermögensamts über den angemeldeten Anspruch und soll gewährleisten, daß die beantragte Rückgabe nicht durch die Veräußerung des Vermögenswerts vereitelt wird (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 5 S. 5 = ZOV 1994, 197). Daraus folgt, daß der Anmelder durch einen rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheid schon dann in seinen Rechten verletzt wird, wenn der Erfolg seines Antrags nur möglich erscheint (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 55.93 - Buchholz 112 § 3 a VermG Nr. 2 = ZOV 1994, 195). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn der Anspruch offensichtlich unbegründet ist. In diesen Fällen wird der Anmelder durch den Investitionsvorrangbescheid in seinem Schutzanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG nicht beeinträchtigt, weil diese Vorschrift von vornherein nicht anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1994, 1723 [1725]). Zur Annahme der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Restitutionsantrags kann das Verwaltungsgericht aber in der Regel dann nicht gelangen, wenn der Anmelder seine Berechtigung im Investitionsvorrangverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG glaubhaft gemacht hat.
Die Kl. haben ihre Berechtigung bereits im Verwaltungsverfahren rechtzeitig glaubhaft gemacht. Denn sie haben mit ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1993 unter Übersendung einer Kopie des Kaufvertrags vom 20. Juli 1939 und eines Auszugs aus dem Grundbuch eine verfolgungsbedingte Veräußerung des von ihnen beanspruchten Grundstücks durch die früheren jüdischen Eigentümer Paul und Ernst Leo L. vorgetragen; ferner haben sie unter Bezugnahme auf entsprechende, mit Aktenzeichen bezeichnete Erbscheine der Amtsgerichte Hildesheim und Berlin Schöneberg ausgeführt, daß Herr Paul L. von der Kl. und Herr Ernst Leo L. vom Kl. beerbt worden sei. Aufgrund dieses durch aussagekräftige Belege gestützten Vorbringens war das Bestehen eines Restitutionsanspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG hinreichend wahrscheinlich. Dasselbe gilt für die Erbberechtigung der Kl. Der Umstand, daß sie ihrem Schreiben nicht auch Kopien der darin erwähnten Erbscheine beigefügt hatten, machte die behauptete Rechtsnachfolge nicht unglaubhaft. Ein offensichtlicher Restitutionsausschlußgrund lag nicht vor. Ein solcher Grund hat sich auch nicht im nachfolgenden Klageverfahren ergeben. Ob der Restitutionsanspruch der Kl., wie das Verwaltungsgericht meint, durch den im Jahre 1951 auf der Grundlage des Thüringischen Wiedergutmachungsgesetzes geschlossenen Vergleich ausgeschlossen wird, ist zumindest zweifelhaft.
Hiernach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die Kl. würden durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Andererseits hätte es der Klage auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen auch nicht stattgeben dürfen. Seine Auffassung, die Bekl. sei verpflichtet gewesen, den Kl. den Vorhabenplan der Beigeladenen im Original zu übersenden, trifft nicht zu. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InVorG hat die Investitionsvorrangbehörde der Mitteilung an den Anmelder über die vorgesehene Investition den Vorhabenplan des Investors beizufügen. Unter dem Vorhabenplan ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 InVorG eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens zu verstehen. Welche Merkmale die Beschreibung zu umfassen hat, ist in § 4 Abs. 3 Satz 2 InVorG geregelt. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, daß der Anmelder in Kenntnis dieser Merkmale gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG entscheiden kann, ob er dem Vorhaben des Investors widersprechen und ein eigenes Vorhaben entgegensetzen will oder nicht. Ein weitergehender Unterrichtungsanspruch des Anmelders läßt sich dem Investitionsvorranggesetz nicht entnehmen. Wenn es dem Anmelder bei der Entscheidung über ein eigenes Vorhaben oder bei der Erarbeitung dieses Vorhabens auf die Kenntnis der vom Investor eingereichten Originalunterlagen ankommt, steht es ihm frei, gemäß § 29 VwVfG Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Uechtritz in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Stand Mai 1995, § 5 InVorG Rn. 27 f.).