Restitutionsanspruch
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1; BGB § 180 Satz 1, Satz 2; § 184 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsanspruch; Anmeldung; vollmachtlosen Vertreter; Ausschlussfrist; Genehmigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter kann nach Ablauf der Ausschlußfrist (§ 30 a VermG) nicht rückwirkend genehmigt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Ordensschwester C. war Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in D. Das Grundstück stand gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 unter vorläufiger staatlicher Verwaltung, die Eigentümerin lebte im Bundesgebiet. Im Jahre 1980 wurde es auf der Grundlage des Aufbaugesetzes zum Zweck der "Werterhaltung/Modernisierung" in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid vom 29. Januar 1981 wurde aufgrund eines Gutachtens, das den Zeitwert nach dem Ertragswertverfahren ermittelt hatte, ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 8.100 M festgestellt. Die enteignete Grundstückseigentümerin ist im Jahre 1985 verstorben. Die Kl. ist laut Erbschein des Amtsgerichts Euskirchen vom 2. Januar 1986 ihre Alleinerbin.
Namens der Kl. wurde bei der Bekl. mit Schriftsatz der Rechtsanwälte A. vom 22. Dezember 1992 ein Rückübertragungsanspruch angemeldet. In dem Schriftsatz waren das betroffene Grundstück bezeichnet und die Kl. als Berechtigte benannt. Als Bearbeitungszeichen war "L. Baugesellschaft GmbH/Beratung" angegeben. Die Rechtsanwälte kündigten die Vorlage der auf sie lautenden Vollmacht an. Die Bekl. bestätigte den Eingang des von den Rechtsanwälten gestellten Antrags und forderte sie mit Schreiben vom 19. Mai 1993 zur Vorlage einer Vollmacht der Kl. auf. Die Rechtsanwälte erwiderten mit Schriftsatz vom 7. Juni 1993, sie hätten den Rückübertragungsanspruch namens und im Auftrag ihrer Mandantin, der L. Baugesellschaft mbH, angemeldet. Die Baugesellschaft habe dabei als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Kl. gehandelt. Die Kl. genehmigte gegenüber der Bekl. mit Schreiben vom 4. Juni 1993 die im Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 1992 erklärte Anmeldung ihres Rückübertragungsanspruchs durch die L. Baugesellschaft mbH.
Durch Bescheid vom 30. Juli 1993 lehnte die Bekl. den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch der Kl. ab.
Die Kl. hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Bekl. zur Rückübertragung des Grundstücks zu verpflichten. Durch Urteil vom 13. August 1997 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Bekl. zur erneuten Entscheidung über den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch verpflichtet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Kl. konnte die Anmeldung ihres Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter fristwahrend nicht mehr nach Ablauf der Ausschlußfrist (§ 30 a VermG) genehmigen. Die Klage muß darum unter Aufhebung des angegriffenen Urteils abgewiesen werden.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Restitutionsanspruch durch einen vollmachtlosen Vertreter der als Berechtigte auftretenden Kl. angemeldet werden konnte und die Erklärung des vollmachtlosen Vertreters daher grundsätzlich genehmigungsfähig war.
Die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs ist nach den einschlägigen Vorschriften kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem eine Vertretung ausgeschlossen ist. Bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1481) ergibt sich, daß sich der Berechtigte bei der Anmeldung vertreten lassen kann. Danach ist bei rechtsgeschäftlicher Vertretung eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten beizufügen. Diese Formvorschrift steht einer Anmeldung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht entgegen. Die Verwaltungsbehörde kann den vollmachtlosen Vertreter zum Verwaltungsverfahren einstweilen zulassen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Kl. die Anmeldung ihres Restitutionsanspruchs durch den vollmachtlosen Vertreter noch nach Ablauf der Frist des § 30 a VermG mit rückwirkender Kraft genehmigen konnte.
Genehmigt der Vertretene die rechtsgeschäftliche Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters, wirkt die Genehmigung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB). Ebenso kann der Mangel der Vollmacht bei Prozeßhandlungen eines einstweilen zugelassenen Vertreters durch die Genehmigung des Vertretenen grundsätzlich rückwirkend geheilt werden (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO). Es ist allerdings allgemein anerkannt, daß die Rückwirkung von Genehmigungen einer vollmachtlosen Vertretung Grenzen unterliegt, und zwar sowohl im Verfahrensrecht als auch bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. So kann mangels genehmigungsfähiger Rechtslage sowie aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für den Gegner der vollmachtlos vertretenen Partei einem prozessual zu Recht ergangenen Urteil durch nachträgliche Genehmigung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. Gemeinsamer Senat, Beschluß vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 [381]). Andererseits besagt die rückwirkende Heilbarkeit prozessualer Vertretungsmängel noch nichts über die nach materiellem Recht zu beantwortende Frage, ob auch die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zurückwirkt (vgl. BGHZ 69, 323 [325 f.]). Materiell-rechtlich kann die Rückwirkung einer Genehmigung durch den entgegenstehenden Gesetzeszweck ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, was insbesondere für gesetzliche und rechtsgeschäftliche Ausschlußfristen anzunehmen ist (vgl. BGHZ 32, 375 [382 f.]; BGH, NJW 1973, 1789, [1790]; BAG, NJW 1987, 1038 [1039]).
Bei der vollmachtlosen Anmeldung eines Restitutionsanspruchs schließt das Gesetz die Rückwirkung einer Genehmigung aus, die nach Ablauf der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG erteilt worden ist. Diese Vorschrift enthält nach der Rechtsprechung des Senats eine materielle Ausschlußfrist (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 [42 f.]; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 -, ZOV 1999, 23). Daraus folgt, daß die Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann und der Betreffende mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist. Damit hat der Gesetzgeber das materielle Recht inhaltlich dahin ausgestaltet, daß der Restitutionsanspruch nur bei Anmeldung bis zum 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen bis zum 30. Juni 1993 gegeben ist und erlischt, wenn er nicht innerhalb dieses Zeitraums wirksam angemeldet worden ist. Dieser Rechtsgehalt ist der Parteidisposition entzogen. Da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlußfrist erloschen ist, kann der Vertretene einer bis zum Fristablauf schwebend unwirksamen Anmeldung des vollmachtlosen Vertreters nicht durch Genehmigung nachträglich Wirksamkeit verleihen.
Zweck der Ausschlußfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind (Urteil des Senats vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - a. a. O.). Aus diesem Grund ist es zur Fristwahrung geboten, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswerts sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren (Beschluß vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3). Der Wirksamkeit einer Anmeldung steht nicht entgegen, daß nach Ablauf der Anmeldefrist noch weitere behördliche Ermittlungen erforderlich sind, um den betroffenen Vermögenswert konkret zu bestimmen. Die Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG schließt nicht die nachträgliche Konkretisierung der vom Berechtigten angemeldeten Ansprüche aus, sondern soll, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, "weitere Anmeldungen" unterbinden (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 55).
Die schwebend unwirksame Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch den vollmachtlosen Vertreter genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie nicht erkennen läßt, ob sie vom erklärten Willen des Berechtigten getragen wird. Nach dem Gesetzeszweck soll bis zum Ablauf der Ausschlußfrist Klarheit nicht nur in bezug auf den betroffenen Vermögenswert und die als Berechtigte in Betracht kommende Person bestehen. Eine wirksame Anmeldung setzt vielmehr auch voraus, daß die als Berechtigte benannte Person ihren Willen bekundet hat, den Anspruch anzumelden. Daß die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs in diesem Sinne willensgeprägt ist, hat der Senat im Rahmen der Unternehmensrestitution bereits entschieden. Danach ist das erforderliche Quorum Wirksamkeitsvoraussetzung der Anmeldung, die nur erfüllt ist, wenn die Unternehmensrückgabe dem erklärten Willen der Anteilseigner entspricht (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5). Für die Einzelrestitution gilt insoweit nichts anderes. Auch der Anspruch auf Rückgabe eines einzelnen Vermögenswerts ist erst dann wirksam angemeldet, wenn der Berechtigte nach seinem erklärten Willen hinter dem Rückgabeantrag steht. Das ist bei einer Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter voraussetzungsgemäß nicht der Fall.
Demgemäß erweist sich die nachträgliche Genehmigung der Anmeldung eines vollmachtlosen Vertreters als "weitere" Anmeldung, die der Gesetzgeber durch die Ausschlußfrist gerade unterbinden wollte. Eine schwebend unwirksame Anmeldung ist keine Anmeldung im Sinne des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG. Da sie ihre Wirksamkeit erst durch die Genehmigung des Vertretenen erlangt, hätte die Annahme der Rückwirkung einer nach Ablauf der Ausschlußfrist erteilten Genehmigung zur Folge, daß der bereits erloschene Anspruch wiederauflebte. Eine solche Folge widerspricht dem Zweck des Gesetzes, die Restitutionsansprüche auf diejenigen zu begrenzen, die bis zum 31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen bis zum 30. Juni 1993 angemeldet worden sind. Ist diese Frist abgelaufen, muß das Interesse des Berechtigten, eine ohne Vertretungsmacht in seinem Namen vorgenommene Anmeldung noch genehmigen zu können, zurücktreten hinter dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Klärung der Eigentumsverhältnisse und dem Interesse des Verfügungsberechtigten an der Gewißheit, daß sein Vermögenswert nicht mehr der - bereits durch eine schwebend unwirksame Anmeldung ausgelösten (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - a.a.O.) - Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt.