Restitutionsanspruch, Schädigungsmaßnahme, Enteignung zur Verwendung als Heimstätte, Überführung eines Grundstückes in Volkseigentum durch Ausstellung eines Rechtsträgernachweises
GVG § 13, § 17 a Abs. 3 und 4; BGB § 894; EGBGB Art. 237 Abs. 1; VermG § 1; HeimStVO § 1 Abs. 2 und 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Fehlen einer Vorabentscheidung des Gerichts I. Instanz nach § 17 a Abs. 3/4 GVG.
2. Eigentumsverlust aufgrund der "VO über die Errichtung der Volkseigenen Grundstücksverwaltung ‚Heimstätte Berlin' Anstalt öffentlichen Rechts" des Magistrats von Groß-Berlin vom 21.11.1949 (HeimStVO).
3. Überführung eines Grundstückes in Volkseigentum durch Ausstellung eines Rechtsträgernachweises.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., ein Wohnungsunternehmen mit Sitz in Berlin, war bis zu den fünfziger Jahren eingetragene Eigentümerin der streitbefangenen und in ihrem Antrag im einzelnen aufgeführten Grundstücke. Sie begehrt von der Bekl. die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel, selbst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen zu werden.
Auf den Grundstücken befindet sich eine größere Siedlung mit Wohnhäusern, die sogenannte F.-Siedlung. Der Magistrat von Groß-Berlin erließ am 21. November 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin vom 21. November 1949) eine "Verordnung über die Errichtung der Volkseigenen Grundstücksverwaltung ‚Heimstätte Berlin' Anstalt öffentlichen Rechts" (im folgenden: HeimStVO). Die Verwaltung der Häuser erfolgte - jedenfalls im Laufe des Jahres 1952 - durch die Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung L. Der Rat des Kreises S., Bezirk Frankfurt/Oder, Sachgebiet Staatliches Eigentum, stellte am 18. Dezember 1952 einen Rechtsträgernachweis aus, in dem es heißt:
"1) Rat der Gemeinde N. ist mit Wirkung vom 1.1.1953 Rechtsträger des nachstehend bezeichneten Grundbesitzes. ...
3) a) Bisheriger Rechtsträger. Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung, Berlin-L. ...
4) Die Veränderung erfolgt aufgrund der Anträge der Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung, Berlin-L. v. 14. u. 25.8.1952 und des VEB (K) Grundstücksverwaltung N. v. 1.12.1952."
Hintergrund der vorgenannten Maßnahme war, daß sich die Grundstücke außerhalb von Groß Berlin befanden und die Verwaltung ortsnah erfolgen sollte. Aufgrund des Rechtsträgernachweises erfolgte im Grundbuch am 23. Dezember 1952 die Eintragung "Eigentum des Volkes; Rechtsträger ab 1. Januar 1953: Rat der Gemeinde N." Aufgrund von Zuordnungsbescheiden der Oberfinanzdirektion C. wurde die Bekl. als Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
Den Restitutionsantrag der Kl., mit dem sie die Rückübertragung des Grundbesitzes auf sich begehrt hatte, hat der Landrat des Landkreises M. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - mit Beschluß vom 8. Oktober 1994 zurückgewiesen und ausgeführt, daß die Übertragung in Volkseigentum keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG dargestellt, sondern zur Kategorie der üblichen Enteignungen gehört habe, die für die ersten Jahre nach Gründung der DDR typisch gewesen seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kl. hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Beschluß vom 28. Januar 1997 zurückgewiesen. Der Widerspruchsausschuß hat dabei offengelassen, ob bereits in dem Erlaß der HeimStVO oder erst in deren Umsetzung in Zusammenhang mit dem Rechtsträgernachweis vom 18. Dezember 1952 eine Enteignung zu erblicken sei. Jedenfalls habe diese keinen diskriminierenden Charakter, wie dies die Anwendung des § 1 des VermG voraussetze. Der Widerspruchsbescheid ist - soweit ersichtlich - bislang nicht bestandskräftig geworden.
Die Kl. hat die Auffassung vertreten, weder die HeimStVO noch der Rechtsträgernachweis könnten als formeller Enteignungsakt angesehen werden. Die HeimStVO sei insbesondere nicht als ausreichende Grundlage für den Eigentumsübergang anzusehen.
Das Landgericht hat die Klage auf Bewilligung der Grundbuchberichtigung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG sei im Hinblick darauf gegeben, daß die Kl. geltend gemacht habe, ein Erwerbstatbestand - der gegebenenfalls Gegenstand eines vermögensrechtlichen Verfahrens sein könne - sei nicht gegeben. Die Frage, ob dies zutreffe, sei einer Überprüfung vor den Zivilgerichten zugänglich. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Kl. ihr Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken unmittelbar mit Inkrafttreten der HeimStVO (§ 1 Abs. 3) verloren habe. Insoweit habe es keines gesonderten Vollzugsakts bedurft. Daß die Kl. zumindest überwiegend stadteigen gewesen sei, habe die Bekl. nicht hinreichend bestritten.
Die Berufung der Kl. wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß nach dem zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt, auf den es für die Rechtswegbeurteilung allein ankommt (vgl. BGH, ZIP 1996, 99, 100 mit weiteren Nachweisen), eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG vorliegt. Die Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen einem öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruch und einem zivilrechtlichen Berichtigungsanspruch stellt sich nur dann, wenn der Berechtigte von einer enteignenden Maßnahme betroffen ist; diese Frage ist zivilrechtlich überprüfbar. Dies ist nach dem Vorbringen der Kl., die ihre Klage auf einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB stützt, der Fall; denn die Kl. macht geltend, ihr gegenüber sei ein (wirksamer) Enteignungsakt nie vorgenommen worden.
Der Senat kann über den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, ohne zuvor über die Zulässigkeit des Rechtswegs eine Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3, 4 GVG zu treffen. Das Landgericht hat zwar über die Zulässigkeit des Rechtswegs erst im angegriffenen Urteil entschieden. Nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG hätte das Landgericht jedoch vorab durch Beschluß die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs feststellen müssen; denn die Bekl. hat in dem Klageerwiderungsschriftsatz ausgeführt, daß der Kl. nach erfolglosem Abschluß des Restitutionsverfahrens der Umweg über den Grundbuchberichtigungsanspruch verwehrt sei und damit - zumindest konkludent - die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Daß die Bekl. diese Rüge in erster Instanz fallengelassen hätte, ist weder aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils noch aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen ersichtlich. Auch in der Berufungsinstanz hat die Bekl. von dieser Rüge nicht Abstand genommen, sondern diese - durch Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag weiterhin aufrecht erhalten.
In einem solchen Falle hätte der Senat grundsätzlich eine eigene Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17 a GVG treffen müssen (vgl. BGH, ZIP 1996, 101 mit weiteren Nachweisen). Er hat hiervon jedoch Abstand genommen, weil er - wie ausgeführt - die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bejaht und angesichts der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch keinen Anlaß gehabt hätte, die Beschwerde gegen einen solchen Beschluß entsprechend § 17 a Abs. 5 GVG zuzulassen (vgl. zu dieser Ausnahme BGH a.a.O.).
II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Die Kl. hat ihr Eigentum an dem Grundbesitz mit Veröffentlichung der HeimStVO am 21. November 1949 verloren. Unmittelbar zu diesem Zeitpunkt ist an den Grundstücken Volkseigentum entstanden, ohne daß es eines weiteren Vollzugsaktes (etwa eines Enteignungsbeschlusses) bedurft hätte.
Die Kl. unterfiel am 21. November 1949 dem personellen Anwendungsbereich der HeimStVO. Sie war zu diesem Zeitpunkt - wenigstens überwiegend - ein städtisches Wohnungsunternehmen. Aus der Gesellschafterliste vom 3. Januar 1948 ist zu ersehen, daß - neben einer Stammanlage in Höhe von 12.000,00 DM, die die Kl. selbst hielt - Gesellschafterin die "Gemeinnützige Siedlungs- u. Wohnungsbaugesellschaft B. m.b.H." war. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß er diese Gesellschaft - im Ergebnis entsprechend dem Sachvortrag der Bekl. - als mittelbar oder unmittelbar stadteigen ansieht. Die Kl. ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat diese Einschätzung bestätigt. Daher fiel die Kl. als - letztlich - stadteigenes Wohnungsunternehmen unter die Regelung des § 1 Abs. 3 HeimStVO.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Kl. nicht, zur Anwendung der HeimStVO hätte es der (vollständigen) Abwicklung bedurft, die unstreitig nicht erfolgt ist. Der Relativsatz "die in Liquidation treten" in § 1 Abs. 3 HeimStVO ist nicht dahingehend zu verstehen, daß nur der Grundbesitz derjenigen Unternehmen, die - aus welchen Gründen auch immer - liquidiert werden, in Volkseigentum übergeht. Die Verordnung sollte - wie dies letztlich die von der Kl. überreichte Denkschrift des Dr. B. vom 15. Januar 1949 belegt - eine umfassende Neuorganisation des kommunalen Wohnungswesens in Berlin einleiten, die alsbald wirksam werden und eine Wirtschaftsplanung (Zweijahresplan) ermöglichen sollte. Hiermit wäre die Durchführung eines - gegebenenfalls erst gesondert zu veranlassenden - Liquidationsverfahrens nicht zu vereinbaren.
Die Kl. kann auch nicht damit gehört werden, sie sei nie wirksam liquidiert worden, sondern bis heute im Handelsregister verzeichnet. Denn eine Liquidation des in West-Berlin etwa vorhandenen Vermögens konnte durch den Magistrat von Groß-Berlin nicht durchgesetzt werden; daß die Kl. nach dem 21. November 1949 noch über - weiteren - Besitz im Ostsektor Berlins oder in der sowjetischen Besatzungszone verfügt hat, trägt diese selbst nicht vor.
§ 1 Abs. 3 HeimStVO enthält auch nicht lediglich eine Bestimmung des Inhaltes, daß das Volkseigentum hinsichtlich der Vermögenswerte erst zukünftig durch einen besonderen Akt begründet werden sollte, vielmehr entstand diese dingliche Wirkung bereits mit Inkrafttreten der Vorschrift. Schon die Formulierung "werden übertragen" deutet eher auf eine unmittelbare Bewirkung hin als auf eine Ermächtigungsgrundlage für eine Übertragung in Volkseigentum. Maßgeblich ist jedoch, daß der Normzusammenhang der HeimStVO sich nicht mit der kl. Rechtsauffassung vereinbaren läßt, es hätte noch eines Vollzugsaktes bedurft. So fehlen für einen solchen besonderen Verwaltungsakt jegliche näheren Ausführungsbestimmungen, etwa betreffend das Verfahren oder die Zuständigkeit für ein entsprechendes Verwaltungshandeln. Auch ist der Heimstätte durch § 1 Abs. 2 HeimStVO die Rechtsträgerschaft für diejenigen Grundstücke übertragen worden, die aufgrund anderer Enteignungsbestimmungen - und zwar unmittelbar - bereits in Volkseigentum überführt worden waren. Ein sachlicher Grund, warum diese Wirkungen für das Vermögen der städtischen und vorwiegend stadteigenen Wohnungs- und Grundstücksunternehmen erst später hätten eintreten sollen, ist nicht ersichtlich und widerspräche auch dem im Jahre 1949 gegebenen Erfordernis der alsbaldigen Neuorganisation des Wohnungsbestandes.
Dieses Verständnis der Vorschrift steht im übrigen in Übereinstimmung mit der Einschätzung der mit der Sache befaßten DDR Behörden, wie dies insbesondere der von der Kl. überreichte Schriftverkehr belegt. So ist in dem Schreiben des Magistrats vom 25. August 1952 ausdrücklich ausgeführt, daß die betreffenden Grundstücke schon in Volkseigentum übergeführt worden seien. Auch das Schreiben der Landesregierung Brandenburg vom November 1951 enthält im ersten Absatz die Feststellung, das Vermögen der Kl. sei liquidiert und auf die "Volkseigene Grundstücksverwaltung Heimstätte Berlin" übergeleitet worden. Weshalb es dann noch einer "Überführung in Volkseigentum" hätte bedürfen sollen, die im weiteren Text des genannten Schreibens erwogen wird, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ging auch der Rat des Kreises S. in dem Rechtsträgernachweis vom 18. Dezember ersichtlich davon aus, daß Volkseigentum an den Grundstücken bereits entstanden sei; denn die "Berliner Volkseigene Wohnungsverwaltung Berlin-L." ist dort als bisheriger Rechtsträger aufgeführt worden.
Die streitbefangenen Grundstücke wurden auch sachlich von der HeimStVO erfaßt. Sie standen im Eigentum der Bekl., bei der es sich - wie ausgeführt - um ein stadteigenes Wohnungsunternehmen im Sinne der HeimStVO handelte. Anknüpfungspunkt für die Verordnung war damit nicht die Belegenheit der Grundstücke, sondern allein die Frage, wer Inhaber der betreffenden Unternehmungen war.
Aus alledem folgt, daß die Kl. ihr Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundvermögen bereits aufgrund der Regelungen der HeimStVO unmittelbar verloren hat, was dem Klageanspruch die Grundlage entzieht.
2. Doch selbst wenn man dementgegen, wie dies die Kl. vertritt, die Regelungen der HeimStVO dahin verstehen wollte, daß die Überführung in Volkseigentum eines zusätzlichen Aktes bedurft hätte, würde dies an der Beurteilung im Ergebnis nichts ändern. In diesem Falle wäre der dann erforderliche Übertragungsakt in der Ausstellung des Rechtsträgernachweises des Rates des Kreises S. vom 18. Dezember 1952 zu sehen.
Die Rechtsfolge, die in dem Rechtsträgernachweis ausgesprochen ist, lautet zwar - worauf die Kl. zu Recht verweist - nicht ausdrücklich auf die Begründung von Volkseigentum, sondern (lediglich) auf Übertragung einer bestehenden Rechtsträgerschaft, die an sich ihrerseits bereits entstandenes Volkseigentum voraussetzt. Hielte man, wie die Kl., nach der Konzeption der HeimStVO einen gesonderten Enteignungsakt für erforderlich, so wäre hier jedoch ein solcher in der Ausstellung des Rechtsträgernachweises zu erblicken. Auch wenn es insoweit, in der - dann - irrtümlichen Annahme der Verwaltungsbehörde, es sei schon Volkseigentum entstanden, an einem erkennbaren finalen Willen des Rates des Kreises S. zur Überführung des Eigentums gefehlt hätte, so hätte dieser jedoch zumindest nach außen hin ein Verhalten dokumentiert, welches sich auf die nähere Regelung des - ehemals der Kl. gehörenden - Grundvermögens als Volkseigentum richtet. Vor diesem Hintergrund wäre die Wahl der äußeren Form "Rechtsträgernachweis" durch den Rat des Kreises zwar ein Fehler, würde der Maßnahme jedoch nicht den Charakter einer Überführung in Volkseigentum nehmen.
Diese Rechtsauffassung entspricht auch der Regelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Danach sind Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstückes in Volkseigentum nur beachtlich, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt wer-den können. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift - über den Re-gelungsbereich des Art. 19 des Einigungsvertrages hinaus - fehlerhaftes Verwaltungshandeln in dem genannten Bereich auch dann heilen, wenn dieses unter "Zugrundelegung verwaltungsrechtlicher Maßstäbe" unwirksam war. Mit dieser gesetzgeberischen Intention wäre es nicht ver einbar, wollte man der Ausstellung des Rechtsträgernachweises hier al-lein deshalb den Charakter einer "Überführung in Volkseigentum" ab-sprechen, weil die handelnde Behörde - folgte man der Ansicht der Kl. - fehlerhaft davon ausging, diese Übertragung habe bereits stattgefunden. Ob dem Rat des Kreises dann gegebenenfalls weitere Fehler bei der "Überführung in Volkseigentum" unterlaufen sein könnten, wäre nach der Regelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht beachtlich. Die Vor-aussetzungen dieser Vorschrift wären vorliegend auch erfüllt, denn ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 237 § 1 Abs. 1 S. 2 EGBGB) ist nicht ersichtlich und wird auch von der Kl. nicht geltend ge-macht. Die Inanspruchnahme der Grundstücke als Volkseigentum hätte nicht nur dem RegeIungsziel der HeimStVO entsprochen, sondern hätte sich auch - wie das dementsprechende durchgängige Verwaltungshandeln in Bezug auf den Grundbesitz der Kl. rückschließen läßt - im Rah-men einer - damaligen - ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis gehalten.
Demgemäß könnte die Klage auch unter der Prämisse keinen Erfolg haben, daß die Umsetzung der HeimStVO eines besonderen Verwaltungshandelns bedurft hätte. Deshalb muß es insgesamt bei der Abweisung der Klage verbleiben, ohne daß es darauf ankäme, ob gegebenenfalls die Entziehung der Grundstücke geeignet wäre, Ansprüche nach dem Vermögensgesetz auszulösen.