Restitutionsanspruch
VwGO § 91 Abs. 1, § 173; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsanspruch; Abtretung; Parteiänderung; Parteiwechsel; Prozessübernahme; Prozesserklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Restitutionsanspruch nach Rechtshängigkeit an einen Dritten abgetreten, kann der Zessionar den Prozeß anstelle der Zedentin nur mit Zustimmung des Beklagten übernehmen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Das Verfahren betrifft einen Anspruch auf Rückgabe eines Mietwohngrundstücks (§ 1 Abs. 2 VermG). Der Beigeladene zu 2 trat den im September 1990 angemeldeten Anspruch durch notariellen Vertrag vom 27. April 1991 an eine aus den Kl. zu 1 und 2 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ab. Die Kl. zu 1 und 2 erhoben nach erfolglosem Verwaltungsverfahren im Juli 1996 Klage auf Rückübertragung des Grundstücks an die GbR. Durch notariellen Vertrag vom 1. April 1998 trat die Kl. zu 1 den Rückübertragungsanspruch an die Kl. zu 3 ab. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 13. Mai/2. Juni 1998 wiederholten die Kl. zu 1 und 2 einen bereits im Februar 1994 formlos gefaßten Beschluß, die GbR zum 31. Dezember 1993 aufzulösen; darin verzichtete die Kl. zu 2 auf alle Rechte und Ansprüche aus den von der GbR abgeschlossenen Verträgen, trat ihre Mitberechtigung an Grundstückseigentum sowie Rechten und Ansprüchen der GbR aus dem Erwerb von Rückübertragungsansprüchen an die Kl. zu 1 ab und erteilte dieser unwiderrufliche Vollmacht zum Vollzug des Auflösungsbeschlusses sowie zur Abwicklung der noch schwebenden Geschäfte.
Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 28. Oktober 1998 erklärten die Kl. zu 1 und 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Abtretung des Rückübertragungsanspruchs, daß die anhängige Klage durch die Kl. zu 3 fortgeführt und von ihnen zurückgenommen werde. Auf Nachfrage des Gerichts präzisierten die Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. April 1999, Klagerücknahme und Zustimmung der Kl. zu 1 und 2 zum Klägerwechsel seien mit Blick auf dessen Wirksamwerden erklärt worden; falls die Kl. zu 3 nicht an ihrer Stelle das Verfahren übernehmen könne, würden sie die Klage mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks an die Kl. zu 3 fortsetzen. Darauf holte das Verwaltungsgericht ein Sachverständigen-Gutachten zum Wert des Grundstücks ein. Die Bekl. stimmte im Termin zur mündlichen Verhandlung der Übernahme des Prozesses durch die Kl. zu 1 oder 3 nicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Rückübertragung des Grundstücks gerichtete Klage der Kl. zu 3 sowie den von der Kl. zu 1 hilfsweise ge-stellten Antrag auf Feststellung, daß das Prozeßrechtsverhältnis zwischen ihr und der Bekl. fortbestehe, als unzulässig abgewiesen; das Ver-fahren hinsichtlich der Kl. zu 1 und 2 hat es wegen Klagerücknahme eingestellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kl. zu 3 bleibt erfolglos. Dagegen haben die Beschwerden der Kl. zu 1 und 2 mit dem Ergebnis Erfolg, daß auf ihre Verfahrensrüge das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerden der Kl. zu 1 bis 3 möchten sinngemäß geklärt wissen, ob die Zustimmung des Bekl. zur Übernahme des Prozesses durch einen Rechtsnachfolger dadurch ersetzt werden kann, daß das Gericht die Klageänderung als sachdienlich erachtet. Die Frage ist zu verneinen, ohne daß es hierfür eines Revisionsverfahrens bedarf. Die prozessualen Folgen einer Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit sind in § 265 Abs. 2 ZPO geregelt, der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung in diesem Sinne war die Abtretung des Restitutionsanspruchs, aus dem die Kl. zu 1 und 2 ihre Aktivlegitimation ableiteten, an die Kl. zu 3. Eine Anwendung des § 266 ZPO kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil der Restitutionsanspruch kein Recht aus einem Grundstück ist und überdies im Falle der Grundstücksveräußerung erlöschen würde.
Nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann derjenige, an den die streitbefangene Sache veräußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird, den Prozeß anstelle des Rechtsvorgängers als Hauptpartei nur übernehmen, wenn der Gegner zustimmt. Die Zustimmung kann nicht dadurch ersetzt werden, daß das Prozeßgericht die Übernahme als sachdienlich erachtet. Das ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der einschlägigen zivilprozessualen Literatur anerkannt (vgl. BGH NJW 1988, 3209; NJW 1996, 2799 m. w. N.). Zu einer anderen Beurteilung im Verwaltungsprozeß besteht kein Anlaß. Im Gegensatz zum gewillkürten Parteiwechsel auf der Klägerseite, der als Unterfall der Klageänderung entsprechend der - mit § 263 ZPO übereinstimmenden - Regelung des § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Bekl. zulässig ist, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, ist dies in dem Sonderfall des § 265 Abs. 2 ZPO nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Die Vorschrift soll verhindern, daß dem Bekl. bei Veräußerung der streitbefangenen Sache ein neuer Kl. aufgedrängt wird. Da ein hiernach möglicher Parteiwechsel im Anwendungsbereich der speziellen Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO darstellt, kommt eine entsprechende Anwendung der für diese geltenden Regeln nicht in Betracht. Versagt der Prozeßgegner seine Zustimmung, bleibt der bisherige Inhaber des Rechts Verfahrensbeteiligter (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO). Diese Regelung ist genereller Natur und gilt damit unabhängig davon, ob die Versagung durch "schützenswerte Interessen" des Prozeßgegners gerechtfertigt ist.
Die Beschwerde der Kl. zu 3 rügt des weiteren, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß der Bekl. sich mit Schriftsatz vom 13. April 1999 auf die geänderte Klage eingelassen und damit dem Parteiwechsel konkludent zugestimmt habe. Davon kann keine Rede sein. Aus dem erwähnten Schriftsatz ergibt sich vielmehr, daß der Bekl. nach wie vor die Kl. zu 1 und 2 als seine Prozeßgegner ansah und dementsprechend ihnen gegenüber, nicht aber im Blick auf die Kl. zu 3, einen Antrag ankündigte. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kl. zu 3 zu Recht abgewiesen.
2. Dagegen beanstanden die Kl. zu 1 und 2 mit ihrer Verfahrensrüge zu Recht, daß das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 28. Oktober 1998 als Klagerücknahme gedeutet (a) und eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung erlassen hat (b).
a) Prozeßerklärungen sind entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Sie unterliegen im Gegensatz zu materiellrechtlichen Willenserklärungen revisionsrechtlich der uneingeschränkten Überprüfung (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 m. w. N.). Die fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens von Sachurteilsvoraussetzungen begründet einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwGE 13, 239 [240 f.]; 30, 111 [112 f.]). Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Annahme einer prozeßbeendenden Erklärung. Maßgebend für die Auslegung einer Prozeßerklärung ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen erkennbar wird; der Wortlaut tritt hinter Sinn und Zweck der Prozeßerklärung zurück (Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 Nr. 24).
Gemessen hieran durfte das Vorbringen in dem genannten Schriftsatz nicht als wirksame Klagerücknahme verstanden werden. Darin haben die Prozeßbevollmächtigten der Kl. vorgetragen, daß die GbR aufgelöst worden, der Restitutionsanspruch auf die Kl. zu 1 übergegangen sei und infolgedessen für die Fortführung der von der GbR erhobenen Klage durch die Kl. zu 1 ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Unter Hinweis auf die erneute Abtretung des Restitutionsanspruchs an die Kl. zu 3 haben die Prozeßbevollmächtigten ferner angekündigt, daß die Klage künftig durch die Kl. zu 3 weitergeführt werde. Ihre daran anschließende Erklärung, "im übrigen" werde die Klage der Kl. zu 1 und 2 zurückgenommen, war offenkundig auf den angekündigten Parteiwechsel bezogen. Unter diesen Umständen bestand nach dem Inhalt der Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten der Kl. kein vernünftiger Zweifel an dem Willen der Kl. zu 1 und 2, den Restitutionsanspruch für den Fall weiterzuverfolgen, daß die Kl. zu 3 den Prozeß nicht an ihrer Stelle übernehmen konnte. Daß das Restitutionsverfahren nicht durch Klagerücknahme beendet werden sollte, wird durch den in demselben Schriftsatz angekündigten Sachantrag sowie durch die auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erfolgte Klarstellung im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 11. April 1999 bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht ist seinerzeit nicht von einer wirksamen Klagerücknahme ausgegangen. Das ergibt sich aus seinem Beweisbeschluß vom 1. Juni 1999, den es in Kenntnis der fehlenden Zustimmung des Bekl. zu dem beabsichtigten Parteiwechsel erlassen hat.
b) Die Kl. zu 1 und 2 haben den in dem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11. April 1999 angekündigten Antrag, ihre Klage mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks an die Kl. zu 3 fortzusetzen, falls diese nicht an ihrer Stelle das Verfahren übernehmen könne, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Es liegt jedoch auf der Hand, daß diese prozessuale Unterlassung von einem fehlerhaften Hinweis des Kammervorsitzenden gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zumindest mitbeeinflußt worden ist. Der Kammervorsitzende hatte in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben, daß "die Klage wohl von Anfang an unzulässig gewesen sei, da die Klagepartei (gemeint: die aus den Kl. zu 1 und 2 bestehende GbR) bei Erhebung der Klage nicht mehr existent war, so daß es auf die späteren Prozeßerklärungen nicht mehr ankam". Dieser irreführende Hinweis konnte bei den Kl. zu 1 und 2 den Eindruck erwecken, daß eine Fortsetzung des Prozesses in Gesamthand aussichtslos sei, und sie deswegen veranlaßt haben, von der Stellung des entsprechenden Klageantrags in der mündlichen Verhandlung zugunsten des sodann gestellten Hilfsantrags Abstand zu nehmen.
Der Senat hat erwogen, ob das Verhalten der Kl. zu 2 in der mündlichen Verhandlung als Klagerücknahme gedeutet werden könnte. Da diese jedoch, ebenso wie die Kl. zu 1, hinreichend deutlich gemacht hatte, daß sie auf eine sachliche Prüfung des Klagebegehrens nicht verzichten wollte, hätte davon nur die Rede sein können, wenn auf den Hilfsantrag hin das Verwaltungsgericht in eine solche sachliche Prüfung eingetreten wäre. Das ist jedoch nicht geschehen.
Statt dessen hat das Verwaltungsgericht durch die Abweisung des Hilfsantrages als unzulässig dem Prozeß eine Wendung gegeben, mit der die Kl. zu 1 und 2 nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht rechnen mußten; sein Urteil erweist sich daher als unzulässige Überraschungsentscheidung (vgl. Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 40.95 -Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 21 = VIZ 1996, 643 [644] = ZOV 1996, 387). Es hat nämlich - im Gegensatz zu dem Hinweis des Kammervorsitzenden - in den Gründen seines Urteils angenommen, es sei "weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die (...) Kl. zu 1 und 2 (...) in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht mehr fortexistieren". Hieran anknüpfend hat es die Prozeßführungsbefugnis der Kl. zu 1 mit der Begründung verneint, daß eine bei Verlust der Parteifähigkeit mögliche Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Blick auf eine Übernahme des Prozesses durch die Kl. zu 1 hier deswegen nicht in Betracht komme, weil die GbR als deren Rechtsvorgängerin noch existent sei und die Kl. zu 1 eine solche Übernahme nicht erklärt habe. Da die Klage der Kl. zu 1 und 2 bereits mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 28. Oktober 1998 zurückgenommen worden sei, könne die Kl. zu 1 den Prozeß auch nicht im Namen der Gesamthand fortsetzen. Diese Gesichtspunkte sind ausweislich des Beschwerdevorbringens, das der erkennende Senat im Blick auf den Inhalt des Protokolls für zutreffend hält, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erörtert worden.
Damit hat das Verwaltungsgericht den Kl. zu 1 und 2 das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) versagt und zugleich die Kl. zu 2 von einer sachgerechten Antragstellung abgehalten, weil es die Unzulässigkeit der Klage mit Erwägungen begründet hat, die angesichts des Hinweises des Kammervorsitzenden nicht zu erwarten waren und den Kl. zu 1 und 2 bei vorheriger Kenntnis hätten Anlaß geben können, in der mündlichen Verhandlung den im Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11. April 1999 angekündigten Klageantrag zu stellen, den auch das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung als "an sich sinnvolle" Prozeßerklärung bezeichnet hat.