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Restitutionsanspruch

KreisG SuhlSU 2 K 92.5729.09.1992ZOV 1992, 405

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Beschluß des Sekretariats des ZK der SED vom 17. März 1982, bestätigt durch den Beschluß des Ministerrates der DDR vom 25. März 1982, über Maßnahmen der territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute beinhaltete keine "unlauteren Machenschaften" i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG.

2. § 1 Abs. 3 VermG ist nicht allein deshalb anwendbar, weil Ziele auf der "Parteischiene", d. h. über die Kader der SED, durchgesetzt wurden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. erstrebt als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaftskasse für Handwerk und Gewerbe der DDR Sonneberg (GK Sonneberg) die Rückübertragung ihrer früheren Zweigstellen in Schalkau und in Rauenstein. Am 2. September 1982 schloß die Kreissparkasse Sonneberg mit der GK Sonneberg einen Kooperationsvertrag ab, wonach die Kreissparkasse für die Genossenschaftskasse in drei Zweigstellen der Sparkasse Aufgaben im Spar- und Zahlungsverkehr übernahm.

Mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 1983 verkaufte die GK-Sonneberg das Grundstück in Schalkau zum Preis von 45.375 Mark und das Grundstück in Rauenstein zum Preis von 9.909 Mark an die Kreissparkasse Sonneberg. Nach Ziffer III des Vertrages sollten die Grundstücke in das Eigentum des Volkes übergehen.

Mit Schreiben vom 25. September 1990 meldete die Kl. Ansprüche auf Rückübertragung des vorerwähnten Grundbesitzes an. Der Verkauf sei nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern sei aufgrund folgender unrechtmäßiger Beschlüsse und Richtlinien erzwungen worden:

a) Richtlinie der Staatsbank der DDR vom 20. März 1981,

b) Beschluß des ZK der SED vom 17. März 1982,

c) Beschluß des Präsidiums des Ministerrates vom 25. März 1982,

d) Beschluß der Bezirksleitung der SED Nr. 146 vom 28. April 1982,

e) Weisungen des Sekretariats der Kreisleitung der SED,

f) Schreiben der Staatsbank der DDR an die Bezirksdirektion Suhl vom 21. Juni 1982.

Wenn man dem Druck nicht nachgegeben hätte, wären schwerste persönliche Repressionen und Nachteile vorprogrammiert gewesen. Das LAROV lehnte die Rückübertragungsansprüche ab. Dagegen richtet sich die Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet, wobei dahinstehen kann, ob sie in der Sache die Rückübertragung von Unternehmen oder nur von Grundstücken betrifft. Das Vermögensgesetz ist nämlich auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Die Klage wird auf § 1 Abs. 3 VermG in der ursprünglichen und auch durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) nicht veränderten Fassung gestützt. Hiernach betrifft dieses Gesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Aus dieser Vorschrift kann die Kl. aber keine Ansprüche herleiten.

§ 1 Abs. 3 VermG hat den Charakter einer Generalklausel. Wie sich der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen läßt, hat diese Bestimmung gleichwohl Ausnahmecharakter. Zunächst war nur an die Wiedergutmachung von "Teilungsunrecht" gedacht. Hierunter sind Maßnahmen der ehemaligen DDR zu verstehen, die das Vermögen von Deutschen oder Ausländern nur deshalb beeinträchtigt haben, weil die Betroffenen ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der DDR hatten oder im Verständnis der dortigen Behörden dieses Gebiet illegal verlassen haben. Erst im Laufe der Verhandlungen wurde der Rechtserwerb durch unlautere Machenschaften einbezogen (siehe Fieberg/Reichenbach, Zum Problem der offenen Vermögensfragen, NJW 1991, 321). Wenn man alle Hoheitsakte der DDR am Grundgesetz bzw. der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland messen würde, hätte eine unübersehbare Anzahl staatlicher Maßnahmen keinen Bestand. Das war nicht gewollt und ergibt sich auch aus Artikel 19 des Einigungsvertrages (in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885). Hiernach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam (Satz 1). Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Vertrages unvereinbar sind (Satz 2). Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt (Satz 3). Unter den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne von Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages ist die Zusammenfassung der allgemeinen Grundsätze und Leitideen zu verstehen, die aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde und der Idee der materiellen Gerechtigkeit abgeleitet sind und die als Grundentscheidungen das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem der Verfassungsgeber ausgegangen ist (BezG Erfurt - Senat für Verwaltungssachen, Beschluß vom 27. Mai 1992, 1 B 60/92 unter Hinweis auf BVerfGE 25, 256/290). Nach Auffassung der Kammer (siehe auch deren Urteil vom 5. Dezember 1991, SU 2 K 91.86) muß § 1 Abs. 3 VermG einschränkend ausgelegt werden. Hoheitsakte der DDR können nicht allgemein mit dem Hinweis auf die fehlende demokratische Legitimation als "unlautere Machenschaften" abgetan werden.

Wie sich aus dem Wortlaut, insbesondere den Regelbeispielen ergibt, ist § 1 Abs. 3 VermG auf Exzesse im Einzelfall zugeschnitten. In den Erläuterungen (Bundestagsdrucksache 11/7831) heißt es hierzu:

"Damit sind in erster Linie die Fälle gemeint, in denen etwa die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete. Auch die Fälle, in denen Flüchtlingsvermögen unter Ausnutzung des staatlichen Machtapparates erworben wurden, gehören hierher."

Unlautere Machenschaften kommen vor allem dann in Betracht, wenn die Maßnahme auch mit der Rechtsordnung der DDR bzw. allgemeinverbindlichen Beschlüssen und Richtlinien nicht in Einklang stand. Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Anlaß für die Aufgabe der Zweigstellen in Schalkau und Rauenstein war der Beschluß des Sekretariat der SED vom 17. März 1982, welcher mit Beschluß des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 25. März 1982 bestätigt wurde.

Er hat folgenden Wortlaut:

1. Mit dem Ziel der Einsparung von Arbeitskräften und Verwaltungsaufwand bei gleichzeitiger Verbesserung geldwirtschaftlicher Versorgungsleistungen für die Bürger, Betriebe und Genossenschaften ist durchgängig in allen Bezirken die territoriale Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs unter Nutzung der Erfahrungen des Bezirkes Erfurt zu realisieren und bis 30. Juni 1982 abzuschließen.

Verantw.: Präsident der Staatsbank der DDR

2. In den Landgemeinden sind in Abstimmung mit dem Zentralvorstand der VdgB die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedingungen in die Maßnahmen der territorialen Rationalisierung einzubeziehen.

Verantw.: Präsident der Staatsbank der DDR, 1. Sekretär des Zentralvorstandes der VdgB.

3. Der Präsident der Staatsbank hat bei der Durchführung der Aufgaben eine enge Zusammenarbeit mit den Bezirks- und Kreisleitungen der SED zu gewährleisten.

Der Kooperationsvertrag vom 2. September 1992 zwischen der Kreissparkasse Sonneberg und der GK-Sonneberg hält sich im Rahmen dieses Beschlusses (wird ausgeführt).

Da es keine greifbaren Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften bei der Ausführung der Beschlüsse und Richtlinien zur Durchführung der territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute gibt, kommt es entscheidend darauf an, ob die erwähnten Beschlüsse und Richtlinien als solche den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen. Die Kl. hat vorgetragen, daß man aus ideologischen Gründen den Mittelstand und dessen traditionelle Kreditinstitute zurückdrängen wollte. Hiervon konnte sich das Gericht aber nicht überzeugen. Die Maßnahmen gingen nicht einseitig zu Lasten der Genossenschaftskassen, vielmehr war auch eine Kooperation unter deren Federführung möglich (siehe Arbeitsanweisung des Stellvertreters des Präsidenten der Staatsbank der DDR vom 29. April 1982).

Nach der Arbeitsanweisung vom 29. April 1982 und dem Kooperationsvertrag vom 2. September 1982, welcher dem offiziellen Muster entspricht, handelt die Sparkasse in Vollmacht für die Genossenschaftskasse für deren Kontoinhaber; die Einlagen und Kredite der Kunden der Genossenschaftskasse bleiben Bestandteil des Rechnungswesens derselben. Die Kooperation führte also nicht unmittelbar zu einem Verlust von Kunden. Im Protokoll über die Auftaktveranstaltung zur Realisierung der Maßnahmen der territorialen Rationalisierung am 4. Mai 1982 in Suhl finden sich unter anderem folgende Grundsätze:

"- Nebenstellen von GK, auf deren Kapazität zur Gewährleistung einer guten geldwirtschaftlichen Versorgung auch in der Perspektive nicht verzichtet werden kann, setzen ihre Tätigkeit fort;

- in Orten mit gleichgroßen Zweigstellen der Sparkasse und der GK ist individuell zu entscheiden, welche der beiden Stellen für die Federführung am geeignetsten ist."

Im Schreiben der Staatsbank der DDR - Abteilung Sparkassen - an alle Direktoren der Sparkassen der DDR und Direktoren der Genossenschaftskassen für Handwerk und Gewerbe vom 6. August 1987 wird ausgeführt, daß die Genossenschaftskassen vorrangig für die Betreuung von Handwerk und Gewerbe in der DDR verantwortlich seien. Den Handwerkern und Gewerbetreibenden, die zur Eröffnung von Geschäftskonten bei der Sparkasse vorsprechen, sei zu raten, sich an die Genossenschaftskasse zu wenden.

Für die Behauptung der Kl., es sei in Wirklichkeit nicht um eine Rationalisierung, sondern um die Zurückdrängung der Genossenschaftskasse gegangen, gibt es keinen Beleg; die erwähnten Schreiben sprechen vielmehr dafür, daß keine ideologischen, sondern kreditwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich waren. Unlautere Machenschaften kommen mithin allenfalls im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Ziele durchgesetzt wurden, in Betracht. Die Umsetzung erfolgte nicht über Rechtsvorschriften, sondern offenbar auf der "Parteischiene". So heißt es im Protokoll über die Auftaktveranstaltung am 4. Mai 1982 abschließend, daß "durch eine sorgfältige politische, ideologische und organisatorische Arbeit die Durchsetzung der Beschlüsse vollinhaltlich abzusichern" sei. Die Umsetzung über Parteikader war aber nichts Außergewöhnliches. Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Verfassung vom 6. April 1968 (GBl. I Nr. 8 S. 199) verstand sich die DDR als die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß die führende Rolle einer Partei mit der Staats- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland völlig unvereinbar ist. Wie bereits ausgeführt wurde, können aber Hoheitsakte der DDR grundsätzlich nicht anhand bundesdeutscher Maßstäbe gemessen werden.

Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.