Restitutionsanspruch
VwGO § 80 a, § 80 Abs. 5 ; VermG § 3 a a. F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Investitionsvorrang; Aussetzungsverfahren; Grundstücksverkehrsgenehmigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Antragsbefugnis des Alteigentümers nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO auch noch nach Veräußerung des Grundstücks und auch nach Eintragung im Grundbuch.
2. Eine entschädigungslose Enteignung liegt nicht vor, wenn die Entschädigungssumme mit grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten des Alteigentümers und mit durch das Teilungsverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten verrechnet wird.
3. Kein Erfordernis, in einem § 3 a-Bescheid durch Aufnahme von Auflagen oder Hinweisen für den Fall des Scheiterns einer Investition oder den Widerruf des Bescheides vorzusorgen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag ist zulässig.
Der Antragstellerin kann für ihren Antrag nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden.
Auch wenn mittlerweile das streitbefangene Grundstück an die Beigeladene veräußert und diese gegebenenfalls schon im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sein sollte, ist für die weitere Durchführung des Aussetzungsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Für den Fall der nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den streitigen Feststellungsbescheid vom 10.9.1991 wäre sowohl der schuldrechtliche als auch der dingliche Vertrag zumindest schwebend unwirksam. Jedwede Verfügung im Anschluß an eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre eine Verfügung eines Nichtberechtigten. Dies kann elementare Auswirkungen auf ein späteres Rückübertragungs- und Ausgleichsverfahren haben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Grundgedanken der Notwendigkeit der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vornehmlich bei anmeldebelasteten Grundstücken. Dem steht nicht § 3 a Abs. 8 VermG entgegen. Der Gesetzgeber hat zwar eine Erleichterung des Grundstücksverkehrs für sogenannte investive Maßnahmen nach § 3 a VermG eingeführt. Das bedeutet aber nicht, daß die Schutzfunktion einer Grundstücksverkehrsgenehmigung auch für den Fall nicht eintritt, als z. B. gerichtlicherseits festgestellt wird, daß es sich nicht um eine - rechtmäßige - investive Maßnahme im Sinne von § 3 a VermG handelt. Der Beschleunigungseffekt, den § 3 a VermG vorsieht, ist nur für rechtmäßige investive Maßnahmen gerechtfertigt, wie sich im übrigen auch aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BInvG ergibt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung des Aussetzungsverfahrens ist darüber hinaus vornehmlich dann zu bejahen, wenn - wie hier - mit der Durchführung der investiven Maßnahme noch nicht nachhaltig begonnen worden ist. In diesem Fall können weitere Verwendungen auf das Grundstück noch vermieden werden.
Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
Nach Maßgabe der - noch - bestehenden Rechtslage ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Bereich des sogenannten Investitionsrechts nach dem Vermögensgesetz bzw. Bundesinvestitionsgesetz nur eine summarische Prüfung möglich und geboten (a. A. KG Leipzig-Stadt - Beschluß vom 7. August 1991 - 1 K 169/91 (VG) - in ZOV 1991, 93 ff.). Hiernach bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen, kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheides vom 10.9.1991 keine ernstlichen Zweifel, so daß ein Erfolg der Antragstellerin in dem Verfahren zur Hauptsache nicht wahrscheinlich erscheint. Die Vollziehung hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
So hat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft machen können, Berechtigte im Sinne des § 3 a Abs. 3 VermG zu sein. Denn nur derjenige kann Berechtigter im Sinne der genannten Vorschrift sein, bei dem die Rück übertragung des streitbefangenen Vermögenswertes wahrscheinlich ist. Dieser Grundsatz gilt für den Bereich der Förderung investiver Maßnahmen nach § 3 a VermG zumindest im gerichtlichen Aussetzungsverfahren.
Nach § 2 Abs. 1 VermG sind Berechtigte im Sinne des Gesetzes natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind sowie ihre Rechtsnachfolger. Nach § 1 Abs. 1 VermG sind u. a. betroffen solche Personen, deren Vermögenswerte entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden sind oder gegen eine geringere Entschädigung enteignet worden sind, als sie Bürgern der früheren DDR zustand. Nach § 1 Abs. 3 VermG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert auf Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechten, die auf Grund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden.
Diese Voraussetzungen sind nach Auswertung der vom Vermögensamt des Kreises Prenzlau dem Gericht übermittelten Enteignungs- und Vermögensakten nicht gegeben.
Das streitbefangene Grundstück wurde auf Grund Enteignungsbescheides vom 19.3.1955 nach Maßgabe des Aufbaugesetzes der DDR vom 6.9.1950 in Verbindung mit der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 7.6.1951 mit Wirkung zum 1.7.1954 enteignet. Daß die mit Feststellungsbescheid vom 17.7.1960 festgesetzte Entschädigungssumme in Höhe von 3156,00 Mark auf Grundlage eines Quadratmeterpreises von 4,00 Mark nicht ortsüblich war, ist seitens der dem Gericht bekannten Umstände unwahrscheinlich und kann auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht nachvollziehbar entnommen werden. Hinzu kommt, daß auch die Mutter der Antragstellerin mit Erklärung vom 9.7.1960 dies durch eine von ihr unterschriebene Erklärung anerkannt hat. Somit liegt dem Grunde nach keine entschädigungslose Enteignung des streitbefangenen Grundstücks vor. Diese kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Entschädigungsbetrag nicht an die Rechtsvorgänger der Antragstellerin, etwa in Form einer Barauszahlung, ausgekehrt worden ist. Die vormalige Verrechnung mit vornehmlich grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten der Alteigentümerin und mit durch das Teilungsverfahren entstandenen gerichtlichen Kostenforderungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies um so weniger, als es sich bei der grundbuchlichen Verbindlichkeit um eine Alt-Hypothek aus der Vorkriegszeit handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die spätere Anordnung der staatlichen Verwaltung über das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nach deren Ausreise im Jahre 1961 allein der Durchführung der Teilungsauseinandersetzung (Aufteilung des Entschädigungsbetrages auf die Gläubiger) diente und nicht etwa, wie die Antragstellerin meint, der Grundstücksverwaltung als solcher.
Im übrigen bestehen auch an der Rechtmäßigkeit des streitigen Feststellungsbescheides vom 10.9.1991 selbst unter Berücksichtigung des hier gebotenen Überprüfungsrahmens keine ernstlichen Zweifel.
Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an durchgreifenden Verfahrensfehlern. So ist vor allem auch nicht das Gebot der Anhörung verletzt. Die Antragstellerin ist bereits seit Ende 1990 - damals noch vom zuständigen Kreis Prenzlau - darüber informiert, daß die Beigeladene das streitbefangene Grundstück für die Errichtung ihres Verwaltungsgebäudes benötigt.
Nach dem Akteninhalt ist in der Folgezeit ein reger Schriftwechsel über den hier streitigen Vorgang geführt worden und haben diesbezüglich Gespräche stattgefunden.
Der streitige Feststellungsbescheid entspricht auch im übrigen den gesetzlichen Anforderungen. So ist er in ausreichender Weise begründet und läßt vornehmlich den investiven Zweck erkennen. Hierbei ist es unschädlich, daß der Bescheid keine Auflagen und Hinweise enthält, wie zu verfahren ist, wenn die Investitionsmaßnahme nicht in den ersten zwei Jahren durchgeführt und/oder der Bescheid unanfechtbar widerrufen worden ist, § 3 a Abs. 7 VermG. Die Aufnahme einer solchen Auflage ist gemäß § 1 Abs. 3 BInvG lediglich in eine Investitionsbescheinigung nach § 2 BInvG aufzunehmen. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer Auflage im vorgenannten Sinn in eine Investitionsbescheinigung nach § 2 BInvG ergibt sich allein daraus, daß sich diese Investitionsbescheinigung an einen dritten Verfügungsberechtigten/Veräußerer richtet, der im übrigen keine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft sein muß. Insoweit dient die Auflage in der jeweiligen Investitionsbescheinigung der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Im Unterschied hierzu sind "Genehmigungsbehörde" und Verfügungsberechtigter/Veräußerer im Rahmen des Verfahrens nach § 3 a VermG identisch, so daß sich eine Selbstverpflichtung erübrigt und wird der oben aufgezeigten Sicherungsfunktion durch § 3 Abs. 7 VermG in ausreichendem Maße genüge getan. Ein ohne Rückübertragungsverpflichtung geschlossener Vertrag ist unwirksam. Ein Erwerber wird sich im Falle der Nichtdurchführung des Vorhabens nicht einer Rückübertragungsverpflichtung entziehen können.
Das hier streitige Investitionsvorhaben ist auch materiell nicht zu beanstanden. Daß die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes mit einer Nutzfläche von etwa 700 bis 800 m2 zur Schaffung von 36 bis 40 Arbeitsplätzen eine zu fördernde Investitionsmaßnahme ist, bedarf keiner Erörterung. Daß hierbei der Finanzierungsplan nicht offengelegt worden ist, ist bei einem für das Jahr 1992 festgestellten Haushalt in Höhe von 3,6 Milliarden DM und der Mitgliedschaft von 1,2 Millionen Beitragszahlern unschädlich. Die Beigeladene wird sich jedoch im klaren sein müssen, daß auch sie der sachlichen und zeitlichen Beschränkung des § 3 Abs. 7 VermG unterliegt.
Die angefochtene Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So hat die Antragstellerin annähernd vergleichbare eigene Investitionen nicht nachvollziehbar dargetan, noch war die Antragsgegnerin gehalten, anstelle der Veräußerung des Grundstücks etwa - wie zuvor geplant - eine Verpachtung vorzusehen.
Das streitbefangene Grundstück dient und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Vorhaben. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, daß man vor Erlaß der hier streitigen Entscheidung überprüft habe, ob vornehmlich nicht restitutionsbelastete im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstücke dem Vorhaben gleichermaßen dienen könnten. Wegen seiner innerstädtischen Lage und seiner guten verkehrlichen Erreichbarkeit sei nur das streitbefangene Grundstück in Betracht gekommen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird im übrigen durch den Inhalt der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Planzeichnungen der Örtlichkeiten bestätigt. Weiterhin steht der Inanspruchnahme des vorliegenden Grundstücks nicht entgegen, daß die Beigeladene im Stadtgebiet der Antragsgegnerin über eigenen Grundbesitz verfügt.
Dieser Grundbesitz ist bebaut und wird von anderweitigen Unternehmern genutzt.
Die Verpflichtung der Inanspruchnahme dieses Grundbesitzes für die Durchführung des geplanten eigenen Vorhabens würde bedeuten, daß anderweitige Arbeitsplätze vernichtet würden.
Dies würde geradezu der Intention des Gesetzes, der Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung investiver Vorgänge, zuwiderlaufen.
Leitsatz
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Anm.: Nicht rechtskräftig.