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Restitutionsanspruch

KreisG Halle3 VG A 397/9130.01.1992ZOV 1992, 407

VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Nötigung; Androhung einer Zwangsenteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für das Vorliegen einer Nötigung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG genügt das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Nötigende Einfluß zu haben zumindest vorgibt (hier: Erzwungener Abschluß eines Kaufvertrages aufgrund der Ankündigung einer ansonsten durchgeführten Zwangsenteignung).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz. Die Kl. sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft der 1989 verstorbenen H. E. Sch., die Eigentümerin des 1978 durch notariellen Kaufvertrag in Volkseigentum überführten und der Rechtsträgerschaft des VEB Energiekombinat West unterstellten unbebauten Grundbesitzes war. Die Kl. beantragten die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks mit der Begründung, die Erblasserin sei durch Androhung der Zwangsenteignung zum Abschluß des Kaufvertrages genötigt worden. Der Bekl. hatte die Rückübertragung mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen gem. § 1 VermG lägen nicht vor. Der eingelegte Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Kl. hätten nicht hinreichend dargelegt, daß die Erblasserin tatsächlich zum Abschluß des Kaufvertrages genötigt worden sei. Die Ankündigung der Zwangsenteignung erfülle nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig. Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Die Kl. haben einen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks.

Nach § 3 Abs. 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

Einer Maßnahme im Sinne des § 1 unterliegen u. a. solche Vermögenswerte, die aufgrund unlauterer Machenschaften z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden, § 1 Abs. 3 VermG.

Hiervon ausgehend besteht für die Kl. ein Rückübertragungsanspruch.

Nach dem Vorbringen der Kl. wurde die Erblasserin zum Abschluß des Kaufvertrages genötigt, indem ihr für den Fall der Nichtunterschriftsleistung die Zwangsenteignung angedroht wurde.

Ob eine entschädigungslose Enteignung nach damaligem Recht rechtswidrig war oder nicht, kann hierbei offenbleiben, denn die Erblasserin war zumindest durch die Äußerungen des damaligen Vertragspartners im Glauben, sie würde andernfalls entschädigungslos ihr Eigentum verlieren. Für das Vorliegen einer Nötigung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG genügt hierbei das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Nötigende Einfluß zu haben zumindest vorgibt.

Diesen Sachverhalt haben die Kl. durchaus nachvollziehbar dargelegt und konkret nachgewiesen.

Das Gericht sieht keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen zu zweifeln.

Die von den Kl. vorgelegte eidesstattliche Versicherung der I. M. belegt diese Ausführungen zusätzlich. Sie bestätigt zwar allgemein, daß Einsprüche der Bodeneigentümer über eine zu geringe Entschädigung ignoriert worden seien. Ihr Vortrag bezieht sich aber ganz konkret auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Bodenentzug zum Bau des Heizkraftwerks Döllnitz. Daß insoweit mehrere Grundstückseigentümer betroffen waren und dementsprechend der Sachvortrag in allgemeiner Form gehalten ist, kann nicht zum Anlaß genommen werden, den Vortrag nicht zu berücksichtigen. Gerade aus der Tatsache einer 10jährigen Tätigkeit beim Rat der Gemeinde Döllnitz als Sachbearbeiterin auf den Gebieten Bau- und Landwirtschaft läßt sich entnehmen, daß Frau M. die Verfahrensweise generell und im besonderen bei der Kaufstrategie im Zusammenhang mit dem Bau des Heizkraftwerkes kannte, zumal sie nach ihrem Vortrag direkt die Möglichkeit hatte, an den Verhandlungen teilzunehmen und damit ihre Angaben wegen dieser Unmittelbarkeit zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft sind. In diesem Zusammenhang bestätigt sie die Androhung von Zwangsenteignungen im Fall der Nichtunterzeichnung der vorgelegten Kaufverträge, also auch des Kaufvertrages der Erblasserin.

Daß Frau M. selbst ein Rückübertragungsverfahren anhängig gemacht hat, vermag zur Überzeugung des Gerichts zu einer anderen Entscheidung nicht zu führen.

Soweit die Kl. erklären, den Grund und Boden eventuell wieder erwerben zu wollen, kann dies nicht als Argument dafür gewertet werden, daß sie davon ausgehen, es haben keine Zwangsmaßnahmen i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG vorgelegen. Zum einen tragen sie gerade anderes vor; andererseits soll dieser Sachvortrag nach Auffassung des Gerichts nur eine Vergleichsbereitschaft, eine Zurechnungsbereitschaft signalisieren und die Ernsthaftigkeit ihres Begehrens, den streitgegenständlichen Grundbesitz wieder zurückzuerhalten, untermauern.

Der Anspruch der Kl. scheidet auch nicht - wie die Widerspruchsbehörde meint - wegen § 5 VermG aus, da ein Heizwerk oder sonstiges Gebäude auf dem Grundstück nie errichtet wurde und damit ein öffentliches Interesse vorliegend der Rückübertragung nicht entgegenstehen kann.

Die Rückübertragung ist aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil an die Erblasserin eine Entschädigungssumme gezahlt wurde. Grundsätzlich würde eine Entschädigungszahlung einen dahingehenden Anspruch ausschließen. Vorliegend ist aber aufgrund des äußerst geringen Verkaufspreises (m2 zu ca. 0,15 DM) von einer fast entschädigungslosen Übertragung des Vermögenswertes auszugehen.

Darüber hinaus ist zu vermuten, daß möglicherweise die Enteignungsgesetze zwar formell durchgeführt, nicht aber materiell eingehalten wurden, denn das Grundstück wurde nie mit einem Heizkraftwerk bebaut, so daß vieles dafür spricht, daß das öffentliche Interesse nur vorgetäuscht wurde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Revision beim BVerwG anhängig.