Restitutionsanspruch
VermG § 1 Abs. 3 ; § 3 Abs. 3 ; ZPO § 935, § 938 Abs.2
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Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch; Schädigungstatbestand; Ausreiseverkauf; unlautere Mittel; Unterlassungsanspruch; einstweiligeVerfügung; Instandsetzungsmaßnahme
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für Ansprüche aus § 3 Abs. 3 VermG ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
2. § 1 Abs. 3 VermG beinhaltet in erster Linie jene Fälle, in denen eine Ausreisegenehmigung von Eigentumsverzicht oder vorheriger Vermögensveräußerung abhängig gemacht wurde ("Vogel-Fälle"); der Einsatz unlauterer Mittel im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG muß nicht notwendig vom Erwerber, sondern kann auch durch staatliche Stellen oder Dritte erfolgt sein.
3. Ein nach § 3 Abs. 3 VermG geltend gemachter Unterlassungsan-spruch ist im einstweiligen Verfahren nur dann zu versagen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Restitutionsanspruch besteht. Für das Vorliegen der Ausschlußtatbestände nach dem VermG ist der Verfügungsberechtigte beweisbelastet.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gem. §§ 936, 922 ZPO war über die Beschwerde der Antragsteller nach der angeordneten und durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (Baumbach-Hartmann, Komm. zur ZPO, 50. Aufl. 1992, Anm. 4 B b zu § 922 ZPO). Gem. § 301 Abs. 1 ZPO war überdies ein Teilurteil zu erlassen, da von den mit der Beschwerde weiterverfolgten zwei Ansprüchen derjenige auf Unterlassung zur Endentscheidung reif gewesen ist.
Das von den Antragstellern eingelegte Rechtsmittel, soweit ihr Antrag vom 28. Januar 1992 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - Unterlassung und Widerspruch (hier: Unterlassung) - zurückgewiesen worden ist, ist in der Form der einfachen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig. Bei Zurückweisung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß ist nämlich das eigentliche statthafte Rechtsmittel die einfache Beschwerde (Baumbach-Hartmann, a. a. O.).
Der von den Antragstellern mittels Beschwerde weiterverfolgte Unterlassungsanspruch war auch in der Sache erfolgreich. In diesem Zusammenhang kann zunächst festgestellt werden, daß für den geltend gemachten Verfügungsanspruch der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. In Ansehung von § 13 GVG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten stets dann gegeben, wenn es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Hiernach sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten solche über Rechtsverhältnisse, bei denen die Beteiligten einander gleichberechtigt und nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen, es sei denn, daß die diese Rechtsverhältnisse beherrschenden Normen überwiegend den Interessen der Gesamtheit dienen (Baumbach-Albers, a. a. O., Anm. zu § 3 zu § 13 GVG). Die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses ist maßgeblich, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, und zwar so, wie sich das Rechtsverhältnis nach dem Vortrag der klagenden Partei darstellt, ohne daß es auf die rechtliche Qualifizierung durch den Kl. ankommt. Die Begründung der Klage muß mindestens die Möglichkeit eines bürgerlich-rechtlichen, vor die ordentlichen Gerichte gehörenden Anspruchs ergeben. Mit den noch anhängigen Begehren auf Unterlassung und Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch stehen die Parteien sich gleichberechtigt gegenüber. Die das Rechtsverhältnis - hier die Unterlassungsverpflichtung - begründende Norm dient auch nicht überwiegend den Interessen der Gesamtheit, da die durch § 3 Abs. 3 VermG begründete Verpflichtung des formalen Eigentümers, bestimmte Handlungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen, ihr Spiegelbild in einem Anspruch des Berechtigten findet, nicht jedoch in einem Anspruch der öffentlichen Hand. Auch aus der amtlichen Begründung (abgedruckt in der Textsammlung Stern/Schmidt-Bleibtreu, Verträge und Rechtsakten zur deutschen Einheit, Bd. 2 Einigungsvertrag 1990) ergibt sich, daß der Anspruch aus § 3 Abs. 3 VermG dem Privatrecht zuzuordnen ist. In der genannten amtlichen Begründung heißt es: "Die Beschränkungen des Absatzes 3 Satz 1 sind nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ... ausgestattet. Rechtshandlungen, die gegen die Beschränkungen des Satzes 1 im Innenverhältnis verstoßen würden, bleiben also Dritten gegenüber wirksam. Der Verfügungsberechtigte setzt sich damit aber Schadensersatz- und Schadenshaftungsansprüchen von seiten des Berechtigten aus ...". Daraus ergibt sich, daß Gläubiger und Schuldner des genannten Anspruchs als gleichberechtigte Rechtsobjekte am Rechtsverkehr teilnehmen. Selbst wenn als Anspruchsgegner ein Hoheitsträger auftritt, gilt nichts anderes. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht insoweit nicht. Im Sinne der heute herrschenden modifizierten Subjekttheorie wird in derartigen Fällen ein Hoheitsträger nicht als solcher, d. h. gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern lediglich aufgrund seiner formalen Position als Grundstückseigentümer verpflichtet. Die daraus folgende Verfügungsbefugnis ist eine Berechtigung, die sich aus dem Privatrecht und nicht aus dem öffentlichen Recht ergibt. Folglich gehört auch das Begehren, von dieser
er nicht als solcher, d. h. gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern lediglich aufgrund seiner formalen Position als Grundstückseigentümer verpflichtet. Die daraus folgende Verfügungsbefugnis ist eine Berechtigung, die sich aus dem Privatrecht und nicht aus dem öffentlichen Recht ergibt. Folglich gehört auch das Begehren, von dieser Verfügungsbefugnis nicht Gebrauch zu machen, dem bürgerlichen Recht an (Bezirksgericht Dresden, NJ 1992, 37, 38). Auch in der Literatur werden Streitigkeiten der vorliegenden Art dem ordentlichen Rechtsweg mit der Begründung zugeordnet, daß es sich hierbei um eine offenbar privatrechtliche Verpflichtung des Rückgewährpflichtigen handelt, weil die Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 VermG nämlich eine diesbezügliche Pflichtverletzung zur Grundlage von Schadensersatzansprüchen erklären, die dort in einen Gegensatz zu den wohl bei Verstößen von Grundstücksverwaltungsbehörden begründeten Staatshaftungsansprüchen gestellt werden und die daher, eben anders als dies bei letzteren nach dem insoweit aufrecht erhaltenen alten DDR-Recht der Fall ist, nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind. In Betracht kommt daher die in § 3 Abs. 3 VermG statuierte gesetzliche Pflicht des Rückgewährschuldners zur Unterlassung einer beeinträchtigenden Verfügung (Kohler, NJW 1991, 470). Soweit demgegenüber das Bezirksgericht Chemnitz (NJ 1991, 463 f.) in einem ähnlich gelagerten Fall unter Heranziehung von Literatur und weiterer Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, daß der öffentlich-rechtliche Rechtsweg gegeben ist, erscheint dies aus den vorgenannten Erörterungen nicht überzeugend. Damit ist der ordentliche Rechtsweg gegeben und der Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Unterlassungsverfügung zulässig (so auch KG in DtZ 1991 S. 191).
Die gem. §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 3 VermG i. V. m. §§ 935, 938 Abs. 2 ZPO begehrte einstweilige Verfügung auf Unterlassung war zu erlassen, da sowohl Verfügungsanspruch als auch -grund gegeben sind. Nach dem im wesentlichen unstreitigen bzw. glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller aufgrund der in beiden Instanzen eingereichten eidesstattlichen Versicherungen kann als feststehend angesehen werden, daß sie ihr ehemaliges Grundstück in Berlin-K., X Straße, im Zusammenhang mit der von ihnen erstrebten und durchgeführten Ausreise aus der DDR im Jahre 1986 unter Aufgabe des Eigentums daran zurückgelassen haben. Diese Eigentumsaufgabe erfolgte durch Veräußerung gemäß notariellem Grundstückskaufvertrag vor dem Notar V. zu Notariats-Register-Nummer ... am 28. Juli 1986. § 1 Abs. 3 VermG beinhaltet auch Restitutionsansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Gerade in Abs. 3 der angezogenen Vorschrift sind in erster Linie die Fälle gemeint, in denen etwa eine Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete. Der Einsatz unlauterer Mittel im Sinne des Absatzes 3 mußte nicht notwendig durch den Erwerber selbst, sondern kann auch - wie dies wohl für die Mehrzahl der Fälle typisch gewesen ist - durch staatliche Stellen oder Dritte erfolgt sein. Nur wenn der Erwerber redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG war, ist das Rückerwerbsrecht des früheren Eigentümers grundsätzlich ausgeschlossen (Stern/Schmidt-Bleibtreu, a. a. O., S. 836).
Die Antragsteller haben, was im übrigen von den Antragsgegnern nicht im einzelnen bestritten wird, durch ihre eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, daß sie infolge der Erklärungen des Rechtsanwalts V. davon ausgingen, daß sie ihr Grundstück verkaufen müßten, um eine Ausreisegenehmigung beantragen zu können.
Hieraus resultiert zunächst, daß die Antragsteller grundsätzlich unter den vom Vermögensgesetz begünstigten Personenkreis für einen Rückübertragungsanspruch nach entsprechender Anmeldung zählen. Diese Anmeldung ist ihrerseits spätestens mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 1990 geschehen und damit rechtzeitig entsprechend der Anmeldeverordnung.
Gem. § 3 Abs. 3 VermG ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten - gemeint ist der Restitutionsberechtigte - zu unterlassen, es sei denn, es liegen die gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor. Im übrigen hat der Verfügungsberechtigte sich gem. § 3 Abs. 5 VermG vor einer diesbezüglichen Verfügung zunächst zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des Abs. 3 vorliegt. Dem sind die Antragsgegner nicht nachgekommen. Wie die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen haben, haben die Antragsgegner am 22. Oktober 1991 vor dem Notar T. die Eintragung einer Grundschuld von 50.000,- DM zugunsten der BHW-Bausparkasse beantragt, wobei der Antrag beim Liegenschaftsamt am 31. Oktober 1991 eingegangen ist und die Eintragung der Grundschuld vom Grundbuchamt am 8. Februar 1992 vorgenommen wurde. Ob die An-tragsgegner sich selbständig darüber vergewissert haben, ob eine Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG vorliegt, kann letztlich dahingestellt bleiben, da ihnen dies ohnehin durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 8. Oktober 1990 bereits bekannt gewesen ist. Daß sie dieses Schreiben auch tatsächlich erhalten haben, folgt aus ihrem Erwiderungsschreiben vom 10. November 1990, in welchem auf das Schreiben vom 8. Oktober 1990 ausdrücklich Bezug genommen wird.
Wenn auch eine Anmeldung durch den Restitutionsberechtigten der beschriebenen Art vorliegt, hat dies allerdings nicht zwingend zur Folge, daß der Verfügungsberechtigte sich schlechthin jeglicher Verfügungen zu enthalten hat. Vielmehr ist im Streitfalle durch das angerufene Gericht zu prüfen, ob überhaupt ein Restitutionsanspruch begründet sein könnte, der einen Verfügungsausschluß nach sich zöge. Dieser Prüfung steht vorweg nicht entgegen, daß der eigentliche Restitutionsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist und über ihn dort endgültig entschieden wird. Auch in anderen Rechtsbereichen, wie zum Beispiel in dem Verfahren über die Anordnung der Abschiebehaft nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes, hat das ordentliche Gericht bei der Anordnung der Haft die von den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten letztlich zu entscheidende Frage zu prüfen, ob eine Abschiebung vorgenommen wird. Diese Prüfung ist solange möglich, bis eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde ergangen ist (Bezirksgericht Dresden, NJ 1992, 37, 39). Erst wenn eine öffentlich rechtliche Frage durch bestandskräftigen Verwaltungsakt entschieden ist, bleibt das ordentliche Gericht hieran gebunden (BGH, NJW 91, 701 und 1168 m. w. N.).
Deshalb war der Senat vorliegend zunächst gehalten, auch in eine Prüfung dahingehend einzutreten, ob Restitutionsansprüche der Antragsteller überhaupt bestehen könnten. Der nach § 3 Abs. 3 VermG geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wäre nämlich nur dann zu versagen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Restitutionsanspruch nicht besteht. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlußtatbestände nach dem Vermögensgesetz sind allerdings die Antragsgegner als Verfügungsberechtigte beweisbelastet (Bezirksgericht Dresden, a. a. O.). Diese Beweislastverteilung unterliegt keinen Bedenken, wenn man auf die Systematik des Vermögensgesetzes abstellt. Insbesondere die Vorschriften in §§ 1 und 3 VermG enthalten zugunsten eines Restitutionsberechtigten positive Regelungen, welche primär aus objektiven Geschehensabläufen zu folgern sind. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß im Rahmen der von ihm geschaffenen Restitutionstatbestände der Berechtigte nur bestimmte Fakten im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Vermögenswerte aufzuzeigen hat.
Der Rückübertragungsanspruch soll gem. § 4 Abs. 2 VermG jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn natürliche Personen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben. Diese Redlichkeit sprechen die Antragsteller den Antragsgegnern wegen des durchgeführten Grundstücksverkaufes mit der Begründung ab, daß sie nur wegen des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Notar V. an ihr Grundstück gelangt seien und darüber hinaus einen äußerst niedrigen Kaufpreis zu entrichten hatten. Die Unredlichkeit der Antragsgegner als Grundstückserwerber wird von den Antragstellern weiter dahingehend beschrieben, daß erstere bei Besichtigung des Grundstücks nebst Einfamilienhaus bzw. im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sich nicht wahrheitsgemäß dahingehend erklärt hätten, daß sie nicht etwa sogenannte Vorkaufsberechtigte des Oberbürgermeisters von Berlin (DDR) gewesen sind - was infolge der Erklärungen von Rechtsanwalt V. der Vorstellung der Antragsteller entsprach -, sondern vielmehr die Kaufgelegenheit von V. direkt mitgeteilt bekommen hätten. Diese Form der Kenntniserlangung außerhalb staatlicher Stellen der ehemaligen DDR haben die Antragsgegner in ihrem Schreiben vom 10. November 1990 auch bestätigt. Damit ist nicht auszuschließen, daß die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 VermG erfüllt sind. Hiernach wird der Rechtserwerb in der Regel dann als unredlich angesehen, wenn er davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat. Hierher gehören wiederum die erzwungenen Veräußerungen in Zusammenhang mit der Erteilung von Ausreisegenehmigungen. Allerdings lassen Erwerbsvorgänge, denen das manipulative Element fehlt, in der Regel noch nicht auf Unredlichkeit des Erwerbers im Sinne dieses Absatzes 3 schließen. Der Umstand allein, daß der Erwerber wußte oder wissen mußte, daß z. B. die von staatlichen Stellen oder in ihrem Auftrag betriebene Veräußerung eines früher enteigneten oder unter staatlicher Verwaltung gestellten Grundstücks ohne Willen des Berechtigten erfolgt ist, begründet nicht seine Unredlichkeit (Bundestagdrucksache 11/7831 als amtliche Anmerkung zu § 4 VermG). Hieraus resultiert zunächst, daß die Antragsgegner nicht allein deshalb unredlich gewesen sein können, weil sie das streitbefangene Grundstück von den ausreisewilligen Antragstellern erworben haben und wußten, daß diese deshalb verkauften, um ihre Ausreisegenehmigung zu erlangen. Vielmehr mußten noch weitere Umstände hinzutreten, die erkennen ließen, daß auch sie an einer Manipulation direkt beteiligt gewesen sind oder sich einen manipulativen Akt von dritter Seite bewußt und gewollt zu Nutze gemacht haben. Wenn die Antragsteller für dieses Wissen auch keine detaillierten Fakten vorgebracht haben, was angesichts der ihnen unbekannt gebliebenen Vorgänge zwischen V. und den Antragsgegnern verständlich ist, so sprechen die durch die Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen dafür, daß die Antragsgegner, die sich bisher zu den gesamten Umständen des Grundstückserwerbs nicht eingelassen haben, unredlich gewesen sind. Gerade die Tatsache, daß sie die Antragsteller nicht darauf hingewiesen haben, daß sie keine von staatlicher Stelle benannten Grundstückskäufer waren, sondern die Kaufmöglichkeit von V. aufgrund persönlicher Kenntnis vermittelt bekamen, stellt sich im Ergebnis als manipulatives Element dar. Die Antragsteller mußten in ihrer damaligen Situation
nd. Gerade die Tatsache, daß sie die Antragsteller nicht darauf hingewiesen haben, daß sie keine von staatlicher Stelle benannten Grundstückskäufer waren, sondern die Kaufmöglichkeit von V. aufgrund persönlicher Kenntnis vermittelt bekamen, stellt sich im Ergebnis als manipulatives Element dar. Die Antragsteller mußten in ihrer damaligen Situation davon ausgehen, daß sie im Zuge der von ihnen betriebenen Ausreise aus der ehemaligen DDR alle staatlichen Akte und Anweisungen, aus ihrer Sicht übermittelt durch Rechtsanwalt V., als gegeben hinzunehmen hatten und ihnen jede Einwirkungsmöglichkeit, insbesondere auch auf die Veräußerung ihres Grundstückes, was sowohl Erwerber als auch Kaufpreise angeht, entzogen war. Wäre den Antragstellern entsprechend ihrem Vortrage zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, daß auch sie das Grundstück an einen Erwerber ihrer Wahl hätten veräußern können, hätten sie doch auch in der bestehenden Zwangssituation eine größere Verfügungsmöglichkeit ausschöpfen können. Alles spricht dafür, daß die Antragsgegner das Grundstück überhaupt und nur zu dem vereinbarten Kaufpreis erhielten, wenn sie sich an die von V. offensichtlich vorgegebenen "Richtlinien" hielten. Damit war - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - davon auszu-gehen, daß sich die Antragsgegner bewußt eine von dritter Seite herbeigeführte Täuschung der ehemaligen Eigentümer - Antragsteller - zu Nutze gemacht haben. Dies bedeutet im weiteren, daß ein Rückerstattungsanspruch der Antragsteller nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, sondern gerade im Gegenteil anzurechnen ist. Auch hat mit Vorbescheid vom Februar 1992 das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antragstellern bereits mitgeteilt, daß beabsichtigt ist, über ihren Antrag auf Übertragung der Einigungsrechte am streitbefangenen Grundstück positiv zu entscheiden.
Infolge der durch die Antragsgegner bereits - ohne Zustimmung der Antragsteller - veranlaßten Eintragung der Grundschuld über 50.000,- DM ist davon auszugehen, daß auch weitere Belastungen zu befürchten sind oder durch die Eingehung längerfristiger vertraglicher Verpflichtungen dem Überlassungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG zuwidergehandelt werden könnte.
Die Antragsgegner können sich auch nicht auf eine sogenannte Notgeschäftsführung im Sinne von § 3 Abs. 3 a und b VermG berufen, soweit sie diese in der Begründung ihres Widerspruches im Schriftsatz vom 9. März 1992 zu belegen versuchten und dessen Inhalt sie im Termin am 1. April 1992 mündlich vorgetragen haben.
Die Erneuerung der Wasser- und Heizungsinstallation sowie der Einbau eines Doppelfensters in der Küche stellen sich nicht als Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers dar und können auch nicht als Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes nach § 177 des Baugesetzbuches zur Beseitigung von Mißständen und zur Behebung von Mängeln gewertet werden. Die Antragsgegner haben in diesem Zusammenhang nämlich nicht vorgetragen, daß sie zur Erfüllung behördlicher Sicherheitsauflagen wegen der streitbefangenen Maßnahmen angehalten worden sind. Des weiteren kann auch nicht festgestellt werden, daß die Ausnahmeregelung "zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes" eingreift. Hierunter sind nämlich nur solche Maßnahmen zu verstehen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt erforderlich sind, also nach Durchführung pflichtgemäßen Ermessens sich als notwendige Instandhaltungsmaßnahmen darstellen (BR-Drucksache 70/91, S. 25). Hieraus wird erkennbar, daß der Regierungsentwurf offensichtlich nur unbedingt erforderliche Reparaturen ins Auge gefaßt hatte, keinesfalls jedoch Instandhaltungen, die eine Grunderneuerung beinhalten. Nach dem Vortrag der Antragsgegner in ihrer Widerspruchsbegründung muß jedoch davon ausgegangen werden, daß sowohl eine völlig neue Wasser- als auch Heizungsinstallation durchgeführt werden soll, die das Maß einer Notgeschäftsführung bei weitem übersteigt.
Wenn in den Neuinstallationen gleichzeitig Instandsetzungsleistungen enthalten sind, führt das zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage, weil die Antragsgegner gerade keine Notmaßnahme zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes ausführen wollen, sondern offensichtlich umfassende Erneuerungs- und Modernisierungs-maßnahmen. Der Einbau eines Doppelfensters in der Küche beinhalte allein deshalb keine Notgeschäftsführung, weil insoweit nicht einmal Mängel bzw. Schäden an diesem Bauteil vorgetragen worden sind. Allein der von den Antragsgegnern bezifferte Kostenaufwand von 50.000,- DM läßt erkennen, daß sie nicht dringend gebotene Reparaturen durchführen wollen, sondern umfangreiche, den Wohnwert verbessernde Investitionen beabsichtigen.
Die beantragte einstweilige Verfügung war somit über den vom Landgericht angeordneten Umfang hinaus auch bezüglich des Antrages zu 1 b) der Antragsschrift anzuordnen. Bezüglich des Antrages zu 2 wird in dem in einem besonderen Verkündungstermin zu erlassenden Schlußurteil entschieden werden.