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Restitution, Separation, Rechtsweg

VG Potsdam15 K 6287/00 nicht rechtskräftig13.09.2004ZOV 2005, 127

Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7; EGBGB Art. 233 § 10; Gesetz über die Auflösung der Separationsinteressenten § 2 Satz 1

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Restitution von Wegen und Gräben an die aufgrund des § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten Eigentümerin gewordene Gemeinde steht nicht entgegen, daß das Gesetz eine Entschädigung für das Vermögen der aufgelösten Separationsgemeinschaften nicht vorsah und der Rechtsweg folglich ausgeschlossen war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die Restitution verschiedener Grundstücke an die Beigeladene.

Streitgegenständlich sind folgende in der Gemarkung W. Flur 0 belegenen Grundstücke:

(...)

Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke waren laut Eintragung in der Grundsteuermutterrolle "die Separationsgenossen". Durch Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 wurde die Genossenschaft der Separationsinteressenten aufgelöst und das Vermögen der Gemeinde W. übertragen. 1960 wurde für die hier streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Gemeinde W. eingetragen.

Am 30. April 1993 beantragte die Beigeladene u. a. die Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücke. Sie gab an, daß es sich um Wege und Gräben handele. Mit Bescheid vom 9. November 2000 übertrug die Bekl. das Eigentum an den Grundstücken an die Gemeinde W., deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene ist, zurück.

Die Kl. hat am 13. Dezember 2000 Klage erhoben.

Sie trägt vor, die Gemeinde sei nie Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen, so daß sie diese nicht dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben könne. Selbst wenn die Gemeinde aufgrund des Gesetzes über die Auflösung der Gemeinschaft der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke geworden wäre, so sei eine Restitution ausgeschlossen, da die Gemeinde das Eigentum auf rechtsstaatswidrige Art und Weise erworben habe. Insoweit gelte das Gleiche wie für im Rahmen der Bodenreform erworbene Grundstücke. Daß das Gesetz vom 11. Mai 1951 zu einem rechtsstaatswidrigen Erwerb führte, ergebe sich daraus, daß dieses keinerlei Entschädigung für die Separationsinteressenten vorgesehen habe, der Rechtsweg ausgeschlossen gewesen sei und die Landesregierung nicht die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen habe. Schließlich zeige auch die in Art. 233 § 10 EGBGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, daß ein Restitutionsanspruch der Gemeinde auf Vermögenswerte altrechtlicher Zusammenschlüsse im Zuge der Vereinigung nicht anerkannt werden solle. Das Ziel des Restitutionstatbestandes könne es nicht sein, einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft das Eigentum an Vermögenswerten zuzuordnen, das sie selbst aufgrund sozialistischer unentgeltlicher Vermögensverschiebungen erlangt habe.

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Kl. ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kl. zu der Zuordnung befindet sich nicht in den Akten. Zwar wird in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, daß die Kl. der Zuordnung der Grundstücke an die Beigeladene zugestimmt habe. Jedoch hat der Bekl.

vertreter in der Sitzung erklärt, daß es sich dabei um eine mißverständliche Formulierung handele, da die Kl. hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Grundstücke nur keinen Anspruch ausdrücklich erhoben und somit auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet habe. Einen Anspruch der Beigeladenen auf Restitution habe sie damit nicht anerkannt.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 9. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Bekl. hat zu Recht das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken der Beigeladenen zurückübertragen. Die Beigeladene hat gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 bs. 3 EV Anspruch auf deren Restitution. Nach den genannten Vorschriften sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückzuübertragen.

Vorliegend ist die Gemeinde W., deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene ist, aufgrund des § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke geworden. Nach dieser Vorschrift ging das Vermögen der aufgelösten Separationsgemeinde mit allen Rechten und Pflichten entschädigungslos auf die Gemeinde, zu deren Bezirk die aufgelöste Separationsgemeinde gehörte, über. Eigentümerin der streitgegenständlichen Wege und Gräben war eine Separationsgenossenschaft. Die Grundstücke lagen in der Gemeinde W., so daß diese kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Separationsgemeinschaft geworden ist. Das Eigentum ging ausweislich des Wortlautes des Gesetzes unmittelbar auf die Gemeinde über. Einer weiteren Umsetzung bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht, so daß es auch unschädlich war, daß entsprechende Ausführungsbestimmungen wohl nicht ergangen sein dürften.

Die Gemeinde W. hat dann das Eigentum durch das "Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR" vom 23. Juli 1952 verloren, da durch dieses Gesetz sämtliches Vermögen der Gemeinden auf den Zentralstaat überging.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Restitution auch nicht ausgeschlossen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Restitution dann ausgeschlossen, wenn die öffentlich- rechtliche Körperschaft die beanspruchten Vermögenswerte ihrerseits unter rechtsstaatswidrigen Begleiterscheinungen erlangt hat, da dies zu einer im Vermögenszuordnungsrecht nicht zulässigen Wiederherstellung rechtsstaatswidriger Zustände führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 42/94 -, BVerwGE 100, 62 = ZOV 1996, 134 f.; Urteil vom 18. Februar 1999 - 3 C 2/98 -, ZOV 1999, 229, und Beschluß vom 20. März 2000 - 3 B 15/00 -, zitiert nach juris).

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine rechtsstaatswidrige Erlangung von Eigentum bei einer Enteignung im Rahmen der Bodenreform (BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 42/94 -, a. a. O.) sowie bei einer Enteignung jüdischer Verfolgter in den Jahren 1933 bis 1945 (BVerwG, Beschluß vom 20. März 2000 - 3 B 15/00 -, a. a. O.) angenommen. Eine Enteignung gegen eine angemessene Entschädigung ist in der Regel nicht rechtsstaatswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 3 C 2/98 -, a. a. O.). Entschädigungslose Enteignungen können dagegen zwar zu einem Restitutionsverbot führen, müssen es aber nicht. Abstrakte Regeln, wann in diesen Fällen von einem rechtsstaatswidrigen Erwerb ausgegangen werden darf und wann nicht, lassen sich mit Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit nicht aufstellen. Entsprechende Fragen müssen aufgrund sorgfältiger Tatsachenermittlung in Einzelfallwürdigungen beantwortet werden (BVerwG, Beschluß vom 20. März 2000, a. a. O.).

Danach ist zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht von einem Erwerb unter rechtsstaatswidrigen Umständen auszugehen. Der Eigentumsübergang auf die Gemeinde erfolgte wie dargestellt kraft Gesetzes. Zwar sah das Gesetz eine Entschädigung für das Vermögen der aufgelösten Separationsgemeinschaften nicht vor, und folglich war auch der Rechtsweg ausgeschlossen. Dies führt aber nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht dazu, daß der entschädigungslose Übergang des Eigentums an Wegen und Gräben von der Separationsgemeinschaft auf die Gemeinde mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schier unvereinbar ist.

Dies folgt zum einen aus der Entstehungsgeschichte der Separationsgemeinschaften sowie deren rechtlichen Stellung. Die Eintragung der Genossenschaft der Separationsinteressenten als Eigentümer im Grundbuch geht auf Separationsrezesse im 19. Jahrhundert zurück, mit denen in Preußen die Gemeinheitsteilung aufgrund der preußischen Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 (Preuß. GS S. 53) abgeschlossen wurden. Die Gemeinheitsteilung verfolgte das Ziel, die mehreren Bewohnern einer Stadt oder eines Dorfs, von Gemeinden oder Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke so viel als möglich aufzuheben. Dabei wurden aber aus der Teilungsmasse einzelne Grundstücke vorweg ausgeschieden und den Interessenten zur weiteren gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen. Diese Liegenschaften sind in der Regel von allen Teilnehmern der Auseinandersetzung nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Teilnehmerrechte aufgebracht worden. Sie blieben von der Teilung als sog. Zweck-, Interessenten- oder Separationsgrundstücke ausgeschlossen und somit Mit- oder Gesamteigentum der Interessenten, was im einzelnen der Rezeß bestimmte. Der Interessent durfte das Zweckgrundstück für seine Bedürfnisse nutzen. Aus der Natur der Zweckgrundstücke wie hier Wege und Gräben folgt, daß die gemeinschaftlichen Eigentümer über ihren Anteil nicht frei verfügen können. Denn das Anteilsrecht steht ihnen nicht für ihre Person, sondern als Eigentümern von Grundstücken zu, deren Bewirtschaftung die Zweckgrundstücke dienen sollen. Solche Wege und Gräben stehen rechtstechnisch zwischen Privatwegen und öffentlichen Wegen (vgl. Böhringer NJ 2000, 120 ff. m. w. N.). Durch den Übergang der Gräben und Wege in das Eigentum der Gemeinde wurden diese im Regelfall zu öffentlichen Wegen und Gräben, an denen jedermann ein Nutzungsrecht zusteht, insbesondere auch den Eigentümern der anliegenden Grundstücke, die die Separationsgenossen gewesen sein dürften. Insoweit dürfte für den einzelnen Separationsgenossen kaum eine Änderung eingetreten sein.

Zum anderen berücksichtigt die Kammer bei der Bewertung der Art und Weise, wie die Gräben und Wege in das Eigentum der Gemeinde gelangt sind, daß hier - anders als im Rahmen der Bodenreform oder der Enteignung jüdischer Verfolgter durch das Naziregime - nicht willkürlich eine bestimmte Personengruppe aus politischer Motivation enteignet wurde. Es ging nicht um die bewußte Bestrafung bzw. Schädigung einzelner Personen, sondern um die Ablösung eines überkommenen Rechtsinstituts und Überführung des Eigentums in öffentliches Eigentum. Diese Ablösung war notwendig geworden, da über die Separationsgrundstücke oft nicht verfügt werden konnte. Häufig war nicht bekannt, wer Mitglied der Separationsgemeinschaft ist. Zur Bestimmung mußte der Rezeß vorliegen, aus dem die damaligen berechtigten Grundstücke ermittelt werden konnten. Dann mußte das historische Schicksal der Grundstücke und deren damalige Eigentümer festgestellt werden, die teilweise in die Hunderte gehen. Dieser Aufwand kann angesichts des geringen Wertes des Grundstücksanteils jedenfalls bei Wegen und Gräben für den einzelnen Separationsinteressenten eine entschädigungslose Enteignung gerechtfertigt erscheinen lassen, zumal ein Nutzungsrecht an den Wegen und Gräben fortbestanden haben dürfte. Die Kammer läßt ausdrücklich die Frage offen, wie die Art und Weise der Enteignung durch das Gesetz vom 11. Mai 1951 zu beurteilen ist, wenn es sich bei den Grundstücken nicht um Wege und Gräben handelte.

(...)