Restitution, Rechtsnachfolge, Alleiniger Gesellschafter
Einigungsvertrag Art. 21, Abs. 3; 22 Abs. 1 Satz 7; EGBGB Art. 233; VZOG 1, 2 Abs. 1 a Satz 4, 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 5
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Im Rahmen der Restitution nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers bezüglich des zu restituierenden Vermögensgegenstandes die gleichen Aufgaben wie dieser wahrnimmt. 2. Die Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Vermögenszuordnungsberechtigte nach Art. 22 Abs. 1 EV ist, stellt keine rechtsgeschäftliche Veräußerung i. S. d § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG dar, die der Restitution entgegenstehen könnte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des 1.080 qm großen Grundstücks in P., S.straße 00 (Flur 0, Flst. 67) an eine aus den Landkreisen Märkisch-Oderland, Barnim, Oberhavel und Oder-Spree bestehende Anteilsgemeinschaft. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten bebaut.
Das streitgegenständliche Grundstück stand zunächst im Eigentum der Siedlungsgesellschaft Niederbarnim GmbH. 1938 wurde der Kreiskommunalverband des Landkreises Niederbarnim in Berlin als neuer Eigentümer in Grundbuch eingetragen. 1952 wurde der Landkreis Niederbarnim aufgelöst und in die Landkreise Bernau, Oranienburg, Eberswalde und Strausberg überführt. Das streitgegenständliche Grundstück wurde dem Landkreis Bernau zugeordnet. Am 28. Oktober 1952 beschloß der Kreisrat Bernau aufgrund der Haushaltsdirektive 1953, die Rechtsträgerschaft an den kreiseigenen Grundstücken auf diejenigen Gemeinden zu übertragen, in denen die Objekte liegen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1953 wurde der Rat der Stadt Potsdam Rechtsträger des streitgegenständlichen Grundstücks. 1953 wurde der Rechtsträgerwechsel und die zwischenzeitlich erfolgte Überführung in Volkseigentum im Grundbuch eingetragen.
Der Beigeladene beantragte am 11. Januar 1993 die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Am 21. Dezember 1998 stellte auch die Stadt Potsdam einen Antrag auf Zuordnung des Grundstücks. Mit Bescheid vom 2. März 1999 ordnete die Bekl. das streitgegenständliche Grundstück der Kl. zu.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2002 hob die Bekl. den Bescheid vom 2. März 1999 auf und übertrug das streitgegenständliche Grundstück an die Anteilsgemeinschaft aus den Landkreisen Märkisch-Oderland, Oberhavel, Barnim und Oder-Spree als Rechtsnachfolger des Landkreises Niederbarnim zurück. Der Antrag der Stadt Potsdam wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, der ursprüngliche Zuordnungsbescheid sei rechtswidrig und daher zurückzunehmen. Bei dem Grundstück handele es sich zwar um Finanzvermögen der Stadt Potsdam, jedoch sei der Restitutionsanspruch der Anteilsgemeinschaft vorrangig. Eigentümer des Grundstücks sei vor der Überführung in Volkseigentum der Landkreis Bernau (Teil des ehemaligen Landkreises Niederbarnim) gewesen. Rechtsnachfolger des Landkreises Niederbarnim sei die Anteilsgemeinschaft. Bei der vorzunehmenden Ermessensabwägung trete das Interesse der Stadt Potsdam am Bestand des Zuordnungsbescheides hinter dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände zurück.
Die Kl. hat am 4. März 2002 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Rücknahme des Zuordnungsbescheides sei nicht mehr möglich gewesen, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gewahrt sei. Spätestens am 9. Oktober 2000 habe die Bekl. die erforderlichen Erkenntnisse für die Rücknahme gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie parallelliegende Verfahren entschieden. Im übrigen sei die Anteilsgemeinschaft nicht restitutionsberechtigt, da die Rechtsnachfolge eine Übereinstimmung in der Aufgabenwahrnehmung durch jetzige und die frühere Körperschaft voraussetze. Hier habe aber die Stadt Potsdam die Aufgabe der Wohnungsversorgung wahrgenommen, so daß diese im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück Rechtsnachfolgerin sei. Auch sei der Kreiskommunalverband Niederbarnim in Berlin Eigentümer des Grundstücks gewesen. Dieser habe das Grundstück dem Zentralstaat unentgeltlich überlassen. Auf die Rechtsnachfolge nach dem Landkreis Niederbarnim komme es daher nicht an. Der Kreiskommunalverband sei mit dem Landkreis nicht gleichzusetzen. Es handele sich um einen Zusammenschluß mehrerer Gemeinden und Gemeindeverbände, nicht jedoch um eine Gebietskörperschaft. Selbst wenn es aber einen Zusammenhang gebe, fehle es an dem Übergang des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück nach Auflösung des Landkreises Niederbarnim auf die neu gebildeten Kreise. Es sei nur das Kreisgebiet aufgeteilt worden, nicht jedoch das Vermögen, welches sich außerhalb dieses Gebietes befunden habe. Zudem sei die Rückübertragung nach § 11 Abs. 1 Ziffer 5 VZOG ausgeschlossen, da die Stadt Potsdam das Grundstück auf sie übertragen habe. Dies stelle eine rechtsgeschäftliche Veräußerung dar.
(...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 25. Januar 2002 in der jetzigen Gestalt ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Anteilsgemeinschaft hat als Rechtsnachfolgerin des Kreiskommunalverbandes Niederbarnim Anspruch auf die erfolgte Restitution aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag - EV -. Danach sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückzuübertragen.
Vorliegend war der Kreiskommunalverband Niederbarnim als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Dieser hat dann das Eigentum durch das "Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR" vom 23. Juli 1952 verloren, da durch dieses Gesetz sämtliches Vermögen der Gemeinden und Kreise auf den Zentralstaat überging.
Die Anteilsgemeinschaft aus den Landkreisen Märkisch-Oderland, Oberhavel, Barnim und Oder-Spree ist Rechtsnachfolger des Kreiskommunalverbandes Niederbarnim.
Dies folgt daraus, daß der Kreiskommunalverband Niederbarnim mit dem Landkreis Niederbarnim gleichzusetzen ist. Nach dem früheren Rechtsverständnis wurden die Kreise als genossenschaftlich organisierte Selbstverwaltungsbezirke und -verbände angesehen. Gemäß § 2 der Kreisordnung für die östlichen Provinzen vom 13. Dezember 1872 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, S. 661 ff.) bildete jeder Kreis einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation. Nach § 115 der Kreisordnung vertrat der Kreistag den Kreis-Kommunalverband. Bei dem Kreiskommunalverband handelte es sich also um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises wahrnahm. Daneben war der Landkreis noch staatlicher Verwaltungsbezirk. Der Landrat führte nach § 76 der Kreisordnung als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung. Da es heute keine Trennung in zwei Körperschaften des Landkreises gibt, durch den Landkreis also sowohl die staatlichen als auch die Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, ist der Kreiskommunalverband mit dem Landkreis für die Frage der Rechtsnachfolge gleichzusetzen.
Rechtsnachfolger des Landkreises Niederbarnim wiederum ist die Anteilsgemeinschaft. Aufgrund des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe im Land Brandenburg vom 25. Juli 1952 (GVBl. BB I, Sonderausgabe 1952, S. 15 ff.) waren die Landkreise Oranienburg, Bernau, Eberswalde, Strausberg, Fürstenwalde und Gransee Rechtsnachfolger des Landkreises Niederbarnim. Entgegen der Auffassung der Kl. ging dabei nicht nur das Eigentum auf die neuen Landkreise über, welches sich auf ihrem Territorium befand, sondern auch anteilmäßig das Eigentum an Grund und Boden, welches sich nicht auf dem Territorium des ehemaligen Landkreises Niederbarnim befand. Dies wird schon daran ersichtlich, daß das inzwischen volkseigene Grundstück zunächst in die Rechtsträgerschaft des Landkreises Bernau überging und dieser erst die Rechtsträgerschaft 1953 auf die Stadt Potsdam übertragen hat. Die Landkreise Märkisch-Oderland, Oberhavel, Barnim und Oder-Spree wiederum sind Rechtsnachfolger der Landkreise Oranienburg, Bernau, Eberswalde, Strausberg, Fürstenwalde und Gransee. Da sich das streitgegenständliche Grundstück nicht auf dem Territorium eines dieser Kreise befindet, war das Grundstück an die Anteilsgemeinschaft zu restituieren.
Im Rahmen der Restitution nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers bezüglich des zu restituierenden Vermögensgegenstands die gleichen Aufgaben wie dieser wahrnimmt. Anders als bei der Zuordnung als kommunales Verwaltungs- oder Finanzvermögen ist die Restitution nicht aufgabenakzessorisch, sondern sämtliches Vermögen, welches eine Körperschaft dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, soll restituiert werden, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor.
Vorliegend ist die Restitution aber nicht ausgeschlossen. Die mit Bescheid vom 8. Mai 1996 erfolgte Feststellung, daß die Kl. Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks geworden ist, steht der Restitution nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 1 a Satz 4 Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG - kann das Eigentum auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist. Hier ist über das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück noch nicht verfügt worden. Im einzelnen wird darauf noch weiter unten eingegangen. Jedenfalls wäre die Kl. auch nicht gutgläubig gewesen, da die Anteilsgemeinschaft vertreten durch den Beigeladenen bereits 1993 die Restitution beantragt hatte.
Auch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG ist die Restitution nicht ausgeschlossen. Danach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind. Die hier erfolgte Einbringung des streitgegenständlichen Grundstücks von der Stadt Potsdam in das Vermögen der Kl., deren alleiniger Gesellschafter sie ist, stellt keine rechtsgeschäftliche Veräußerung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG dar. § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG ist bereits nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich die Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückübertragungsantrag bereits im Wege des Verkaufs oder sonstiger rechtsgeschäftlicher Veräußerung aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden waren, von der Restitution ausnehmen, um die Verkehrsfähigkeit des Vermögensgegenstandes nicht zu gefährden. Ohne den Restitutionsausschluß wäre der Erwerber eines staatlichen Grundstücks stets der Gefahr ausgesetzt, das Eigentum daran im nachhinein zu verlieren. Auf einer solchen Grundlage ist ein sinnvolles Wirtschaften nicht möglich (vgl. BT-Drucksache 12/5553, S. 171). Vorliegend ist die Stadt Potsdam die einzige Gesellschafterin der Kl. Ein Ausscheiden aus dem öffentlichen Vermögen ist praktisch nicht erfolgt, sondern die Stadt bedient sich zur Verwaltung ihres Wohnvermögens einer Gesellschaft. Rechtsgeschäftlich verfügt an einen Dritten, dessen Eigentumsposition jetzt schützenswert wäre, wurde nicht. Auch die systematische Auslegung der Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis. So bestimmt in § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausdrücklich, daß die Rückübertragung eines Vermögenswertes nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, daß dieser nach § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Insoweit handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine vergleichbare Interessenlage, so daß die Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Vermögenszuordnungsberechtigte nach Art. 22 Abs. 1 EV ist, keine rechtsgeschäftliche Veräußerung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG darstellt. Ansonsten könnte jede Restitution durch den derzeit Berechtigten ausgeschlossen werden.