Restitution, Nationalsozialismus, Entschädigung
VermG § 3 Abs. 1 Satz 4, § 1 Abs. 6; NS-VEntschädigungsgesetz § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 3 und 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
§ 2 NS-VEntschG regelt ausschließlich die Höhe der Entschädigung. Das gilt auch für die neu eingefügte Anrechnungsvorschrift des Satzes 4.
Der Restitutionsausschlußgrund des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG) greift auch gegenüber einem Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehren die Verpflichtung der Bekl. zur Feststellung, daß ihnen eine Entschädigung für den Verlust von insgesamt 15 in den Grundbüchern von N. und S. eingetragenen Grundstücken dem Grunde nach zusteht.
Eigentümerin der Grundstücke, aus denen nach Teilung die streitbefangenen hervorgegangen sind, war die im Jahre 1932 gegründete Kammgarnspinnerei a. d. W. AG in N. Sämtliche Anteile an der Aktiengesellschaft hielt das 1872 gegründete und in Berlin ansässige Textilunternehmen Adolph M. & Co. OHG. Zu den meist jüdischen Gesellschaftern dieses Unternehmens zählten die Rechtsvorgänger der Kl. Ernst und Dr. Robert M. Ausweislich einer zum 31. Dezember 1937 erstellten Bilanz betrugen deren Anteile an der OHG 27,32 % bzw. 26,58 %. Dr. Robert M. schied wegen seiner Emigration im Jahre 1937 ohne vertragliche Regelung aus der Gesellschaft aus. Die verbliebenen drei jüdischen Gesellschafter schlossen im April 1938 mit den weiteren Gesellschaftern Wilhelm und Rudolf S. einen notariell beglaubigten Vertrag, wonach sie "zum Zwecke der Arisierung" der OHG aus der Gesellschaft ausschieden. Nach Kriegsende ist das Vermögen dieser Firma entschädigungslos eingezogen und in Volkseigentum überführt worden. Die Kammgarnspinnerei a. d. W. AG geriet auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland unter Sequestration und wurde anschließend in Volkseigentum überführt. Die Kl. meldeten als Rechtsnachfolgerinnen der Brüder Ernst und Dr. Robert M. 1991 und 1992 vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der beiden Unternehmen an.
Das Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 24. Februar 1994 bestandskräftig fest, daß die Kl. zu 1 bis 3 in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von 27,32 % und die Kl. zu 4 und 5 in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von "25,68 %" (richtig: 26,58 %) als Rechtnachfolger der genannten früheren beiden Gesellschafter Berechtigte der Vermögenswerte des Textilunternehmens Adolph M. & Co. OHG seien, da die Gesellschafter ihre Anteile zum Zwecke "der Arisierung" hätten verkaufen müssen. Es handle sich um einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG. Eine Rückgabe des Unternehmens sei aber wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes ausgeschlossen und die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Betriebes lägen nicht mehr vor. Deshalb hätten die Kl. nur einen Anspruch auf Rückübertragung der in Berlin belegenen Betriebsgrundstücke. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, der Funktionsvorgänger der Bekl., stellte mit Bescheid vom 5. Februar 1998 bestandskräftig fest, daß u. a. die Kl. zu 1 bis 3 und die Kl. zu 4 und 5 jeweils in Erbengemeinschaft Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum in bestimmter Höhe an den fraglichen Betriebsgrundstücken der Kammgarnspinnerei haben. Da die Firma Adolph M. & Co. OHG zum Zeitpunkt des Ausscheidens ihrer jüdischen Gesellschafter alleiniger Aktionär der Kammgarnspinnerei gewesen sei, könnten die Kl. die Einräumung von Bruchteilseigentum an den Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihren Rechtsvorgängern ent-zogenen Beteiligungen verlangen. Über die Ansprüche hierüber bzw. auf Erlösauskehr wegen investiver Veräußerung unter Berücksichtigung von Ausschlußgründen werde durch gesonderten Bescheid entschieden. Das Amt stellte ferner fest, daß den Kl. kein Anspruch auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens in N. bzw. diesbezügliche Entschädigungsansprüche zustünden, da an dem Unternehmen lediglich über die Firma Adolph M. & Co. OHG eine mittelbare Beteiligung ihrer Rechtsvorgänger bestanden habe. Der Wert der Beteiligung an der Aktiengesellschaft sei im Rahmen der zu gewährenden Entschädigungsleistung für die Firma Adolph M. & Co. OHG nach § 6 Abs. 7 VermG zu berücksichtigen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 1998 lehnte der Funktionsvorgänger der Bekl. unter Nummer 1 einen Anspruch auf Rückübertragung der ehemals zum Vermögen der Kammgarnspinnerei gehörenden Grundstücke zu Bruchteilseigentum in Höhe der mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 5. Februar 1998 festgestellten Anteile ab, da an den Grundstücken natürliche Personen in redlicher Weise dingliche Nutzungsrechte erworben hätten. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Meiningen zunächst erhobene Klage haben die Kl. zurückgenommen. Unter Nummer 2 seines Bescheides stellte der Funktionsvorgänger der Bekl. ferner fest, daß Entschädigungsansprüche bezüglich dieser Grundstücke nicht bestünden. Die Entschädigung für den Wert der Unternehmensbeteiligung würde bei der Entschädigungsleistung für die geschädigten Anteile am Mutterunternehmen berücksichtigt werden. Die Gewährung einer zusätzlichen Singularentschädigung für die von der Rückübertragung ausgeschlossenen Grundstücke könnte anderenfalls zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Doppelentschädigung führen. Mit ihrer hiergegen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung erhobenen Verpflichtungsklage haben die Kl. im wesentlichen vorgetragen,
en. Die Gewährung einer zusätzlichen Singularentschädigung für die von der Rückübertragung ausgeschlossenen Grundstücke könnte anderenfalls zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Doppelentschädigung führen. Mit ihrer hiergegen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung erhobenen Verpflichtungsklage haben die Kl. im wesentlichen vorgetragen, daß ihnen ein grundstücksbezogener Entschädigungsanspruch zustehe. (...)
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es einen Anspruch auf Feststellung eines eigenständigen Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der zum Tochterunternehmen gehörenden Betriebsgrundstücke verneint hat. Zwar sollten die NS-Verfolgten nicht schlechter stehen, als dies bei Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts der Fall gewesen wäre. Dessen Ziel sei es gewesen, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten ihre wirtschaftliche Eigentümerstellung möglichst ungeschmälert zurückzugeben. Wenn der Durchgriff aber - wie hier - ausgeschlossen sei, weil die Einräumung von Bruchteilseigentum entsprechend der früheren Beteiligung wegen redlichen Erwerbs dinglicher Nutzungsrechte gemäß § 4 Abs. 2 VermG nicht möglich sei, erfolge die Wiedergutmachung nur über eine in Geld zu gewährende Entschädigung nach § 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes. Danach bestehe ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Diese Entschädigung erfolge nicht gesondert, sondern werde nur im Rahmen der noch ausstehenden Entschädigungsleistung für das Mutterunternehmen, hier der Firma Adolph M. & Co. OHG, berücksichtigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kl. die Verletzung materiellen Rechts. Die Bekl. und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat mit seinem klageabweisenden Urteil gegen § 2 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) verstoßen, indem es zu Unrecht aus dieser Bestimmung abgeleitet hat, daß ein Anspruch nach § 1 NS-VEntschG nicht besteht (1). Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil die Tatsachenlage eine endgültige Entscheidung über den von den Kl. geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach gestattet hat (2). 1. Das Verwaltungsgericht hat § 2 NS-VEntschG unzutreffend ausgelegt. Diese Bestimmung befaßt sich lediglich mit der Höhe der Entschädigung. Dies folgt sowohl aus der amtlichen Überschrift dieser Norm als auch aus seinen einzelnen Regelungen: Die in Satz 1 enthaltene Verweisung auf Bestimmungen des Bundesrückerstattungsgesetzes bezieht sich ebenso nur auf die Frage der Höhe der Leistung wie die Verweisung in Satz 3 auf Normen des Entschädigungsgesetzes. Dasselbe ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Satzes 2, wonach sich bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes bemißt.
Nichts anderes ergibt sich aus der Einfügung des Satzes 4 durch das Ent-schädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471). Nach dieser am 17. Dezember 2003 und damit nach Zulassung der Revision in Kraft getretenen Vorschrift wird für den Fall, daß die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen ist, zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück ge-währt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. Die Neuregelung ist ohne ausdrückliche Übergangsregelung erfolgt und beansprucht damit Geltung für Verfahren, in denen - wie hier - die zuständige Behörde noch eine Entscheidung über die geltend gemachte Entschädigung zu treffen hat. Doch auch diese Regelung befaßt sich ausschließlich mit der Höhe der Entschädigungsleistung. In der Sache handelt es sich um eine Anrechnungsvorschrift, wie dies aus dem Zusammenhang mit dem voranstehenden Satz 3 ebenso deutlich wird wie durch die Verwendung der Worte "Bemessungsgrundlage für die Entschädigung". Den Gesetzesmaterialien ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß diese Regelung abweichend von ihrer Stellung innerhalb des Normgefüges die Entschädigung schon dem Grunde nach erfaßt. Allenfalls dann, wenn es offenkundig ist, daß der Wert des Betriebsgrundstücks in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird, kann auf die gesonderte Grundentscheidung über die Entschädigung kein Anspruch bestehen. Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Fallgestaltung sind allerdings vorliegend nicht erkennbar und waren auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu gewinnen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in der vorliegenden Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst entscheiden. Aufgrund der festgestellten Tatsachen und der Aktenlage steht den Kl. für die fraglichen Betriebsgrundstücke dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds zu. Beurteilungsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds, wenn in den Fällen von § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe u. a. nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist. So liegt die Ausgangslage hier. Die Berechtigteneigenschaft der Kl. steht kraft des Bescheides des Rechtsvorgängers der Bekl. vom 5. Februar 1998 fest. Hiernach sind die Kl. grundsätzlich berechtigt, Bruchteilseigentum an den fraglichen Betriebsgrundstücken zu erlangen. Die Rückübertragung zu Bruchteilseigentum ist aber durch den insoweit bestandskräftig gewordenen Teilbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. September 1998 ausgeschlossen. Der Ausschluß erfolgte wegen redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 VermG); hierauf abzuheben, war statthaft. Der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum besteht nur, wenn er nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist. Diese Schlußfolgerung ergibt sich mehrfach: Eine generelle Einschränkung für alle vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche und damit auch für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG folgt zunächst aus § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter HS VermG: Vermögenswerte sind zurückzuübertragen, "soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist". Ferner ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die
ine generelle Einschränkung für alle vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche und damit auch für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG folgt zunächst aus § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter HS VermG: Vermögenswerte sind zurückzuübertragen, "soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist". Ferner ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die Ausschlußtatbestände des Vermögensgesetzes auch einer Bruchteilsrestitution entgegenstehen können (vgl. BTDrucks. 12/2480 S. 40). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entschieden, daß zu den dort genannten "Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden", die gegebenenfalls nicht rückübertragbar sind, das Bruchteilseigentum gehört (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32). Ein triftiger Grund, zwischen den einzelnen Ausschlußtatbeständen zu unterscheiden, besteht nicht. Eines mit der Anerkennung redlichen Erwerbs verknüpften sozialen Ausgleichs bedarf es im Falle einer geltend gemachten Bruchteilsrestitution ebenso.
Mit der Zuerkennung der Grundlagenentscheidung ist keine Aussage über die Höhe der Entschädigung getroffen.