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Restitution bei umgewandelten Gemeindegrundstücks

BVerwGBVerwG 7 C 34.9324.03.1994ZOV 1994, 201

EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 7; Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a; VZOG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1; TreuhG § 1 Abs. 1

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Restitution bei umgewandelten Gemeindegrundstücks; Sportstättengrundstück; Anteilsveräußerung unter dem Vorbehalt der Rückübertragung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Restitution ehemaligen volkseigenen Vermögens an eine Gemeinde steht nicht entgegen, daß der Vermögensgegenstand im Wege der Umwandlung in das Eigentum eines Treuhandunternehmens übergegangen ist.

Die Rückübertragung eines Sportstättengrundstücks an eine Gemeinde wird dadurch, daß die von der Treuhandanstalt gehaltenen Geschäftsanteile der Grundstückseigentümerin an einen privaten Dritten übertragen wurden, nicht ausgeschlossen, wenn die Anteilsveräußerung unter dem Vorbehalt der Rückübertragung des Vermögensgegenstandes erfolgt ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines 1.627 qm großen, an der alten Spree gelegenen Sportstättengrundstücks in Berlin-Köpenick an den Beigeladenen. Das Grundstück war im Jahre 1931 in das Eigentum der Stadtgemeinde Berlin gelangt. 1961 wurde es in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war seit 1964 der Rechtsvorgänger der Kl., der mit Wirkung vom 29. Juni 1990 in die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelte wurde. Genutzt wurde das Grundstück seit den 20er Jahren von einem Kanu-Sportverein, der 1964 von einer Betriebssportgemeinschaft übernommen wurde.

Mit notariellem Vertrag vom 28. März 1991 übertrug die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile an die Kl. der F. C. Stiftung und der C. Grundstücks-GmbH. Der Bemessung des Kaufpreises von 15,5 Mio. DM lag die DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 zugrunde. Sie weist das streitbefangene Grundstück mit einem Wert von 1 DM aus.

Bereits im Januar 1991 hatte der Beigeladene bei der Präsidentin der Treuhandstalt beantragt, ihm das Grundstück als Verwaltungsvermögen zur weiteren Nutzung für sportliche Zwecke zu übertragen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1991 stellte er seinen Antrag auf Rückübertragung als Finanzvermögen um. Durch Bescheid vom 26. November 1991 erkannte die Bekl. dem Beigeladenen das Eigentum an dem Grundstück nebst baulichen Anlagen und zugehörigem Inventar zu. Zur Begründung heißt es, die Vermögenswerte stünden dem Beigeladenen hinsichtlich des geltend gemachten Restitutionsanspruchs aufgrund dokumentarisch nachgewiesener Stellung als Voreigentümer sowie auch als Verwaltungsvermögen aufgrund nachgewiesener kommunaler Nutzung zu.

Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Juni 1993 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. pp.

2. Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

a) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid ermangele schon deshalb der Rechtsgrundlage, weil bei dessen Erlaß der Treuhandanstalt entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG Eigentum oder Verwaltung wegen der Veräußerung der Geschäftsanteile der Kl. nicht mehr übertragen gewesen sei. Das ist schon vom rechtlichen Ausgangspunkt her verfehlt. Wenn die in Rede stehende Bestimmung auf die Fälle abstellt, "in denen der Treuhandanstalt kraft Gesetzes oder Verordnung Eigentum oder Verwaltung übertragen ist", so hat dies den Zweck, die Zuständigkeit der Präsidentin der Treuhandanstalt von derjenigen des Oberfinanzpäsidenten in Nr. 2 der Vorschrift abzugrenzen; es handelt sich also mit anderen Worten nicht um ein Kriterium, das die der Präsidentin der Treuhandanstalt in § 2 Abs. 1 VZOG erteilte Eingriffsermächtigung materiellrechtlich begrenzt. In dieser Hinsicht sind allein maßgebend die einschlägigen Regelungen des Einigungsvertrages über die Zuordnung oder Restitution des Vermögens in der Ausgestaltung, die sie durch das Vermögenszuordnungsgesetz erfahren haben. Demgemäß beurteilt sich in materiellrechtlicher Hinsicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides danach, ob er in den genannten Bestimmungen eine Grundlage findet; das gilt auch für die Frage, ob Vermögen an einen privaten Dritten zugeordnet oder restituiert werden darf. Auf diese rechtliche Ausgangslage bezieht sich die der Zuständigkeitsabgrenzung dienende Vorschrift des § 1 VZOG. Daran hat der durch Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügte § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG nichts geändert, wonach der Bescheid noch nach Veräußerung des Vermögenswertes ergehen kann. Diese Verfahrensvorschrift stellt lediglich klar, daß in formeller Hinsicht die Eingriffsbefugnis der Zuordnungsbehörde trotz Veräußerung des Vermögens fortbestehen kann. Den durch das materielle Recht gezogenen Rahmen der Zuordnung oder Restitution ehemaligen Volkseigentums erweitert sie nicht.

b) An diesen Rahmen knüpft das Verwaltungsgericht mit seiner weiteren Erwägung an, daß eine Zuordnung ebenso wie eine Rückübertragung auch deshalb ausscheide, weil das Grundstück in das Eigentum der Kl. übergegangen sei und damit seine Eigenschaft als "Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik" (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages - EV -) oder als "öffentliches Vermögen" (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV) verloren habe. Diese Auffassung verletzt ebenfalls Bundesrecht.

Zwar ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß das streitbefangene Grundstück nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV gehört, weil es bei Inkrafttreten dieser Vorschrift im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stand (§ 11 Abs. 2 Satz 2 , § 23 TreuhG, § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990, GBl. DDR I Nr. 14 S. 107). Mit dieser Zuordnung zu einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 -, BVerwGE 92, 215/218), die Annahme von Verwaltungsvermögen unvereinbar.

Doch hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, der Eigentumsübergang auf die Kl. im Zuge der Umwandlung schließe auch eine Rückübertragung des Grundstücks als Finanzvermögen aus. Nach dem genannten Urteil des Senats ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV, daß das öffentliche Finanzvermögen dasjenige volkseigene Vermögen einschließt, welches sich in der früheren Rechtsträgerschaft von Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG befand. Denn die Regelung des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG, die abweichend von dem grundsätzlichen Privatisierungsauftrag eine gesetzliche Übertragung volkseigenen Vermögens an die Kommunen vorsieht, zielt gerade auf das Vermögen dieser Wirtschaftseinheiten, die durch § 11 Abs. 2 TreuhG zum 1. Juli 1990 oder bereits zuvor aufgrund der Umwandlungsverordnung in private Kapitalgesellschaften umgewandelt wurden. Das folgt aus § 1 Abs. 5 TreuhG, der volkseigenes Vermögen in Rechtsträgerschaft des Staates, staatlicher Einrichtungen und den Kommunen unterstellter Betriebe oder Einrichtungen unter anderem von dem Kommunalisierungsauftrag des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG ausnimmt.

Eine entsprechende Klarstellung hat nunmehr die Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes durch Art. 16 RegVBG bewirkt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG n. F. wird die Rückübertragung eines Vermögenswertes nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Auch eine Zuordnung von Vermögenswerten scheitert nicht daran, daß sie im Eigentum eines Treuhandunternehmens stehen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG n. F.; ebenso schon § 7 a S. 1 VZOG a. F.).

c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erlauben nicht den Schluß, daß der angefochtene Bescheid wegen der zuvor erfolgten Veräußerung der Geschäftsanteile der Kl. durch die Treuhandanstalt rechtswidrig ist. Das Gesetz schließt die Rückübertragung von Grundstücken eines ehemaligen Treuhandunternehmens auf den kommunalen Eigentümer nicht unter allen Umständen aus. Dazu ist zu sagen:

Der Rückübertragungsanspruch einer Kommune ist nunmehr in § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG geregelt. Diese Vorschrift ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten, gleichwohl aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht sie anzuwenden hätte, wenn es zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides befinden müßte (vgl. BVerwGE 91, 334 [338] m. w. N.). Denn die genannte Vorschrift ist gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG auf Verfahren anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Dezember 1993 noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen war.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG gestaltet den Rückübertragungsanspruch unabhängig von der Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes als eigenständigen Tatbestand aus. Der Anspruch erstreckt sich auf Vermögenswerte der Kommune, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik seit Kriegsende bis zur Auflösung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften ohne Gegenleistung dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt wurden und daher bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Volkseigentum standen. Aufgrund der schuldrechtsähnlichen Rechtsnatur des Anspruchs wird seine Erfüllung unmöglich, wenn der restitutionsbelastete Vermögensgegenstand vor Erlaß des Restitutionsbescheides rechtsgeschäftlich veräußert wird (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG). Der Fall, daß der restitutionsbelastete Vermögensgegenstand nicht für sich allein veräußert wird, sondern mit der Veräußerung der von der Treuhandanstalt gehaltenen Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft in das Vermögen des privaten Erwerbers gelangt (sog. share deal), ist nicht als gesetzlicher Ausschlußtatbestand geregelt.

Diese Lücke läßt sich entgegen der Ansicht der Bekl. und des Beigeladenen nicht dahin schließen, daß zur Kommunalisierung bestimmtes volkseigenes Vermögen aufgrund des "Kommunalisierungsvorbehalts" schon gar nicht Eigentum der umgewandelten volkseigenen Betriebe geworden sei und folglich bei der Privatisierung des Unternehmens nicht habe übergehen können. Eine derart weitreichende Wirkung kommt dem § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG angesichts des ihm widerstreitenden Privatisierungsauftrags (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TreuhG), der in demselben Gesetz normierten speziellen Ausnahmenregelung für die den Kommunen unterstellten Betriebe oder Einrichtungen (§ 11 Abs. 3 TreuhG) und der anderenfalls überflüssigen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG nicht zu. Die Annahme eines nicht näher konkretisierten und deswegen zu Rechtsunsicherheit führenden Pauschalvorbehalts zugunsten kommunalen Zwecken dienenden Vermögens liefe überdies dem Gesetzeszweck zuwider, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu ermöglichen und Grund und Boden für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen (vgl. die Präambel des Treuhandgesetzes).

Entgegen der Ansicht der Bekl. kann dem Kommunalisierungsauftrag auch keine öffentlich-rechtliche, quasi-dingliche Bindungswirkung beigemessen werden, die auf dem für eine Kommunalisierung vorgesehenen Eigentum eines Treuhandunternehmens lastet und den privaten Erwerber des Unternehmens verpflichtet, die nachträgliche Rückübertragung einzelner Gegenstände des Gesellschaftsvermögens an eine Kommune zu dulden. Für die Annahme einer solchen öffentlichen Last ist die gesetzliche Regelung zu unbestimmt. Das gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß das kurz nach dem Treuhandgesetz in Kraft getretene Kommunalvermögensgesetz, das Art und Umfang der ursprünglich beabsichtigten Kommunalisierung präzisierte, zur sozusagen rückwirkenden Ausfüllung des in § 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG erteilten Kommunalisierungsauftrages geeignet war. Da das Kommunalvermögensgesetz durch den Einigungsvertrag nicht uneingeschränkt, sondern mit der Maßgabe aufrechterhalten wurde, den Kommunen dürfe Vermögen nur im Einklang mit Art. 21, 22 EV übertragen werden (Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag), richten sich Bedeutung und Reichweite des Kommunalisierungsauftrags, soweit bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages Vermögen an Kommunen noch nicht übertragen war, allein nach Art. 21, 22 EV und den sie ausgestaltenden Bestimmungen. Diese geben für die Annahme einer quasi dinglichen Bindungswirkung des Kommunalisierungsauftrags in bezug auf Treuhandvermögen, dessen Eigenschaft als Verwaltungsvermögen bereits durch Übergang in das Eigentum einer umgewandelten Kapitalgesellschaft entfallen war, nichts her.

Indessen läßt das Gesetz bei der Veräußerung der Geschäftsanteile eines Treuhandunternehmens, in dessen Eigentum an eine Gemeinde zu restituierende Vermögensgegenstände stehen, Raum für eine privatrechtliche Abrede oder eine öffentlich rechtliche Unterwerfungserklärung des Inhalts, daß diese Vermögensgegenstände einer nachträglichen Rückübertragung als Kommunalvermögen zugänglich bleiben (vgl. auch § 3 c Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz). Namentlich bei ungewisser Rechtslage ist den Vertragsparteien die Erklärung des Vorbehalts unbenommen, daß der Vermögensgegenstand bei späterer Feststellung eines kommunalen Restitutionsanspruchs zurückübertragen werden kann. Auf diese Weise läßt sich einem Zielkonflikt begegnen, der vor allem daraus resultiert, daß gerade die zur Privatisierung vorgesehenen Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG in weitem Umfang auch solche Aufgaben erfüllten, die - wie beispielsweise die Förderung des kulturellen und so-zialen Wohls der Gemeindeeinwohner - unter dem Grundgesetz im Rah-men der Daseinsvorsorge von den Kommunen wahrgenommen zu werden pflegen. Folglich steht ein vertraglicher Vorbehalt, mit dem der Er-werber die Verpflichtung eingeht, bestimmte beim Erwerb der Geschäftsanteile eines solchen Unternehmens durch eine private Gesellschaft in deren Vermögen gelangende Vermögensgegenstände bei nachträglicher Feststellung eines kommunalen Restitutionsanspruchs zurückzugeben, nicht im Widerspruch zu der Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruchs auf Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) oder öffentliches Ver-mögen von Rechtsträgern im Beitrittsgebiet (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV). Vielmehr entspricht er der Zielsetzung der Artikel 21, 22 EV, die Kom-munen mit dem ehemals volkseigenen Vermögen insoweit auszustatten, als sie es dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatten.

Die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung liegt daher - weil für beide Vertragsparteien interessengerecht - insbesondere dann nahe, wenn im Rahmen einer Unternehmensprivatisierung im Wege der Anteilsveräußerung die Restitution ehemals kommunaler Grundstücke mit einer der Daseinsvorsorge dienenden öffentlichen Nutzung zu berücksichtigen ist. Allein mit einer solchen Vereinbarung läßt sich nämlich dem hier in besonderer Weise offenkundig werdenden Konflikt zwischen Privatisierung und Kommunalisierung begegnen, der darin besteht, daß entweder die Privatisierung bis zur Feststellung des Restitutionsanspruchs verzögert oder die Kommunalisierung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge durch vorbehaltlosen Übergang in privates Gesellschaftsvermögen unmöglich wird. Eine derartige privatrechtliche Vereinbarung kann, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG ergibt, sodann Grundlage für einen Bescheid nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG sein.

Ob der unter Mitwirkung der Kl. zwischen der Treuhandanstalt und den Käufern der Geschäftsanteile der Kl. geschlossene notarielle Vertrag in bezug auf das streitbefangene Grundstück einen solchen die nachträgliche Restitution zugunsten des Beigeladenen erlaubenden Vorbehalt enthält, hat das Verwaltungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht festgestellt. Da diese Frage für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich ist, ist die Sache zur näheren Aufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird insbesondere zu klären sein, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Bemessung des Kaufpreises der Buchwert des Eigenkapitals der Gesellschaft laut DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 zugrunde lag, das Grundstück in der Eröffnungsbilanz mit dem Erinnerungswert von 1 DM angesetzt ist und dieser Wertansatz nach dem Vorbringen der Bekl. im Revisionsverfahren auf eine unklare Rechtslage zurückzuführen ist, die durch eine Mitteilung des Magistrats von Berlin an die Kl. vom 19. September 1990 über eine bevorstehende Übernahme des Grundstücks im Wege des unentgeltlichen Rechtsträgerwechsels entstanden war. In diesem Zusammenhang wird das Verwaltungsgericht auch zu prüfen haben, ob das Grundstück bei Abschluß des notariellen Vertrages kommunalen Aufgaben diente, weil dies zusätzlich die Annahme eines im Vertrag enthaltenen Vorbehalts nahelegen kann; umgekehrt würde der Umstand, daß das Grundstück zu dem genannten Zeitpunkt bereits der gewerblichen Nutzung zugeführt war, für ein gegenteiliges Indiz bedeutsam sein können, und zwar insbesondere dann, wenn das Grundstück nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden könnte.