Restitution
§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitution; Rückübertragung; Verfügungsberechtigter; Unterlassungsgebot
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ergibt sich ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch nach § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden.
1) - 2) pp.
3. Der Verfügungskl. hat einen Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG geltend gemacht. Nachdem der Verfügungskl. aufgrund der Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen wieder Eigentümer des Grundstücks ist und ihm das Grundstück von der Verfügungsbekl. am 3. Mai 1993 übergeben worden ist, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt.
Demgemäß haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4. Da die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war zu prüfen, ob ohne das erledigende Ereignis die Berufung in der Sache Erfolg gehabt hätte, d. h. ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Das hängt zunächst einmal davon ab, ob § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG dem Antragsteller, hier dem Verfügungskl., einen Anspruch gibt oder nicht. Einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch haben u. a. angenommen: Kammergericht (22. Zivilsenat) in DtZ 1991, 191; Kammergericht (26. Zivilsenat) in ZOV 1992, 163; Bezirksgericht Dresden in NJ 1992, 37; Bezirksgericht Erfurt in DtZ 1991, 252 und Bezirksgericht Chemnitz in NJ 1991, 463 (das aber den Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung dieses privatrechtlichen Anspruchs für gegeben hält).
Demgegenüber hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in ZOV 1991, 143 ausgesprochen, daß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen begründe, deren Einhaltung der Anmelder nach § 30 Abs. 1 VermG bei der Behörde geltend machen könne und gegebenenfalls über eine Verpflichtungsklage (mit notwendiger Beiladung des Verfügungsberechtigten) verfolgen könne.
Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil in der Sache 8 U 6530/91 vom 13. Februar 1991 offengelassen.
Der Senat ist der Auffassung, daß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Anmelders gegen den Verfügungsberechtigten begründet. Das entspricht den Absichten des Gesetzgebers. Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung, wie sie in der Entscheidung des 26. Zivilsenats (ZOV 1992, 163, 164) zitiert worden ist.
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruches ist daher möglich.
5) - 6) pp.