Restitution
GVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; VermG § 30 a; AnmeldeVO § 4 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitution; Anmeldung; Konkretisierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
"Generalanspruch" des Bischofs von Berlin auf Restitution und Konkretisierung der Anmeldung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., ein privatrechtlicher Verein, ist ausweislich seiner Satzung "die vom Bischof von Berlin anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas und unterliegt der bischöflichen Aufsicht" (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung i. d. F. vom 25. August 1986). Er begehrt als Rechtsnachfolger nach der am 8. Mai 1988 verstorbenen Frau H. die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, mit der der Bekl. den am 28. Mai 1990 erfolgten Verkauf des 749 qm großen Grundstücks H.straße 4 in Berlin-W. an die Beigeladenen genehmigt hat.
Mit Kaufvertrag vom 28. Mai 1990 verkaufte der Magistrat von Berlin das streitbefangene Grundstück (Boden) an die Beigeladenen zu einem Kaufpreis von 3.745 Mark.
Mit mehreren Schreiben vom 8. Oktober 1990, die u. a. an die Magistratsverwaltung für Finanzen gerichtet wurden, teilte der Bischof von Berlin mit, er habe in Ausübung seiner Leitungsvollmacht alle Kirchengemeinden, Institutionen und Einrichtungen im Bistum Berlin eindringlich darauf hingewiesen, im Sinne der Anmeldeverordnung vermögensrechtliche Ansprüche rechtzeitig so vollständig wie möglich anzumelden. "Als erster Verantwortlicher für die Vermögensverwaltung im Bistum Berlin und seinen Einrichtungen" erkläre er vorsorglich einen "Generalanspruch für sämtliche Vermögenswerte, die entweder verspätet angemeldet, verspätet aufgefunden (gegebenenfalls auch von Ihren Dienststellen) oder bei der Abwicklung der nach der Anmeldeverordnung angemeldeten Ansprüche entdeckt werden, sowie zwischenzeitlich ... genutzt wurden." Eine Bezugnahme auf den Kl. oder das hier streitbefangene Grundstück enthielt das Schreiben nicht. In dem Verfahren mit der Registraturnummer 53.608 forderte das AROV Berlin mit Schreiben vom 25. Februar 1993 das Bischöfliche Ordinariat - Liegenschaften - unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 b VermG auf, den Generalanspruch des Bischofs von Berlin auf Liegenschaften im Land Berlin binnen vier Wochen durch konkrete Angaben zu der Lage der Liegenschaften zu konkretisieren. Mit Schreiben vom 16. März 1993 übergab das Bischöfliche Ordinariat - Liegenschaften - eine Liste "aller bisher von der katholischen Kirche, Bistum Berlin, gestellten Ansprüche" und teilte ferner mit, daß eine weitergehende Konkretisierung des Generalanspruches auf Rückführung sämtlicher Vermögenswerte "z. Z. noch nicht möglich" sei. Ferner wurde mitgeteilt: "Der Generalanspruch des Bischofs von Berlin bezieht sich auf Vermögenswerte, die im Rahmen der Arbeit in unserer Abteilung immer noch aufgefunden und entdeckt werden. Wir halten den am 8.10.90 gestellten Generalanspruch daher weiterhin aufrecht und bitten - wie in Ihrem Schreiben vorgeschlagen - um Verlängerung der Frist. Sollten von uns weitere Liegenschaften aufgefunden oder entdeckt werden, die in Ihrem Verwaltungsbereich liegen, setzen wir Sie umgehend in Kenntnis." Die vorgelegte Liste enthielt den "Generalanspruch" sowie 32 "Einzelansprüche", jedoch keine Bezugnahme auf den Kl. oder das hier streitbefangene Grundstück.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1993 stellte der Kl.- ohne Bezugnahme auf die Schreiben des Bischofs von Berlin vom 8. Oktober 1990 - als Rechtsnachfolger der Frau H. beim AROV Berlin einen Restitutionsantrag im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist.
Zwischenzeitlich hatten die Beigeladenen mit Schreiben vom 13. April 1992 und vom 6. Juni 1993 beim AROV Berlin die Genehmigung des Kaufvertrags vom 28. Mai 1990 nach der Grundstücksverkehrsordnung - GVO - beantragt. Nachdem die "LAROV Auskunftsgruppe" am 11. Juni 1993 auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß das streitbefangene Grundstück nicht anmeldebehaftet sei, genehmigte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - LAROV - Berlin mit Bescheid vom 12. Juli 1993 den Kaufvertrag vom 28. Mai 1990 nach der GVO. Mit Schreiben vom 19. August 1993 legte der Kl. "Widerspruch" gegen den Genehmigungsbescheid ein. Zur Begründung berief er sich auf seinen Restitutionsantrag vom 28. Mai 1993 nebst Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Durch einen dem Kl. am 25. Oktober 1993 zugestellten Beschwerdebeschluß vom 13. Oktober 1993 wies das LAROV Berlin den als zulässige Beschwerde behandelten "Widerspruch" als unbegründet zurück.
Mit der am 25. November 1993 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der hier erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung ist § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Grundstücksverkehrsordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBI. I S. 1477 - GVO -), der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebeschlusses (vgl. § 16 GVO) geltenden und damit für die Anfechtungsklage maßgeblichen Fassung. Danach ist für ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GVO) die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV), in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen ist.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO lagen zum Zeitpunkt des Beschwerdebeschlusses vor. Bei dem Kaufvertrag vom 28. Mai 1990 handelte es sich um ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft i.S. des § 2 Abs. 1 GVO. Die Restitutionsanträge, auf die sich der Kl. nunmehr beruft, nämlich sein Antrag vom 28. Mai 1993 und der "Generalanspruch" des Bischofs von Berlin vom 8. Oktober 1990, stellten im streitgegenständlichen Verfahren nach der GVO keine im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO beachtlichen Restitutionsanträge dar, so daß sie die Erteilung der Genehmigung nicht hinderten.
1. Daß der Restitutionsantrag des Kl. vom 28. Mai 1993 der Erteilung der Genehmigung nach der GVO nicht entgegenstand, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Unter einem Restitutionsantrag i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO ist grundsätzlich nur ein in der Frist des § 30 a VermG eingegangener Antrag zu verstehen (wird ausgeführt).
2. Daß der "Generalanspruch" des Bischofs von Berlin vom 8. Oktober 1990 der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung nach der GVO nicht entgegenstand, ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
Aus der Sicht der GVO-Behörde, auf deren Empfängerhorizont nach allgemeinen Grundsätzen abzustellen ist (vgl. allgemein zur Auslegung von Anträgen Stelkens-Bonk-Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 22 Rz. 32 m. w. N.), war es zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebeschlusses nicht erkennbar, daß es sich bei dem "Generalanspruch" des Bischofs von Berlin (auch) um einen im Namen des Kl., eines privatrechtlichen Vereins, gestellten Antrag handelte, und ebensowenig erkennbar, daß der Antrag "für das (hier streitbefangene) Grundstück" (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO) gestellt war. Denn in dem Schreiben vom 8. Oktober 1990, in dem der Bischof von Berlin "als erster Verantwortlicher für die Vermögensverwaltung im Bistum Berlin und seinen Einrichtungen" einen "Generalanspruch für sämtliche Vermögenswerte" geltend machte, wurden die "Einrichtungen", deren Ansprüche von dem Restitutionsantrag umfaßt sein sollten, und die beanspruchten Vermögenswerte nicht benannt. Auch in dem Schreiben des Bischöflichen Ordinariats vom 16. März 1993, in dem dieses auf eine gem. § 31 Abs. 1 b VermG ergangene Aufforderung des AROV vom 25. Februar 1993 reagierte, wurden insgesamt 32 Einzelansprüche aufgeführt; darunter befanden sich jedoch keine im Namen des Kl. und keine im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück erhobenen Ansprüche. Weitere den Kl. oder das streitbefangene Grundstück betreffende Konkretisierungen des "Generalanspruchs" erfolgten vor Erlaß des Beschwerdebeschlusses nicht. Insbesondere kann der Restitutionsantrag des Kl. vom 28. Mai 1993 entgegen seiner Auffassung nicht als Konkretisierung bzw. Präzisierung des "Generalanspruchs" gewertet werden. Denn für die GVO Behörde war bis zum Erlaß des Beschwerdebeschlusses nicht erkennbar, daß sich der Kl. auch auf den ,,Generalanspruch" beziehen wollte. Im übrigen war offenbar auch dem Kl. der "Generalanspruch" zu diesem Zeitpunkt unbekannt, da andernfalls sein Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich gewesen wäre. Vielmehr hat sich der Kl. erstmals mit Schriftsatz vom 7. Februar 1995 - nach der Zustellung einer Gerichtsbescheidsanfrage und über ein Jahr nach Klageerhebung - auf den "Generalanspruch" berufen. In Anbetracht des Umstands, daß sich weder der Bischof auf die Rechtsstellung des Kl. noch dieser auf das Handeln des Bischofs berief, und aufgrund der allgemeinen Obliegenheit des Anmelders, seine Anmeldung zu präzisieren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Anmeldeverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 [BGBl. I S. 1481]), hatte auch nicht etwa die GVO-Behörde von Amts wegen den Kl. zu befragen, ob sich dieser, etwa weil er sich als kirchliche Einrichtung betrachtete, auf den "Generalanspruch" des Bischofs berufen wollte. Dies galt umso mehr deshalb, weil das Bischöfliche Ordinariat in dem Schreiben vom 16. März 1993 mitgeteilt hatte, daß es das Vermögensamt "umgehend" in Kenntnis setzen werde, sofern von ihm weitere Liegenschaften aufgefunden oder entdeckt würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 GVO, wonach bei der Prüfung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO Anträge außer Betracht bleiben, die die Feststellung eines bestimmten Grundstücks nicht erlauben, wenn der Berechtigte durch das AROV zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert worden ist und innerhalb der nach § 31 Abs. 1 b VermG gesetzten Frist keine oder keine ausreichenden Angaben hierzu macht. Die GVO-Behörde hatte in dem vorliegenden GVO-Verfahren keinen Anlaß, den Bischof von Berlin vor Erlaß des
s bestimmten Grundstücks nicht erlauben, wenn der Berechtigte durch das AROV zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert worden ist und innerhalb der nach § 31 Abs. 1 b VermG gesetzten Frist keine oder keine ausreichenden Angaben hierzu macht. Die GVO-Behörde hatte in dem vorliegenden GVO-Verfahren keinen Anlaß, den Bischof von Berlin vor Erlaß des Beschwerdebeschlusses "zu entsprechendem Sachvortrag" aufzufordern, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Bischof von Berlin als Berechtigter oder Vertreter eines Berechtigten bezüglich des hier verkauften Grundstücks in Betracht kommen könnte, und im übrigen eine Konkretisierungsaufforderung bereits im Februar 1993 im Verfahren nach dem VermG erfolgt war.
Sollte durch den Schriftsatz des Kl. vom 7. Februar 1995 der "Generalanspruch" des Bischofs von Berlin im Hinblick auf den Kl. und das streitbefangene Grundstück erstmals wirksam konkretisiert worden sein, so würde diese nach Erlaß des Beschwerdebeschlusses erfolgte Konkretisierung die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Genehmigung nach der GVO unberührt lassen. Denn im Rahmen der Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Beschwerdebeschlusses vom 8. November 1993 - abzustellen. Daß vorliegend ausnahmsweise aufgrund des anwendbaren materiellen Rechts etwas anderes gelten könnte (vgl. BVerwGE 65, 313, 315; 82, 260, 261; Kopp, VwGO 10. Aufl. 1994, § 113 Rz. 23 m.w.N.), ist nicht erkennbar. Somit kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob der "Generalanspruch" des Bischofs von Berlin überhaupt geeignet war, auch im Namen des Kl., eines privatrechtlichen Vereins, Ansprüche geltend zu machen, und ob bejahendenfalls eine Konkretisierung im Hinblick auf Ansprüche des Kl. auch noch nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a VermG vorgenommen werden konnte. Gleichfalls muß im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden, ob der "Generalanspruch", sofern er im genannten Sinne konkretisierungsfähig war, in Vertretungsmacht des Kl. geltend gemacht wurde und ob im Falle fehlender Vertretungsmacht das vollmachtlose Handeln des Bischofs von dem Kl. auch noch nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a VermG wirksam genehmigt werden konnte. Diese Fragen sind dem Restitutionsverfahren vorzubehalten.