Restitution
§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitution; dingliches Nutzungsrecht; Gebäudegrundfläche; Teilfläche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Restitution eines über 2.000 qm großen Grundstücks, für das ein dingliches Nutzungsrecht nur im Umfang der Gebäudegrundfläche verliehen wurde, ist für die über 500 qm große Teilfläche möglich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung eines Hausgrundstücks. Nachdem ihr Antrag auch im Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben ist, haben sie Klage erhoben. Der Bekl. verteidigt sich unter anderem wie folgt: Eine Begründung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß das dingliche Nutzungsrecht lediglich die Grundfläche der Gebäude umfasse. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Art. 233 EGBGB umfasse das Nutzungsrecht bei einer derartigen Fallkonstellation auch die Nutzung des Grundstücks in dem für Gebäude der errichteten Art zweckentsprechenden ortsüblichen Umfang. Unter Beachtung der Lage der Gebäude auf dem Grundstück und der ortsüblichen Bebauung sei das dingliche Nutzungsrecht auf das gesamte Flurstück bezogen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Soweit die Kl. die Rückübertragung des Eigentums am gesamten, 2273 qm großen Grundstück begehren, steht ihrem dem Grunde nach bereits bestandskräftig feststehenden Restitutionsanspruch aus den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 VermG im Hinblick auf eine Fläche von 500 qm der redliche Erwerb der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich des dinglichen Nutzungsrechts bzw. des Gebäudeeigentums entgegen. Entgegen der Auffassung der Kl. ist der streitbefangene Erwerb des Wohnhauses bzw. der Garage durch die Beigeladene zu 1) und ihren Ehemann sowie die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts über die Grundflächen dieser Gebäude von insgesamt 140 qm redlich gewesen.
Einer Teilrückübertragung des Eigentums am übrigen Grundstück, soweit es nicht die Fläche von 500 qm betrifft, zu der jedenfalls der Grund und Boden zählt, auf dem das Wohnhaus und die Garage steht, stehen demgegenüber keine Ausschlußgründe entgegen. Eine Teilrestitution wegen nur teilweiser Unmöglichkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ist nach Auffassung der Kammer in Fällen der vorliegenden Art geboten. Außerhalb des Vermögensgesetzes liegende, insbesondere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften bzw. entsprechende Sachverhalte, die einer Teilrestitution im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 4 Rn. 15; Koch in: Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Band I, Stand: April 1996, § 4 VermG Rn. 13), sind weder von Bekl.- bzw. Beigeladenenseite vorgetragen worden noch erkennbar. Auf die möglicherweise auftretenden technischen Probleme bei der Abvermessung einer 500 qm großen Fläche, die, wie bereits erwähnt, jedenfalls den Grund und Boden der darauf belegenen Gebäude umfassen muß, ist hingewiesen worden.