veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Restitution

VG Halle1 A 181/06 HAL rechtskräftig24.06.2008ZOV 2009, 53

VermG § 5 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitution; Rückübertragung; Ausschlussgrund; gewerbliche Nutzung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Rückübertragung eines Grundstücks ist gem. § 5 Abs. 1 d VermG - ebenso wie in den sonstigen von § 5 Abs. 1 VermG erfassten Fällen - nur dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück nach Eintritt des Eigentumsverlustes erstmals für die genannten gewerblichen Zwecke genutzt wird.

2. Die Berücksichtigung eines anderen hypothetischen Kausalverlaufs (Reserveursache) ist weder zu Lasten noch zugunsten des Geschädigten zulässig.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstückes. Die Kl. ist eine Stiftung. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge wurde sie nach einer in Kopie vorliegenden Übersetzung vom 30. Juni 1941 des Stiftungsbriefes am Vorabend von Christi Himmelfahrt des Jahres 1341 durch die "Rathmänner und Meister vom Berge und Thale und die Bürgermeister zu A-Stadt" als Haus am Klausthore errichtet, "welches eine Herberge sein soll, für alle armen Leute, die siech und krank sind und sich nicht selbst helfen können, insbesondere auch der armen Leute, die auf den Kirchhöfen oder in den Gassen liegen". "Dasselbe Haus soll auch Herberge sein für alle Elenden und Kranken, die Noth leiden." Und weiter: "In diesem Haus soll weder ein Priester noch sonst Jemand Gewalt haben, außer den Schaffnern und Vormündern, die für dasselbe von der Stadt wegen dazu erwählt und eingesetzt sind und sollen die Schaffner in selbigem Hause solange im Amte bleiben, wie es dem Rathe beliebt." Weiter heißt es darin, dass Spenden an das Haus erlaubt sind. "Dadurch bricht er nicht die Willkür unserer Stadt und ist ihm dies nicht verboten." Abschließend heißt es: "Zu offenbarer Urkunde und ewiger Befestigung aller dieser vorbeschriebenen Dinge ... haben wir unserer Stadt Insiegel an diesen Brief gehangen." Nach Darstellung in einem Vermerk des Referats Stiftungsaufsicht vom 4. Januar 2005 wurde die Stiftung St. Antonii in ähnlicher Weise bereits im Jahr 1284 gegründet. Die heutige Stiftung sei im Dreißigjährigen Krieg durch Zusammenlegung dieser Stiftungen entstanden. Ausweislich § 2 des Statuts von 1897 ist das von der Stiftung betriebene Hospital "eine selbständige, unter staatlicher Oberaufsicht stehende, mit Korporationsrechten versehene milde Stiftung". Gemäß § 3 gewährt das Hospital "alten, ehrbaren bedürftigen hallischen Einwohnern beiderlei Geschlechts Wohnung und Unterhalt oder, soweit die vorhandenen Räume nicht ausreichen, Geldunterstützung, beides nach näherer Bestimmung des § 14". Nach § 4 muss das Hospitalvermögen getrennt von dem Vermögen der Stadt verwaltet werden. Die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung erfolgen gemäß § 5 durch den Hospitalvorstand, der sich unter Berücksichtigung der in der oben genannten Broschüre enthaltenen redaktionellen Anmerkungen aus folgenden Personen zusammensetzt: "1. aus zwei von dem 1. Bürgermeister ernannten Mitgliedern des Magistrats, 2. aus zwei von der Stadtverordnetenversammlung aus der Mitte zu wählenden Personen, 3. aus einem von der Stadtverordnetenversammlung zu bestimmenden stimmfähigen Bürger, der aber kein Geistlicher sein darf." Die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse des Vorstandes werden durch die §§ 7 und 8 des Statuts wie folgt geregelt: "§ 7: Der Hospitalvorstand verwaltet die Stiftung und vertritt dieselbe, jedoch nur unter den in § 8 enthaltenen Beschränkungen, in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, auch wo in den Gesetzen die Erteilung einer Spezialvollmacht erfordert wird." (Es folgen die Sätze 2 und 3.)

§ 8: Den städtischen Behörden bleibt vorbehalten: a) die Veräußerung, die Belastung und der Erwerb von Grundstücken; b) die Verpachtung von Grundstücken; c) die Übernahme von Verbindlichkeiten, welche in den Haushaltsplänen nicht vorgesehen sind;" (Es folgen lit. d und e.)

"Über alle diese Angelegenheiten beschließt nach Anhörung des Hospital-Vorstandes der Magistrat unter Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung, wie solche bei der Verwaltung der städtischen Angelegenheiten stattfindet." Dazu gibt es in der Broschüre vom 7. Dezember 1922 zu dem Wort "Stadtverordnetenversammlung" die Anmerkung: "Jetzt: der Oberbürgermeister nach Anhörung der Ratsherren". Mit notariellem Kaufvertrag des Staatlichen Notariats vom 25. April 1977 (Az. 20-34677) verkaufte die Kl. das Grundstück an den VEB zu einem Kaufpreis von 88,20 M entsprechend dem preisrechtlichen Bescheid vom 8. März 1977. In dem Kaufvertrag heißt es, das Grundstück werde von dem VEB zum Bau einer Fernwärmetrasse an der F 6 benötigt. Am 20. Juli 1977 wurde Volkseigentum, Rechtsträger: VEB, eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein unterirdischer Schacht. Durch das Grundstück führen die Dampf- und Kondensatleitungen der Trasse in DN 400/150 sowie eine Wasserleitung vom Stadtnetz zum Kraftwerk in DN 200. Der Schacht ist ein Tiefpunkt-Bauwerk und dient der Entwässerung der Dampfleitung. Zugleich ist es Kopf-Bauwerk der Deutschen Bahn AG. Weiter befindet sich auf dem Grundstück ein nicht begehbares Bauwerk zur Aufnahme eines U-Rohr-Bogendehners. Dieses dient der Aufnahme der Längenänderung der Dampf- und Kondensatleitung bei Temperaturveränderungen. Die Trasse 51 verbindet das Kraftwerk mit dem Netzpunkt und damit mit dem Heizwerk ... Straße. Die hierzu vorliegende Standortgenehmigung mit der Nr. 525/69 stammt vom 29. Januar 1969. Vorgesehener Baubeginn war ausweislich des vorgelegten undatierten Projektplanes 1970, die Inbetriebnahme war für die Heizperiode 1971/72 vorgesehen. Die Standortgenehmigung zu dem Vorhaben wurde bereits am 29. Januar 1969 erteilt. Mit Antrag vom 26. März 1991 beantragte die Kl. u. a. die Rückübertragung des hier streitgegenständlichen, ehemals in der Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Flurstück 17/2 mit einer Größe von 350 m2 belegenen Grundstückes. Mit Bescheid vom 21. September 2001 stellte die Bekl. fest, dass die Kl. im Hinblick auf dieses Grundstück Berechtigte sei, lehnte aber den Antrag auf Rückübertragung ab und stellte fest, dass der Kl. ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für den Verlust der Grundstücke zustehe. Die Kl. erhob unter dem 29. Oktober 2001 Widerspruch gegen den Ausschluss der Rückübertragung. Sie ist der Ansicht, § 9 GBBerG habe eine Spezialregelung dahingehend getroffen, dass er zugunsten des Energieversorgungsträgers eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit am Grundstück begründet habe. Diese Regelung würde keinen Sinn ergeben, wenn der Energieversorgungsträger sich in diesen Fällen auf § 5 Abs. 1 d VermG berufen dürfte und somit ohnehin Eigentümer werden würde. Die Rechte des Versorgungsträgers würden vielmehr durch Einräumung einer Grunddienstbarkeit hinreichend geschützt, so dass eine Rückübertragung des auf diese Weise belasteten Grundstücks der Natur der Sache nach möglich sei. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 d VermG lägen aber auch nicht vor. Es würden Feststellungen dazu fehlen, wann die Versorgungsleitungen eingebracht wurden und ob dies die erste gewerbliche Nutzung gewesen sei, ferner, ob diese Nutzung zulässig war und ist. Weiterhin fehle eine qualifizierte Bedarfsanalyse seitens des Versorgungsunternehmens, durch welches die Gefährdung seiner Überlebensfähigkeit dargestellt werde. Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 22.

ies die erste gewerbliche Nutzung gewesen sei, ferner, ob diese Nutzung zulässig war und ist. Weiterhin fehle eine qualifizierte Bedarfsanalyse seitens des Versorgungsunternehmens, durch welches die Gefährdung seiner Überlebensfähigkeit dargestellt werde. Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung zurück, dass der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 d VermG vorliege. Zur Begründung führte es aus, dass hier die Nutzungsänderung zwar bereits vor dem Zugriff auf das Eigentum erfolgt sei. Dies lasse aber nach Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes den Ausschlussgrund dann nicht entfallen, wenn die geänderte Nutzung im Vorgriff auf eine im Zeitpunkt der Nutzungsänderung schon zulässige Inanspruchnahme des Grundstückes erfolgt sei und der Vermögensverlust als "Legalisierung" des vorzeitigen Zugriffes auf das Grundstück nicht als schädigende Maßnahme nach § 1 VermG anzusehen sei. Dies sei hier der Fall. Im vorliegenden Fall wäre auch eine Inanspruchnahme des Grundstückes für den Trassenbau nach dem Aufbaugesetz zulässig gewesen. Diese Aufbaugebietserklärung sei hier zwar unterblieben, dies habe sich aber allein daraus ergeben, dass man gemeint habe, man könne aufgrund der engen Bindung der Kl. zur Stadt A-Stadt auch ohne diese Maßnahme auf das Grundstück zugreifen. Der Verkauf des Grundstückes stelle sich damit als Legalisierung der begonnenen Nutzung für die Fernwärmetrasse und nicht als schädigende Maßnahme dar. Bei dem Verkauf handele es sich somit um eine zulässige Legalisierung der Verwendung des Grundstückes für die Fernwärmeversorgung, so dass die Rückgabe nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen sei. Daneben greife auch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 a VermG, da die Trasse mit erheblichem baulichen Aufwand hergestellt worden sei und diese Nutzung des Grundstückes schon am 29. September 1990 im öffentlichen Interesse gelegen habe. [...]

Die Kl. ist der Ansicht, der von der Bekl. angenommene Ausschlussgrund liege nicht vor. Das Grundstück sei nicht erstmals nach dem Eigentumsverlust im Jahr 1977, sondern bereits im Jahr 1971 für gewerbliche Zwecke genutzt worden. Die Rückgabe wäre wegen § 9 GBBerG auch nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Unternehmens verbunden. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von der Kl. begehrte Rückübertragung ist § 3 Abs. 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die Maßnahmen i. S. des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist.

Die Kl. ist im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück Berechtigte i. S. des VermG. Dies ist durch den insoweit von der Kl. nicht angefochtenen Bescheid der Bekl. vom 21. September 2001 bestandskräftig festgestellt. Die Kl. hat die Feststellung weder ausdrücklich noch konkludent angefochten. Sie hat sich vielmehr ausschließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Ausschlussgrund nach § 5 VermG vorliegt, ohne zugleich ihre Berechtigtenstellung in Frage zu stellen.

Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob der Anspruch der Kl. auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes gem. § 5 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Rückübertragung ist vorliegend nicht gem. § 5 Abs. 1 d VermG ausgeschlossen. Danach ist die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen, wenn diese der gewerblichen Nutzung zugeführt sind oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nach dieser Vorschrift die Rückübertragung - ebenso wie in den sonstigen von § 5 Abs. 1 VermG erfassten Fällen - nur dann ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück nach Eintritt des Eigentumsverlustes erstmals für die genannten gewerblichen Zwecke genutzt wird (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Kommentar, Stand Januar 2007, Band 1, § 5 Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 7 C 15/03 -, Juris). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ausnahmsweise auch schon in der förmlichen Anordnung der staatlichen Verwaltung, der später der eigentliche Entziehungsakt nachfolgt, der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Grundstücks- und Gebäudeveränderungen gegeben sei, weil bereits mit dem Verlust der Verfügungsbefugnis der ursprünglich Berechtigte keine Möglichkeit mehr hatte, Veränderungen zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 8 C 13/04 -, ZOV 2006, 136 = Juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vor dem Eigentumsverlust unterlag das Grundstück uneingeschränkt der Verfügungsbefugnis der Kl. Insbesondere wurde das Grundstück auch - ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge - zu keinem Zeitpunkt durch einen staatlichen Verwalter verwaltet und dementsprechend auch durch ein Vorstandsmitglied der Kl. veräußert (vgl. § 7 des Statuts der Kl.). Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist die Nutzung des Grundstückes auch schon vor dem Eigentumsverlust, der hier durch den Kaufvertrag vom 25. April 1977 erfolgte, geändert worden. Die Baumaßnahmen hierzu fanden bereits ab 1970 statt, die neue Nutzung selbst erfolgte bereits ab 1971 und damit mehrere Jahre vor dem Eigentumszugriff.

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 VermG kann auch - entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt - nicht mit der Begründung bejaht werden, aufgrund eines anderen - hypothetischen - Kausalverlaufs wäre es auch möglich gewesen, das Grundstück bereits vor der Nutzungsänderung durch eine Aufbaugebietserklärung in Anspruch zu nehmen. Die Vorschriften des Vermögensgesetzes wollen Vermögensverluste ausgleichen, die unter rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren und deshalb wiedergutmachungsbedürftigen Voraussetzungen geschahen. Maßgeblich ist deshalb, ob die Umstände des konkreten Eigentumszugriffs zu missbilligen sind. Daher sind Erwägungen unzulässig, ob und inwieweit ein vergleichbarer Vermögensverlust durch andere Vorgänge ebenfalls hätte eintreten können. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht die Berücksichtigung eines anderen hypothetischen Kausalverlaufs (Reserveursache) weder zu Lasten noch zugunsten des Geschädigten für zulässig gehalten (BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 - 7 C 28/97 -, Juris). Auch wenn es mithin zuträfe, dass durch einen hier möglichen (aber nicht vorhandenen) Aufbaugebietsplan ein früherer Zugriff auf das Grundstück hätte erfolgen können, nämlich noch vor Beginn der Baumaßnahmen, war der konkrete zum Vermögensverlust und zur Nutzungsänderung führende Handlungsablauf hiervon nicht beeinflusst worden. Ein solcher Plan lag nicht vor und kann mithin auch nicht als Ursache herangezogen werden. Die Rückübertragung ist hier auch nicht durch § 5 Abs. 1 a VermG ausgeschlossen. Insoweit kann dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen im Hinblick auf den erforderlichen erheblichen baulichen Aufwand erfüllt sind, weil auch nach dieser Vorschrift erforderlich ist, dass der Eigentumsverlust der Nutzungsänderung vorangeht. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. [...]