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Restitution

AG Charlottenburg24a C 23/9520.03.1996ZOV 1996, 202

VermG § 16 Abs. 9, § 18 b Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitution; Grundpfandrechtsuntergang bei Zahlung der Ablösesumme; Zinsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Zahlung der durch Bescheid des Landesamtes für offene Vermögensfragen festgesetzten Ablösesumme für auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte gehen auch die Zinsansprüche aus den Darlehen unter, die den Grundpfandrechten zugrunde liegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind als ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks in Berlin-Pankow. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das über drei selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume verfügt. Es stand unter staatlicher Verwaltung. Diese wurde zuletzt von der Wohnungsbaugesellschaft mbH Berlin Pankow ausgeübt. Im Grundbuch für das Grundstück waren in der Abteilung 3 unter den laufenden Nummern 11 bis 19 Grundpfandrechte im Gesamtbetrag von 57.900 Mark der DDR eingetragen. Die Bekl. ist die Rechtsnachfolgerin der Institution, die die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Kredite ausgegeben hatte. Mit Bescheid vom 23. Juni 1995 stellte das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß von den Grundpfandrechten unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 5.722,84 Mark der DDR lediglich die Grundpfandrechte der Nr. 13 bis 19 mit einem Wert in Höhe von insgesamt 13.927,54 DM zu übernehmen sind. (...) Aufgrund dieses Bescheides verrechnete die Bekl. bzw. eine von ihr hierfür eingesetzte Tochtergesellschaft den Übernahmebetrag in Höhe von 13.927,54 DM mit einem Betrag in Höhe von 33.521,34 DM, den die Kl. an sie unter Vorbehalt als Ablösebetrag gezahlt hatten, zum Stichtag 6. Oktober 1993 und kehrte einen Betrag in Höhe von 12.973,79 DM an die Kl. aus. Neben Zinsen auf den Übernahmebetrag für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 6. Oktober 1993 behielt sie einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.686,96 DM für Zinsen zurück, die sich auf den Gesamtbetrag der Grundpfandrechte nach Abzug der Tilgungsleistungen bezogen. Insoweit legte sie für den Zeitraum vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 einen Zinssatz in Höhe von 4,5 % p. a. und für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum Ende der staatlichen Verwaltung am 31. Dezember 1992 einen solchen von 9,2 % zugrunde. Hintergrund war, daß sie dem ehemaligen staatlichen Verwalter mit Schreiben vom 16.9.1991 mitgeteilt hatte, daß die offenen Kredite nunmehr variabel nach dem Marktzins verzinst würden und für die laufenden Kredite ein Zinssatz von 9,2 % p. a. gelte.

Die Kl. verlangen die Rückzahlung der einbehaltenen 5.686,96 DM. Sie sind der Auffassung, daß für die Zeit vor dem Ende der staatlichen Verwaltung keine Zinsen berechnet werden dürften.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1) Die Klage ist begründet. Die Kl. haben Anspruch auf Zahlung der 5.686,96 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB gegen die Bekl., weil kein rechtlicher Grund für eine Zurückbehaltung mehr besteht. Durch den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist der Ablösebetrag festgelegt worden. Der hier in Frage stehende Betrag geht über diese Summe hinaus, so daß der ursprüngliche Zahlungsgrund, Einzahlung des geschätzten Ablösebetrages zur Sicherheit, entfallen ist.

a) Dieser Rückzahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung mit Zinszahlungsansprüchen der Bekl. gegen die Kl. untergegangen. Denn solche Zinszahlungsansprüche für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 bestehen nicht.

aa) Soweit Grundpfandrechte schon nicht zu übernehmen sind, ergibt sich dies aus § 16 Absatz 9 Satz 2 Vermögensgesetz (VermG). Denn danach geht die dem Grundpfandrecht zugrunde liegende Forderung unter, soweit sie nicht zu übernehmen ist. Im Wortlaut der Norm ist zwar insoweit nur die Rede von der Forderung, obwohl anerkannt ist, daß ein Zinsanspruch mit seinem Entstehen selbständig wird, so daß er auch selbständig abtretbar ist (vgl. dazu etwa Heinrichs in Palandt, BGB, 55. Aufl., § 246 Rn. 5). So wird in der Tat auch zum Vermögensgesetz die Ansicht vertreten, allerdings ohne nähere Begründung, durch die Zahlung des Ablösebetrages ginge zwar die Forderung, nicht aber der bereits entstandene schuldrechtliche Zinsanspruch unter (vgl. Kuhlmey/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Nov. 1995, § 18 b Rn. 50). Wobei dies auch dann gelten müßte, wenn die Forderung nicht nach § 18 b Abs. 3 VermG, sondern nach § 16 Abs. 9 S. 2 VermG als erloschen gilt. Diese Ansicht findet jedoch keinen ausdrücklichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes und widerspricht dessen Systematik. Denn nach der Gesamtkonzeption, insbesondere nach den §§ 16 Abs. 9, 18 b Abs. 3 VermG, wird für den Gleichlauf der dinglichen und schuldrechtlichen Situation gesorgt. Hätten von diesem Gleichlauf gerade die Zinsansprüche ausgenommen werden sollen, hätte eine ausdrückliche Regelung nahegelegen. So geht § 18 Abs. 2 VermG für die Bewertung des Wertes des Grundpfandrechts auch allein von dessen Nennwert aus. Anderes gilt nur dann, wenn der Begünstigte des eingetragenen Rechts nicht der Staat, sondern ein Dritter ist (vgl. §§ 16 Abs. 9 S. 3, 18 b Abs. 3 S. 3 VermG).

Diese Auslegung widerspricht auch nicht zwingenden Grundsätzen. Denn der Gesetzgeber war darin frei, die Höhe der Ablösungssumme zu bestimmen, weil die genannten Regelungen nur für Darlehn aus staatlichen Mitteln und den ihnen zugrunde liegenden Grundpfandrechten gelten. Eine Eigentumsverletzung des Begünstigten konnte daher nicht vorliegen und Einschränkungen in der Konzeption bewirken.

Auch der weitere Einwand der Bekl., die Kl. würden ja auch die Erträge aus dem Grundstück für den Verzinsungszeitraum erlangen, greift nicht durch. Dieser Grundsatz, der rechtmäßig Nutzende, der die Nutzungen behalten darf, hat auch die Verwendungen zu tragen, ist zwar im bürgerlichen Recht angelegt, es handelt sich aber aus den vorstehenden Gründen nicht um einen Grundsatz, an den der Gesetzgeber im vorliegenden Fall gebunden wäre. So sinkt auch der Ablösebetrag nach § 18 Absatz 2 VermG allein mit dem Zeitablauf, ohne daß es auf einen tatsächlichen Wertverlust ankäme.

Auch der Hinweis der Bekl. auf das Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 f.), auf dem das Schreiben vom 16. September 1991 an den damaligen staatlichen Verwalter beruhte, widerspricht dieser Auslegung nicht. Denn dieses Gesetz trifft keine anderslautende Regelung und ist im übrigen das älteste Gesetz. Die hier in Frage stehenden Regelungen in §§ 16 und 18 VermG sind erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992, eingeführt worden.

bb) Der Bekl. steht der Zinszahlungsanspruch auch nicht für die Grundpfandrechte und für die Darlehn zu, die die Kl. zu übernehmen hatten. Denn auch insoweit ergibt sich aus § 18 b Abs. 3 VermG ein Gleichlauf von Grundpfandrecht und Forderung. Mit der Zahlung des Ablösebetrages erlischt das Pfandrecht und die Forderung auch für den Teil, der nach § 18 Abs. 2 VermG bei der Berechnung des Ablösebetrages keine Berücksichtigung gefunden hat.

Leitsatz

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Anmerkung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt (Az. LG Berlin - 9 S 14/96).