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Reprivatisiertes Unternehmen

BVerwGBVerwG 8 B 79.0811.03.2009ZOV 2009, 198

VermG § 6 Abs. 1 und 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Reprivatisiertes Unternehmen; Ausgleichsanspruch; Unternehmensrestitution; Vermögenslage; Ertragslage; Verschlechterung; Anpassungsantrag; werbendes Unternehmen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Anspruch auf Ausgleich wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG kann nur bei noch werbend tätigen Unternehmen bestehen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden.

2. Selbst im Falle einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach Rückgabe des Unternehmens aufgrund eines Anpassungsantrages nach § 6 Abs. 8 VermG muss das bereits zurückübertragene Unternehmen nach dem Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG im Zeitpunkt dieser Anpassung noch werbend tätig sein.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kl. geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. (wird ausgeführt)

4 2. Auch der vom Kl. erhobenen Grundsatzrüge ist kein Erfolg beschieden.

5 Soweit die Beschwerde (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift) die Frage aufwirft,

"Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 2 VermG entfällt, wenn das zurückübertragene Unternehmen zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch werbend tätig war, zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausgleichsansprüche nicht mehr werbend tätig war, weil wegen Nichtgewährung der Ausgleichsansprüche angesichts der behördlich geforderten Altlastensanierung eine Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens rechtswidrig und wirtschaftlich nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre.",

so hat diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Dies ist nicht der Fall, da die aufgeworfene Frage ohne Weiteres anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann. Aus dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2002 - BVerwG 7 B 7.02 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50) und dem Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - (BVerwGE 95, 1 [6]) ist zu schließen, dass ein Anspruch auf Ausgleich wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG nur bei noch werbend tätigen Unternehmen bestehen kann, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden. Entscheidend ist, dass die Überlebensfähigkeit eines derart reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen durch den Ausgleich wesentlicher Verschlechterungen der Vermögens- oder Ertragslage und die daraus folgende bessere Kapitalausstattung gesichert werden soll. Selbst im Falle einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach Rückgabe des Unternehmens aufgrund eines Anpassungsantrages nach § 6 Abs. 8 VermG muss das bereits zurückübertragene Unternehmen nach dem Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG im Zeitpunkt dieser Anpassung noch werbend tätig sein, denn nur so kann der genannte Zweck, nämlich die Überlebensfähigkeit eines reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern, überhaupt erfüllt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde haben diese Ansprüche nichts mit einer Wiedergutmachung zu tun. Sie sollen gerade nicht eine Vermögensbeeinträchtigung des zurückgegebenen Unternehmens nach dessen Entziehung um ihrer selbst Willen ausgleichen (vgl. Beschluss vom 2. August 2002, a.a.O. S. 77). Eine derartige Zweckverfehlung tritt auch dann ein, wenn die Ansprüche wie im vorliegenden Fall an den Kl. abgetreten worden sind. Infolge der Abtretung können die Ausgleichsansprüche von vornherein nicht dazu beitragen, einem werbenden Unternehmen die unternehmerische Existenz zu sichern. Auf die von der Beschwerde angesprochene Stilllegung des Unternehmens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. [...]

Reprivatisiertes Unternehmen — BVerwG BVerwG 8 B 79.08 — vera