Reparaturkosten
MHG § 4; BGB n. F. § 556
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Reparaturkosten; Instandhaltungskosten; Heizungsanlage; Umlage; Heizkostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vom Wärmelieferanten dem Vermieter in Rechnung gestellte Kosten darf der Vermieter mit der Heizkostenabrechnung auf den Mieter nur insoweit umlegen, als er von ihm selbst zu tragende Instandhaltungs- und Reparaturkosten herausrechnet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet, denn den Kl. steht gegen die Bekl. aus der Wärmeabrechnung für die Zeit vom 1.10.1997 bis 30.9.1998 ein fälliger Nachzahlungsanspruch nicht zu. Zwar sind die Bekl. gem. § 4 Ziff. 5 d des Mietvertrages - der auf Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung verweist - verpflichtet, die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage zu tragen. Die Kl. beziehen die der Bekl. zur Verfügung gestellte Wärme von der Firma D. Energieservice. Der Preis für die von ihr gelieferte Wärme besteht gem. § 7 des zwischen den Kl. und der Firma D. bestehenden Wärmelieferungsvertrages aus einem Arbeits-, einem Grund- und einem Verrechnungspreis. Gemäß Anlage 1 zum Wärmelieferungsvertrag ist der Grundpreis das von der abgenommenen Wärmemenge unabhängige Entgelt für die bereitgestellte Wärmeleistung. Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die gelieferte Wärmemenge, der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Personal- und Sachkosten. Ausweislich des Schreibens der Firma D. vom 1.9.1999 an den Kölner Haus- und Grundbesitzerverein sind im Grundpreis die Kosten für die Erneuerung, Instandhaltung, Betreibung und Versicherung der Anlage sowie der Verdienst der Firma D. enthalten.
Damit steht schon nach dem eigenen Vortrag der Kl. fest, daß in der Wärmeabrechnung auch Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten enthalten sind. Jedoch sind nicht alle Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten umlagefähig. Nicht umlagefähig sind z. B. Reparaturen aufgrund fehlerhafter Bedienung der Heizungsanlage, Beseitigungsmaßnahmen aufgrund fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung, sonstige Schadensbeseitigungsmaßnahmen wie etwa der Einbau neuer Geräteteile. Zwar kann der Vermieter gemäß Ziff. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung die Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und damit auch das Entgelt für die Wärmelieferung auf den Mieter umlegen. Hieraus folgt indessen noch nicht, daß die Kosten der Wärmelieferung alle vom Lieferanten in Rechnung gestellten Beträge umfassen. Denn es geht nur um die Kosten der "Wärme"-Lieferung und nicht um die vom Vermieter zu tragenden Reparaturkosten. Ob solche Kosten in der streitgegenständlichen Wärmeabrechnung enthalten sind oder nicht, ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Die Kl. haben dies auch nicht erläutert. Angesichts des unstreitigen Umstandes, daß in der Wärmeabrechnung aber auch Instandhaltungskosten enthalten sind, hätte den Kl. die nähere Darlegung oblegen, daß in der Wärmeabrechnung keine Reparaturkosten enthalten sind. In diesem Sinne haben sie die Abrechnung jedoch nicht hinreichend erläutert.
Da die Abrechnung insoweit nicht ordnungsgemäß ist, begründet sie eine fällige Nachforderung der Kl. nicht. Die Klage war daher als derzeit unbegründet abzuweisen.