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Reparatur eines Rohrbruchs durch Mieter

AG Schöneberg4 C 296/8730.10.1987GE 1987, 305

§ 547 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Reparatur eines Rohrbruchs durch Mieter; Verwendungsersatzanspruch; Verwendungsersatz; Verwendungen; notwendige; Reparaturkosten; Rohrbruch; Instandhaltung; Instandsetzung; Wasserversorgung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Reparatur eines Rohrbruches in einer Mietwohnung stellt eine notwendige Verwendung im Sinne von § 547 BGB dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieterin) verlangt von den Bekl. (Vermieter) Ersatz für von ihr veranlaßte Reparaturen. Eine von der Kl. beauftragte Firma stellte bei Reparaturarbeiten an der Badewannenarmatur fest, daß beim linken Zuleitungsrohr der Mörtel naß und zerbröselt war und sich das Rohr bewegen ließ und daß beide Zuleitungsrohre verkrustet waren. Die Kl. ließ die Reparatur durchführen und verlangt vorliegend die Kosten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Die Reparatur eines Rohrbruches in einer Mietwohnung stellt eine notwendige Verwendung im Sinne von § 547 BGB dar. Es handelt sich um Aufwendungen, die objektiv dazu dienen und subjektiv dazu gemacht worden sind, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache wieder herzustellen (vgl. Erman-Schopp, Rdnr. 3 zu § 547 BGB). Ausgenommen sind davon Verwendungen, die den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache erstmalig herstellen sollen. Diese fallen ausschließlich unter § 538 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 84, 1552). Im vorliegenden Fall kann der Schaden erst lange nach Beginn des Mietverhältnisses entstanden sein, da andernfalls umfangreichere Schäden an der Badezimmerwand durch austretendes Wasser entstanden wären. Die Beseitigung des Rohrbruchs stellt deshalb eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dar. Sie war auch notwendig, da die Wasserversorgung bei gebrochenem Rohr nicht einwandfrei gewährleistet ist und außerdem Durchfeuchtungsschäden in der Wand zu befürchten sind.

Reparatur eines Rohrbruchs durch Mieter — AG Schöneberg 4 C 296/87 — vera