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Rentenzahlung auf Kreditkartenkonto

KG8 U 233/1220.06.2013GE 2013, 1514

SGB § 118 Abs. 3 Satz 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rentenzahlung auf Kreditkartenkonto; anderweitige Verfügung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abhebungen mittels Kreditkarte stellen keine anderweitige Verfügung im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar, weil sie - anders als Abhebungen mit EC-Karte - einen Aufwendungsersatzanspruch des kreditkartenführenden Geldinstituts gegen den Karteninhaber zur Folge haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. gemäß §§ 280 Abs. 1, 1922, 1967 BGB einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten 16.932,49 €.

Die verstorbene Frau G. D. hat unstreitig die ihr obliegende Pflicht zur Geheimhaltung ihrer PIN-Nummer verletzt. Sie hat, wie der Bekl. bei seiner Anhörung durch das Landgericht eingeräumt hat, Mitarbeitern ihres Pflegeheimes sowohl ihre Kreditkarte als auch die dazugehörige PIN-Nummer überlassen und hat darüber hinaus auch dem Bekl. ihre PIN-Nummer mitgeteilt.

Durch diese Pflichtverletzung ist der Kl. ein kausaler Schaden in Höhe von 16.932,49 € entstanden, da der Bekl. und - nach dessen Vortrag - auch Dritte nach dem Ableben der Frau D. unter Verwendung der PIN-Nummer mit der Kreditkarte Barabhebungen und Internetkäufe getätigt haben.

Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI durfte die Kl. das auf dem Konto der Frau D. befindliche Geld nicht zur Befriedigung des aus dem Kreditvertrag resultierenden Aufwendungsersatzanspruches gemäß §§ 675 Abs. 1, 670 BGB (vgl. insoweit Schimanski/Bunte/Liowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 67, Rdnr. 11) verwenden. Da es sich bei dem auf dem Konto befindlichen Geld um solches handelte, das die Deutsche Rentenversicherung nach dem Tod der berechtigten Frau D. überwiesen hat, war die Kl. gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI verpflichtet, der Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung nachzukommen und das Geld an diese zu überweisen. Die Kl. konnte die Rücküberweisung auch nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht bestehe, weil über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Die Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hat auch dann zu erfolgen, wenn das Geldinstitut - wie hier - den Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt hat. Aus welchem Rechtsgrund die Forderung des Geldinstituts besteht, ist unbeachtlich. Dem Geldinstitut sind Verfügungen auf eigene Rechnung verboten (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 118 SGB VI, Rdnr. 23; Ruland/Försterling, GK - SGB VI, § 118, Rdnr. 39; Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage, § 118, Rdnr. 50; BSG, Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 22.4. 2008 - B 5a/4 R 79/06 R und vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R -, wonach Barabhebungen am Geldautomaten durch einen Unbekannten mittels EC-Karte und Geheimzahl des verstorbenen Versicherten regelmäßig „anderweitige Verfügungen" im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 SGB VI darstellen. Diese Entscheidungen befassen sich mit Abhebungen mittels EC-Karte und nicht mit Abhebungen mittels Kreditkarte. Abhebungen mittels Kreditkarte stellen keine anderweitige Verfügung im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar, weil sie - anders als Abhebungen mit EC-Karte - einen Aufwendungsersatzanspruch des kreditkartenführenden Geldinstitutes gegen den Karteninhaber zur Folge haben.

Der Bekl. haftet als Alleinerbe der Frau D. gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Tod des Berechtigten gutgeschriebene Renten können zurückverlangt werden, solange über diese noch nicht „verfügt" worden ist: Gilt das gleichermaßen bei der Verwendung von EC- und Kreditkarten?

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Erblasserin hatte sowohl Mitarbeitern des Pflegeheims als auch ihrem Sohn, dem Beklagten, die Kreditkarte unter Mitteilung der PIN überlassen, wodurch Internetkäufe und Barabhebungen in Höhe von fast 17.000 € ermöglicht wurden. Weil keine Kenntnis vom Tode bestand, zahlte die Rentenversicherung weitere Renten auf das Kreditkartenkonto.

Die klagende Kreditkartenausstellerin überwies diese Renten nach Aufforderung zurück, glich die Kreditkartenforderungen aus und verlangte vom Beklagten als Alleinerben Schadensersatz in entsprechender Höhe. Dieser hielt den Anspruch u. a. deswegen für unbegründet, weil die Klägerin nicht zur Rückzahlung der Renten verpflichtet gewesen sei, sondern auf diese hätte zurückgreifen müssen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Durch die Weitergabe der Kreditkarte und Nennung der PIN habe die Erblasserin eine Pflichtverletzung begangen, durch die der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch entstanden sei.

Ein Rückgriff auf die nach dem Ableben gezahlten Renten sei der Klägerin verwehrt gewesen, weil es sich bei den Kreditkartenforderungen im Gegensatz zu EC-Zahlungen nicht um eine Verfügung i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI (Text s. Kasten) gehandelt habe, so dass die Klägerin zur Rückzahlung der Renten verpflichtet gewesen sei.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

§ 118 Abs. 3 + 4 SGB VI im Wortlaut:

„(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABI. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt."