Reinigungsvertrag als Werkvertrag, Minderung nur bei konkreten behaupte-ten Mängeln
BGB §§ 631, 634, 646
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Reinigungsvertrag für Ferienwohnungen ist als Werkvertrag einzuordnen.
2. Der Vergütungsanspruch wird mit der Vollendung fällig.
3. Gewährleistungsansprüche können nur für konkret vorgetragene Mängel und ein erfolgloses Nacherfüllungsverlangen geltend gemacht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien streiten über Entgeltzahlungen aus einem Reinigungsvertrag.
Das Amtsgericht hat den Bekl. antragsgemäß zur Zahlung i.H.v. 3.986,51 € verurteilt, wobei es einen Zahlungsanspruch i.H.v. 2.534,71 € auf unstreitigen Kl.vortrag gestützt hat. Soweit der Bekl. darüber hinaus zur Zahlung von 1.451,80 € verurteilt wurde, hat das Amtsgericht das Bestreiten des Bekl. für unbeachtlich gehalten. Er habe lediglich pauschal behauptet, die von dem Kl. abgerechneten Leistungen seien nicht erbracht worden. Dies sei vor dem Hintergrund nicht ausreichend, dass der Kl. konkret dargelegt hat, an welchem Tag in welcher Ferienwohnung Reinigungsleistungen durchgeführt worden sein sollen. Der Umfang der Reinigungsleistung und die geschuldete Vergütung ergäben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. […]
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Bekl. im Ergebnis zu Recht antragsgemäß verurteilt (1.). Dem steht auch das Bestreiten der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher bzw. mindestlohnrechtlicher Regelungen nicht entgegen (2.). […]
1. Dem Kl. steht gegen den Bekl. über von der Bekl.seite nicht beanstandete 2.534,71 € hinaus ein Entgeltanspruch i.H.v. 1.451,80 € aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 7.7.2019 (Reinigungsvertrag) zu.
Der zwischen den Parteien geschlossene Reinigungsvertrag ist im Wesentlichen hinsichtlich seiner Hauptleistungspflichten als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB einzuordnen, wobei im Rahmen der privatautonomen Gestaltung der Parteien unterschiedliche Vertragselemente modifizierbar sind (OLG Köln vom 12.4.2012, 19 U 215/11; OLG Hamm vom 28.11.2017, 24 U 120/16).
a. Der Besteller ist nach § 631 Abs. 1 BGB zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 5 Satz 2 des Reinigungsvertrags erfolgt die Reinigungsliste des Auftraggebers mindestens 4 bis 5 Tage vor Beginn der Ausführungen.
Die gesetzliche Regelung, nach der der Vergütungsanspruch mit Abschluss des Werkvertrags entsteht (Rösch, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 631 Rn. 209), haben die Parteien mit § 5 Satz 2 des Reinigungsvertrags dahingehend modifiziert, dass der Anspruch mit Zusendung der Reinigungsliste mit den im Einzelnen zu reinigenden Wohnungen durch den Bekl. an den Kl. entsteht.
Die in den Anlagen K 3 bis K 6 enthaltenen Rechnungen weisen einen Gesamtbetrag i.H.v. 3.986,51 € aus. Dass der Bekl. an den Kl. Reinigungslisten zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten versendet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
b. Die in den Rechnungen ausgewiesene Vergütung ist fällig.
i. Die Vergütung ist grundsätzlich nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Abnahme des Werks zu entrichten und damit fällig. Nach § 646 BGB tritt in den Fällen des § 641 BGB an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werks, wenn nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist.
Eine Anwendung von § 646 BGB hat der Bundesgerichtshof auf die Durchführung eines Winterdienstvertrags bejaht, weil es Sinn und Zweck des Winterdienstvertrages sei, dass der Auftragnehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Auftraggeber jedes Einsatzergebnis billigen solle. In den Fällen, in denen die Abnahme nach der Natur der Sache ausgeschlossen sei und der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat, sei es gerechtfertigt, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn die Leistung unvollständig ist (BGH vom 6.6.2013, VII ZR 355/12).
Gleiches gilt grundsätzlich für einen Reinigungsvertrag über eine unbestimmte Anzahl von Ferienwohnungen, mit dem sich der Werkunternehmer verpflichtet, Reinigungsleistungen gemäß einer von dem Auftraggeber zu erstellenden Reinigungsliste zu erbringen. Denn auch in derartigen Fällen ist nicht anzunehmen, dass das einzelne Reinigungsergebnis durch den Auftraggeber überprüft und abgenommen werden soll, soweit nicht abweichende Vereinbarungen vorliegen. Denn gerade in Fällen, in denen ein Auftraggeber mehrere Ferienwohnungen reinigen lässt, ist davon auszugehen, dass er dem Werkunternehmer nicht Wohnung für Wohnung folgt, um jede vorgenommene Arbeit zu billigen.
Für das hiesige Verfahren ergibt sich Abweichendes weder aus dem Reinigungsvertrag noch aus der von der Kl.seite vorgelegten Korrespondenz zwischen den Parteien.
Den Werkunternehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Vollendung seiner Leistung. Vollendung i.S.d. Gesetzes liegt dabei vor, wenn eine vollständige Fertigstellung der Werkleistung gegeben ist. Hierfür muss der Unternehmer grundsätzlich alle geschuldeten Leistungen erbracht haben. Verbleibende Mängel schließen dabei allerdings eine Vollendung nicht aus. In Zweifelsfällen ist zur Abgrenzung zwischen dem Zeitraum vor Vollendung und dem Beginn von Mängelgewährleistungsansprüchen nach Vollendung auf die (ggf. auch konkludente) Erklärung des Werkunternehmers abzustellen, sein Werk sei nunmehr vollendet (Peters, in: Staudinger; BGB, Neubearb. 2019, § 646 Rn. 11; Kögl, in: BeckOGK BGB, Stand 1.1.2024, § 646 Rn. 18).
Eine derartige Vollendungserklärung des Kl. war im hiesigen Fall entbehrlich. Es ergibt sich weder aus dem Reinigungsvertrag noch aus den sonstigen von den Parteien vorgebrachten Umständen, dass der Bekl. eine Vollendungserklärung durch den Kl. für jede einzelne gereinigte Wohnung erwartet hat. Dies ist mit Blick auf die Umsetzung des auf Dauer angelegten Reinigungsvertrags auch nachvollziehbar, weil der Bekl. bei jedem Neubezug ankommender Gäste im Einzelfall hätte feststellen können, ob eine Reinigungsleistung des Bekl. erbracht wurde oder nicht bzw. ob eine erbrachte Leistung mangelhaft war. Hätte er eine unterbliebene oder mangelhafte Leistung festgestellt, hätte er dies vor oder mit Übersendung einer neuen Reinigungsliste gegenüber dem Kl. ansprechen können.
ii. Gemessen daran ist vorliegend eine Vollendung bezüglich der streitgegenständlichen Reinigungsleistungen gegeben. Der Kl. hat schon vor dem Amtsgericht umfangreiche Dokumente wie eMails, WhatsApp-Verläufe, Buchungspläne und Stundenzettel vorgelegt, aus denen sich Korrespondenz der Parteien und weitere Angaben bezüglich der Reinigung einer Vielzahl der streitgegenständlichen Objekte ergeben.
Dem kann der Bekl. nicht damit entgegentreten, dass er schriftsätzlich vorträgt, der Kl. habe „[an] diesen Tagen […] nachweislich keine Leistungen erbracht“. Dieses Bestreiten ist - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - zum einen nicht hinreichend substantiiert. Zum anderen hat der Bekl. diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer fallengelassen und persönlich eingeräumt, Mitarbeiter des Kl. seien durchaus vor Ort gewesen. Dass er hierzu sodann bemängelt hat, die ausgeführten Arbeiten seien unvollständig gewesen und hätten nicht dem vereinbarten Standard entsprochen, ändert sodann an der Annahme der Vollendung im obigen Sinne nichts, sondern eröffnet dem Bekl. allenfalls Gewährleistungsrechte nach § 634 BGB (vgl. dazu sogleich unter c.).
Damit war auch das von einer konkreten Leistung des Kl. losgelöste, schriftsätzlich vorgebrachte Argument des Bekl. hinfällig, der Kl. habe seine Rechnungen - ohne Leistungserbringung - allein nach dem von dem Bekl. übersandten Buchungsplan aufgestellt. Dieses Argument hätte einer Vollendung durch den Kl. aber auch nicht entgegengestanden. Erstens war es der Zweck der von dem Bekl. an den Kl. übermittelten Buchungspläne, dass der Kl. seine Reinigungsleistungen entlang dieser Buchungspläne erbringt. Nach § 5 des Reinigungsvertrags bestimmt sich anhand der Buchungspläne der Leistungsumfang des Kl. Zweitens trifft die Behauptung des Bekl. auch inhaltlich nicht zu, weil sich mit Blick auf die Buchungspläne kein einheitliches Muster bei der Auswahl einzelner Reinigungstage ergibt. Die Bekl.seite hat auch hierzu nicht näher vorgetragen.
c. Der Bekl. war nicht zur Minderung der Vergütung des Kl. in Höhe eines Betrags von 1.451,80 € nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB berechtigt.
i. Nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB kann der Besteller anstatt zurückzutreten die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern, wenn das Werk mangelhaft ist.
Es kann dahinstehen, ob mit der Vollendung auch ein Übergang der Darlegungs- und Beweislast mit Blick auf die Mangelfreiheit einer Leistung verbunden ist, wie es infolge der Abnahme nach § 640 BGB der Fall ist (ablehnend Voit, in: BeckOK BGB, 68. Ed., § 646 Rn. 7 m.w.N.). Der Bekl. ist jedenfalls seiner Darlegungslast bezüglich etwaiger Mängel nicht nachgekommen.
Will ein Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen, muss er substantiiert darlegen, dass ein Mangel an dem von dem Unternehmer fertiggestellten Werk besteht (Genius, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 634 Rn. 65 f.). Dabei kann es ausreichen, wenn der Besteller auf konkrete Symptome hinweist (Genius, aaO., Rn. 65).
ii. Der den Bekl. insoweit treffenden Darlegungslast ist er nicht nachgekommen. Weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht oder der Kammer hat der Bekl. einen konkreten Umstand vorgetragen, der als Mangel hätte eingeordnet werden können. Das bloße einfache Bestreiten des Bekl. kann eine Minderung schon deshalb nicht begründen, weil es dem Kl. infolge der völlig substanzlosen Ausführungen der Bekl.seite nicht möglich war, konkreten Gegenvortrag zu leisten und entsprechend Beweis anzubieten. Der Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lediglich und erstmals ausgeführt, an den streitigen Tagen seien durchaus Arbeitnehmer des Kl. vor Ort gewesen, sie hätten allerdings „schlampig“ gearbeitet und seien zu schnell fertig gewesen. Allein der Umstand, dass die Kl.seite zu schnell gearbeitet haben soll, begründet keine Schlechtleistung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reinigungsleistung nach § 2 des Reinigungsvertrags pauschal zu vergüten war. Zu der behaupteten „schlampigen“ Arbeit des Kl. hat der Bekl. keine konkreten Tatsachen vorgetragen.
iii. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag der Bekl.seite mit Schriftsatz vom 8.4.2024 auf den Hinweis der Kammer in dem Beschluss vom 6.3.2024.
(1) In ihrem Beschluss hat die Kammer darauf hingewiesen, dass der Bekl. zur Minderung der vereinbarten Vergütung berechtigt sein könnte, wenn die von dem Kl. erbrachte Leistung mangelhaft gewesen ist und der Bekl. dem Kl. erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer dem Bekl. aufgegeben, im Einzelnen konkrete Reinigungsleistungen des Kl. nebst Umständen zu benennen, die eine Mangelhaftigkeit der Leistung begründen können, und ferner zu damit in Verbindung stehenden Nacherfüllungsverlangen vorzutragen.
(2) Diesen Anforderungen werden die ergänzenden Ausführungen der Bekl.seite in ihrem Schriftsatz vom 8.4.2024 nicht gerecht.
Zu den behaupteten Mängeln bringt der Bekl. lediglich schlagwortartig einzelne vermeintliche Reinigungsergebnisse unter Angabe eines Abzugswerts an, bspw. „Terrasse nicht gereinigt“, „Kühlschrank dreckig“, „WC dreckig“, „Staub in der Küche“ etc. Wenngleich der Bekl. damit erstmals einen Bezug zu einzelnen Wohnungsmerkmalen herstellt, sind die Darstellungen nach wie vor derart pauschal gehalten, dass sie eine Überprüfung kaum zulassen. Insbesondere wird nicht klar, woran der Bekl. die Ergebnisse „nicht gereinigt“ oder „dreckig“ festmacht. Selbst die Aussage „Staub in der Küche“ kann in der Pauschalität keinen Mangel und damit eine Minderung begründen, weil eine Staubfluse allein nicht Beleg einer mangelhaften Reinigungsleistung ist.
Auf die Substanz der weitergehenden Ausführungen der Bekl.seite kommt es letztlich aber auch nicht an, weil der Bekl. auch im Schriftsatz vom 8.4.2024 nichts dazu vorgetragen hat, wann er den Kl. auf die Mängel hingewiesen und ihn zur Nacherfüllung aufgefordert haben will. Dies wäre mit Blick darauf, dass die Reinigungsleistungen des Kl. vor jeder einzelnen Buchung hätten nachgeholt werden können, jedoch erforderlich gewesen (in Abgrenzung dazu BGH vom 6.6.2013, VII ZR 355/12). Auf diesen Aspekt hat die Kammer mit Beschluss vom 6.3.2024 explizit hingewiesen.
Vor dem Hintergrund war der von dem Bekl. angebotene Zeuge nicht zu hören.
2. Dem Vergütungsanspruch des Kl. steht das Bestreiten der Bekl.seite, der Kl. rechne seine Mitarbeiter unzutreffend ab, nicht entgegen. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Reinigungsvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig.
Der Bekl. hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu etwaigen Verstößen des Kl. vorgebracht. Er hat sein Bestreiten überdies im laufenden Verfahren inhaltlich angepasst: Während schriftsätzlich noch bestritten wurde, dass die Reinigungsleistungen des Kl. von Mitarbeitern durchgeführt werden, die ordnungsgemäß sozialversicherungsrechtlich gemeldet sind und für die die entsprechenden Abgaben abgeführt werden, hat der Bekl.vertreter in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf § 7 des Reinigungsvertrags bestritten, dass der Kl. seine Arbeitnehmer nach Mindestlohn bezahlt.
Nach § 7 Abs. 2 des Reinigungsvertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten.
Beide Aspekte sind mit Blick auf die Vergütungspflicht des Bekl. nicht von Belang. Eine etwaige Schwarzarbeit wirkt sich nur dann nach § 134 BGB auf einen Werkvertrag aus, wenn die Schwarzarbeit beiden Parteien bekannt ist (Nassall, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 134 Rn. 236). Dahin hat sich der Bekl. nicht erklärt. Im Übrigen handelt es sich bei den besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen um spezialgesetzliche Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit eigener Rechtsfolge, wie etwa §§ 3, 13 MiLoG, die § 134 BGB vorgehen (Vossler, in: BeckOGK BGB, Stand 1.12.2023, § 134 Rn. 145, vgl. auch BGH vom 11.10.2018, VII ZR 298/17). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Reinigungsvertrag für Ferienwohnungen ist wie ein Winterdienstvertrag als Werkvertrag anzusehen, bei dem mit der Vollendung der Vergütungsanspruch fällig wird. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Reinigungsleistungen können deshalb nur für konkret vorgetragene Mängel und nach einem erfolglosen Nacherfüllungsverlangen geltend gemacht werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien hatten einen Reinigungsvertrag für Ferienwohnungen des Beklagten abgeschlossen, aus dem der Kläger noch einen Entgeltanspruch von knapp 1.500 € geltend machte. Der Beklagte behauptete pauschal, die Mitarbeiter des Klägers hätten schlampig gearbeitet und würden darüber hinaus auch nicht nach Mindestlohn bezahlt.
Das Amtsgericht hielt die Einwendungen für unbeachtlich und gab der Klage statt. Die Berufung war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Lübeck wies die Berufung zurück, da der Reinigungsvertrag als Werkvertrag anzusehen sei. Der Vergütungsanspruch werde mit der Vollendung des Werkes fällig, denn es sei nicht anzunehmen, dass das einzelne Reinigungsergebnis durch den Auftraggeber überprüft und abgenommen werden solle, soweit nicht abweichende Vereinbarungen vorliegen. Gerade in Fällen, in denen ein Auftraggeber mehrere Ferienwohnungen reinigen lässt, sei davon auszugehen, dass er dem Werkunternehmer nicht Wohnung für Wohnung folgt, um jede vorgenommene Arbeit zu billigen.
Eine ausdrückliche Vollendungserklärung durch den Kläger sei entbehrlich; Mängel habe der Beklagte nicht konkret, sondern nur pauschal dargelegt. Darüber hinaus sei eine Minderung nur dann berechtigt gewesen, wenn der Beklagte dem Kläger erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Die Reinigungsleistungen des Klägers hätten vor jeder einzelnen Buchung nachgeholt werden können.
Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche oder mindestlohnrechtliche Regelungen nichtig; eine etwaige Schwarzarbeit führe nach § 134 BGB nur dann zur Nichtigkeit, wenn der Verstoß beiden Parteien bewusst gewesen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof (GE 2013, 1061) hatte eine Verpflichtung zur Nachfristsetzung wegen mangelhafter Leistung bei einem Winterdienstvertrag verneint, „weil in diesem Zeitraum nicht hinnehmbare Gefahren für die Gesundheit von Anwohnern, Besuchern und anderen Verkehrsteilnehmern entstehen können“. Nach Auffassung des LG Lübeck trifft das für die Reinigung von Ferienwohnungen nicht zu. Die Folge ist, dass der Besteller eben doch unmittelbar nach den Reinigungsarbeiten Wohnung für Wohnung auf ordnungsgemäße Ausführung überprüfen muss, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.