Reinigungskosten bei Fernheizung
§§ 7 Abs. 2 HeizkostenV, 259 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Reinigungskosten bei Fernheizung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizkosten; Heizkostenabrechnung; Reinigungskosten; Fernwärme; Fernheizung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine in der Heizkostenabrechnung enthaltene Anweisung, einen Teilbetrag der Nachzahlung an einen Dritten zu zahlen, ist als bindende Abtretung anzusehen.
2. Kosten für die Reinigung der Heizräume bei Fernheizúng gehören nicht zu den Heizkosten, sondern stellen allenfalls sonstige Betriebskosten dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten sich um eine Nachzahlung aus einer Heizkosten-abrechnung der Kl. vom 7. Januar 1987 für die Heizperiode 1985/86. In dieser Ab-rechnung hatte die Kl. die Nachforderung mit 127,74 DM berechnet und Zahlung ei-nes Teilbetrages von 117,10 DM an sich und des Restbetrages von 10,64 DM an einen Herrn Dr. J. verlangt. Die Kl. hatte nämlich das Grundstück verkauft, wobei der Lastenübergang per 1. April 1986 vereinbart worden war, jedoch mit Herrn Dr. J. vereinbart wurde, daß sie, die Kl., noch die Abrechnung per 30. April 1986 erstelle. Der Vermerk auf der Heizkostenabrechnung, daß ein Teilbetrag von 10,64 DM an Dr. J. gezahlt werden solle, habe lediglich interne Bedeutung zwischen ihr und dem Rechtsnachfolger gehabt. Die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. 127,74 DM zu zahlen, hilfsweise, daß die Bekl. in Höhe eines Teilbetrages von 10,64 DM an Herrn Dr. J. zu zahlen habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aus §§ 675, 670 BGB mit dem Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB be-gründet. Dabei war die Bekl. entsprechend dem Hilfsantrag der Kl. in Höhe eines Teil-betrages von 7,60 DM zur Zahlung an Herrn Dr. J. zu verurteilen. Wegen der Mehrfor-derung muß die Klage abgewiesen werden. Insoweit ist sie unbegründet. Die Bekl. ist verpflichtet, als Restbetrag der anteiligen Aufwendungen der Kl. für die Heizung und Warmwasserversorgung der Wohnung der Bekl. in der Heizperiode 1985/86 noch insgesamt 91,25 DM zu erstatten. Dabei muß die Bekl. 1/12 dieses Betrages, nämlich 7,60 DM, an Herrn Dr. J. zahlen. Denn die Erklärung der Kl. in der Heizko-stenabrechnung, daß ein Teilbetrag an Herrn Dr. J. zu zahlen sei, ist als Abtretungsanzeige anzusehen mit der Folge, daß die Kl. daran gebunden ist (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Abtretung muß im übrigen vorher erfolgt sein, denn aus der Abrechnung der Kl. geht hervor, daß die Bekl. für April 1986 den Heizkostenvorschuß bereits an Herrn Dr. J. gezahlt hat.
Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Kl. die ihr von der Bewag berechnete Nachbe-lastung für die Heizperiode 1984/85 in der Heizkostenabrechnung 1985/86 in Ansatz gebracht hat. Da die Kl. berechtigt (§§ 20 Abs. 1 AMVO Berlin, 11 Abs. 1 Nr. 3 b Heiz-kostenVO) eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht vorgenommen hat, spielt es im Ergebnis für die Bekl. keine Rolle, ob diese Mehrbelastung durch eine Korrektur der Heizkostenabrechnung 1984/85 oder durch Aufnahme in die Heizkostenabrechnung 1985/86 ihr belastet worden ist. Im Endergebnis macht das nämlich keinen Un terschied.
Zu kürzen ist die Abrechnung allerdings um die darin enthaltenen Reinigungskosten in Höhe von 400,00 DM. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kl., wie sie unter Beweisantritt behauptet hat, in der Heizperiode die Anlage und den Kellerraum dreimal unter Aufwendung von je vier Stunden selbst gereinigt hat und ein Stundensatz von 33,33 DM dafür angemessen sei. Denn diese Reinigungskosten sind nicht im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig.
Zwar gehören nach §§ 20 Abs. 1 AMVOB, § 7 Abs. 2 HeizkostenVO auch die Kosten der Reinigung der Anlage an sich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Das gilt sicher dann, wenn bei einer Heizungsanlage mit eigener Feuerung Reinigungsarbeiten vom Hauswart vorgenommen werden und werden müssen und dieser dafür ein besonderes Entgelt erhält.
Hier ist aber unstreitig, daß eine eigene Feuerungsanlage nicht vorhanden ist, sondern die Zentralheizung von der Bewag mit Fernwärme versorgt wird und auch das warme Wasser über die Bewag erzeugt wird. Unter diesen Umständen ist ein besonderes Reinigungsbedürfnis der Räume nicht anzunehmen mit der Folge, daß die Kosten der Reinigung der Kellerräume zu den Betriebskosten gehören und allenfalls im Wege der Mieterhöhung auf die Miete umgelegt werden könnten. Als Teil der Heizkosten sind sie nicht anzusetzen.