Reinigungskosten bei Fernheizung
§§ 7 Abs. 2 HeizkostenV, 259 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Reinigungskosten bei Fernheizung; Mietnebenkosten, Betriebskosten, Heizkosten, Heizkostenabrechnung, Reinigungskosten; Fernwärme, Fernheizung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten für die Reinigung der Heizräume bei Fernheizung gehören nicht zu den Heizkosten, sondern stellen allenfalls sonstige Betriebskosten dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu kürzen ist die Abrechnung um die darin enthaltenen Reinigungskosten in Höhe von 400,00 DM. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. in der Heizperiode die Anlage und den Kellerraum dreimal unter Aufwendung von je vier Stunden selbst gereinigt hat und ein Stundensatz von 33,33 DM dafür angemessen sei. Denn diese Reinigungskosten sind nicht im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig.
Zwar gehören nach §§ 20 Abs. 1 AMVOB, § 7 Abs. 2 HeizkostenVO auch die Kosten der Reinigung der Anlage an sich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Das gilt sicher dann, wenn bei einer Heizungsanlage mit eigener Feuerung Reinigungsarbeiten vom Hauswart vorgenommen werden und werden müssen und dieser dafür ein besonderes Entgelt erhält.
Hier ist aber unstreitig, daß eine eigene Feuerungsanlage nicht vorhanden ist, sondern die Zentralheizung von der Bewag mit Fernwärme versorgt wird und auch das warme Wasser über die Bewag erzeugt wird. Unter diesen Umständen ist ein besonderes Reinigungsbedürfnis der Räume nicht anzunehmen mit der Folge, daß die Kosten der Reinigung der Kellerräume zu den Betriebskosten gehören und allenfalls im Wege der Mieterhöhung auf die Miete umgelegt werden könnten. Als Teil der Heizkosten sind sie nicht anzusetzen.