Reihenfolge von Modernisierungsmaßnahmen
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Reihenfolge von Modernisierungsmaßnahmen; Verbesserung der Mietsache; Modernisierungsmaßnahmen, Reihenfolge; Duldungspflicht des Mieters; Luxusmodernisierung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Umgestaltung einer Toilette durch Einbeziehung der Speisekammer, die Erstellung einer Warmwasserversorgung für die Küche, die Ausstattung der Küche mit einem Elektroherd mit Backofenteil, einer Nirostaspüle und mit einem Waschmaschinenanschluß ist eine Modernisierung im Sinne des § 541 b BGB, auch wenn die vorhandene Küche klein ist.
2. Der Mieter hat nicht das Recht, die Reihenfolge mehrerer möglicher Modernisierungsmaßnahmen zu bestimmen, wenn jede Maßnahme für sich sinnvoll erscheint.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die mit den in Rede stehenden Arbeiten verbundene Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietwohnung entfällt nicht im Hinblick auf die (geringe) Größe der Küche (12 qm). Der Kl. hat nämlich bereits im Ankündigungsschreiben mitgeteilt, daß die jetzige Toilette um die Speisekammer erweitert werden soll. Aus diesen Räumen soll das neue Bad geschaffen werden, während die Küche selbst von den Umbauarbeiten nicht betroffen werden wird.
Die Duldungspflicht der Bekl. entfiel auch nicht deshalb, weil die einzelnen Wohnungen mit Kohleöfen beheizt werden.
Die beabsichtigten Modernisierungen sind nämlich auch dann sinnvoll und ermöglichen (objektiv) eine bessere Nutzung der Mietwohnung, wenn diese weiterhin mit Kohleöfen beheizt werden muß. Aus der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 541 b BGB) kann der Mieter nicht für sich das Recht in Anspruch nehmen, die Reihenfolge mehrerer möglicher Modernisierungsmaßnahmen zu bestimmen, wenn - wie hier - jede Maßnahme für sich sinnvoll erscheint.
Bei der erörterten Modernisierung handelt es sich schließlich auch nicht um eine sogenannte Luxusmodernisierung, die unter dem Schlagwort "hinausmodernisieren" vom Mieter gegen seinen Willen unter Umständen nicht hinzunehmen ist. Zwar erscheint die voraussichtliche Mietsteigerung von derzeit 249,46 DM monatlich auf 428,21 DM monatlich unter Beachtung der Gesamtumstände durchaus erheblich. Es ist jedoch nach der Art der Maßnahme nicht davon auszugehen, daß durch die vom Vermieter gewollte Verbesserungsmaßnahme das bisherige Mietverhältnis in seinem Kern derart umgestaltet wird, daß die Identität mit dem bisherigen Vertragsverhältnis verloren geht (vgl. Kammergericht Berlin im Rechtsentscheid vom 22. Juni 1981 zu 8 WRE Miet 4340/80, dort Seite 7).