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Reichweite eines Teilzahlungsvergleichs mit Verfallsdatum

KG12 U 87/09 Rücknahme der Berufung nach Hinweis01.07.2009GE 2009, 1315

BGB § 197 Abs. 1 Ziff. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Reichweite eines Teilzahlungsvergleichs mit Verfallsdatum; Verzicht auf Einrede der Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schließen Vermieter und Mieter einen Teilzahlungsvergleich mit Verfallklausel, in welchem der Mieter u. a. anerkennt, einen bestimmten Betrag aus dem Mietvertrag zu schulden, so steht eine solche Vereinbarung weder einem rechtskräftigen Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a. F. gleich, noch soll durch die Vereinbarung die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ersetzt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der am 1. September 2008 eingegangenen Klage nimmt die Kl. den Erstbekl. als ehemaligen Untermieter und den Zweitbekl. als Bürgen auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 6.000 € in Anspruch.

Unter dem 30. Juli 2002 schlossen die Kl. als Gläubiger und der Erstbekl. als Schuldner eine mit "Teilzahlungsvergleich" überschriebene Vereinbarung, in welcher es u. a. heißt: "Der Schuldner erkennt unwiderruflich dem Rechtsgrund und der Höhe nach an, der Gläubigerin aus dem Untermietvertrag ... insgesamt 15.007,46 € ... zu schulden."

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners wurde ferner eine Ratenzahlungsvereinbarung (monatlich 651 € ab 15. September 2002), eine Zinsvereinbarung sowie eine Verfallklausel (bei Verzug der Ratenzahlung länger als 7 Tage tritt sofortige Fälligkeit des gesamten Restbetrages ein) aufgenommen.

Der Erstbekl. leistete keine Zahlungen.

Unter dem 12. März 2003 erklärte der Zweitbekl. gegenüber der Kl. schriftlich: "... übernehme ich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Tilgung des Tzvgl. mit Ihnen und Herrn M. S. ... vom 30.7.2002. An diese Bürgschaft halte ich mich gebunden, solange ich oder ein von mir benannter Dritter (z. B. G. e. V.) den obigen Gewerberaum nutzen ..." Nachdem der Zweitbekl. bereits am 15. November 2002 auf die Schuld des Erstbekl. 1.400 € gezahlt hatte, erfolgten keine weiteren Zahlungen. Die Mahnung des Erstbekl. vom 2. Januar 2007 blieb fruchtlos.

Die Bekl. haben sich auf Verjährung berufen, der Zweitbekl. zusätzlich auf den Eintritt der vereinbarten Bedingung für den Wegfall seiner Verpflichtung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Erstbekl. stehe ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Ablaufs der 3-jährigen Verjährungsfrist der Klageforderung am 31. Dezember 2005 zu, auf welches sich auch der Zweitbekl. sowohl als etwaiger Bürge als auch als etwaiger Mitschuldner berufen könne. Außerdem sei die Bedingung für den Wegfall der Verpflichtung des Zweitbekl. eingetreten. Entgegen der Auffassung der Kl. sei auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht - in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB - von einer 30-jährigen Verjährungsfrist auszugehen, weil der Teilzahlungsvergleich nicht einem rechtskräftig festgestellten Anspruch gleichstehe. Auch die weiteren Argumente der Kl. (u. a. Einredeverzicht, Treuwidrigkeit) seien nicht schlüssig. [...]

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. [...]

1. Abweisung der Klage gegen den Bekl. zu 1.

a) Verjährung

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Klageforderung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt ist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass sich der Erstbekl. nach § 214 Abs. 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.

Entgegen der Auffassung der Kl. kann auf die Verjährung des Anspruchs der Kl. nicht die 30-jährige Frist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 angewandt werden, die nach dem Gesetz für "rechtskräftig festgestellte Ansprüche" gilt.

Zwar hat die Kl. schon erstinstanzlich auf Entscheidungen des BGH (NJW 1985, 792 und NJW 2002, 1791) hingewiesen, mit denen sich auch das Landgericht auseinandergesetzt hat. Nach dieser Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH ist die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren unter Umständen in Einzelfällen auch auf Forderungen aus Anerkenntnissen oder Vergleichen anwendbar; stets muss jedoch das abgegebene Anerkenntnis oder der abgeschlossene Vergleich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien dazu bestimmt sein, in seinen Rechtswirkungen ein "rechtskräftiges Feststellungsurteil" im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a. F. zu "ersetzen"; das ist dann der Fall, wenn der Zweck des Anerkenntnisses darin lag, dem Gläubiger die Anrufung des Gerichts zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62 = NJW 1985, 791; Urteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755 = NJW-RR 1990, 664; Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996 = NJW 2002, 1791). Entsprechendes gilt heute dann, wenn durch die Vereinbarung die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ersetzt werden soll.

Allerdings kann der Senat nicht die Auffassung der Kl. teilen, es sei Sinn des Teilzahlungsvergleichs vom 30. Juli 2002, die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs zu "ersetzen" und der Kl. die Anrufung des Gerichts zu ersparen.

Denn - wie auch schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - es bestand vor Abschluss der Vereinbarung zwischen der Kl. und dem Erstbekl. kein Streit über Grund und Höhe der Schuld.

Nach objektiver Bedeutung von Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) waren sich Gläubiger und Schuldner einig, dass dem Schuldner für eine unstreitig bestehende Zahlungsschuld eine Teilzahlung gewährt wird, die Fälligkeit der Schuld also hinausgeschoben und die Forderung in bestimmter Weise gestundet wird.

Dieser Zweck wird besonders deutlich durch die Feststellung in Nr. 2 der Vereinbarung, die lautet: "Dem Schuldner ist es zur Zeit aus finanziellen Gründen nicht möglich, den Gesamtbetrag innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen", sowie die anschließende Teilzahlungsregelung.

Wenn die Kl. betont, sie habe wegen der Vereinbarung zunächst auf die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet, so geht dies stets mit jeder Vereinbarung der Stundung einer Forderung einher; der hier vorliegende Teilzahlungsvergleich geht darüber nicht hinaus.

Nach dem Inhalt der Vereinbarung waren sich die Parteien der schlechten wirtschaftlichen Lage des Erstbekl., die Anlass für die Vereinbarung war, bewusst, so dass die Kl. auch damit rechnen musste, dass der Erstbekl. möglicherweise auch künftig nicht wird zahlen können, so dass ein gerichtlicher Vollstreckungstitel erforderlich werden könnte; dies folgt auch aus der Vereinbarung der Verfallklausel unter Nr. 5 der Vereinbarung.

Nichts spricht dafür, dass der Zweck des Anerkenntnisses darin gelegen hat, der Kl. als Vermieterin künftig auf jeden Fall zu ersparen, im Wege der Zahlungsklage gegen den Erstbekl. als Untermieter das Gericht anzurufen. Vielmehr ging es dem Erstbekl. erkennbar allein darum, aufgrund seiner angespannten Finanzlage einen Zahlungsaufschub mit Ratenzahlung zu erreichen. Dagegen war der Kl. daran gelegen, dass sie vom Erstbekl. zunächst ohne gerichtliche Maßnahmen Zahlungen auf die Forderung erhält.

Auch insoweit sind die vorbezeichneten, vom BGH entschiedenen Fälle nicht vergleichbar, in denen es jeweils dem - auch künftig zahlungskräftigen - Haftpflichtversicherer eines Kfz‑Halters darum ging, dem Unfallopfer die Anrufung des Gerichts auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Zukunftsschäden zu ersparen.

Dass allein das Anerkenntnis einer Forderung nicht schon dazu führt, die Länge der Verjährungsfrist zu verändern und anerkannte Ansprüche stets wie "rechtskräftig festgestellte Ansprüche" anzusehen, folgt bereits aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dort heißt es: "Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch ... anerkennt ...".Das bedeutet, dass das Anerkenntnis den Beginn der für den Anspruch geltenden Verjährungsfrist verändert, nicht jedoch deren Länge.

Auch hieraus wird deutlich, dass das Anerkenntnis der Forderung durch den Erstbekl. nicht ohne Weiteres dazu geführt hat, dass nunmehr eine andere Verjährungsfrist für die anerkannte Forderung gilt, nämlich die 30-jährige Frist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

b) Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Erstbekl. in dem Teilzahlungsvergleich mit dem Anerkenntnis nicht konkludent auf die Einrede der Verjährung für die Zukunft verzichtet hat; denn dafür geben Wortlaut und Sinn (§§ 133, 157 BGB) nichts her.

Die allgemeine Wirkung des hier vom Erstbekl. am 30. Juli 2002 abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses besteht darin, dass alle Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sind, die der Erstbekl. als Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er mindestens rechnete (vgl. BGH, WM 1974, 410). Ein Verzicht auf unbekannte oder künftige Einwendungen kann nur dann angenommen werden, wenn dies in der Erklärung des Schuldners, und zwar auch für diesen unmissverständlich, klar zum Ausdruck kommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 781 Rn. 4).

Weder nach Wortlaut noch nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 30. Juli 2002 hat der Erstbekl. für die Zukunft auf die Einrede der Verjährung verzichtet; hierfür bestand seinerzeit auch kein Anlass oder Bedürfnis, so dass ein solcher Verzicht auch nicht ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommen worden ist.

Für die Verjährung hat das Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Folge, dass die Verjährungsfrist der anerkannten Forderung - unabhängig von der Entstehung des Anspruchs in der Vergangenheit - mit dem Anerkenntnis vom 30. Juli 2002 neu zu laufen beginnt.

Diese Regelung hat sich zum Vorteil der Kl. ausgewirkt; für einen darüber hinausgehenden Verzicht des Erstbekl. auf die Einrede der Verjährung ist nichts erkennbar.

Leitsatz

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Ein zwischen Vermieter und Mieter geschlossener Teilzahlungsvergleich mit Verfallklausel ersetzt kein rechtskräftiges Feststellungsurteil und enthält keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Juli 2002 schloss die Vermieterin mit der Mieterin folgenden "Teilzahlungsvergleich":

"Der Schuldner erkennt unwiderruflich dem Rechtsgrund und der Höhe nach an, der Gläubigerin aus dem Untermietvertrag ... insgesamt 15.007,46 €... zu schulden".

Wegen der wirtschaftlichen Situation der Mieterin wurde zugleich eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.

Mit der im September 2008 eingegangenen Klage begehrt die Vermieterin von der Mieterin, die keine Zahlungen geleistet hatte, einen Teilbetrag aus dem Vergleich. Die Mieterin erhob die Einrede der Verjährung.

Der Beschluss

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Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß; diese nahm die Berufung nach einem Hinweis des Kammergerichts zurück. Der Verjährung stünde der Vergleich von 2002 nicht entgegen. Zwar könne eine 30-jährige Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des BGH dann angenommen werden, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich dem Gläubiger die gerichtliche Geltendmachung ersparen wollte. Dem Wortlaut des Vergleichs und der Ratenzahlungsvereinbarung lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Vergleich dem Vermieter die Anrufung des Gerichts ersparen sollte.