Reichweite der Übergangsregelung des Erschließungsbeitragsgesetzes im Verhältnis zum Berliner Straßenausbaubeitragsgesetz
EBG § 15 a; BauGB §§ 127, 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Verbot des § 15 a Abs. 1 EBG, für vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellte und für Verkehrszwecke genutzte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge mehr zu erheben, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es eine vor seinem Inkrafttreten bereits entstandene sachliche Beitragspflicht rückwirkend entfallen läßt. Vielmehr erstreckt sich sein zeitlicher Geltungsbereich ausschließlich auf Sachverhalte, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 25. März 2006 entstanden ist. Nur in diesem Fall hindert die Regelung das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für einen Straßenabschnitt in Spandau. Bereits in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts war mit bestimmten Herstellungsarbeiten begonnen worden. Anliegerbeiträge nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz in Verbindung mit dem Ortsgesetz der Stadt Berlin waren nicht erhoben worden. Weitere Herstellungsarbeiten folgten in den 50er Jahren sukzessive bis Ende der 80er Jahre. Am 9. Juni 1999 verfügte das Bezirksamt, daß die streitgegenständliche Erschließungsanlage nunmehr gem. § 125 Abs.3 BauGB als "rechtmäßig hergestellt anzusehen" sei. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 zog das Bezirksamt die Kl. zu Erschließungsbeiträgen heran. Der Beitragserhebung wurde hinsichtlich der Teileinrichtungen "Fahrbahn" und "Gehwege" das Jahr 1986, für die Teileinrichtungen "Beleuchtung" und "Entwässerung" die Jahre 1956 bzw. 1955 als Herstellungsdatum zugrunde gelegt. Die Widersprüche der Kl. wurden zurück-, ihre Klage vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der abgerechnete Abschnitt nicht zu den vorhandenen Erschließungsanlagen i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB gehöre. Insbesondere fehle es an einer bauprogrammgemäßen Fertigstellung in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, weil diese Ausbauarbeiten hinter den im Jahre 1917 förmlich festgesetzten Fluchtlinien zurückgeblieben seien. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht sei erst mit der Verfügung des Baustadtrates des Bezirksamtes vom 9. Juni 1999 entstanden, in der eine Abschnittsbildung und ein Mehrkostenverzicht ausgesprochen worden seien. Ihre Berufung stützte die Kl. nicht nur, aber wesentlich auf die im Zuge der Verabschiedung des Berliner Straßenausbaubeitragsgesetzes eingeführte Übergangsvorschrift in § 15 a des Berliner Erschließungsbeitragsgesetzes. Jedenfalls mit Inkrafttreten des § 15 a EBG am 25. März 2006 sei die Klage begründet. Die Auslegung ergebe, daß § 15 a EBG sich auch für bereits erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide Geltung beimesse. Der Bekl. vertritt den Standpunkt, eine rückwirkende Geltung von § 15 a EBG lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. § 15 a Abs. 1 EBG könne nur angewandt werden, wenn die sachliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht entstanden sei. Das OVG wies die Berufung der Kl. zurück. Revision wurde nicht zugelassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
C) Die dem Grunde nach entstandene Beitragspflicht ist nicht durch die mit Artikel I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes vom 16. März 2006 (GVBl. S. 274) eingeführte Regelung des § 15 a EBG entfallen. Nach dieser gemäß Artikel 125 a Abs. 1 Satz 2 GG erlassenen und gemäß Artikel II des Änderungsgesetzes am 25. März 2006 in Kraft getretenen "Überleitungs- und Ausschlußvorschrift" "dürfen" unter bestimmten Voraussetzungen "keine Erschließungsbeiträge erhoben werden". Das landesrechtliche Verbot des § 15 a EBG greift hier indes nicht ein, weil sich sein zeitlicher Geltungsbereich nicht auf die angefochtenen Bescheide erstreckt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich bei Anfechtungsklagen der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -, E 64, 218; Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, DVBl. 1997, 193). Für das Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (von den hier nicht einschlägigen Fällen der verfrüht, also vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, erlassenen Bescheide abgesehen - s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 -, DVBl. 1983, 135; Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, DVBl. 1993, 903) den Grundsatz aufgestellt, daß (mit Ausnahme der Merkmalsregelung einer Satzung) diejenigen "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestanden (BVerwG, Beschluß vom 13. März 1995 ‑ 8 B 5.95 -, NVwZ 1995, 1207 - unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung). Soweit es um Änderungen des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches geht, hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus mehrfach dargelegt, daß die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheides grundsätzlich nach dem "Recht" bzw. der "Rechtslage" zu beurteilen ist, das bzw. die im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung galt, es sei denn, daß eine Überleitungsregelung etwas anderes bestimmt (BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, DVBl. 1985, 1175; 24. September 1987 ‑ 8 C 75.86 -, E 78, 125; 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, E 89, 362; 22. Mai 1992 - 8 C 4.92 -, NVwZ 1993, 1202; 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, E 95, 176).
Ob der in den letztgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts allein ausgesprochene Vorbehalt einer anderweitigen (formell-gesetzlichen) Überleitungsregelung auch dann gilt, wenn der Gesetzgeber - wie dies hier in Betracht zu ziehen ist - zugunsten des Beitragspflichtigen ein bereits bestehendes Beitragsschuldverhältnis ersatzlos zum Wegfall bringt, kann dahinstehen. Denn die Auslegung des § 15 a EBG ergibt, daß weder Abs. 1 noch Abs. 2 der Änderungsregelung vorliegend einschlägig ist. § 15 a Abs. 1 EBG ist (unabhängig von dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses) nicht anwendbar, wenn die sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB - wie hier - vor seinem Inkrafttreten am 25. März 2006 entstanden ist (nachfolgend I.). § 15 a Abs. 2 EBG normiert nur (ungeachtet des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht) auf seiner Rechtsfolgenseite das verfahrensrechtliche Verbot, ab dem 25. März 2006 Beitragsbescheide zu erlassen (nachfolgend II.).
I. Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EBG dürfen für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Die Vorschrift beinhaltet eine materiell-rechtliche Regelung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht. Zwar ist für sich gesehen der Wortlaut insoweit nicht eindeutig. Denn die Wendung "dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden" könnte auch nur als verfahrensrechtliches Verbot, Beitragsbescheide zu erlassen, und nicht im Sinne eines materiell-rechtlichen Beitragserhebungsverbotes verstanden werden. Letzteres gilt aber unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes, sich an den Regelungsgehalt des § 242 Abs. 9 BauGB anzulehnen und § 15 a Abs. 1 EBG auch dem Wortlaut nach dieser Vorschrift nachzubilden. Dabei wird der in § 242 Abs. 9 BauGB sowie in §§ 127 Abs. 1 und 242 Abs. 1 BauGB verwendete Begriff des "Erhebens" von Beiträgen aufgegriffen. § 127 Abs. 1 BauGB als Beitragserhebungsgebot und § 242 Abs. 1 und 9 BauGB als das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hindernde Ausnahmen hierzu sind allein materiell-rechtlicher Natur und meinen mit dieser Formulierung die sachliche Beitragspflicht.
Das Verbot des § 15 a Abs. 1 EBG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es eine vor seinem Inkrafttreten bereits entstandene sachliche Beitragspflicht rückwirkend entfallen läßt. Vielmehr erstreckt sich sein zeitlicher Geltungsbereich ausschließlich auf Sachverhalte, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 25. März 2006 entstanden ist. Nur in diesem Fall hindert die Regelung das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.
Gesetze erfassen, wenn sie - wie hier - eine rückwirkende Geltung nicht ausdrücklich normieren, grundsätzlich nur zukünftige Sachverhalte (s. nur BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - Städte- und Gemeinderat 2006, Nr. 7-8, S. 37 f.; OVG Brdbg, Urteil vom 23. November 2004 ‑ 2 A 269.04 -, zitiert nach Juris). Ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung kann deshalb einem Gesetz im Wege der Auslegung nur dann Rückwirkung beigemessen werden, wenn hierfür andere vergleichbar eindeutige Anhaltspunkte bestehen. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gebieten, daß der Gesetzgeber mit hinreichender Klarheit deutlich macht, zu welchem Zeitpunkt ein Gesetz in Kraft treten bzw. auf welche Sachverhalte es in zeitlicher Hinsicht angewandt werden soll, weil die Normadressaten, die Exekutive und die Rechtsprechung auf möglichst einfache Weise feststellen können müssen, von wann ab die neue Vorschrift eingreift (OVG Brdbg, Urteil vom 23. November 2004, a. a. O., m. w. N.). Ergibt die Auslegung der Norm nach herkömmlichen Methoden, daß es nach dem im Normgehalt manifestierten objektivierten Willen des Gesetzgebers an einer eindeutigen Regelung fehlt, wonach die neue Vorschrift auch auf Sachverhalte in der Vergangenheit anzuwenden wäre, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß die neue Vorschrift sich nur auf neue Sachverhalte - hier: einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach Inkrafttreten des Gesetzes - bezieht. Eine solche Sachlage liegt hier vor.
Zunächst kann dem in der Überschrift des § 15 a verwandten Begriff der "Überleitung", der sich ersichtlich auf Abs. 1 bezieht, weder für sich noch in Verbindung mit anderen Umständen etwas Eindeutiges dafür entnommen werden, daß die Regelung auch für laufende Beitragserhebungsverfahren gelten soll, in denen die sachliche Beitragspflicht schon entstanden war. Zwar deckt sich die Überschrift insoweit mit der des § 242 BauGB ("Überleitungsvorschriften für die Erschließung") und enthalten die schon genannten Absätze 1 und 9 des § 242 BauGB Vorschriften, die sich auf in der Vergangenheit abgeschlossene Straßenausbauvorgänge beziehen. Beide Vorschriften hatten aber keine Sachlage zu regeln, nach der - wie hier im westlichen Teil der Stadt - schon vor Erlaß der "Überleitungsvorschrift" Erschließungsbeitragspflichten entstanden waren. Sie kannten also das vorliegende Regelungsproblem nicht. Andererseits sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien (Abgh. Drs. 15/4738, S. 2; Abgh. Plenarprotokoll 15/82, S. 7084; Abgh. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 3; Abgh. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 3) § 15 a Abs. 1 EBG § 242 Abs. 9 BauGB ersetzen, um zwischen dem Ost- und dem Westteil Berlins "Rechtseinheit" herzustellen, was sich auch in der Anlehnung des Satzes 1 an den Wortlaut des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausdrückt. Danach spricht alles dafür, daß die Überschrift des § 15 a EBG, soweit sie die Formulierung "Überleitungsvorschrift" enthält, eine lediglich redaktionelle Übernahme der wortgleichen Überschrift des § 242 BauGB darstellt, die nichts Durchgreifendes dafür hergibt, daß bei Erfüllen der vor dem 3. Oktober 1990 liegenden Tatbestandsvoraussetzungen auch eine vor Inkrafttreten des Gesetzes in den Westbezirken Berlins schon entstandene sachliche Beitragspflicht wieder entfallen sollte.
Auch sonst läßt sich dem Gesetz für einen solchen Regelungsgehalt nichts entnehmen. Sinn und Zweck des Gesetzes verlangten es bei der bekannten schlechten Finanzlage Berlins nicht, auf schon entstandene Erschließungsbeitragsforderungen zu verzichten bzw. sich im Falle bestandskräftig abgeschlossener Beitragserhebungsverfahren bei einem mit Rückwirkung unter den Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 EBG geregelten Wegfall der Beitragspflicht etwa einem Begehren der vormaligen Beitragsschuldner auszusetzen, nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Aufhebung der Beitragsbescheide und Rückzahlung der Beiträge zu entscheiden (§ 19 Satz 1 EBG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG). Letztlich hätte das u. a. alle Erschließungsbeitragsabrechnungen in West-Berlin zwischen Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und dem 3. Oktober 1990 betroffen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die an den Erörterungen und im Plenum insoweit beteiligten Personen zutreffende Vorstellungen über den objektiven Regelungsgehalt eines ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung erlassenen § 15 a Abs. 1 EBG hatten, wurde gerade die Besorgnis über die etwaige Höhe des Wegfalls von Erschließungsbeiträgen und die Möglichkeit von Rückforderungen bei bestandskräftig gewordenen Abrechnungen laut (Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7079, 7081; Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 3-5, 7 f.; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 3-5, 7). Auch wenn durch § 15 a Abs. 1 EBG eine mißbilligte Rechtsungleichheit zwischen dem östlichen und westlichen Teil Berlins, die durch § 242 Abs. 9 BauGB (vormals § 246 a Abs. 4 BBauG) eingetreten war, beseitigt werden sollte, ist angesichts der sich bei einer Rückwirkung ergebenden, dargestellten Folgen ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung jedenfalls nicht eindeutig, daß solche Folgen nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers auch in Kauf genommen werden sollten. Wenn bei Abgeordneten und Ausschußmitgliedern solche Vorstellungen vorhanden gewesen sein sollten, rechtfertigt das aus den schon dargelegten Gründen keine andere Beurteilung, da die subjektiven Vorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Personen und Stellen nach den anerkannten Auslegungsregeln bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in der Norm ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dazu ferner BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 ‑ 2 BvR 1, 2, 3, 4.83 -, E 62, 1, 45; Urteil vom 27. Oktober 1998 ‑ 1 BvR 2306, 2314.96, 1108, 1109, 1110.97 -, E 98, 265, 300).
Im übrigen wurden unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung im Gesetzgebungsverfahren ohnehin nur zwei Fallkonstellationen erörtert, und zwar daß Beiträge entweder bereits auf Grund bestandskräftiger Bescheide gezahlt oder erstmals endgültig hergestellte Erschließungsanlagen noch nicht "abgerechnet" worden sind (Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7079; Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 3-5, 7 f.; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 3-5, 7). Der letztgenannte Problembereich der noch nicht "abgerechneten" Erschließungsanlagen betraf ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage, bis zu welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt den Bezirksämtern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Erschließungsbeitragsbescheide zu erlassen. Allein hierauf - und nicht auf dem vorliegend in Frage stehenden rückwirkenden Wegfall der materiell-rechtlichen Beitragspflicht - bezog sich der vom Abgeordnetenhaus abgelehnte (Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7085) Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 15/4738 - 1), demzufolge § 15 a EBG dann unanwendbar sein sollte, "wenn die Kostenbescheide bis zum 31.12.2007 zugestellt worden sind" (Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 5; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 4). Soweit im Gesetzgebungsverfahren eine - etwaige - Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen erörtert wurde, die auf Grund bereits bestandskräftiger Bescheide geleistet wurden, weist die Erörterung aus den schon dargelegten Gründen mehr darauf hin, daß eine Rückwirkung nicht erwünscht, sondern befürchtet wurde. Denn die Kontroverse betraf gerade nicht eine unmittelbar aus § 15 a EBG resultierende Rückerstattungspflicht. Vielmehr ging es um die rechtlichen Voraussetzungen einer etwa zu besorgenden Aufhebung bestandskräftiger Bescheide nach Ermessen als mittelbarer Folge einer etwa auf Grund des § 15 a EBG entfallenden Beitragspflicht (Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 4 f.; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 7).
Eine andere Beurteilung des objektiven Regelungsgehaltes des § 15 a Abs. 1 EBG als nicht auf einen Wegfall schon entstandener Beitragspflichten gerichtete Bestimmung folgt auch nicht aus einem Zusammenhang mit dem gleichzeitig in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragsgesetz vom 16. März 2006 (GVBl. S. 265) - StrABG -, mit dem in Berlin erstmals nach dem 2. Weltkrieg Straßenausbaubeiträge eingeführt wurden. Zwar lag den Redebeiträgen einzelner Abgeordneter die Vorstellung zugrunde, daß es mit Erlaß des § 15 a EBG im gesamten Stadtgebiet nicht mehr in nennenswertem Umfang zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen kommen werde, sondern daß Straßenbaumaßnahmen nach dem den Beitragspflichtigen weniger belastenden Straßenausbaubeitragsgesetz "abgerechnet" würden (Abghs. Wortprotokoll BauWohnV 15/63, S. 48; Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7083; Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 5 und 8; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 8, 10). Worauf die betreffenden Vorstellungen genau zurückgehen, mag aus den schon dargelegten Gründen über die Bedeutung solcher Redebeiträge hier dahinstehen. Jedenfalls läßt sich aber aus einem Zusammenspiel von § 15 a Abs. 1 EBG und dem Straßenausbaubeitragsgesetz nichts dafür entnehmen, daß bei Wegfall schon entstandener Erschließungsbeitragspflichten an die Stelle einer Abrechnung von Erschließungsbeiträgen eine Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen treten könnte. Erschließungsbeiträge betreffen die "erstmalige" Herstellung von Straßen und sonstigen Erschließungsanlagen. Dagegen geht es bei dem Straßenausbaubeitrag um die Deckung des Aufwandes für die "Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung" von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (vgl. § 1 Satz 1 StrABG), womit an eine schon durchgeführte erstmalige Herstellung der Verkehrsanlagen angeknüpft wird. Regelungen, wonach wegen (eines rückwirkenden) Wegfalls von Erschließungsbeiträgen nunmehr Ausbaubeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden könnten, enthält das Straßenausbaubeitragsgesetz somit nicht. Sie können daher auch nicht als Rechtfertigung dafür dienen, es gäbe für einen rückwirkenden Wegfall von Erschließungsbeiträgen einen Ersatz.
Nach alledem greift § 15 a Abs. 1 EBG nur in Fällen ein, in denen die sachliche Beitragspflicht nicht vor dem 25. März 2006 entstanden ist, und steht die Vorschrift der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht entgegen, da vorliegend die sachliche Beitragspflicht schon am 9. Juni 1999 entstanden ist.
II. Die Regelung des § 15 a Abs. 2 EBG greift gleichfalls nicht ein.
§ 15 a Abs. 2 EBG knüpft das Verbot, Erschließungsbeiträge zu "erheben", allein daran an, daß endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden. Damit stellt die Vorschrift eine Neuerung dar, die im Baugesetzbuch keine Parallele findet. Anders als bei § 15 a Abs. 1 EBG geht es hier nicht um eine Vereinheitlichung der Rechtslage im Ost- und Westteil Berlins, sondern um eine Regelung zur Beschleunigung der erstmaligen Herstellung von Straßen und ihrer Abrechnung. Mit ihr verfolgt der Berliner Gesetzgeber im Sinne einer "Ausschlußvorschrift" (vgl. die Überschrift) durch das Verbot, Erschließungsbeiträge nach einem bestimmten Zeitablauf unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift zu "erheben", ersichtlich den Zweck, unzumutbare Verzögerungen sowohl bei der Herstellung wie auch bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen zu vermeiden und anderenfalls zu sanktionieren. Das gilt unbeschadet des Umstandes, daß § 15 a Abs. 2 EBG den Beschleunigungszweck nicht mehr in allen Fällen, in denen es bisher an einer Abrechnung fehlt, erreichen kann, sondern dort, wo seit der Verkehrsübergabe der Erschließungsanlage mehr als 15 Jahre vergangen sind, eine Abrechnung und damit auch der Erlaß von Beitragsbescheiden ausgeschlossen ist. Dementsprechend weisen die Gesetzesmaterialien als vorrangigen Zweck der Regelung aus, die Bezirke anzuhalten "die Erschließungsanlagen innerhalb von 15 Jahren vollständig herzustellen und in diesem Zeitraum die Erschließungsbeiträge zu erheben" (amtl. Begründung Abghs. Drs. 15/4738, S. 2), insbesondere den beitragsfähigen Erschließungsaufwand baldmöglichst "abzurechnen" (Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7079; Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 10; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66 S. 3, 7 und - differenzierend - S. 8). Anders als bei § 15 a Abs. 1 EBG geht es hier somit trotz der gleichen Formulierung "dürfen nicht erhoben werden" nicht in erster Linie um eine Vermeidung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sondern um die Rechtzeitigkeit des Erlasses von Beitragsbescheiden, somit um eine an die verfahrensrechtliche Seite der Beitragserhebung anknüpfende Regelung. Die von § 15 a Abs. 1 EBG abweichende Zielsetzung findet im Regelungsgehalt des Gesetzes auch eine eindeutige Stütze, weil es für die vor allem zu erreichende Abrechnung von Straßen spätestens innerhalb von 15 Jahren seit ihrer Nutzung für Verkehrszwecke keinen Sinn ergeben würde, wenn nicht auch Beitragsbescheide innerhalb dieses Zeitraumes erlassen würden.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist § 15 a Abs. 2 EBG hier nicht einschlägig. Zwar wurde die N. vor Erlaß der Beitragsbescheide auch in ihrem westlich der G. liegenden Teil und nach ihrer Qualifizierung als Anbaustraße schon mehr als 15 Jahre für Verkehrszwecke genutzt. Ebenso wie bei Abs. 1 gilt die Tatbestandsmäßigkeit der Vorschrift aber auch bei Abs. 2 des § 15 a EBG erst für Sachverhalte ab Inkrafttreten der Bestimmung. Eine dahingehende Rückwirkung, daß bereits erlassene, noch nicht bestandskräftige Bescheide mit Inkrafttreten der Neuregelung rechtswidrig werden, scheidet nach den zu § 15 a Abs. 1 EBG erörterten Grundsätzen jedenfalls mangels Eindeutigkeit einer insoweit im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung aus. Derartiges stünde auch mit dem erkennbar verfolgten Beschleunigungszweck des Gesetzes nicht im Einklang. Ein so begründetes verfahrensrechtliches Verbot, Beitragsbescheide (also Ausgangsbescheide) zu erlassen, betrifft bereits begriffsnotwendig nur künftige, also (nach seinem Inkrafttreten am 25. März 2006) etwa noch ausstehende Bescheide.
D) Die geltend gemachten Erschließungsbeiträge sind weder verjährt noch verwirkt.
Festsetzungsverjährung gemäß § 21 Abs. 2 und 3 EBG ist nicht eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht am 9. Juni 1999 entstand und die vierjährige Erhebungsfrist im Zeitpunkt der im Oktober 2000 erlassenen Bescheide noch nicht abgelaufen war. Eine Zahlungsverjährung (§ 24 EBG) scheidet aus, weil die Erschließungsbeiträge vor Ablauf der mit Bekanntgabe der Bescheide beginnenden (§ 24 Abs. 3 EBG i. V. m. § 135 Abs. 1 BauGB) 4-Jahresfrist gezahlt wurden.
Der Bekl. hat das Recht auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch nicht verwirkt. Der von der Klägerseite angeführte bloße Zeitablauf ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr ist weitere Voraussetzung das Schaffen einer Vertrauensgrundlage, an der es hier indes fehlt. Grund für die lang andauernden Herstellungsarbeiten war, daß auf der Nordseite der N. für jedermann erkennbar die Gleisanlagen der S. verliefen und die dritte Ausbauphase in den 1970er und 1980er Jahren mit dem allgemein kundigen Ausbau der U-Bahnlinie 7 nach Spandau zusammenfiel. Zudem ist bei einer verkehrlich derart bedeutsamen Straße damit zu rechnen, daß ihr Ausbau längere Zeit in Anspruch nimmt. Gerade in diesem Fall ist es unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes einem Eigentümer zuzumuten, sich entweder bei dem die Veräußerungsverträge beurkundenden Notar oder bei dem zuständigen Bezirksamt zu erkundigen, ob die Zahlung von Erschließungsbeiträgen noch aussteht.
Anmerkung: Ebenso OVG Berlin vom 11. Juli 2006 - OVG 9 B 5.05 bis 9.05 (Parallel-Entscheidungen). Revision wurde nicht zugelassen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die mit der Verabschiedung des Berliner Straßenbaubeitragsgesetzes in das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) aufgenommene Übergangsvorschrift des § 15 a EBG, wonach für vor dem 3. Oktober 1990 hergestellte und genutzte Erschließungsanlagen (Straßen, Bürgersteige etc.) keine Erschließungsbeiträge mehr verlangt werden dürfen, bedeutet nicht, daß bereits entstandene sachliche Beitragspflichten rückwirkend entfallen. Damit können Bezirksämter auch nach Inkrafttreten des Straßenbaubeitragsgesetzes am 25. März 2006 noch Beiträge nach dem EBG verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ging um die bereits seit Jahrzehnten genutzte Nonnendammallee in Spandau, für deren Ausbau von den Anliegern im Jahre 2000 Erschließungsbeiträge in einer Gesamthöhe von ca. 1,22 Mio. € gefordert wurden. Mit Erschließungsmaßnahmen war schon in den 20er Jahres des vorigen Jahrhunderts begonnen worden, und sie dauerten bis in die 80er Jahre. Erst 1999 stellte das Bezirksamt die endgültige Herstellung fest und forderte von den Anliegern Beiträge nach dem Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG). Im Berufungsverfahren wandten die Betroffenen ein, aufgrund von § 15 a EBG, der im Zusammenhang mit dem neuen Straßenausbaubeitragsgesetz eingeführt wurde, könnten nunmehr keine Erschließungsbeiträge mehr verlangt werden, denn die Anlagen seien vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt (§ 15 a Abs.1) und auch seit mehr als 15 Jahren zu Verkehrszwecken genutzt worden (Abs. 2).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg folgte dem nicht. Die Voraussetzungen für die Beitragspflicht seien erst im Jahr 1999 erfüllt gewesen, als das Bezirksamt förmlich die endgültige Herstellung festgestellt hatte, obwohl der Ausbau der Nonnendammallee schon mit dem U-Bahn-Bau 1987 technisch abgeschlossen war. Im übrigen vertritt er die Auffassung, die Beitragserhebung sei auch nicht durch die neue Vorschrift des am 25. März 2006 in Kraft getreten § 15 a Erschließungsbeitragsgesetz ausgeschlossen. Diese Neuregelung greife nicht in Fällen ein, in denen die Erschließungsbeitragspflicht vor dem Inkrafttreten entstanden sei.
Wann die sachliche Beitragspflicht entsteht, hat die Gemeinde weitgehend selbst in der Hand (vgl, Driehaus/Kärgel, Straßenbaubeitragsrecht in Berlin, Seite 133 ff.), sie entsteht also nicht erst mit dem Bescheid, sondern früher.