veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Reichsvermögen

BVerwGBVerwG 7 C 57.9428.09.1995ZOV 1996, 57

EV Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1, Halbsatz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 7; GG Art. 134; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 16 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Reichsvermögen; Verwaltungsvermögen; Zuordnung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Ehemals volkseigenes Vermögen, das am 8. Mai 1945 im Reichseigentum stand und weder am 1. Oktober 1989 noch am 25. Dezember 1993 für Verwaltungsaufgaben eines Landes genutzt wurde, steht dem Land nicht allein deswegen zu, weil es im Sinne des Art. 134 GG ursprünglich Verwaltungsaufgaben des Landes gedient hatte oder ohne Gegenleistung vom Land auf das Reich übergegangen war.

b) Die Zuordnung früheren Reichsvermögens nach Art. 21 Abs. 3 EV in Verbindung mit dem Vermögenszuordnungsgesetz ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der klagende Freistaat beansprucht den Verkaufserlös für ein Grundstück, das seit 1924 dem Staatsfiskus des Landes Thüringen gehört hatte, 1935 ohne Gegenleistung in das Eigentum des Deutschen Reichs übergegangen war und seit 1961 im Grundbuch als Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt S., eingetragen ist. Das aufstehende Gebäude wurde bis 1945 als Amtsgericht, am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 als Kindertagesstätte genutzt. Durch notariellen Vertrag vom 22. August 1994 hat die Beigeladene mit Zustimmung des Kl. das Grundstück an die Stadt S. mit der Maßgabe verkauft, daß der Kaufpreis dem Kl. ausgekehrt werden soll, wenn er rechtskräftig als Zuordnungsberechtigter festgestellt wird.

Die Bekl. ordnete das Grundstück durch Bescheid vom 4. Mai 1993 als früheres Reichsvermögen der Beigeladenen zu. Dagegen hat der Kl. Verpflichtungsklage erhoben und zuletzt beantragt festzustellen, daß die Bekl. zur Zuordnung des Grundstücks an ihn verpflichtet gewesen sei. Durch Urteil vom 2. März 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kl. die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses, da er in bezug auf das streitbefangene Grundstück nicht zuordnungsberechtigt war (1). Die Bestimmungen des Grundgesetzes zur Überleitung des Reichsvermögens sind auf das von der DDR hinterlassene öffentliche Vermögen nicht anwendbar (2). Die Regelung über die Verteilung des früheren Reichsvermögens ist verfassungsgemäß (3).

1. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, war das Grundstück dem Kl. nicht als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1, 2 EV zuzuordnen. Zu keinem der in Betracht kommenden Stichtage diente es unmittelbar Verwaltungsaufgaben des Kl. Am 1. Oktober 1989 als dem Stichtag, der den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen bestimmt, wurde es als Kindertagesstätte und damit zwar für eine Verwaltungsaufgabe, nicht jedoch für eine solche genutzt, die nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes der Kl. wahrzunehmen hat. Nichts anderes galt am 3. Oktober 1990, also dem Stichtag, der für die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen maßgebend ist.

b) Die Rückübertragung des Grundstücks kann der Kl. auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV beanspruchen, denn das streitbefangene Grundstück stand am 8. Mai 1945 im Reichseigentum. Als früheres Reichsvermögen ist es mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 im Wege der Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV Bundesvermögen geworden. Dieser kraft Gesetzes erfolgte Eigentumserwerb des Bundes geht anderen Zuordnungsregeln vor, soweit die Restitution nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 16 Satz 1 VZOG). Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

Das Restitutionsprinzip (Art. 21 Abs. 3 EV) ergänzt den Grundsatz der funktionalen, der Aufgabenzuständigkeit folgenden Zuordnung von Verwaltungsvermögen dahin, daß einerseits den Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich das Altvermögen zusteht, das ihnen in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ohne Gegenleistung entzogen wurde (Halbsatz 1), andererseits früheres Reichsvermögen Bundesvermögen wird (Halbsatz 2). Für den Fall der Zuordnungskonkurrenz ergibt sich aus dem Grundsatz der Spezialität, daß dem Restitutionsprinzip Anwendungsvorrang zukommt, da das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1, 2 EV lückenlos verteilt wird und mithin bei einem Vorrang der funktionalen Zuordnung für den Restitutionsanspruch nichts übrig bliebe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 7 B 205.93 -, DtZ 1994, 224). Vorrangig ist nach dem einigungsvertraglichen System der Vermögensverteilung auch der in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV begründete Eigentumserwerb des Bundes an früherem Reichsvermögen gegenüber Restitutionsansprüchen der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV. Das folgt aus der Exklusivität der Regelung über das frühere Reichsvermögen, wonach ein Zeitpunkt maßgeblich ist, der von den übrigen Regelungen der Art. 21, 22 EV abweicht. Deren Gegenstand ist die Verteilung des bei Wirksamwerden des Beitritts vorgefundenen öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger. Schon aus dem Bezug zu diesem Regelungsgegenstand folgt, daß auch die Restitution an diejenigen Vermögensverschiebungen anknüpft, die das genannte Vermögen hervorgebracht haben. Die Restitution nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV erfaßt daher nur solche Vermögensentziehungen, die nach dem 8. Mai 1945 - zunächst durch die SMAD oder in deren Einverständnis, seit Gründung der DDR durch diese oder deren Organe - vorgenommen wurden. Das bestätigen der Wortlaut, der mit dem Begriff "Zentralstaat" ersichtlich auf die DDR als Einheitsstaat Bezug nimmt, sowie die dem Regelungszweck entsprechende Auslegung, daß die Parteien des Einigungsvertrags nicht das Ziel einer retrospektiven Rückabwicklung rechtsstaatswidriger Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor 1945 verfolgten, sondern vordringlich das hinterlassene DDR-Vermögen auf die Träger öffentlicher Aufgaben zu verteilen hatten.

Von dem an die Rechtsentwicklung nach dem 8. Mai 1945 anknüpfenden System der Verteilung des öffentlichen Vermögens der DDR weicht die das frühere Reichsvermögen betreffende Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV ab. Der insoweit erfolgte Rückgriff auf die am 8. Mai 1945 bestehenden Eigentumsverhältnisse erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Art. 21, 22 EV (vgl. dazu Fiedler, DVBl 1990, 1263 [1268]; M. Lange, DtZ 1991, 329 [332]; Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EV Rn. 30, 39). Die ursprünglich nicht vorgesehene Regelung, unentgeltlich erfolgte Übertragungen von öffentlichem Vermögen auf den Zentralstaat oder andere öffentliche Körperschaften rückgängig zu machen, geht auf eine entsprechende Forderung der DDR-Seite in den Verhandlungen über den Einigungsvertrag zurück. Der DDR-Seite kam es darauf an, daß das in Volkseigentum überführte frühere Kommunal- und Landesvermögen dem Besitzstand vor dieser Vermögensverschiebung entsprechend wiederhergestellt wurde. Da der Anwendungsvorrang des Restitutionsanspruchs auch die am Stichtag für Verwaltungsaufgaben des Bundes genutzten Vermögensgegenstände erfaßte und damit das Verwaltungsvermögen des Bundes beeinträchtigte, bestand die Bundesseite zum Ausgleich auf einem Eigentumserwerb des Bundes am früheren Reichsvermögen. Wenn demgemäß für das frühere Reichsvermögen eine Sonderregelung getroffen wurde, um im Interesse des Bundes den Anwendungsbereich des praktisch ausschließlich den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften zugute kommenden Restitutionsprinzips zu begrenzen, so zwingt dies zu dem Schluß, daß der Eigentumserwerb des Bundes nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV dem allgemeinen Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV vorgeht.

c) Die aus dem Einigungsvertrag abzuleitenden Kollisionsregeln für das Verhältnis von funktionaler Zuordnung und Restitutionsprinzip wurden durch die Neuregelung des Vermögenszuordnungsgesetzes in Art. 16 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl S. 2182) umgekehrt. Damit hat der den Restitutionsanspruch ausgestaltende Gesetzgeber das einigungsvertragliche Restitutionsprinzip zugunsten der funktionalen Zuordnung eingeschränkt. Danach ist die Rückübertragung gemäß Art. 21 Abs. 3 EV ausgeschlossen, wenn der Vermögensgegenstand bei Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes unmittelbar Verwaltungsaufgaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung diente (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG); der Ausschlußtatbestand gilt auch für den Erwerb früheren Reichsvermögens durch den Bund (vgl. § 16 Satz 1 VZOG). Dem Restitutionsanspruch geht also aufgrund dieser Neuregelung eine stichtagsbezogene Nutzung zu Verwaltungszwecken vor. Infolgedessen stehen den Ländern, Gemeinden und sonstigen Körperschaften auch Vermögensgegenstände des früheren Reichsvermögens zu, wenn diese am 25. Dezember 1993 für eine von ihnen wahrzunehmende öffentliche Aufgabe genutzt wurden. Für Verwaltungsvermögen trifft mithin seither uneingeschränkt der Satz zu, daß die Vermögenszuordnung der Aufgabenzuständigkeit des Trägers öffentlicher Verwaltung folgt.

Ob der Ausschlußtatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG im vorliegenden Fall gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Frage bedarf auch keiner Klärung, da das Grundstück bei Ausschluß des Eigentumserwerbs durch den Bund jedenfalls nicht dem Kl. zu übertragen ist. Denn es diente am 25. Dezember 1993 keiner vom Kl. wahrzunehmenden Verwaltungsaufgabe. Wenn das Grundstück an diesem Stichtag als Kindertagesstätte genutzt würde, steht es der Gemeinde S. als kommunales Verwaltungsvermögen zu. Daß es für der Gemeinde obliegende Aufgaben "benötigt" wird, verlangt das Gesetz entgegen der Ansicht des Kl. nicht. Die im Regierungsentwurf enthaltene Voraussetzung, daß der Vermögensgegenstand für eine öffentliche Aufgabe benötigt wird und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung dieser Aufgabe zurückübertragen werden kann, ist nicht Gesetz geworden (vgl. Art. 16 Nr. 14 i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 12/5553, S. 40, 170; Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O. Nr. 91 [S. 205 f.]; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/6228, S. 57, 109). Eine stichtagsbezogene Nutzung für Verwaltungsaufgaben der Gemeinde hätte daher selbst einen begründeten Restitutionsanspruch des Kl. ausgeschlossen.

2. Auch auf die grundgesetzlichen Bestimmungen zur Überleitung des Reichsvermögens läßt sich der Anspruch des Kl. nicht stützen. Nach Art. 134 GG wird das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen (Absatz 1), ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Länder oder sonstige Träger öffentlicher Aufgaben zu übertragen (Absatz 2 Satz 1 ) oder steht den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Rückfallvermögen zu (Absatz 3); das Nähere regelt ein Bundesgesetz (Absatz 4).

a) Im Streitfall in Betracht zu ziehen ist ein Anspruch des Kl. auf Über-tragung von Verwaltungsvermögen des Reichs wegen grundgesetzlicher Aufgabenzuständigkeit des Landes (Absatz 2 Satz 1 Alt. 1) oder ein Übergang auf den Kl. als Rückfallvermögen wegen unentgeltlicher Überlassung des Vermögensgegenstands an das Reich (Absatz 3). Das Grundstück ist im Zuge der nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten eingeleiteten Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (vgl. das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 [RGBl I S. 153]) aufgrund der Übernahme der Justizaufgaben durch das Reich am 1. April 1935 ohne Gegenleistung in das Ei-gentum des Reichs übergegangen (vgl. § 3 des Dritten Gesetzes zur Über-leitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 [RGBl. I S. 68] sowie Durchführungsverordnung vom 8. März 1935 [RGBl. I S. 358]). Es wurde am 8. Mai 1945 als Amtsgericht für Aufgaben der Justiz genutzt, die nach dem Grundgesetz den Ländern obliegen.

Aus Art. 134 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 3 GG läßt sich jedoch der Anspruch des Kl. schon deswegen nicht ableiten, weil der beanspruchte Vermögensgegenstand dem Normbereich des Art. 134 GG nicht unterfällt. Regelungsgegenstand des Art. 134 GG ist das in dieser Eigenschaft aktuell vorhandene, "unverteilte" Reichsvermögen. Früheres Reichsvermögen, dessen Zuordnungssubjekt nicht mehr das Reich oder ein mit diesem identisches Rechtssubjekt ist, wird von Art. 134 GG nicht erfaßt. Das folgt schon daraus, daß der Bestimmung die Vorstellung vom Fortbestand des Reichs zugrunde liegt und daher keine Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen, sondern dessen Verteilung geregelt wird. Mit Inkrafttreten des Art. 134 Abs. 1 GG am 24. Mai 1949 hat das von ihm erfaßte Vermögen seine Eigenschaft als Reichsvermögen verloren, da es mit unmittelbarer Wirkung einem neuen Rechtssubjekt zugeordnet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 -, BVerwGE 25, 299 [301]). Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut der Vorschrift das Reichsvermögen Bundesvermögen "wird". Durch diese Formulierung hat der Parlamentarische Rat unmittelbar vor Abschluß seiner Beratungen das ursprünglich vorgesehene Wort "ist" ersetzt, nachdem die amerikanische Militärregierung durch das Gesetz Nr. 19 vom 20. April 1949 (ABl Ausgabe N S. 9) Reichsvermögen an Länder übertragen hatte. Die neue Formulierung sollte angesichts der Ungewißheit über die Wirksamkeit der besatzungsrechtlichen Übertragung sicherstellen, daß dieses Vermögen in die Regelung über das Reichsvermögen einzubeziehen war, also die von Art. 134 Abs. 1 GG vorausgesetzte Vermögenslage jedenfalls hergestellt werden konnte. Demgemäß bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vorschaltgesetzes, daß eine nach dem 19. April 1949 auf gesetzlicher Grundlage vorgenommene Übertragung von Reichsvermögen auf ein Land als nicht erfolgt gilt. Diese Regelung wäre überflüssig, würde Reichsvermögen ungeachtet einer wirksamen Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt von Art. 134 GG erfaßt. Wenn schon Zweifel an der Wirksamkeit einer besatzungsrechtlichen Vermögensübertragung Anlaß einer gesetzlichen Regelung waren, durch welche die verfassungsgemäße Überleitung des Reichsvermögens sichergestellt werden sollte, kann nicht angenommen werden, daß eine wirksame Verfügung die Eigenschaft als Reichsvermögen im Sinne des Art. 134 GG unberührt läßt.

Auch in der DDR ist über das Reichsvermögen in einer Weise verfügt worden, durch die ihm diese Eigenschaft abhanden gekommen ist, so daß es in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV zutreffend als "früheres" Reichsvermögen bezeichnet worden ist. Da die DDR eine staatsrechtliche Kontinuität oder gar Identität mit dem Deutschen Reich ablehnte und vom Untergang des Deutschen Reichs ausging (vgl. OG, Urteil vom 31. Oktober 1951, NJ 1951, 222), konnte sie allerdings dessen Vermögen, das ihr nach Aufhebung der durch SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 angeordneten Sequestration zur Verfügung gestellt wurde, nicht als Vermögen eines in anderer Form fortbestehenden Staates behandeln. Dementsprechend übertrug sie es als "das Vermögen des früheren Deutschen Reichs" ihren Organen und Behörden (Abschnitt I der Anordnung Nr. 54 der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 1. Oktober 1950, abgedr. in: Die Haushaltsreform in der Deutschen Demokratischen Republik, Schriftenreihe Deutsche Finanzwirtschaft, Heft 9 [1950], S. 107). Die Regelung beruhte auf der Vorstellung, daß das frühere Reichsvermögen nunmehr Volkseigentum war (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens vom 15. Dezember 1950 [GBl DDR Nr. 142 S. 1201]). Schon in der Übernahme des von der Besatzungsmacht freigegebenen Reichsvermögens als volkseigenes Vermögen ist daher der Wechsel des Zuordnungssubjekts und damit die konstitutive "Verfügung" über das Reichsvermögen zu sehen, die es einer Anwendung des Art. 134 Abs. 1 GG entzogen hat. Der späteren Eigentumsumschreibung aufgrund der nicht zur Veröffentlichung bestimmten "Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem. Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens" vom 11. Oktober 1961 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand: 1994, Anh. I 10 a) kommt hiernach nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Von der Wirksamkeit der Überführung des Reichsvermögens in Eigentum des Volkes geht der Einigungsvertrag aus (vgl. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV). Da hiernach im Beitrittsgebiet schon seit 1950 kein Reichsvermögen mehr vorhanden war, wird das streitbefangene Grundstück von Art. 134 GG nicht erfaßt.

b) Für eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Grundgesetzes über die Verteilung des Reichsvermögens auf solches Vermögen, das vor seiner Überführung in Volkseigentum Reichsvermögen war, aber ursprünglich im Eigentum der Länder stand, ist nach dem Einigungsvertrag mangels Regelungslücke kein Raum. Die in dessen Kapitel VI über öffentliches Vermögen und Schulden getroffenen Regelungen erstrecken sich auf das gesamte bei Wirksamwerden des Beitritts vorhandene Volkseigentum. Die Zuordnung des öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger richtet sich, soweit der Einigungsvertrag keine Sonderregelungen enthält (vgl. Art. 23 ff. EV), nach Art. 21, 22 EV. Das von diesen Bestimmungen erfaßte volkseigene Vermögen wird als Verwaltungsvermögen und als Finanzvermögen lückenlos auf die Träger öffentlicher Aufgaben verteilt. Die Verteilungsregelung knüpft ausschließlich an die Eigenschaft als öffentliches Vermögen der DDR oder ihrer Rechtsträger, also an das als Volkseigentum vorgefundene öffentliche Vermögen an. Das gilt auch für dasjenige volkseigene Vermögen, das am 8. Mai 1945 im Eigentum des Reichs stand und in Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV dem Bund zugeordnet wird. Wegen der besonderen Vermögensverhältnisse bei Wirksamwerden des Beitritts, die durch Übergang früheren Staatsvermögens in zur Privatisierung bestimmte Unternehmen sowie dadurch gekennzeichnet waren, daß früheres Reichs-, Landes- und Kommunalvermögen unterschiedslos in Volkseigentum aufgegangen war, wurde mit Art. 21, 22 EV bewußt eine von Art. 134 GG abweichende Regelung getroffen (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 218). Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift unterlaufen werden.

3. Die Verteilung des früheren Reichsvermögens als Verwaltungsvermögen nach den Regeln des Art. 21 EV und des Vermögenszuordnungsgesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (wird ausgeführt; vgl. hierzu BVerwG 7 (84.94, ZOV 1996, S. 54 in diesem Heft)