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Reichskulturkammer, sowjetische Besatzung, Enteignung,

VG BerlinVG 25 A 240.99 noch nicht rechtskräftig -03.12.2004ZOV 2005, 113

Kontollratsgesetz Nr. 2; SMAD-Befehl 126; VermG § 1 Abs. 1, 3, 8 a, § 5 Abs. 1 Buchst. a, b; BGB § 894

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Auflösung der Reichskulturkammer durch Alliierte Rechtsvorschriften erstreckte sich nicht auf die der Kulturkammer angehörenden einzelnen Einrichtungen (hier: Sing-Akademie Berlin). 2. Die alleinige Nutzung eines Grundstücks durch die sowjetische Besatzungsmacht ohne förmliche Sequestration oder förmlichen Enteignungsbeschluß steht der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht gleich. 3. Die Umschreibung eines Grundstücks auf Eigentum des Volkes ohne Bewußtsein, sich fremdes Eigentum zu verschaffen, ist keine Maßnahme i. S. d. § 1 VermG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung nach dem VermG des Grundstücks in Berlin-Mitte, Am Festungsgraben 2/Dorotheenstraße 83 (Flurstücke 127/1 und 127/2 mit zusammen 2.324 m2).

Die Kl. ist eine 1791 gegründete Chorvereinigung, der 1817 vom preußischen Innenminister die Rechte einer Korporation verliehen wurden. 1824 wurde der Kl. vom preußischen König Friedrich-Wilhelm III das damals 1.602 m2 große Grundstück übertragen. 1826 wurde "die hiesige Sing-Akademie" als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Diese erhielt das Grundstück, "um darauf ein zu ihren Singübungen und Versammlungen bestimmtes Gebäude zu errichten". Nach dem Grundbuchinhalt in Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) durfte das Haus und dessen Umgebung nicht ohne allerhöchste Genehmigung veräußert werden, deren Erteilung lediglich von seiner Majestät abhänge. 1827 wurde das nach Plänen von Ottmer auf der Grundlage eines Entwurfs von Schinkel errichtete Gebäude eingeweiht. 1888 erwarb die Sing-Akademie ein angrenzendes Grundstück von 722 m2, das mit dem ursprünglichen zu einem nunmehr 2.324 m2 großen Grundstück vereinigt wurde.

Im Zuge von Gleichschaltungsbemühungen durch NS-Stellen schlossen die Sing-Akademie und der Reichs- und preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung am 29. Oktober 1942 eine Vereinbarung, der der preußische Finanzminister am 13. Dezember 1942 zustimmte. Nach dieser Vereinbarung wurde für den Direktor der Sing-Akademie, der gleichzeitig Vizepräsident der Akademie der Künste sein sollte, im Haushaltsplan der Preußischen Akademie der Künste eine Planstelle ausgebracht. Der Direktor der Sing-Akademie sollte von dem Präsidenten der Preußischen Akademie der Künste, der vorher den vorherigen Direktor der Sing-Akademie zu hören und das Einvernehmen des Beirats der Sing-Akademie herzustellen hatte, dem Reichs- und preußischen Minister für Wissenschaft ... vorgeschlagen werden. In der Vereinbarung heißt es weiter u. a.:

"Die Sing-Akademie ... wird mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung an die Preußische Akademie der Künste zu Berlin als besondere Einrichtung angegliedert. Sie untersteht damit der Aufsicht und Förderung des Reichs- und preußischen Ministers für Wissenschaft ... Im übrigen wird ihre Selbständigkeit als Korporation (juristische Person alten Rechts im Sinne des Art. 163 EGBGB), insbesondere auch in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht berührt."

In der Mitgliederversammlung vom 5. Januar 1943 wurde die Grundverfassung der Sing-Akademie an diese Vereinbarung angepaßt. Am 22. November 1943 wurde das Gebäude der Sing-Akademie durch Bombentreffer zerstört.

Mit Schreiben vom 31. Mai 1945 an den Bevollmächtigten des Militärkommandanten von Berlin für künstlerische Angelegenheiten meldete der Direktor der Sing-Akademie diese "zur Fortführung ihrer kulturellen Aufgaben an". (...) Mit Bescheid vom 3. April 1946 erkannte der Magistrat, Abteilung Finanzen, die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerfreiheit der Sing-Akademie an. (...)

Unmittelbar nach Kriegsende ließ die sowjetische Besatzungsmacht das benachbarte Gebäude des preußischen Finanzministeriums wiederherstellen und das Gebäude der Sing-Akademie wieder errichten. Dieses wurde - im wesentlichen unter Wahrung der früheren Außenansicht - im Innern als Theater (u. a. Einbau eines "Bühnenturms", Neubau von Treppenhäusern) neu gebaut. Das Theater wurde im Mai 1947 eröffnet. Es wurde in der Folgezeit als Theater des im benachbarten Gebäude des preußischen Finanzministeriums eingerichteten Hauses der Kultur der Sowjetunion von der Besatzungsmacht genutzt. Die Kosten für den Bau betrugen nach Mitteilungen des Bezirksamtes Mitte vom 17. Mai 1949 und 4. Mai 1950 2,626 Mio. DM.

Ende 1946 bemühte sich die Besatzungsmacht um den Erwerb der Grundstücke der Sing-Akademie und des Finanzministeriums. In einem Vermerk des Magistrats, Finanzabteilung, vom 3. Dezember 1946 und einem entsprechenden Schreiben an die Militäradministration vom 5. Dezember 1946 ist ausgeführt, das Grundstück der Sing-Akademie stehe nicht in städtischem Eigentum, für einen Verkauf sei die Sing-Akademie zuständig. In einem weiteren Vermerk vom 20. Dezember 1946 heißt es, die Militäradministration sei auf die Angelegenheit nicht mehr zurückgekommen. Allerdings habe sich ein Makler gemeldet, der an den Direktor der Sing-Akademie verwiesen worden sei.

Im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen dem Bezirksamt Mitte, Amt für Besatzungskosten, der Deutschen Treuhandstelle zur Verwaltung des sequestrierten ... Vermögens und der Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs AG über Steuerfragen und Fragen der Bewirtschaftungskosten teilte die Grundstücksverwaltungs AG mit Schreiben vom 18. März 1949 dem Finanzamt zur Begründung eines Antrags auf Fort-schreibung des Einheitswertes mit, das Grundstück gehöre zum Vermögen des ehemaligen preußischen Staates (Sing-Akademie). Die Abteilung Finanzen des Magistrats vermerkte am 4. November 1949, das Grundstück sei von der Besatzungsmacht "in Anspruch genommen wor-den". Bis zur Freigabe bestehe die "treuhänderische Verwaltung" nur eingeschränkt. In einem Schreiben vom 17. Mai 1950 an die Verwaltung des Hauses der Kultur führte die Abteilung Finanzen aus, die treuhänderi-sche Verwaltung für das Streitgrundstück, das im Grundbuch auf die Sing-Akademie eingetragen sei, liege aufgrund des Befehls Nr. 12 des Sowjetischen Militärkommandanten in der Hand des Magistrats. Mit Schreiben des Vorsitzenden der Sowjetischen Kontrollkommission in Deutschland, General Tschuijkow, vom 23. Mai 1950 an den Ministerpräsidenten der DDR teilte dieser mit, aufgrund des Beschlusses der sowjetischen Regierung werde das Haus der Kultur der Sowjet-Union in die Verwaltung der Regierung der DDR übertragen. Mit Wirkung vom 8. August 1950 wurde die Verwaltung der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF) übertragen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1951 an die DSF bestätigte der Magistrat die Überlassung der Grundstücke, die seiner treuhänderischen Verwaltung unterständen, an die DSF. Gleichzeitig erging der ausdrückliche Hinweis, daß hierdurch "die derzeitigen Eigentumsverhältnisse und unsere treuhänderische Verwaltungszuständigkeit nicht berührt" würden. Am 24. Juni 1950 erstellte der Magistrat, Abteilung Finanzen, die "Liste B (Zusammenstellung der Grundstücke des aufgelösten preußischen Staates)", in der unter Nr. 3 das Streitgrundstück aufgeführt ist. 1957 wurde das Streitgrundstück (ursprüngliches Flurstück 127) neu vermessen und aufgeteilt in die Flurstücke 127/1 mit 934 m2 (Gebäudefläche) und 127/2 mit 1.390 m2 (Theatervorplatz und Verbindungsweg zur Dorotheenstraße (damals Clara-Zetkin-Straße). Für das Flurstück 127/2 wurde die Verwaltung dem Magistrat, Abteilung Verkehr, übertragen. Am 17. November 1961 wurde gemäß der "Gemeinsamen Anweisung des Ministers der Finanzen und des Ministers des Inneren vom 11. Oktober 1961 und dem Ersuchen vom 4. September 1961" Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen. Die Anweisung vom 11. Oktober 1961 betraf die "Berichtigung der Grundbücher ... für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-... Vermögens" (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. II Anh. 110 a). Rechtsträger für das noch ungeteilte Grundstück war gemäß Nachweis vom 4. September 1961 der Zentralvorstand der DSF, gemäß Nachweisen vom 26. Februar und 27. März 1962 für das Flurstück 127/1 das Maxim-Gorki-Theater, für das Flurstück 127/2 der Rat des Stadtbezirks Mitte, Stadtbezirksbauamt, Tiefbau.

Im Mai 1963 wurde in Ostberlin die "Berliner Sing-Akademie" gegründet und der Staatsoper angegliedert. Aufgrund eines Artikels in der Zeitung "Die Welt" vom 3. Mai 1963, in dem die Nachfolge- und Eigentumsproblematik angesprochen wurde, bat die Regierung der DDR, Ministerium für Kultur, mit Schreiben vom 2. August 1963 den Magistrat, Abteilung Finanzen, um Überprüfung der Eigentumsverhältnisse des Gebäudes des Maxim-Gorki-Theaters. Der Magistrat, Abteilung Finanzen, Hauptreferat staatliches Eigentum, kam nach Prüfung der vorhandenen Unterlagen zu dem Ergebnis, das Grundstück der Sing-Akademie sei offensichtlich nach dem 8. Mai 1945 als fiskalisches Vermögen behandelt worden. Die rechtliche Grundlage hierfür könne zwar zweifelhaft erscheinen, jedenfalls falle aber die Sing-Akademie unter die SMAD-Befehle 124 und 126, wie sich auch aus den Akten der Finanzbehörden - insofern ohne weitere Nachweise - ergebe. Unterlagen über die Sing-Akademie, die unter Ziffer 1 d des SMAD-Befehls 124 falle, hätten sich in den Vereinsregistern nach 1945 nicht auffinden lassen. Die Sing-Akademie habe auch nach 1945 keine Erlaubnis erhalten, ihre Tätigkeit fortzusetzen und sei in der DDR nicht wieder zugelassen worden. Da sie von der Sowjetischen Militärkommandantur aufgelöst und verboten worden sei, falle sie unter die Verordnung vom 30. Dezember 1950. Es sei auch zu bedenken, daß die Sing-Akademie nie uneingeschränkt der Eigentümer des Grundstücks gewesen sei; bei ihrer Auflösung 1945 sei das Grundstück an den Staat zurückgefallen. Weitere Prüfungen der Eigentumsverhältnisse durch das Kultusministerium im Jahre 1964 führten zu keinem anderen Ergebnis.

Entsprechend den Zuordnungsbescheiden vom 26. August 1993 wurde das Land Berlin am 12. Januar 1994 bzw. 8. August 1995 für beide Flurstücke als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Im Mai bzw. September 1990 meldete die Kl. ihren Rückübertragungsanspruch auf beide Flurstücke an. Mit Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 19. November 1996, der der Kl. nach ihren Angaben am 26. November 1996 zuging, wurde der Antrag abgelehnt. (...)

Der am 27. Dezember 1996 eingegangene Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Juni 1999 zurückgewiesen. (...)

Mit ihrer Klage verfolgt die Kl. ihren Restitutionsanspruch weiter. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke nach dem Vermögensgesetz nicht zu, denn sie ist Eigentümerin der Grundstücke geblieben. Die Kl. ist mit der ursprünglichen Grundstückseigentümerin identisch (1.) und die Grundstücke wurden weder durch die Besatzungsmacht (2.) noch durch DDR-Behörden (3.) enteignet.

1. Die Kl. ist die 1791 gegründete Sing-Akademie, die seit 1817 die Rechte einer juristischen Person hat und seitdem ununterbrochen besteht, wie auch der Bekl. nicht mehr bezweifelt.

Sie hat durch die Angliederung (nicht Eingliederung) an die Preußische Akademie der Künste im Jahre 1942 ihre Selbständigkeit nicht verloren. Der Akteninhalt belegt vielmehr, daß sie sich erfolgreich den Gleichschaltungsbestrebungen widersetzt hat. Die Vereinbarung vom 29. Oktober 1942 bestätigt ausdrücklich ihre weiterbestehende Selbständigkeit, auch in vermögensrechtlicher Hinsicht. Die Personalunion zwischen Direktor der Sing-Akademie und Vizepräsidenten der Akademie der Künste und die Besoldung des Direktors aus einer Haushaltsstelle bei der Akademie der Künste lassen - wie die Kl. zu Recht ausführt - Rückschlüsse auf das Ende ihrer Selbständigkeit nicht zu. Die Kl. war vor 1900 kraft Verleihung eine preußische Korporation, auf die gemäß Art. 163 EGBGB die Vereinsvorschriften des BGB Anwendung finden. In einem Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Juli 1918 wird der Sing-Akademie ausdrücklich ihre Eigenschaft als juristische Person bestätigt. Hieran hat sich bis zum 8. Mai 1945 nichts geändert. Von einem Rückfall des Eigentums an Preußen kann während dieser Zeit keine Rede sein. Einmal läßt sich aus den im Grundbuch eingetragenen Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen ein Rückfallanspruch nicht ableiten, zum anderen ist gegen diese Beschränkungen jedenfalls bis 1945 nicht verstoßen worden.

Die Sing-Akademie ist auch nach 1945 nicht aufgelöst worden. Der Befehl Nr. 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin vom 28. April 1945 (VOBl. der Stadt Berlin 1945 S. 2), der die Auflösung der NSDAP und aller ihr unterstellten Organisationen anordnete, konnte die Sing-Akademie nicht treffen, wie keiner weiteren Begründung bedarf. Auch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 (VOBl. der Stadt Berlin 1945 S. 118) bewirkte nicht die Auflösung der Sing-Akademie. Unter den vom Gesetz erfaßten Einrichtungen ist zwar unter Nr. 45 die Reichskulturkammer aufgeführt. Diese Auflösung erstreckte sich aber nicht auf die der Kulturkammer angehörenden einzelnen Einrichtungen. Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1996 (7 C 53.95, ZOV 1996, 383 = KPS § 1 VIII a VermG 3 b/96) verwiesen, das die Auflösung von Sportvereinen, die dem NS-Sportbund angehörten, betrifft und für die Kl. erst recht gilt. Auch der SMAD-Befehl 126, der die Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 betrifft, und die hierauf fußende Verordnung des Magistrats vom 30. Dezember 1950 betrafen die Sing-Akademie, die schon nicht unter das Gesetz Nr. 2 fiel, nicht. Zur Begründung kann auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das auch hier für die Kl. erst recht gilt, verwiesen werden. Auch die von den Ostberliner Behörden nicht nur hingenommene, sondern auch geförderte und finanziell unterstützte Tätigkeit der Sing-Akademie im Ostteil Berlins bis jedenfalls Ende 1947 zeigt, daß die Sing-Akademie nicht zu den aufgelösten verbotenen NS-Vereinigungen gezählt wurde.

Die Sing-Akademie ist auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen untergegangen. Eine förmliche Auflösung ist nicht erfolgt, auch kann von einer tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit oder einer Aufgabe des Vereinszwecks nicht die Rede sein. Die Sing-Akademie ist vielmehr in einer die rechtliche Kontinuität wahrenden Weise von den bisherigen Mitgliedern - ab 1948 in Westberlin - weitergeführt worden.

2. Das (damals noch ungeteilte) Grundstück ist nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG enteignet worden. Zwar hat die sowjetische Besatzungsmacht das Grundstück zusammen mit dem Nachbargrundstück des Preußischen Finanzministeriums unstreitig faktisch mit Beschlag belegt und allein genutzt. Aber schon eine förmliche Sequestration ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch einen förmlichen Enteignungsakt - sei es durch die Besatzungsmacht oder sei es auf deren Veranlassung durch DDR-Behörden -, etwa die Aufnahme in eine Enteignungsliste, ein Enteignungsgesetz oder eine konkrete Einzelmaßnahme hat die Kammer nicht feststellen können. Gleiches gilt für eine faktische Enteignung des bisherigen Eigentümers in dem Sinne, daß die Kl. vollständig und endgültig aus ihrer Eigentümerposition verdrängt worden wäre. Zwar war die Kl. von der tatsächlichen Einflußnahme auf das Grundstück vollständig ausgeschlossen. Dies reicht jedoch für eine Eigentumsentziehung nicht, ist vielmehr nur Ausdruck der tatsächlich bestehenden staatlichen Verwaltung. Auch der Umstand, daß durch die Besatzungsmacht unter erheblichem finanziellen Aufwand, der letztlich vom Amt für Besatzungslasten, also der DDR, getragen wurde, das Theatergebäude wieder errichtet wurde, spricht zwar dafür, daß alle Beteiligten vom staatlichen Eigentum an dem Grundstück ausgingen und diese Investition nicht auf einem im fremden Privateigentum stehenden Grundstück tätigen wollten. Das völlige Fehlen konkreter Hinweise auf die Enteignung des Grundstücks kann dieses Indiz jedoch nicht ersetzen. Noch im November und Dezember 1946, als der Neubau des im Mai 1947 eingeweihten Theaters schon weit vorgeschritten gewesen sein muß, haben sich sowjetische Stellen um den Kauf des Grundstücks bemüht und sind vom Magistrat an die Sing-Akademie verwiesen worden, woraus sich ergibt, daß selbst zu diesem Zeitpunkt noch alle Beteiligten vom Eigentum der Kl. ausgingen. Ihre Kaufabsicht hat die Besatzungsmacht dann offenbar nicht weiter verfolgt. Daß dies nicht deswegen geschah, weil man vom staatlichen Eigentum an dem Grundstück ausging, wird dadurch belegt, daß auch in der Folgezeit bis 1949 - meistens im Zusammenhang mit der Frage, wer Bewirtschaftungskosten, Steuern u. ä. zu tragen hat - beim Magistrat stets nur von treuhänderischer Verwaltung die Rede gewesen ist. Das Schreiben der Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs AG an das Finanzamt vom 18. März 1949, wonach das Grundstück zum Vermögen des ehemaligen preußischen Staates (Sing-Akademie) gehöre, wofür Belege freilich nicht angegeben wurden, zeigt jedenfalls, daß eine Enteignung nach 1945 bin dahin nicht erfolgt war. Aus der Übertragung der Verwaltung des Hauses der Kultur und des Theaters von der Besatzungsmacht auf die Regierung der DDR am 23. Mai 1950 läßt sich ein Rückschluß auf die Eigentumsverhältnisse nicht gewinnen. Noch bei der Übertragung der Verwaltung auf die DSF heißt es im Schreiben des Magistrats vom 13. Dezember 1951 ausdrücklich, die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse würden nicht berührt. Die Verfügung der Abteilung Finanzen vom 4. November 1949 (ebenfalls im Zusammenhang mit Bewirtschaftungskosten), nach der das Grundstück von der Besatzungsmacht zur Errichtung des Kulturhauses "in Anspruch genommen worden" sei, läßt ebenfalls den Schluß auf eine Eigentumsentziehung nicht zu. Ebenfalls belegt der mehrfach vom Magistrat als Grundlage für die treuhänderische Verwaltung

vom 4. November 1949 (ebenfalls im Zusammenhang mit Bewirtschaftungskosten), nach der das Grundstück von der Besatzungsmacht zur Errichtung des Kulturhauses "in Anspruch genommen worden" sei, läßt ebenfalls den Schluß auf eine Eigentumsentziehung nicht zu. Ebenfalls belegt der mehrfach vom Magistrat als Grundlage für die treuhänderische Verwaltung genannte Befehl Nr. 12 des Sowjetischen Militärkommandanten, der anordnete, das sequestrierte Vermögen dem Magistrat zu übergeben, nicht mit Sicherheit die Eigentumsentziehung. Die Kl. führt hierzu mit Recht aus, daß die bloße Sequestration, die sich - wie ausgeführt - als förmlicher Akt noch nicht einmal belegen läßt, noch keine Eigentumsentziehung bedeutet. Die Aufnahme in die vom Magistrat am 24. Juni 1950 erstellte "Liste B" (Grundstücke des aufgelösten preußischen Staates) läßt - unabhängig von ihrer sonstigen Bedeutung - jedenfalls einen Zusammenhang mit einer besatzungshoheitlichen Maßnahme nicht erkennen. Daß während der Besatzungszeit oder auf der Grundlage einer Besatzungsmaßnahme keine Enteignung erfolgte, wird schließlich auch dadurch belegt, daß in der Grundbuchumschreibung 1961 keine besatzungsrechtliche oder -hoheitliche Grundlage, sondern die Anweisung vom 11. Oktober 1961 angegeben wurde, die sich auf Grundstücke des ehemaligen Preußen-Vermögens bezog.

3. Auch durch die DDR-Behörden wurde das Grundstück in der Folgezeit nicht enteignet, insbesondere stellt die Grundbuchumschreibung auf Eigentum des Volkes im Jahre 1961 keine Enteignung dar. Diese Grundbuchumschreibung läßt eine "Vorbereitung" in den Verwaltungsvorgängen nicht erkennen. Der Akteninhalt spricht dafür, daß die Behörden damals davon ausgingen, bei dem Grundstück handele es sich um fiskalisches Vermögen. Nur so ist auch die angegebene Rechtsgrundlage, nämlich die Gemeinsame Anweisung vom 11. Oktober 1961 zu erklären, die sich nach ihrem Wortlaut auf Grundbucheintragungen bezieht, die das Eigentum des ehemaligen Deutschen Reiches oder des aufgelösten Preußischen Staates ausweisen. Der Wortlaut dieser Anweisung traf zwar im vorliegenden Fall wegen der noch bestehenden Eintragung der Sing-Akademie offensichtlich nicht zu, ihre Anwendung auf Fälle, in denen auch ohne Grundbucheintragung das Eigentum auf das Deutsche Reich oder Preußen übergegangen war, erscheint aber naheliegend. Grundlage für die damalige Einschätzung der Behörden, das Grundstück sei fiskalisches Vermögen, könnte die bereits genannte "Liste B" gewesen sein. Die Vermutung der Kl., es habe sich um eine bewußte Eigentumsentziehung wegen der damals schon beabsichtigten Neugründung der Sing-Akademie im Ostteil Berlins 1963 gehandelt, läßt sich aus den Akten nicht belegen und ist auch - schon wegen des Zeitabstands - nicht wahrscheinlich. Diese aus den Akten gewonnene Einschätzung wird bekräftigt durch die Ausführungen des damaligen Sachbearbeiters, Herrn P., in der mündlichen Verhandlung. Er hat bestätigt, daß die Grundbuchumschreibung aufgrund der Anweisung vom 11. Oktober 1961 tatsächlich nur bei Grundstücken erfolgte, die im fiskalischen Eigentum standen, wie auch die zahlreichen unter Buchst. C der Anweisung ausgeführten Ausnahmen belegen. Man habe damals das Grundstück der Sing-Akademie - ebenso wie alle anderen Grundstücke, die nach der Anweisung vom 11. Oktober 1961 behandelt worden seien - nicht enteignen, sondern nur das Grundbuch in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Eigentumslage bringen wollen.

Die Grundbuchumschreibung als bloße Grundbuchberichtigung, also als Dokumentation eines bereits außerhalb des Grundbuchs erfolgten Eigentumsübergangs, ist keine Maßnahme im Sinne des § 1 VermG, insbesondere stellt sie keine Enteignung dar. Eine Enteignung, auch eine bloße faktische Enteignung, setzt den zielgerichteten Zugriff auf das Vermögen des Betroffenen voraus. An einem solchen zielgerichteten Zugriff, der das Bewußtsein der handelnden Stellen voraussetzt, sich fremdes Eigentum verschaffen zu wollen, fehlt es nach allem im vorliegenden Fall. Aus den ab Mai 1963 wegen des vorher in der Zeitung "Welt" erschienenen Artikels über die Gründung der Sing-Akademie in Ostberlin betriebenen umfangreichen Prüfungen und Überlegungen der DDR-Behörden zu den Eigentumsverhältnissen an dem Streitgrundstück folgt keine andere Beurteilung. Einmal lassen diese Überlegungen keinen Schluß darauf zu, welche Motive der Grundbuchumschreibung im Jahre 1961 zugrunde lagen. Das Ergebnis der Prüfung in den Jahren 1963 und 1964, die Anweisung vom 11. Oktober 1961 habe den Fall nicht erfaßt, die Umschreibung auf Eigentum des Volkes sei aber gleichwohl gerechtfertigt gewesen, weil das Grundstück und die Sing-Akademie unter den SMAD-Befehl 124 (Nr. 1d) und die Verordnung vom 30. Dezember 1950 gefallen seien und damit das Grundstück Staatseigentum geworden sei, läßt einen Schluß auf eine Enteignungsabsicht der Behörden bei der Grundbuchumschreibung 1961 ebensowenig zu, wie sich ihm die Absicht eines zielgerichteten Zugriffs im Jahre 1963 oder 1964 entnehmen läßt. Der darin zum Ausdruck kommende Wille, das Grundstück behalten zu wollen, kann nicht einem Zugriff mit Wegnahmeabsicht gleichgesetzt werden. Ein bloßer Rechts- oder Tatsachenirrtum der DDR-Behörden erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 VermG.

Fehlt es nach allem an einer Enteignung der Grundstücke, ist die Kl. deren Eigentümerin geblieben. Ansprüche nach dem VermG stehen ihr nicht zu, sie muß ihre Ansprüche vielmehr im zivilrechtlichen Wege der Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB durchsetzen.

Auf die Frage, ob hinsichtlich eines Rückübertragungsanspruchs Ausschlußgründe nach § 5 VermG bestehen, kommt es nach allem nicht mehr an. Nur ergänzend wird insoweit ausgeführt, daß das nach der Trennung neu entstandene Flurstück 127/2 als öffentliche Verkehrsfläche wohl unter § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG fallen würde, da es dem Gemeingebrauch gewidmet wurde. Das Flurstück 127/2 umfaßt den Theatervorplatz und den Durchgang zwischen der Straße Am Festungsgraben und der Dorotheenstraße. Diese Verkehrsfläche ist für jedermann zugänglich. Beim Flurstück 127/1 (die Gebäudefläche) liegt der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nahe. Der dort vorausgesetzte erhebliche bauliche Aufwand ist angesichts der bis 1949 aufgewendeten Summe von 2,626 Mio. DM gegeben. Auch für eine Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung spricht viel. Der Vorschrift liegt - ebenso wie den anderen Restitutionsausschlußtatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG - die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen. Der Wiederaufbau als Theater an der Stelle eines Konzertsaales stellt schon eine tatsächliche Veränderung der Nutzungsart dar. Das Gebäude enthält nunmehr einen Bühnenturm, eine Drehbühne und andere Bühneneinrichtungen, die für einen Konzertsaal nicht erforderlich waren. Die früher auf der 1888 dazu erworbenen Fläche gelegenen Treppenhäuser wurden nicht wieder aufgebaut, vielmehr in das Gebäudeinnere verlegt. Geschützt werden auch die rechtlichen Veränderungen der Nutzungsart. Diese liegen im vorliegenden Fall darin, daß das früher von einem Privateigentümer genutzte Konzerthaus nunmehr vom Staat für ein Theater genutzt wird. Die durchgeführten Baumaßnahmen dienten auch nicht nur der Wiederherstellung des früheren Gebäudes, sondern gerade der Anpassung des Gebäudes an seinen neuen Zweck (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 8.3.2000 - 7 B 181.99, KPS § 5 VermG 1 a/00). Auch das öffentliche Interesse am Fortbestehen der geänderten Nutzung ist ohne weiteres gegeben. Davon kann insbesondere bei Umbauten zu öffentlichen Zwecken ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2002 - 8 C 25.01, KPS aaO. 2/02).