Reichsbahnvermögen
EV Art. 26; SchuldRAnpG § 1; SachenRBerG § 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das in Berlin (West) belegene Reichsbahnvermögen unterlag von 1945-1949 weder dem Regime der Sowjetischen Militäradministration noch war es später unter Hoheit der DDR gestellt.
2. Eine entsprechende Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kommt insoweit nicht in Betracht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung für ein Grundstück, das - in Berlin (West) belegen - zum Reichsbahnvermögen gehörte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat die Bekl. zu Recht zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie Abriß des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes verurteilt (§ 556 Abs. 1 BGB).
I. Die Kl. ist - entgegen der Ansicht der Bekl. - aktivlegitimiert. Die Kl. ist am 28.4.2000 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Für die Kl. als eingetragene Eigentümerin streitet die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, daß ihr das Eigentumsrecht an dem Grundstück zusteht (BGH NJW 1980, 1047; Senatsurteil vom 8.9.1997 - 8 U 4342/96, KG-Report 1998, 276). Die Kl. als Eigentümerin ist daher auf Vermieterseite in den Mietvertrag vom 23./30.6.1988 gemäß § 571 BGB a. F. eingetreten.
Die Bekl. können sich auf die rechtswidrige Zuordnung oder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheides nicht berufen.
Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (§ 20 EneuOG) kann das Bundeseisenbahnvermögen Liegenschaften und sonstige Vermögenswerte an die Kl. übertragen, sofern das Grundstück bahnnotwendig ist. Die Kl. beansprucht das Gelände - unstreitig - nicht für unmittelbare Betriebszwecke, sondern für den Wohnungsbau. Dennoch ergibt sich nicht eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung. Nach dem Schreiben der Hauptverwaltung Bundeseisenbahnvermögen vom 24.4.2001 wurden durch Entscheidung des Bundeskabinetts bereits vor Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes die Liegenschaften in betriebsnotwendige und nichtbetriebsnotwendige Grundstücke aufgeteilt. Der spätere Übergabebescheid ist damit lediglich eine Umsetzung der zuvor getroffenen Entscheidung und bereits erfolgter Zuordnung. Ferner hat die Kl. zuletzt unbestritten vorgetragen, daß bereits 1993 das Gelände wegen der Lage als betriebsnotwendig eingestuft worden sei, da das Verladegleis/Auto im Reisezug unmittelbar an die Grundstücksgrenze des von den Bekl. genutzten Grundstücks grenzt. Im übrigen ist der Übergabebescheid vom 4.2.2000 bestandskräftig, zumindest haben die Bekl. Gegenteiliges nicht vorgetragen. Daher ist davon auszugehen, daß die anderen betroffenen Rechtsträger, die möglicherweise gleichfalls eine Zuordnung hätten beanspruchen können, den Bescheid hingenommen haben. Den Bekl. als Dritte hätte ein Rechtsmittel dagegen ohnehin nicht zugestanden. Der bestandskräftige Zuordnungsbescheid wirkt rechtsgestaltend, und den Zivilgerichten ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit verwehrt.
II. Das Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 13. Februar 2001 wirksam beendet worden. (wird ausgeführt)
1.-2 b) pp.
c) Die Bekl. können ein Besitzrecht aus den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) und Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) nicht herleiten.
ca) Unmittelbar greifen diese Rechtsvorschriften nicht ein, da sie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Vertragsverhältnisse im Beitrittsgebiet Anwendung finden. Dazu gehört das vorliegende Grundstück nicht. Zu Unrecht berufen sich die Bekl. darauf, daß dieses Grundstück in Anwendung von Art. 26 des Einigungsvertrages mit Grundstücksflächen im Beitrittsgebiet gleichgestellt werden müßte. Die Regelung zielt entgegen der Ansicht der Bekl. nicht auf eine Gleichstellung von Flächen ab, sondern beinhaltet eine Vermögenszuordnung, nämlich, daß das Reichsvermögen in Berlin (West), welches zum Sondervermögen D. R. gehört, mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen D. R. Vermögen der B. D. sein sollte. Dieses Sondervermögen unterlag weder dem Regime der S. M. (SMAD) von 1945 bis 1949 noch war es später unter Hoheit der DDR gestellt. Die Kl. hat hierzu vorgetragen, daß das Grundvermögen der D. R. zum von den Westalliierten beschlagnahmten Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 gehörte und, daß die Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens als Treuhänder die Verfügungsbefugnis über das Grundvermögen der D. R. hatte. Dieses Gesetz wurde nur von den Westalliierten in den westlichen Besatzungszonen angewendet, hingegen galt es nicht im russischen Sektor (Dölle/Zweigert, Gesetz Nr. 52 über Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen, 1947, Rn. 2, 11). Daß die Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens (West) das Grundstück verwaltete, ergibt sich auch aus dem Mietvertrag der Mutter des Bekl. zu 1) vom 24.5.1967, dem neuen Mietvertrag der Mutter vom 3.11.1981 und dem Mietvertrag der Bekl. vom 30.6.1988. In dem Mietvertrag vom 24.5.1967 heißt es, daß der Senat als für den in den "Westsektoren gelegenen Grundbesitz der D. R. bestellter Verwalter" tätig wird. Es handelte sich also um Grundvermögen, welches im Westteil der Stadt belegen ist und auch von dort verwaltet wurde und nicht um Gebiete, die nach Art. 3 des Einigungsvertrages zu behandeln wären.
cb) Auch eine entsprechende Anwendung der beiden Gesetze kommt nicht in Betracht. Nach § 1 SchuldRAnpG und § 1 SachenRBerG werden hier Rechtsverhältnisses an Grundstücken im Beitrittsgebiet geregelt. Auszugehen ist davon, daß es sich hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs um einen positiven Katalog handelt, der grundsätzlich nicht erweitert werden kann und auf Verträge in den alten Bundesländern nicht anwendbar ist (Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. IV, SchuldRAnpG, § 1, Rn 1; Kiethe, SchuldRAnpG, 1999, Einführung, Rn. 42; O. Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 1996, § 1, Rn. 20; vgl. KG, Urteil vom 10.7.1998 - 7 U 5666/97 -, KG-Report 1999, 323). Die beiden Vorschriften haben abschließenden Charakter (BGH VIZ 1999, 333 für SchuldRAnpG). Aufgabe beider Gesetze ist es, die in der DDR begründeten Rechtsverhältnisse an Grundstücken an das BGB und seine Nebengesetze anzupassen (Czub, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Text- und Dokumentenband, 1994, Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf, S. 156). Während das SchuldRAnpG der Überführung vertraglich - in der DDR begründeter - Nutzungsverhältnisse in BGB-konforme Rechtsformen dient, sollen mit dem SachenRBerG bezüglich DDR-spezifischer dinglicher Nutzungsverhältnisse und die aus der mit Billigung staatlicher Stellen bauliche Nutzung fremder Grundstücke entstandenen Rechtverhältnisse an das Recht des BGB angepaßt werden (BGH, a. a. O., BGH NJW 1998, 3033). Dabei sollen die Rechtspositionen von Nutzern, die mit Duldung staatlicher Stellen der DDR auf den von ihnen genutzten Grundstücken Vermögenswerte geschaffen hatten, gesichert und gleichzeitig ein Interessenausgleich zwischen Nutzern und Grundstückseigentümern hergestellt werden (Czub a. a. O., S. 165/166). Ob die Eltern des Bekl. zu 1) sich darauf hätten berufen können, weil sie offenbar das Grundstück vom Magistrat von Ost-Berlin erhalten haben und zumindest mit dessen Duldung das Gebäude zu Wohnzwecken ausgebaut haben, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls liegt auf seiten der Bekl. bei Abschluß des neuen Mietvertrages im Jahre 1988 kein einen Vertrauensschutz begründender Tatbestand vor. Sie können sich auch nicht darauf berufen, daß die Zuweisung des Grundstückes an die Eltern des Bekl. zu 1) seinerzeit zu Wohnzwecken bei ihnen weiter fortwirkt. Denn, wie dargelegt, haben sie in dem fraglichen Zeitraum in dem Gebäude zumindest nicht fortgesetzt gewohnt.