Rehabilitierungsentscheidung
StrRehaG §§ 11, 12, 17,17 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rehabilitierungsentscheidung; Entschädigungsanspruch nach unrechtmäßiger Heimunterbringung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Heimunterbringung eines Kindes nicht aus erzieherischen Gründen oder Gründen des Kindeswohls (hier: um den politisch in Ungnade gefallenen Vater mit dem Schicksal seiner Kinder unter Druck zu setzen und in die ehemalige DDR zu locken) war grob rechtsstaatswidrig und mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das LG Leipzig hat mit Beschluss vom 27. Januar 2010 den Antrag des Betroffenen, ihn hinsichtlich seiner Unterbringung in Kinderheimen zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird auf sein Schreiben vom 19. Februar 2010 verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Antragsschrift vom 3. September 2010 beantragt, auf die Beschwerde des Betroffenen den angefochtenen Beschluss aufzuheben. In diesem Zusammenhang hat sie wie folgt ausgeführt:
„II. Dem Heimaufenthalt des Betroffenen liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Nach Ostern 1953 verließ der Vater des Betroffenen, P. R., die ehemalige DDR und nahm Wohnsitz in West-Berlin. In ... verblieben der Betroffene, seine Mutter (S. R.), seine Großmutter väterlicherseits (T. R.), seine Großmutter mütterlicherseits (Frau P.) und seine Schwester (G. R.). T. R. hatte nach wie vor brieflichen und auch persönlichen Kontakt zu ihrem in West-Berlin wohnhaften Sohn. Nach der Scheidung der Eltern des Betroffenen bemühten diese sich beide um das Sorgerecht für die Kinder, welches nach vorangegangenem Briefwechsel mit dem Vater durch Beschluss des Rates des Kreises, Abteilung Volksbildung, Jugendhilfe/Heimerziehung, vom 15. Mai 1954 der Kindesmutter S. R. zugesprochen wurde.
Ausweislich der Akten beging Frau R. am 25. Mai 1954 Selbstmord. Mit Beschluss vom 26. Mai 1954 wurde die Sorgerechtsfestlegung vom 15. Mai 1954 durch den Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, Jugendhilfe/Heimerziehung, aufgehoben, das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters des Betroffenen, P. R. festgestellt und Amtsvormundschaft hinsichtlich der Kinder A. und G. R. angeordnet. Am 28. Juni 1954 entzog der Rat des Kreises, Abteilung Volksbildung, Jugendhilfe/Heimerziehung dem Vater des Betroffenen das Sorgerecht für die Kinder und übertrug es dem Rat des Kreises, Jugendhilfe/Heimerziehung, der damit die rechtliche Stellung eines Pflegers ausübte. Der Beschluss vom 26. Mai 1954 wurde gleichzeitig aufgehoben.
Auf Seiten des Rats des Kreises handelten die durch die Bezirksverwaltung des Ministeriums für Staatssicherheit Verpflichteten Mitarbeiter J. und Z. in Ausführung der von der Bezirksverwaltung jeweils erteilten Weisungen.
Der Vater des Betroffenen, der sich sowohl gegen die Übertragung des Sorgerechts auf seine frühere Ehefrau als auch gegen die Anordnung der Amtsvormundschaft/Pflegschaft durch Beschwerden und Widersprüche erfolglos gewehrt hatte, wurde am 21. Mai 1955 in seiner Wohnung in West-Berlin erhenkt aufgefunden. Seit September 1955 wohnten der Betroffene und seine Schwester bei ihrer Großmutter T. R. Dies ergibt sich im Ergebnis weiterer Recherche aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit, die am 30. August 2010 übersandt wurden. Diese wurden dem Betroffenen zur Kenntnisnahme übermittelt. Ein Hinweis über die Beendigung des Heimaufenthaltes des Betroffenen findet sich auch im Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 10. April 1970, wonach der Betroffene im Jahr 1955 von seiner Großmutter aufgenommen wurde.
III. Der Antrag auf Rehabilitierung ist begründet. Die gegen den Betroffenen angeordnete Heimerziehung ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar. Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maßnahme der politischen Verfolgung des Vaters des Betroffenen und damit sachfremden Zwecken gedient hat.
Dies ergibt sich aus Informationen der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die zu den Hintergründen der Heimunterbringung des Betroffenen folgendes Bild zeichnen:
Die dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unterstellte Bezirksverwaltung hatte offenbar nach dem Verlassen der DDR durch den Vater des Betroffenen ein gesteigertes Interesse an dessen Rückkehr in die DDR zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung.
In Betracht kam der Straftatvorwurf der Republikflucht sowie der staatsfeindlichen Hetze, nachdem der Vater des Betroffenen die ehemalige DDR ‚illegal' verlassen hatte und in West-Berlin für die von der Bezirksverwaltung als ‚Schmutzblatt' charakterisierte Zeitschrift ‚Tarantel' als Karikaturzeichner tätig war.
Im Abschlussbericht eines hierzu geführten Vorgangs bei der Bezirksverwaltung vom 17. August 1955 ist unverhohlen ausgeführt:
‚(...) Da dieses Schmutzblatt übelste Hetze gegen die DDR und SU enthält und eine Schrift ist, welche von sämtlichen in West-Berlin und Westd. befindlichen Verbrecherzentralen ihre Verwendung gegen die DDR findet, wurde der R. (gemeint ist P. R.) in einem reg. Vorg. bearbeitet mit dem Ziel, diesen in die DDR zurückzuholen. (...)'
Im Abschlussbericht ist weiter ausgeführt, dass nach der Ehescheidung neben der Großmutter des Betroffenen und der Mutter des P. R. vor allem seine Kinder noch der einzige Anknüpfungspunkt gewesen seien. P. R. sei bestrebt gewesen, nach seiner Ehescheidung, seinen Sohn A. nach West-Berlin zu holen, weshalb er mit dem Rat des Landkreises, Abteilung Jugend und Heimerziehung, in Verbindung stand. Weiter heißt es in dem Dokument wörtlich:
‚Diese Verbindung wurde ausgenutzt, um zu versuchen, R. (gemeint ist P.) auf diese Art in das Gebiet der DDR zu bekommen. Mit der Abteilung Jugend und Heimerziehung wurde Rücksprache genommen und der Genosse J. und die Genossin Z. als Kontaktperson verpflichtet. Da seine geschiedene Frau im Juni 1954 Selbstmord verübte, fiel dann die Vormundschaft der Kinder des R. an den Rat des Kreises, wo die Kinder dann in einem Heim untergebracht wurden. Nach dem Tode der Frau des R. entstanden zwei Parteien, welche von uns in Verbindung mit dem Rat des Kreises gegeneinander ausgespielt wurden. Trotz der guten brieflichen Verbindung unserer Kontaktperson zu dem R., P. gelang es nicht, ihn nach der DDR zu bekommen, (...).'
Das Ergebnis dieses Abschlussberichts findet Bestätigung in den sonstigen Unterlagen. Die als Kontaktpersonen verpflichteten Mitarbeiter des Rates des Kreises, Abteilung Volksbildung, Jugendhilfe/Heimerziehung J. und Z. versuchten noch zu Lebzeiten von S. R., den Betroffenen und seine Schwester als ‚Lockvögel' für den republikflüchtigen Vater einzusetzen. Dieser sollte vor der abschließenden Entscheidung im Sorgerechtsstreit unter dem Vorwand, er könne seine Kinder in Begleitung der Mitarbeiterin des Rats Z. treffen, nach Ostberlin reisen und dort festgenommen werden.
Parallel manipulierte die Bezirksverwaltung den endgültigen Aus- und Fortgang des Sorgerechtsstreits dahin gehend, dass S. R. den P. R. belasten und im Rahmen des Sorgerechtsstreits in Misskredit bringen sollte.
Obwohl offenbar zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, dem Vater des Betroffenen das Sorgerecht zu übertragen, wies die Bezirksverwaltung nach dem plötzlichen Tod S. R. den Rat des Kreises wie folgt an:
‚(...) Die Kinder A. und G. müssen sofort von dem neuen Vormundschaftsvertreter vom Rat des Kreises in einem Heim untergebracht werden. Daraufhin muss R. verständigt werden, dass seine geschiedene Frau durch Selbstmord ihrem Leben ein Ende bereitet habe, und er habe jetzt nach ... zu kommen, um die Kinder zu holen. Hier sei aber sein persönliches Erscheinen unbedingt erforderlich. Sollte er nicht kommen, so muss man annehmen, dass er kein Interesse mehr an seinen Kindern habe. In der Perspektive gesehen soll später einmal die Mutter der S. R. das Vormundschaftsrecht für die Kinder übernehmen, da sie uns darum gebeten hat. (...)'.
Zu diesem Zeitpunkt stand also bereits fest, dass mindestens eine andere nahe liegende Möglichkeit der Versorgung der Kinder als deren Heimunterbringung zur Verfügung stand, nämlich die Betreuung der Kinder durch die Großmutter mütterlicherseits, Frau P. Anstatt entsprechende, die Kinder wegen der familiären Anbindung deutlich weniger belastende Maßnahmen zu ergreifen, wurde deren weiteres Schicksal instrumentalisiert, um erneut auf den Vater des Betroffenen Druck auszuüben, und um das Ziel, diesen bei seiner Wiedereinreise in die DDR festzunehmen, doch noch zu erreichen.
Der Rat des Kreises in Person des als Kontaktperson gewonnenen Referatsleiters J. teilte am 4. Mai 1954 P. R. mit, dass die elterliche Sorge ruhe und er diesen Zustand nur beenden könne, wenn er persönlich wieder in ... erscheine. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass sich die Kinder A. und G. in einem Kinderheim befänden, nähere Informationen aber nicht erteilt würden. Auch werde ein Verkehrsrecht zwischen den Kindern und T. R. (Großmutter) abgelehnt. Dafür bestünden berechtigte Gründe, die ihm jederzeit persönlich mitgeteilt werden könnten. Schriftlich könnte man diese Gründe aber nicht erörtern. In dem Schreiben wird nochmals im Interesse der Kinder an P. R. appelliert, die von dort ‚aufgezeigten Wege so schnell wie möglich durchzuführen'.
Damit wird unter Berücksichtigung der Entwicklung bis zu diesem Zeitpunkt evident, dass die Einweisung der Kinder in ein Kinderheim der politischen Verfolgung des Vaters gedient hat. Das Kindeswohl war zu keinem Zeitpunkt vordergründig. Die Großmutter mütterlicherseits, Frau P., wurde zum Zeitpunkt der Festlegung der weiteren Vorgehensweise bereits als unbedenklich für die Übernahme der Verantwortung eingeschätzt. Gleichwohl sah man von einer Überlassung der Kinder an die Großmutter ab und behielt sie als ‚Trumpf' gegen den ‚republikflüchtigen' P. R. in der Hand. Nachdem dieser dem Druck aus nachvollziehbaren Gründen standgehalten hatte, wurde Amtsvormundschaft angeordnet.
Die folgenden Bemühungen P. R. und T. R. um das Sorgerecht bzw. um die Vormundschaft für die Geschwister hatten keinen Erfolg. Am 28. Juni 1954 wurde P. R. das Sorgerecht mit vordergründigen, offensichtlich übertriebenen und ggf. konstruierten Ausführungen entzogen.
Offenbar war auch das Ergebnis seiner Rechtsmittel bereits durch die Bezirksverwaltung ... indirekt vorgegeben. Oberfeldwebel S. vermerkt u. a. in Bezug auf den Sorgerechtsentzug: ‚Dieser Beschluss ist unumstößlich und kann aufgrund des vorhandenen Briefes (gemeint ist offensichtlich das Rechtsmittel des Vaters des Betroffenen) nicht angefochten werden.'
Hier tritt unverkennbar zu Tage, dass unter Zugrundelegung sachfremder Erwägungen im Rahmen anstehender Entscheidungen im Sorgerechtsverfahren nach wie vor durch die Bezirksverwaltung Einfluss genommen wurde.
Aber auch in der Folgezeit wurde weiter manipuliert und die Interessen der Familienangehörigen gegeneinander ausgespielt. In einem Vermerk vom 24. September 1954 heißt es u. a.:
‚(...) Bisher bestanden in der Sache R. zwei Parteien, die wir untereinander ausspielten mit dem Ziel, den R. doch noch in den demokratischen Sektor von Berlin zu bringen oder von einem der Parteien eine Person als GM anzuwerben, der mit R. in unserem Sinn Verbindung aufnimmt. (...).'
Gegenstand dieses unwürdigen ‚Spiels' waren jeweils der Betroffene und seine Schwester.
Aus dem Vorgang wird damit deutlich, dass das Wohl des Betroffenen und auch seiner Schwester zum Zeitpunkt ihrer Einweisung in ein Kinderheim nach dem tragischen Ableben ihrer Mutter zu keinem Zeitpunkt im Vordergrund stand. Die Alternativen der anderweitigen Unterbringung als in einem Kinderheim - Großmutter väterlicherseits, Großmutter mütterlicherseits, Kindesvater - wurden zunächst unter Voranstellung der politischen Interessen nicht ernsthaft ins Auge gefasst. Die Heimunterbringung erfolgte deshalb nicht aus erzieherischen Gründen oder Gründen des Kindeswohls, sondern aus der sachfremden Erwägung, den politisch in Ungnade gefallenen Vater des Betroffenen mit dem Schicksal seiner Kinder unter Druck zu setzen und in die ehemalige DDR zu locken.
Soweit P. R. zu Beginn des Sorgerechtsstreits um die beiden Kinder den Rat des Kreises ersuchte, die Kinder ihm, seiner Mutter oder einem Heim anzuvertrauen, war dies offenbar dem Umstand geschuldet, dass er deren Wohl bei weiterem Verbleib bei seiner geschiedenen Ehefrau in Gefahr sah. Daraus ein Einverständnis des Vaters des Betroffenen mit dessen Heimunterbringung zu sehen, liegt aus den genannten Gründen und wegen seiner Bemühungen im Hinblick auf die Kinder fern.
VI. Die Vorgehensweise der Behörden war grob rechtsstaatswidrig und mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Der Betroffene ist zu rehabilitieren und sein Aufenthalt im Kinderheim für rechtsstaatswidrig zu erklären. Ferner ist er für die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Es war deshalb wie tenoriert zu entscheiden.