Rehabilitierungsentscheidung
StrRehaG § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rehabilitierungsentscheidung; Güterentziehung; Schädigungszeitpunkt
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Aufnahme von eingezogenen Gütern in die Reha-Entscheidung ist ausnahmsweise zulässig.
2. Eine Feststellung des Schädigungszeitpunktes ist dem Rehabilitierungsgericht versagt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der am 12. Mai 1945 festgenommene Betroffene ist aus-weislich der Gefangenenkartei am 14. Februar 1950 an die Deutsche Volkspolizei übergeben und in die Justizvollzugsanstalt W. verbracht worden. Mit Urteil vom 24. Mai 1950 hat die 8. Kleine Strafkammer (201) des Landgerichts Chemnitz in Waldheim den Betroffenen wegen Verbrechens nach Kontrollratsdirektive 38, Abschnitt II, Art. III A I, Nr. 2, C I in Verbindung mit Kontrollratsgesetz Nr. 10, Art. II, Nrn. 1 c und 2 c in die Gruppe der Verbrecher eingestuft und eine Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verhängt. Die Untersuchungshaft seit dem 14. Februar 1950 hat das Landgericht Chemnitz angerechnet. Überdies hat es das Vermögen des Betroffenen nach Art. IX Nr. 2 der Kontrollratsdirektive 38 eingezogen und die Sühnemaßnahmen des Art. IX, Nrn. 3 bis 9, angeordnet. Zu seinem Grundbesitz hat der Betroffene in einer Vermögenserklärung vom 6. Mai 1950 angegeben, zwei Gutsbesitze mit Inventar zu besitzen. In den Urteilsgründen hat das Landgericht Chemnitz dazu festgestellt, der Betroffene habe im Jahre 1924 das Gut P. übereignet erhalten und 1941 das Gut Sch. hinzugekauft. Mit Feststellungsbescheid vom 11. August 1950 hat die Landesregierung Brandenburg "nach Befehl 201" unter Bezugnahme auf die Verurteilung vom 24. Mai 1950 das Vermögen des Betroffenen "laut Vermögenserklärung des U-Organ vom 6.5.1950" - "zwei Gutsbesitze mit totem und lebendem Inventar" - eingezogen und in das Eigentum des Volkes übernommen. Der Betroffene ist am 10. Mai 1952 in der Justizvollzugsanstalt Waldheim verstorben. Auf Antrag des Sohnes des Betroffenen hat das Landgericht Chemnitz am 21. März 2002 das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Mai 1950, insbesondere auch die angeordnete Vermögenseinziehung aufgehoben und festgestellt, daß der Betroffene vom 14. Februar 1950 bis zu seinem Tod am 10. Mai 1952 zu Unrecht inhaftiert war. Gegen die Entscheidung hat sich der Antragsteller gewandt und die Ergänzung des Beschlusses beantragt. In weiteren Schreiben hat er erläutert, daß er die genaue Bezeichnung der eingezogenen Vermögenswerte, der Güter P. und Sch., im Tenor, sowie die Feststellung der gesamten Haftzeit vom 10. Mai 1945 bis zum Tode als unrechtmäßig begehrt. Auch sei der Zeitpunkt der Beschlagnahme des Vermögens mit in den Beschlußtenor aufzunehmen. Diese Schreiben hat das Landgericht Chemnitz als Antrag auf Ergänzung der Entscheidung bewertet und zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 21. März 2002 neu zu fassen und dabei festzustellen, daß die Anordnung der Vermögenseinziehung (betreffend im wesentlichen zwei Gutsbesitze - P. und Sch.) entfallen ist, und daß der Betroffene zu Unrecht vom 12. Februar 1950 bis zu seinem Tod am 10. Mai 1952 inhaftiert war. Der Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2002 sei aufzuheben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. pp. 2. Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
a) Soweit der Beschwerdeführer die Aufnahme der eingezogenen Güter in den Tenor begehrt, konnte dies - ausnahmsweise - erfolgen.
Zwar besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts der § 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 StrRehaG grundsätzlich kein Anspruch, im Falle der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung die daraufhin tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte in den Tenor aufzunehmen. Insbesondere besteht eine Nachforschungspflicht des Rehabilitierungsgerichts hinsichtlich eingezogener Vermögenswerte in dem vom Beschwerdeführer begehrten Umfang nicht. Die Aufklärungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 StrRehaG richtet sich, dem Grundsatz in § 224 Abs. 2 StPO folgend, zunächst nur auf solche Tatsachen, die für die Sachentscheidung des Gerichts erheblich sind (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 10 Rdnr. 4). Diese erstreckt sich lediglich auf die angegriffene Entscheidung und ist mit den aus deren Aufhebung folgenden Ansprüchen lediglich nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 StrRehaG (Fest-stellung der Dauer der zu Unrecht verbüßten Freiheitsentziehung, des Betrags der Geldstrafe und die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen) befaßt. Im übrigen ist das Gericht der häufig zeitaufwendigen Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der Folgeansprüche, insbesondere eingezogener Vermögenswerte, entbunden (Schwarze in PK Rehabilitierung 2. Aufl. § 3 Rdnr. 3). Da § 12 Abs. 2 StrRehaG jedoch nur Mindestvoraussetzungen und keine abschließende Aufzählung enthält, ist das Gericht allerdings auch nicht gehindert, die eingezogenen Vermögenswerte - so sie sich denn mit hinreichender Si-cherheit feststellen lassen - im Tenor zu konkretisieren und so die Arbeit der Vermögensämter, welche über die Folgeansprüche bei Einziehung von Vermögenswerten zu entscheiden haben, zu erleichtern (vgl. dazu Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, Stand 1993, StrRehaG § 12 Rdnr. 30). So liegt der Fall hier. Wenngleich das Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 24. Mai 1950 die von der Vermögenseinziehung be-troffenen Vermögenswerte nicht explizit im Tenor nennt, ergeben sich diese aus den Urteilsgründen und der Vermögenserklärung des Betroffenen vom 6. Mai 1950 i. V. m. dem Feststellungsbescheid der Landesregierung Brandenburg vom 11. August 1950. Aus beiden letztgenannten Dokumenten geht hervor, daß das Vermögen des Betroffenen im wesentlichen aus zwei Gutsbesitzen mit totem und lebendem Inventar bestand. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Mai 1950 nennt ausdrücklich das Gut P. und das Gut Sch. Auf diese Entscheidung nimmt auch der Feststellungsbescheid vom 11. August 1950 Bezug. Dementsprechend konnte der Ausspruch über die Aufhebung der Vermögenseinziehung wie geschehen ergänzt werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß mit der Ergänzung des Tenors kei-ne Feststellung einer Verpflichtung zur Rückgabe der Vermögenswerte verbunden ist, da das Rehabilitierungsgericht insoweit keine Entscheidungskompetenz hat (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, a. a. O. § 12 Rdnr. 15). Der materielle Gehalt vermögensrechtlicher Ansprüche wird nicht durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz bestimmt (vgl. dazu auch Bruns/Schröder/Tappert, a. a. O. Rdnrn. 8 ff.).
b) Im übrigen bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.
Die Feststellung, daß die Vermögenseinziehung bereits 1945 erfolgte mit der angestrebten Folge der entsprechenden Rehabilitierung, kann nicht getroffen werden. Insoweit ist das Vorliegen einer strafrechtlichen Maßnahme einer deutschen Behörde nach § 1 Abs. 5 StrRehaG nicht nachweisbar. Nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind nur Maßnahmen umfaßt, die sich als Ausübung der deutschen Hoheitsgewalt im Beitrittsgebiet darstellen. Entscheidungen ausländischer Behörden, insbesondere der sowjetischen Besatzungsmacht, können aus völkerrechtlichen Gründen nicht zum Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens gemacht werden. Entsprechendes gilt für die Feststellung, daß der Betroffene bereits seit seiner Festnahme im Mai 1945 zu Unrecht inhaftiert gewesen sei. Soweit es den Strafvollzug im Zeitraum bis zur Übernahme des Betroffenen durch die Deutsche Volkspolizei am 14. Februar 1950 betrifft, scheitert die Rehabilitierung daran, daß dieser allein im Verantwortungsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht lag und damit nicht auf die Ausübung deutscher Hoheitsgewalt im Beitrittsgebiet zurückgeht (OLG Rostock VIZ 1994 374, 375; LG Berlin VIZ 1999, 693). Da es sich um Maßnahmen sowjetischer Behörden handelte, besteht für den Antragsteller insoweit allein die Möglichkeit, eine Aufhebung durch die jeweils zuständigen Staaten zu beantragen (Bruns/Schröder/Tappert, a. a. O. § 1 Rdnrn. 15, 18). Auch auf die Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG wird hingewiesen. III. Der Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2002 ist nach den vorangegangenen Ausführungen gegenstandslos. Er wird zur Klarstellung aufgehoben.