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Rehabilitierungsentscheidung

VG Gera5 K 420/02 GE02.12.2004ZOV 2005, 333

VermG §§ 1 Abs. 7, 6 Abs. 1 a Sätze 1, 2; StrRehaG § 3 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rehabilitierungsentscheidung; Wiedergutmachungsentscheidung; Vermögensentziehung; Treuhandabrede; Scheinvertrag; Unternehmensschädigung; Unternehmensträger; Beteiligung; strafrechtliche Rehabilitierung; Wirtschaftsstrafverordnung

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 StrRehaG ergangene Rehabilitierungsentscheidung eröffnet zugunsten eines Gesellschafters auch den Weg für eine Wiedergutmachung der Unternehmensschädigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG. 2. Restitutionsansprüche eines erloschenen Unternehmensträgers können durch die ehemaligen Gesellschafter (bzw. deren Rechtsnachfolger) auch dann angemeldet werden, wenn sich der Restitutionsanspruch des erloschenen Unternehmensträgers auf die ihm ursprünglich gehörende Beteiligung an einer anderen Firma richtet. 3. Für die Wiedergutmachungsentscheidung gem. § 1 Abs. 7 VermG ist allein von Relevanz, welcher natürlichen Person der in Rede stehende Vermögenswert als Folge einer in einem strafrechtlichen Urteil ausgesprochenen Vermögensentziehung entzogen wurde. 4. Eine Treuhandabrede zwischen der natürlichen Person und einem Dritten steht der Wiedergutmachung nicht entgegen, wenn der Verurteilte bereits außerhalb der sowjetischen Besatzungszone lebte und befürchten mußte, seine dort ansässigen Unternehmen durch Überführung in Volkseigentum zu verlieren und seinerzeit die strafrechtliche Verurteilung erfolgte, weil ihm gerade "zum Vorwurf" gemacht wurde, sein unternehmerisches Vermögen durch "Scheinverträge" auf den Treuhänder übertragen zu haben, um so die "Verschiebung in den Westen" zu ermöglichen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. machen als Erben des Herrn H. L. vermögensrechtliche Ansprüche an der ehemaligen Firma S. GmbH mit Sitz in Eisenach geltend. Herr H. L. war bis 1933 SPD-Oberbürgermeister der Stadt. Im Juni 1933 wurde er seines Amtes enthoben und in den Ruhestand versetzt. Herr H. L. ließ sich daraufhin in Dresden nieder und betätigte sich unternehmerisch. Im Jahre 1939 gründete er zusammen mit Frau R. und Herrn L. die D. R. GmbH. Von dem Stammkapital in Höhe von 50.000 RM hielt Herr H. L. bei Gründung 20.000 RM. Am 21. April 1941 wurde er alleiniger Gesellschafter der D. R. GmbH. Die Firma S. GmbH wurde durch Vertrag vom 11. September 1941 gegründet. Das Stammkapital betrug bei Gründung 50.000 RM. Gesellschafter waren seinerzeit Herr S. mit einem Kapitalanteil von 20.000 RM und die D. R. GmbH mit einer Kapitaleinlage von 30.000 RM. Die Firma wurde auf einem dem Reichsfiskus gehörenden Grundstück betrieben und hatte keinen eigenen Grundbesitz. Zum 13. November1941 wurde das Stammkapital der D. R. GmbH auf 100.000 RM erhöht. Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der D. R. GmbH am 20. Dezember 1941 beschloß Herr H. L. als seinerzeitiger alleiniger Gesellschafter, Herrn S. ein Darlehen von 20.000 RM zwecks Volleinzahlung seines Geschäftsanteils an der Firma S. GmbH zu gewähren. Des weiteren beschloß er, die Verpflichtungserklärung des Herrn S. auf Übertragung des Geschäftsanteils an der Firma S. GmbH auf die D. R. GmbH im Falle dessen Ablebens anzunehmen. Am 12. Mai 1944 übertrug Herr H. L. einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 37.500 RM an der D. R. GmbH auf Herrn M., seinen langjährigen Geschäftsführer. Herr M. verpflichtete sich durch notarielle Erklärung vom 12. Mai 1944, seinen Gesellschaftsanteil im Falle seines Todes oder Ausscheidens aus der Firma auf Herrn H. L. zurückzuübertragen. Am 19. Oktober1944 übertrug Herr H. L. seine noch in Höhe von 62.500 RM verbliebenen Gesellschaftsanteile auf seine Frau L. Herr H. L. war der Bruder des Generalmajors F. L., der an dem Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 beteiligt war. Als F. L. von der Gestapo gesucht wurde, erklärte sich auch H. L. bereit, seinen Bruder unterzubringen und ihn zum Ehepaar G. nach Berlin bringen zu lassen. Deshalb wurde Herr H. L. durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 27./28. November/1. Dezember1944 zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Sein Geschäftsführer Herr M. wurde durch dieses Urteil zum Tode verurteilt. Beide Strafen wurden vollstreckt. Die Gesellschaftsanteile des Herrn M. an der D. R. GmbH in Höhe von 37.500 RM fielen daraufhin an Herrn H. L. zurück. Nach der Befreiung aus dem Zuchthaus Brandenburg im April 1945 verzog Herr H. L. zusammen mit seiner Ehefrau L. im Sommer 1945 nach Göttingen, um dort seine in der Haft erlittenen Gesundheitsschäden behandeln zu lassen. Am 17. Juni 1946 veräußerten die Eheleute L. ihre Gesellschaftsanteile an der D. R. GmbH an den Geschäftsführer dieser Firma, Herrn M. Des weiteren schlossen sie mit Herrn M. jeweils einen Treuhandvertrag, wonach Herr M. sich zur treuhänderischen Verwaltung der erworbenen Geschäftsanteile verpflichtete. Herr M. gab am 20. Juni 1946 jeweils bezogen auf die Geschäftsanteile der Eheleute L. an der D. R. GmbH das unwiderrufliche, unbeschränkt bindende und unbefristete Angebot ab, die Geschäftsanteile der Eheleute L. jederzeit auf diese, ihre Rechtsnachfolger oder eine von diesen jeweils zu benennende Person zu übertragen. Am 28. August 1946 wurde Herr M. als alleiniger Geschäftsführer der X.

en auf die Geschäftsanteile der Eheleute L. an der D. R. GmbH das unwiderrufliche, unbeschränkt bindende und unbefristete Angebot ab, die Geschäftsanteile der Eheleute L. jederzeit auf diese, ihre Rechtsnachfolger oder eine von diesen jeweils zu benennende Person zu übertragen. Am 28. August 1946 wurde Herr M. als alleiniger Geschäftsführer der X. GmbH in das Handelsregister eingetragen. Des weiteren war er auch treuhänderischer Gesellschafter für einen Anteil von 10.000 DM an den M. GmbH und für einen Anteil von 157.500 DM an der O. GmbH mit Sitz in Köthen. Am 15. November1947 wurde die D. R. GmbH in die "D. GmbH" umbenannt. Herr S. verstarb am 27. September1949. Durch notarielle Erklärungen vom 28. April1950 (Nr. 54 und 55 der Urkundenrolle des Notars Dr. S. aus Frankfurt/Main für 1950) nahmen die Eheleute L. jeweils das Angebot des Herrn M. auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an der X. GmbH an. Durch notariell beglaubigten Beschluß der Gesellschafter der D. GmbH - der Eheleute L. - vom 28. April1950 (Nr. 56 der Urkundenrolle des Notars Dr. S.) wurde Herr M. als Geschäftsführer abberufen, Herr R. als Geschäftsführer bestellt und der Sitz der Firma von Dresden nach Frankfurt/Main verlegt. Ebenfalls mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28. April 1950 (Nr. 60 der Urkundenrolle des Notars Dr. S. für 1950) verlegten Herr H. L. und der Geschäftsführer der D. GmbH Herr R. den Sitz der Firma S. GmbH nach Stuttgart-Feuerbach. (...)

Durch Urteil vom 15. November 1950 verurteilte das Landgericht Dresden Herrn H. L. und Herrn M. wegen Verbrechens gegen die Wirtschaftsstrafverordnung zu zehn bzw. acht Jahren Zuchthaus sowie Vermögenseinziehung und Ehrenrechtsverlust. In den Gründen wurde auszugsweise folgendes ausgeführt: "(...) Trotz dieser Großzügigkeit, welche L. erfuhr, verlagerte er 1945 seinen Wohnsitz nach Westdeutschland, trat mit Scheinverträgen den größeren Teil seines Vermögens in der Ostzone an den Mitangeklagten M. ab (...). " Das vorstehende Urteil wurde im Juli 1951 rechtskräftig. Herr M. gab datierend vom 22. September 1951 eine Erklärung ab, in der er sich dahingehend äußerte, daß das Strafverfahren ein "Tendenzprozeß" gewesen sei, der darauf abgezielt habe, die Herrn L. gehörenden Firmen und Häuser wegzunehmen. Er selbst habe die Interessen des Herrn L. in der SED-Zone vertreten. Mit Schreiben vom 6. November 1951 bat das Ministerium für Wirtschaft und Landwirtschaft das Amt zum Schutze des Volkseigentums unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Dresden um Ausstellung eines Feststellungsbescheides betreffend die Firma S. GmbH. Dabei wurde ausgeführt, daß der verurteilte Kaufmann M. Eigentümer dieser Firma sei. Am 14. November 1951 fand eine Besprechung betreffend die Firma S. GmbH statt, an der Mitarbeiter des VEB Leipzig teilnahmen. Bei dieser Besprechung wurde auf die Verurteilung des Herrn M. Bezug genommen und darauf abgestellt, daß dieser alleiniger Gesellschafter der X. GmbH sei. Es wurde des weiteren festgehalten, daß mit der Überführung der D. GmbH in Volkseigentum auch der dieser gehörende Anteil an der Firma S. GmbH Volkseigentum sei. Datierend vom 10. Dezember1951 wurde für die S. GmbH zugunsten des VEB Leipzig ein Rechtsträgernachweis ausgestellt. Dieser enthielt den Hinweis, daß im Zeitpunkt der Enteignung der Firma S. GmbH Herr M. mit einem Kapitalanteil von 30.000 DM und Herr H. L. mit einem Kapitalanteil von 20.000 DM an dem Unternehmen beteiligt waren. Dabei wurde Bezug genommen auf eine notarielle Erklärung vom 28. April 1950. Die Firma S. GmbH wurde am 14. Dezember 1951 im Handelsregister gelöscht. Herr H. L. verstarb am 2. Oktober1954 und wurde zunächst von seiner Ehefrau als Vorerbin beerbt. Nacherben der am 10. April 1982 verstorbenen Frau L. sind Herr K. L. und die Kl. zu 2) bis 4) in Erbengemeinschaft. Herr M. verstarb Ende der achtziger Jahre in Frankfurt/Main und wurde von Herrn H. beerbt. Die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgänger meldeten mit Schreiben vom 6. Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an der Firma S. GmbH beim Landratsamt Eisenach an. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1990 und 13. Januar 1991 meldeten die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgänger in Sachsen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der D. GmbH an. Der Erbe des Herrn M. meldete vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Gesellschaftsanteils von 157.500 DM an der M. GmbH an, machte jedoch weder Ansprüche an der D. GmbH noch an der S. GmbH geltend. Das Bezirksgericht Leipzig hob durch Beschluß vom 21. November 1991 das Urteil des Landgerichts Dresden hinsichtlich der Verurteilung des Herrn H. L. vom 15. November 1950 auf und sprach diesen frei. Durch Beschluß des Bezirksgerichts Leipzig vom 15. November 1991 wurde auch Herr M. rehabilitiert und dessen Vermögenseinziehung aufgehoben. Herr K. L. verstarb am 14. Januar 1997 und wurde von der Kl. zu 1), Frau L. und Herrn L. beerbt. Durch Bescheid vom 6. März 2002 stellte der Bekl. die Berechtigung der Kl.

ber 1950 auf und sprach diesen frei. Durch Beschluß des Bezirksgerichts Leipzig vom 15. November 1991 wurde auch Herr M. rehabilitiert und dessen Vermögenseinziehung aufgehoben. Herr K. L. verstarb am 14. Januar 1997 und wurde von der Kl. zu 1), Frau L. und Herrn L. beerbt. Durch Bescheid vom 6. März 2002 stellte der Bekl. die Berechtigung der Kl. hinsichtlich des Anteils von 40 % an der Firma S. GmbH fest, lehnte die Rückübertragung derselben jedoch ab. In dieser Entscheidung wurde begründend ausgeführt, daß die Firma S. GmbH nicht als Liquidationsgesellschaft wiederauflebe, da das erforderliche Quorum von 50 % nicht erreicht sei. Herr H. L. habe seinerzeit nur Kapitalanteile von 20.000 DM, also 40 %, gehalten. Gesellschafter bezogen auf die anderen Gesellschaftsanteile sei die X GmbH Dresden mit einem Kapitalanteil von 30.000 DM gewesen. Unerheblich sei, daß der damalige Gesellschafter der D. GmbH Dresden, Herr M., die Gesellschaftsanteile der Eheleute L. nur treuhänderisch übernommen hat. Er habe seinerzeit Eigentum zu vollem Recht erworben und sei gegenüber den Treugebern nur schuldrechtlich gebunden gewesen. Das von dem Treuhänder erworbene Recht sei vererbbar gewesen. Deshalb hätte die Tochter des Herrn M. ihre vermögensrechtlichen Ansprüche wahren müssen, um im Innenverhältnis die Verpflichtungen ihres Vaters aus dem Treuhandverhältnis erfüllen zu können. Am 8. April 2002 haben die Kl. bei dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der sie ihre auf die gesamte Firma S. GmbH bezogenen Ansprüche weiter verfolgen. Sie sind der Auffassung, daß bezogen auf die Firma S. GmbH das Quorum im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG erfüllt sei, da die Eheleute L. trotz der treuhänderischen Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile auf Herrn M. Gesellschafter der D. GmbH geblieben seien. Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile sei nur zum Schein erfolgt. Die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Firma D. GmbH sei bei den Eheleuten L. verblieben. Zudem seien die Gesellschaftsanteile vor der Enteignung durch Abgabe der Erklärung vom 28. April 1950 wirksam auf die Eheleute L. zurückübertragen worden. Auch sei die Sitzverlegung wirksam gewesen. Es sei davon auszugehen, daß die Berechtigung der Kl. an der D. GmbH festgestellt werde. Damit werde dann gleichzeitig auch die Feststellung getroffen, daß die Beteiligung der D. GmbH an der Firma S. den Erben der Eheleute L. zuzurechnen sei. Auch das Vermögen der Ehefrau L. sei infolge der Verurteilung ihres Mannes mit enteignet worden. So seien neben der D. GmbH auch die M. mit Sitz in Dresden, die E. GmbH, D. GmbH und die B. GmbH Dresden auf der Grundlage des Urteils vom 15. November 1950 vollständig in Volkseigentum überführt worden, obwohl an diesen Gesellschaften Frau L. und auch andere nicht von der Vermögenseinziehung betroffene Personen beteiligt waren. Insoweit liege eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. März 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kl. haben einen Anspruch darauf, daß der Bekl. die Feststellung trifft, daß die Firma S. GmbH i. L. wiedergutmachungsberechtigt nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG i. V. m. § 6 Abs. 1 a Sätze 1 und 2 VermG ist. Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Bestimmung des § 1 Abs. 7 VermG um eine sog. Rechtsfolgenverweisung (Beschluß vom 9. Juni 1994 - 7 B 145.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 23 = ZOV 1994, 400 = VIZ 1994, 473; Urteil vom 26. September 1996 -7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89/92 f. = ZOV 1996, 436). Der Gesetzgeber geht für den Fall, daß rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Vermögensentziehungen auf der Grundlage von anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen aufgehoben werden, von der grundsätzlichen Pflicht zur Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts aus und unterwirft diese Rückgabe den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Die Bestimmung des § 1 Abs. 7 VermG schafft insofern also keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern ist anspruchsbegrenzender Natur. Wird eine Vermögensentziehung "nach anderen Vorschriften" (als denen des Vermögensgesetzes) aufgehoben, soll der dadurch entstandene Herausgabeanspruch des Geschädigten nicht nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (vgl. §§ 985 ff. BGB) zur Rückgabe des Vermögenswertes führen, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung denselben Beschränkungen wie die durch das Vermögensgesetz begründeten Rückgabeansprüche unterliegen. Dies betrifft insbesondere die Ausschlußgründe der §§ 4 und 5 VermG, aber beispielsweise auch die Vorschriften über den Wertausgleich (§§ 7, 7 a VermG) und über die Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten (§§ 16 ff. VermG). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß § 1 Abs. 7 VermG von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgeht (Beschluß vom 9. Juni 1994 - 7 B 145.93 - a. a. O.; Urteil vom 26. September 1996 - 7 C 61.94 - a. a. O.). Auf der ersten Stufe hebt die dafür nach den "anderen Vorschriften" zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung auf oder trifft eine der Aufhebung entsprechende Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit. Damit steht die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest, vergleichbar mit der Berechtigtenfeststellung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird sodann auf der zweiten Stufe von den an die Aufhebungsentscheidung gebundenen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt. Hier ist zunächst festzuhalten, daß die Kl. als Rechtsnachfolger des Herrn H. L. eindeutig nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG bezogen auf die Gegenstände und Rechte wiedergutmachungsberechtigt sind, die als zu seinem Vermögen gehörend auf der Grundlage des strafrechtlichen Urteils des Landgerichts

nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt. Hier ist zunächst festzuhalten, daß die Kl. als Rechtsnachfolger des Herrn H. L. eindeutig nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG bezogen auf die Gegenstände und Rechte wiedergutmachungsberechtigt sind, die als zu seinem Vermögen gehörend auf der Grundlage des strafrechtlichen Urteils des Landgerichts Dresden vom 15. November 1950 eingezogen wurden. Aufgrund des Rehabilitationsbeschlusses des Bezirksgerichts Leipzig vom 21. November 1991 steht fest, daß die Einziehung des Vermögens des Herrn L. auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Dresden vom 15. November 1950 rechtsstaatswidrig war und nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG wiedergutzumachen ist. Demgegenüber sind die Kl., soweit es um die Wiedergutmachung der Vermögenseinziehung des Herrn M., die ebenfalls durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. November 1950 ausgesprochen wurde, nicht wiedergutmachungsberechtigt. Diesbezügliche Ansprüche stehen infolge der Rehabilitationsentscheidung des Bezirksgerichts Leipzig vom 15. November 1991, mit dem die auf Herrn M. bezogene Vermögenseinziehung aufgehoben wurde, nur dessen Erben zu. Dazu gehören die Kl. jedoch nicht. Neben der Wiedergutmachungsberechtigung der Kl. besteht eine Wiedergutmachungsberechtigung der Firma S. GmbH i. L (a.). Die Firma S. i. L. ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG wieder aufgelebt, da die Anmeldung der Kl. bzw. ihrer Rechtsvorgänger das erforderliche Quorum erfüllt (b.). (a.) Der Feststellung, daß hier ein Unternehmensträger im Sinne des § 6 VermG i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG wiedergutmachungsberechtigt ist, steht nicht der Umstand entgegen, daß in dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. November 1950 nur die Vermögenseinziehung bezogen auf natürliche Personen und nicht bezogen auf den hier in Rede stehenden Unternehmensträger - hier eine GmbH - ausgesprochen wurde. Werden infolge einer eine natürliche Person betreffenden strafrechtlichen Vermögenseinziehung auch die dieser Person gehörenden Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen eingezogen, wird mit dem Zugriff auf derartige Gesellschaftsanteile zugleich auf das Gesellschaftsvermögen zugegriffen. Dementsprechend eröffnet eine nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) ergangene Rehabilitationsentscheidung zugunsten eines Gesellschafters auch den Weg für eine Wiedergutmachung der Unternehmensschädigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 12.97 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1994 - 7 B 145.93 - a. a. O.). (b.) Die Firma S. i. L. ist nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG als sog. "Lazarusgesellschaft" wieder aufgelebt. Nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmung besteht ein Unternehmensträger unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1990 hat der Vertreter der Kl. und des Herrn K. L., der seinerzeit noch zu der Erbengemeinschaft nach Herrn H. L. und L. gehörte, vermögensrechtliche Ansprüche für die Firma S. GmbH beim Thüringer Landesamt

len oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1990 hat der Vertreter der Kl. und des Herrn K. L., der seinerzeit noch zu der Erbengemeinschaft nach Herrn H. L. und L. gehörte, vermögensrechtliche Ansprüche für die Firma S. GmbH beim Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen angemeldet. Diese Anmeldung stellt die das Quorum erfüllende Anmeldung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG dar, weil durch diese Anmeldung 100 % der Gesellschaftsanteile repräsentiert werden. Zunächst ist festzuhalten, daß bezogen auf den Gesellschaftsanteil über 20.000 DM, der im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum Herrn H. L. gehörte, zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, daß insoweit die Anmeldung vom 6. Oktober 1990 ausreicht und die Kl. als Erben nach Herrn H. L. wiedergutmachungsberechtigt nach § 1 Abs. 7 VermG sind. Das hat der Bekl. auch in dem streitgegenständlichen Bescheid so festgestellt. Es liegt jedoch auch eine ausreichende Anmeldung der Kl. bzw. ihrer Rechtsvorgänger im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG bezogen auf den anderen Gesellschaftsanteil über 30.000 DM vor, der im Zeitpunkt der Enteignung der D. GmbH mit Sitz in Dresden/Sachsen gehörte. Dem steht nicht entgegen, daß die D. GmbH ebenfalls auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Dresden in Volkseigentum überführt wurde, und daß bezogen auf diese Firma eine Entscheidung des für dieses Unternehmen zuständigen Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen noch aussteht. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Bezogen auf die Fallkonstellation, daß ein als Gesellschaft im Handelsregister gelöschter Unternehmensträger Singularrestitutionsansprüche hinsichtlich eines einzelnen Grundstückes geltend machen will, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß in solchen Fällen der erloschene Unternehmensträger allein als Berechtigter in Betracht kommt und daß dieser zumindest in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG als in Auflösung befindlich fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 2004 - 8 B 34.04 - zitiert nach juris; Urteil vom 19. September 2002 - 7 C 21.01 - ZOV 2003, 110). Singularrestitutionsansprüche eines früheren Unternehmens können dann von den Gesellschaftern des Unternehmensträgers beantragt werden, wenn dieser nach dem Entzug der Vermögensgegenstände erloschen ist (vgl. BVerwG, Leitsatz des Urteils vom 19. September 2002 - 7 C 21.01 - ZOV 2003, 110 = VIZ 2003, 110-112). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluß vom 30. August 2004 - 8 B 34.04 - a. a. O. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 19. September 2002 - 7 C 21.01 - hierzu begründend aus: "In diesen Fällen ist die begehrte Singularrestitution notwendigerweise mit dem Wiederaufleben des Unternehmensträgers als Merkmal der Unternehmensrestitution verknüpft, weil allein der seinerzeitige Unternehmensträger Berechtigter ist. Es müssen daher - auf einer ersten Stufe - die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Unternehmensträgers vorliegen, bevor - auf einer zweiten Stufe - das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen über die Rückübertragung des Grundstücks auf die wiederbelebte Gesellschaft entscheidet. "

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, daß in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG Restitutionsansprüche eines erloschenen Unternehmensträgers durch die ehemaligen Gesellschafter (bzw. deren Rechtsnachfolger) auch dann angemeldet werden können, wenn sich der Restitutionsanspruch des erloschenen Unternehmensträgers auf die ihm ursprünglich gehörende Beteiligung an einer anderen Firma richtet. Diese Beteiligung an einer anderen Firma stellt sich für den erloschenen Unternehmensträger genau wie ein Grundstück als einzelner Vermögensgegenstand dar. Im vorliegenden Fall läßt sich - auf der ersten Stufe - die Feststellung treffen, daß bezogen auf die D. GmbH die Voraussetzungen für das Wiederaufleben vorliegen und - auf der zweiten Stufe -, daß die Entziehung des Gesellschaftsanteils der D. GmbH an der S. GmbH eine Vermögensverschiebung zugunsten des Volkseigentums war, die durch die Rehabilitation des Herrn H. L. rechtsgrundlos geworden ist. Die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der D. GmbH nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG liegen bezogen auf die Beteiligung an der Firma S. GmbH vor. Die Anmeldung, die der Vertreter der Erben von H. und L. - dies sind heute die Kl. - seinerzeit mit Schreiben vom 6. Oktober 1990 gegenüber dem Landratsamt Eisenach vornahm, führt in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG dazu, daß die D. GmbH i. L. bezogen auf ihre Beteiligung an der S. GmbH wiederauflebt. Insoweit erfüllt die Anmeldung der Kl. bzw. ihrer Rechtsvorgänger das Quorum von 50 %, da die Kl. alle Gesellschaftsanteile an der D. GmbH im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum repräsentieren. Hier ist zunächst festzuhalten, daß eine Entscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über den Restitutionsantrag der Kl., der sich auf die D. GmbH selbst bezieht, nicht abgewartet werden muß. Für das Wiederaufleben eines erloschenen Unternehmensträgers ist nicht konstitutiv erforderlich, daß das für die auf den Unternehmensträger bezogene Restitutionsentscheidung zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber eine Entscheidung trifft. Denn bei § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG handelt es sich um eine Bestimmung, die das Wiederaufleben des Unternehmensträgers - unabhängig von der materiellen Rechtslage - gesetzlich anordnet, wenn eine das Quorum erfüllende Anmeldung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April1997 - 7 C 15.96 - ZOV 1997, 348 = VIZ 1997, 477-479). Soweit Ansprüche eines erloschenen Unternehmensträgers bezogen auf einzelne Vermögenswerte geltend gemacht werden, kommt ergänzend hinzu, daß die Durchführung eines auf den erloschenen Unternehmensträger selbst bezogenes Restitutionsverfahren nicht zwingend ist, weil dieser auch aus anderen Gründen als schädigungsbedingten im Sinne des § 1 VermG erloschen sein kann. Die auf die Beteiligung der D. GmbH an der S. GmbH bezogene Anmeldung des Vertreters der Erben nach H. und L. vom 6. Oktober 1990 beim Landratsamt Eisenach führt in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG dazu, daß die D. GmbH insoweit wiederauflebt. Die Kl. repräsentieren als Erben nach H. und L. alle Gesellschaftsanteile an der D. GmbH, da H. L. im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum mit 37,50 % und L. mit 62,50 % an der Firma D. GmbH beteiligt waren. Dem steht nicht entgegen und dies verkennt der Bekl., daß die Eheleute L. ihre Gesellschaftsanteile an der X. GmbH auf der Grundlage eines

Kl. repräsentieren als Erben nach H. und L. alle Gesellschaftsanteile an der D. GmbH, da H. L. im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum mit 37,50 % und L. mit 62,50 % an der Firma D. GmbH beteiligt waren. Dem steht nicht entgegen und dies verkennt der Bekl., daß die Eheleute L. ihre Gesellschaftsanteile an der X. GmbH auf der Grundlage eines Treuhandvertrages am 14. Juni 1946 an Herrn M. vollumfänglich übertragen hatten. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Hier ist zunächst festzuhalten, daß die Kammer insoweit mit dem Bekl. übereinstimmt, daß Herr M. aufgrund der Übertragung der Gesellschaftsanteile rein gesellschaftsrechtlich im Zeitpunkt der Enteignung der D. GmbH die Stellung des Alleingesellschafters als Treuhänder innehatte, der jedoch aufgrund des mit den Eheleuten L. geschlossenen Treuhandvertrages diesen gegenüber im Innenverhältnis schuldrechtlich gebunden und verpflichtet war. Insoweit handelte es sich aus gesellschaftsrechtlicher Sicht um eine sogenannte "fiduziarische Vollrechtstreuhand", bei der der Treuhänder Träger der Mitgliedschaftsrechte wird und im Außenverhältnis weder einer Verfügungsbeschränkung unterliegt noch einer Genehmigung des jeweiligen Treugebers bedarf (vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, 1997, Seite 1826 bis 1833). Diese rein gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise, die in den Fällen der Unternehmensrestitution meistens sachgerecht sein dürfte, um die Frage zu beantworten, wer überhaupt für einen erloschenen Unternehmensträger vermögensrechtliche Ansprüche nach § 6 VermG anmelden kann, wird jedoch weder den damaligen Ereignissen noch der Konzeption des § 1 Abs. 7 VermG als Rechtsfolgenverweisung gerecht. In den Fällen der Unternehmensrestitution nach § 6 VermG war der Unternehmensträger selbst (juristische oder natürliche Person) Ziel der schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG. Dies ist jedoch dann, wenn es um eine Wiedergutmachung nach § 1 Abs. 7 VermG geht, nicht der Fall. Diese auf der Grundlage der Bestimmungen des Vermögensgesetzes zu treffende Rückgabe- bzw. Entschädigungsentscheidung setzt das Vorhandensein einer strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsentscheidung voraus, die sich zwingend auf eine natürliche Person beziehen muß. Es ist deshalb notwendigerweise dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich die Enteignung eines Unternehmens auf der Grundlage eines strafrechtlichen Urteils nur als Folge der Verurteilung einer natürlichen Person darstellt. Aus diesem Grund ist für die Wiedergutmachungsentscheidung allein von Relevanz, welcher natürlichen Person der in Rede stehende Vermögenswert - hier das Unternehmen bzw. der Gesellschaftsanteil - als Folge einer in einem strafrechtlichen Urteil ausgesprochenen Vermögenseinziehung entzogen wurde. Im vorliegenden Fall besteht nun bezogen auf die D. GmbH die Besonderheit, daß die Vermögenseinziehung sowohl für den Treugeber H. L. als auch den Treuhänder M. angeordnet worden war. Deshalb bestand aus damaliger Sicht der Enteignungsbehörden auch keine Veranlassung dafür, zu differenzieren, ob ein Gesellschaftsanteil seinerzeit Herrn H. L. oder M. ein Gesellschaftsanteil zuzuordnen war. Ein Differenzierungsbedarf bestand auch nicht deshalb, weil ein Gesellschaftsanteil jedenfalls vor der treuhänderischen Übertragung gesellschaftsrechtlich von der Ehefrau L. gehalten wurde und für diese mangels strafrechtlicher Verurteilung keine Vermögenseinziehung angeordnet worden war. Die Kl. haben substantiiert

llschaftsanteil zuzuordnen war. Ein Differenzierungsbedarf bestand auch nicht deshalb, weil ein Gesellschaftsanteil jedenfalls vor der treuhänderischen Übertragung gesellschaftsrechtlich von der Ehefrau L. gehalten wurde und für diese mangels strafrechtlicher Verurteilung keine Vermögenseinziehung angeordnet worden war. Die Kl. haben substantiiert vorgetragen, daß die Beteiligungen von Frau L. an den verschiedenen "L. " Unternehmen allein deshalb in Volkseigentum überführt wurden, weil für ihren Mann Vermögenseinziehung angeordnet war und man seinerzeit alle Unternehmen vollumfänglich in Volkseigentum überführen wollte und auch überführt hat. Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal eine derartige Vorgehensweise auch aus anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten gerichtsbekannt ist und auch von dem Bekl. nicht in Abrede gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Wiedergutmachungsberechtigung der Kl. hinsichtlich der Vermögenswerte, die Frau L. seinerzeit entzogenen wurden, weil für ihren Mann in dem strafrechtlichen Urteil vom 15. November 1950 Vermögenseinziehung angeordnet worden war (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 41.01 - VIZ 2003, 14-16). Beide Gesellschaftsanteile an der X. GmbH waren im Zeitpunkt der Enteignung jedenfalls ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen treuhänderischen Übertragung tatsächlich den Eheleuten L. und nicht Herrn M. zuzuordnen. Dies ergibt sich im wesentlichen aus den Gründen, warum die Treuhandabrede vereinbart wurde (a) und warum es überhaupt zu der Verurteilung des Herrn H. L. mit Vermögenseinziehung kam (b). (a) Die Treuhandabrede zwischen Herrn M. und den Eheleuten L. wurde deshalb geschlossen, weil die Eheleute L. seinerzeit bereits außerhalb der sowjetischen Besatzungszone in Göttingen lebten und befürchteten mußten, ihre in der sowjetischen Besatzungszone ansässigen Unternehmen durch Überführung in Volkseigentum zu verlieren. Daß die Eheleute L. den Verlust ihrer Unternehmungen befürchteten, ergibt sich zum einen aus dem Vortrag der Klägerseite und zum anderen auch aus der schriftlichen Erklärung der Frau L. vom 22. Oktober 1981 gegenüber dem Ausgleichsamt Freiburg (...). Die Kammer hat in Kenntnis der historischen Tatsachen keine Zweifel daran, daß die Befürchtung der Eheleute L., ihre in der sowjetischen Besatzungszone ansässigen Unternehmen zu verlieren, seinerzeit auch berechtigt war. Es ist eine historische Tatsache, daß es schon vor Gründung der DDR starke Bestrebungen gab, die Privatwirtschaft aus der sowjetischen Besatzungszone zu verdrängen, um den Prozeß der privatwirtschaftlichen in "sozialistische Eigentumsverhältnisse" voranzutreiben und eine Zentralplanwirtschaft nach dem Muster der Sowjetunion aufzubauen (vgl. Hannsjörg Buck: Formen, Instrumente und Methoden zur Verdrängung, Einbeziehung und Liquidierung der Privatwirtschaft in der SBZ/DDR, in: Die Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" Band I - 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages - Seite 1070/1072). Auch bestehen keine Zweifel daran, daß das Wirtschaftsstrafrecht gezielt als Instrument eingesetzt wurde, um privates Produktivvermögen zu konfiszieren (vgl. Buck, a. a. O., Seite 1113 f.) (b) Herr H. L. wurde seinerzeit strafrechtlich verurteilt, weil ihm gerade der Umstand "zum Vorwurf" gemacht wurde, sein unternehmerisches Vermögen durch "Scheinverträge" auf Herrn M. übertragen zu

ß das Wirtschaftsstrafrecht gezielt als Instrument eingesetzt wurde, um privates Produktivvermögen zu konfiszieren (vgl. Buck, a. a. O., Seite 1113 f.) (b) Herr H. L. wurde seinerzeit strafrechtlich verurteilt, weil ihm gerade der Umstand "zum Vorwurf" gemacht wurde, sein unternehmerisches Vermögen durch "Scheinverträge" auf Herrn M. übertragen zu haben, um so die "Verschiebung in den Westen" zu ermöglichen. Das ergibt sich sowohl aus der Anklageschrift vom 21. September 1950 als auch aus den Gründen des Strafurteils vom 15. November 1950. Demgegenüber wurde Herr M. verurteilt, weil ihm der "Vorwurf" gemacht worden war, die "Verlagerung der Anteile" durchgeführt zu haben. Dies verdeutlicht anschaulich, daß die damaligen Strafverfolgungsbehörden das "L. Vermögen" wirtschaftlich Herrn H. L. und nicht Herrn M. zuordneten. Da durch die strafrechtliche Rehabilitierung eindeutig und für alle Beteiligten bindend festgestellt wurde, daß die strafrechtliche Verurteilung von Herrn H. L. rechtsstaatswidrig war, bezieht sich dies auch auf den Umstand, daß ihm seinerzeit der Abschluß des Treuhandvertrages als strafrechtliches Verhalten vorgehalten wurde. Eine Wiedergutmachung nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes ist deshalb nur dann möglich, wenn der Grund, der hier zur strafrechtlichen Vermögenseinziehung führte, auch in der Wiedergutmachungsentscheidung berücksichtigt wurde. Wäre seinerzeit ausschließlich auf die gesellschaftsrechtliche Stellung des Herrn M. ohne Berücksichtigung der Umstände, die zu dieser führten, abgestellt worden, so hätte es kein Strafverfahren und auch keine Verurteilung des Herrn H. L. mit Vermögenseinziehung gegeben, da allein das Halten von Gesellschaftsanteilen auch nicht strafbar war. Aus diesem Grund muß auch in dem vermögensrechtlichen Wiedergutmachungsverfahren berücksichtigt werden, daß die Anteile an der X. GmbH, die die Eheleute L. treuhänderisch auf Herrn M. übertrugen, wirtschaftlich weiterhin den Eheleuten L. zuzurechnen waren. Wird - wie vom Bekl. unter Verkennung der Treuhandabrede in dem streitgegenständlichen Bescheid vertreten - allein auf die gesellschaftsrechtliche Stellung des Herrn M. abgestellt, liefe eine Wiedergutmachung des Unrechts, das Herrn H. L. durch das strafrechtliche Urteil vom 15. November 1950 geschehen ist, ins Leere. Ergänzend sei angemerkt, daß Herr M. die hier in Rede stehenden Vermögenswerte wirtschaftlich den Eheleuten L. zuordnete und sich selbst nur als deren Interessenvertreter ansah. Dies ergibt sich jedenfalls eindeutig aus seiner vom 21. September 1951 datierenden Erklärung. (...)