Rehabilitierungsantrag
VwRehaG § 7 Abs. 1 S. 3; VwGO § 123
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rehabilitierungsantrag; Bescheinigung; einstweilige Anordnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann der zuständigen Rehabilitierungsbehörde aufgegeben werden, eine Bescheinigung über die Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zur Vorlage bei der nach dem VermG zuständigen Behörde zu erteilen, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Ein Anordnungsgrund folgt bereits aus dem Umstand, daß ohne die begehrte Bescheinigung der Antragsteller keine rechtliche Handhabe hätte, etwa drohende Grundstücksverkäufe abzuwehren und die von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit wahrzunehmen, die Realisierung von etwaigen Folgeansprüchen einer erfolgreichen Rehabilitierung zu sichern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Antragsteller war die begehrte einstweilige Anordnung zu geben, da er sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht hat (§ 123 VwGO). Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt aus § 7 Abs. 1 VwRehaG. Nach der genannten Vorschrift richtet sich bei Entziehungen von Vermögenswerten durch eine unter § 1 des VwRehaG fallende Maßnahme nach deren Aufhebung oder der Feststellung von deren Rechtsstaatswidrigkeit die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG erhält der Antragsteller von der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen. Er hat einen Antrag auf Aufhebung der im Zusammenhang mit der sogenannten demokratischen Bodenreform gegenüber seinem Vater getroffenen Maßnahmen gestellt. Diese Maßnahmen haben zum Entzug des Eigentums an Grundstücken geführt und damit die Entziehung von Vermögenswerten zur Folge gehabt, die bei einer Rehabilitierung unter § 7 Abs. 1 VwRehaG fallen würden. Der (Rehabilitierungs-) Antrag des Antragstellers ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Die Kammer hat in ihrem das Verfahren des Antragstellers (2 K 1726/99) betreffenden Vorlagebeschluß vom 14.12.1999 im einzelnen ausgeführt, daß das Gericht § 1 Abs. Sätze 2 und 3 VwRehaG als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erachtet und daher die genannten Vorschriften im Wege der Richtervorlage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Des weiteren hat das Gericht ausgeführt, daß der Antrag auf Rehabilitierung des Antragstellers bei Nichtigkeit des § 1 Abs. Sätze 2 und 3 VwRehaG nach diesem Gesetz begründet wäre. Hierauf wird Bezug genommen. Da der Antrag auf Rehabilitierung zur Überzeugung der Kammer aber nach den Vorschriften des VwRehaG begründet wäre, stellt er sich auch in diesem Verfahren nicht als offensichtlich unbegründet dar. Das Gericht ist zu der vorgehend getroffenen Feststellung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne weiteres berechtigt. Dies folgt bereits aus der aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz abzuleitenden Verpflichtung eines jeden Fachgerichtes, dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz zu gewähren, vgl. hierzu näher: Klein in Clemens-Umbach, BVerfGG, § 80, Rdnr. 46. Hiermit vertrüge es sich nicht, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung zu verweigern, daß das Bundesverfassungsgericht noch nicht über die Richtervorlage entschieden hat. Des weiteren dient das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel nur dem Treffen vorläufiger Regelungen aufgrund summarischer Prüfung, die gerade nicht zu einer abschließenden Entscheidung eines Rechtsfalles führen und nur in Ausnahmefällen eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen dürfen. Von daher hat das Bundesverfassungsgericht bisher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen die vorläufige Zustandsregelung eine endgültige Entscheidung bereits vorwegnehmen würde, eine Richtervorlage auch im Eilverfahren für zulässig erachtet, vgl. BVerfGE 46, 43.
Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die beantragte Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG dokumentiert lediglich die Antragstellung. Sie sichert für das Rehabilitierungsverfahren eine spätere Realisierung der möglichen (Folge-) Ansprüche des Antragstellers. Sie stellt damit eine vorläufige Regelung von Gesetzes wegen dar. Wenn aber eine Richtervorlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig wäre, gebietet es der Verfassungsgrundsatz der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erst recht, eine vorläufige Regelung durch das Fachgericht zu treffen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser folgt bereits aus dem Umstand, daß ohne die Erteilung der begehrten Bescheinigung der Antragsteller keine rechtliche Handhabe hätte, etwaig drohende Grundstücksverkäufe abzuwehren und die ihm von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit wahrzunehmen, die Realisierung von etwaigen Folgeansprüchen einer erfolgreichen Rehabilitierung zu sichern. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, eine solche Schlechterstellung bis zum Ausgang des Verfahrens betreffend seinen Rehabilitierungsantrag hinzunehmen, da das Gesetz ihm diese Sicherungsmöglichkeit eigens einräumt und damit bereits der Gesetzgeber die Abwägung der Interessen der Betroffenen von sich aus und auch für das Gericht in bindender Weise vorgenommen hat.