Rehabilitierung nach Verlassen der DDR
BerRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei späterer Rückkehr in das Beitrittsgebiet besteht für Zeiträume nach Verlassen der DDR kein Anspruch auf berufliche Rehabilitierung.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. studierte nach einer Ausbildung zum Bibliotheksfacharbeiter und nach dem Besuch der Fachschule für Bibliothekare ab 1970 Philosophie, 1974 erlangte er den akademischen Grad Diplom-Philosoph. In der Folge war er bis zum 31. Juli 1984 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentralinstitut für Philosophie an der Akademie der Wissenschaften der DDR beschäftigt.
Seit 1970 war der Kl. Mitglied der SED. Am 12. Januar 1973 verpflichtete sich der Kl. schriftlich zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptabteilung XX. Der in der Auftragskonzeption vom 17. Mai 1973 vorgesehene Einsatz bei der Bearbeitung des staatsfeindlichen Menschenhandels wurde nicht realisiert. Vielmehr berichtete der Kl. über einige ihm bekannte Studenten und die Situation in seiner Parteigruppe. Er lieferte Berichte über Personen, die er mit dem Decknamen ... unterzeichnete. Die Zusammenarbeit wurde im November 1975 abgebrochen, der IM-Vorgang archiviert.
Seit dem Frühjahr 1975 war der Abteilung XX der Bezirksverwaltung Berlin des MfS bekannt, dass der Kl. in einer politischen Gruppe aktiv war. Den Mitgliedern dieser Gruppe offenbarte der Kl. im Oktober 1975 seine Kontakte zum MfS. Gleichzeitig versuchte er, sich der Zusammenarbeit mit dem MfS zu entziehen. Seit dieser Zeit wurde der Kl. mit unterschiedlicher Intensität vom MfS in verschiedenen operativen Vorgängen" (OV) bearbeitet und war vielfältigen "Zersetzungsmaßnahmen" ausgesetzt. Die Behinderung und der Abbruch der beruflichen Karriere war ein entscheidender Teil dieser Maßnahmen. Das MfS verfolgte das Ziel, den Kl. aus der Akademie der Wissenschaften zu entfernen. Dies gelang schließlich unter Einbeziehung der zuständigen Parteileitung sowie der staatlichen Leitung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31. Juli 1984. Nach diesem Aufhebungsvertrag fand der Kl. zeitweise Anstellungen als Heizer, Raumpfleger und Tannenschneider. Seine Bemühungen, eine seiner Qualifikation entsprechende Berufstätigkeit auszuüben, wurden durch das MfS unterbunden. Bereits 1983 war der Kl. aus der SED ausgetreten bzw. ausgeschlossen worden.
Der Kl. half beim Aufbau unabhängiger Oppositionsgruppen und war 1985 Mitbegründer der Menschenrechtsgruppe "Initiative Frieden und Menschenrechte". Er war Mitherausgeber der Untergrund-Zeitschrift "Grenzfall" und Teilnehmer an verschiedenen Protestaktionen. Die Aktivitäten des Kl. führten dazu, dass er in dem OV "Verräter" bearbeitet wurde. Am 25. Januar 1988 wurden der Kl. und seine Ehefrau verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am 5. Februar 1988 wurden die Eheleute und die beiden Kinder mit einem befristeten Visum in die Bundesrepublik entlassen.
Die Umstände der Ausreise und des folgenden Aufenthalts in der Bundesrepublik werden in Dokumenten des MfS wie folgt dargestellt:
1.) Auszug aus MfS AOP 1057/91 Band 1 - OV "Verräter" "Hauptabteilung XX, Berlin, den 22. Juni 1988
Konzeption zur Entscheidung über das Vorgehen gegenüber ...
Die Bürger der DDR ...
sind im Zusammenhang mit der Inhaftierung am 25. Januar 1988 wegen landesverräterischer Agententätigkeit entsprechend ihrem Ersuchen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der DDR als Bürger der DDR mit Reisepass auf der Grundlage zentraler Entscheidungen und mit Hilfe von Rechtsanwälten und kirchenleitenden Personen am 5.2.1988 aus der DDR ausgereist und in der BRD aufhältig. Auf Antrag beider Personen wurde zentral entschieden, einen zeitweiligen Aufenthalt im nichtsozialistischen Ausland (BRD) für 2 Jahre zu genehmigen (Februar 1990). Beide Personen stellten in dem Antrag auf zeitweilige Ausreise aus der DDR die Forderung nach Wiedereinreise nach Ablauf dieser Frist, ansonsten sei ihr Antrag unwirksam. Nach ihrer Ausreise in die BRD wurde auf der Grundlage vom Genossen Minister bestätigter Vorschläge vom 15. Februar 1988 im Ausnahmefall bis auf weiteres Einreisesperrmaßnahmen zu den Eheleuten ... verfügt.
Ihr gesamtes Auftreten während des Auslandsaufenthalts in der Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch Aktivitäten und Initiativen, die die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR angreifen bzw. eine Aufwiegelung gegen sie darstellen ...
In letzter Zeit werden durch die Eheleute verstärkt Rückkehrabsichten in die DDR zum Februar 1990 geäußert und diesbezügliche Vorbereitungen betrieben ...
Die Handlungen und anderen Aktivitäten der betreffenden Bürger der DDR sind geeignet, die Aberkennung der Staatsbürgerschaft in Erwägung zu ziehen ...
Mit dem Ziel der Verhinderung der Wiedereinreise von ... sind folgende konzeptionelle Grundlinien in der weiteren Bearbeitung des ZOV "Heuchler" durchzusetzen:
1. Bearbeitung weiterer offiziell verwendbarer Beweise für die Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten durch die Eheleute ...
Gleichzeitig sind solche operativen Maßnahmen durchzuführen, die Einfluss auf die Eheleute ausüben, selbständig Abstand von einer Rückkehr in die DDR ... zu nehmen."
2. Auszug aus einer Rede von Erich Mielke, 9. März 1988, erweiterte Kollegiumssitzung:
"Es gab also für die Inhaftierten nur zwei Möglichkeiten: entweder langjährige Haftstrafen oder dorthin zu gehen, wo ihre Auftraggeber sitzen. Wie ihr wisst, wurden ... aus der Staatsbürgerschaft entlassen, während wir uns im Falle der ..., die zu diesem Schritt nicht bereit waren, für eine Ausreise mit Reisepass der DDR, verbunden mit entsprechenden Auflagen entschieden ..."
Während des Aufenthalts in der Bundesrepublik setzte der Kl. seine politische Arbeit fort, war publizistisch tätig und veröffentlichte verschiedene Werke zu den oppositionellen Bestrebungen in der DDR. Der Lebensunterhalt der Familie war durch Stipendien der Evangelischen Kirche gesichert.
Die im OV "Verräter" und im ZOV (Zentraler Operativer Vorgang) "Heuchler" festgelegten Maßnahmen gegen den Kl. und seine Frau wurden fortgeführt. Am 29. November 1989 kehrte die Familie nach Ostberlin zurück. Der Kl. nahm als Vertreter der [...] am Runden Tisch teil, wobei er eine Aufwandsentschädigung erhielt. Ab März 1990 war er Mitarbeiter von ... in der Volkskammerfraktion des Wahlbündnisses Bündnis 90/Grüne.
Am 1. März 2003 stellte der Kl. einen Antrag auf Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Dabei gab er eine Erklärung zu seiner IM-Tätigkeit ab. Zu Dauer und Charakter der beruflichen Einschränkungen führte er aus, er sei nach dem Austritt/Ausschluss aus der SED im Mai 1983 in seiner Berufstätigkeit am Zentralinstitut für Philosophie der Akademie der Wissenschaften behindert und zurückgesetzt worden. Spätestens ab dem 31. Juli 1984 sei er als "oppositioneller Rädelsführer" von allen qualifizierten Berufstätigkeiten ausgeschlossen gewesen. Jede seiner Bewerbungsbemühungen, die einen Bezug zu seinem Hochschul- oder auch nur dem vorangegangenen Fachschulabschluss gehabt hätte, seien bereits im Vorfeld durch Zusammenarbeit der verantwortlichen Diensteinheiten des MfS mit den staatlichen Stellen abgeblockt worden. Die Wirkung der berufseinschränkenden und berufsverhindernden Maßnahmen habe auch nach der Verhaftung im Januar 1988 und nach der Überstellung in die Bundesrepublik bis zu seiner Rückkehr in die DDR im November 1989 angehalten. Erst im März 1990 habe er eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Volkskammer der DDR aufnehmen können.
Mit Bescheid vom 20. September 2005 stellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales fest, dass der Kl. politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG sei und dass die Verfolgungszeit vom 1. August 1984 bis 5. Februar 1988 und vom 29. November 1989 bis 28. Februar 1990 gedauert habe. Ferner wurde festgestellt, dass Ausschließungsgründe nicht vorlägen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kl. geltend, auch der Zeitraum von Februar 1988 bis November 1989 müsse als Verfolgungszeit anerkannt werden, da sein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht als "Verlassen der DDR" angesehen werden könne. Er sei auch in dieser Zeit DDR-Staatsbürger gewesen; das MfS habe die gegen ihn gerichteten Maßnahmen und Repressionspläne weitergeführt und aktualisiert. Es habe sich um eine auch von den Gesetzen der DDR nicht gedeckte zeitweilige "Zwangsaussperrung" gehandelt. Jeder Versuch, seine prekäre berufliche Situation in der Bundesrepublik zu verbessern, d.h. eine seinen Ausbildungen entsprechende berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder berufliche Integrationsangebote wahrzunehmen, hätte seinen Status als DDR-Bürger in Frage gestellt und zur Ausbürgerung geführt; hiermit sei ihm mehrfach gedroht worden. In Vorbereitung seiner Rückkehr in die DDR im November 1989 hätte er mit der polnischen Nachrichtenagentur ... vereinbart, für sie als DDR-Korrespondent tätig zu werden. Die hierfür erforderliche Akkreditierung sei ihm in den ersten Dezembertagen 1989 durch das damalige DDR-Außenministerium ohne Angabe von Gründen verweigert worden. Weitere Versuche, bei DDR-Medien oder im Hochschulbereich tätig zu werden, seien gescheitert. Die Mitarbeit am Runden Tisch im Zeitraum von Dezember 1989 bis März 1990 sei kein Arbeitsrechtsverhältnis, sondern eine außerordentliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung gewesen. Erst ab März 1990 habe er die Möglichkeit gehabt, ein normales Arbeitsverhältnis einzugehen.
Nach vorheriger Anhörung wies das Landesamt für Gesundheit und Soziales den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2006 zurück. Gleichzeitig wurde der Ausgangsbescheid dahingehend geändert, dass die Verfolgungszeit auf die Zeit vom 1. August 1984 bis 5. Februar 1988 verkürzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Verfolgungszeit habe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG an dem Tag geendet, als der Kl. das Beitrittsgebiet verlassen habe. Die geschilderten Beeinträchtigungen nach dem Verlassen der ehemaligen DDR seien von den Regelungen des BerRehaG nicht erfasst. Es könne nicht festgestellt werden, dass zum 28. November 1989 ein Eingriff in eine vorhandene berufliche Position vor dem Hintergrund politischer Verfolgung erfolgt sei. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er sich weder in der DDR aufgehalten noch in einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden.
Mit der hiergegen gerichteten Klage will der Kl. erreichen, dass eine Verfolgungszeit auch für den Zeitraum vom 6. Februar 1988 bis zum 28. Februar 1990 anerkannt wird. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2006 ist rechtmäßig. Der Bekl. hat (in teilweiser Änderung des Bescheides vom 20. September 2005) zu Recht festgestellt, dass die Verfolgungszeit am 5. Februar 1988 endete. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Verfolgungszeit bis zum 28. Februar 1990 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Anspruch auf berufliche Rehabilitierung hat, wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 infolge von Maßnahmen im Beitrittsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 BerRehaG zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG definiert als Verfolgungszeit die Zeit, in der der Verfolgte aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als nach der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Nach Satz 2 des § 2 Abs. 1 BerRehaG endet die Verfolgungszeit mit dem Verlassen die Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.
Entsprechend dieser Gesetzeslage hat der Bekl. in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2006 festgestellt, dass die Verfolgungszeit des Kl. am 5. Februar 1988 endete. An diesem Tag hat der Kl. das Beitrittsgebiet verlassen. Wie sich aus den Legaldefinitionen der Begriffe "Verfolgter" und "Verfolgungszeit" ergibt, bezweckt das Gesetz nicht, sämtliche beruflichen Nachteile von Verfolgten auszugleichen, sondern nur die dort aufgeführten und innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erlittenen. Das Ende der Verfolgungszeit legt das Gesetz in § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG auf den Zeitpunkt des Verlassens des Beitrittsgebietes fest. Unter Verlassen ist jede Form der Ausreise aus der ehemaligen DDR zu verstehen; ob der Betroffene freiwillig oder unfreiwillig ausreiste oder die Absicht hatte zurückzukehren, ist unerheblich (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 8. Juli 2003 - 6 K 2383.99 - zitiert nach Juris - sowie VG Potsdam, Urteil vom 29. April 1998 - 2 K 3893.96 - VIZ 1998, 682; Urteile der Kammer vom 15. März 2005 - VG 9 A 130.01 - und vom 6. November 2007 - VG 9 A 50.06).
Der Auffassung des Kl., ein "Verlassen" des Beitrittsgebiets könne nur bei freiwilliger und endgültiger Ausreise bejaht werden, kann nicht gefolgt werden.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kl. wenn nicht gegen, jedenfalls aber ohne seinen Willen in die Bundesrepublik verbracht wurde. Nach seiner Verhaftung am 25. Januar 1988 drohte ihm ein Strafverfahren wegen "landesverräterischer Agententätigkeit". Seine Ehefrau war zeitgleich verhaftet worden. Den Eheleuten wurde eröffnet, sie hätten nicht nur mit langjährigen Haftstrafen, sondern auch mit der Unterbringung der beiden minderjährigen Kinder in einem Kinderheim zu rechnen. Unter diesem Druck erklärten sich der Kl. und seine Ehefrau mit der Ausreise in die Bundesrepublik einverstanden. Zuvor hatten sie darauf bestanden, Bürger der DDR zu bleiben, um die Möglichkeit der Rückkehr zu bewahren. Dementsprechend erhielten sie die Genehmigung für einen zeitweiligen, nämlich auf zwei Jahre befristeten Aufenthalt im "nichtsozialistischen Ausland". Unstreitig ist weiter, dass der Kl. in dem Zeitraum von Februar 1988 bis November 1989 mehrfach versuchte, wieder in die DDR einzureisen. Die Stasi-Unterlagen belegen hierzu, dass die Bestrebungen des Kl. zur Wiedereinreise beobachtet und verschiedene Maßnahmen erwogen wurden, um die Rückkehr zu verhindern. Danach steht fest, dass der Kl. auch nach seiner Ausreise unter Beobachtung des MfS stand und gehindert wurde, wieder einzureisen, so dass er gegen seinen Willen vom Territorium der DDR ferngehalten wurde.
Diese Umstände ändern indessen nichts an der Feststellung, dass der Kl. das Beitrittsgebiet am 5. Februar 1988 im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG "verlassen" hat. Entscheidend ist, dass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Beitrittsgebiet, sondern in der Bundesrepublik lebte.
Die Einwände des Kl. gegen diese Auslegung dringen nicht durch. Es ist zwar richtig, dass das Gesetz über die Berufliche Rehabilitierung dem Zweck dient, den Verfolgten in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei die Verfolgung nicht eingetreten, um so das vom SED-Staat begangene Unrecht nicht fortwirken zu lassen (vgl. BT-Drucksache 12/4994, S. 49). Bei diesem Bestreben ist der Gesetzgeber aber nicht so weit gegangen, prinzipiell einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewähren. Erfasst werden nur Verfolgungsmaßnahmen "im Beitrittsgebiet". Dies wird im Wortlaut der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift ausdrücklich hervorgehoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG: "andere Maßnahme im Beitrittsgebiet") und ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung: "Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. Ort der Berufsausübung sind zwar für die Verfolgteneigenschaft nicht beachtlich, wohl aber - im Rahmen der Regelungen des § 2 - beachtlich für die Verfolgungszeit und damit für den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung" (BT-Drucksache 12/4994, S. 42). Der Gesetzgeber hat ‚,Verfolgungszeit" als die Zeit verstanden, in der "ein im Beitrittsgebiet Verfolgter eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben oder nur ein vermindertes Einkommen erzielen konnte; die Verfolgungszeiten sollen als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gelten und bei der Rentenberechnung mit einem Verdienst bewertet werden, der ohne den verfolgungsbedingten Eingriff erzielt worden wäre (BT-Drucksache 12/4994, S. 19). Dieses gesetzgeberische Ziel erklärt die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG: "Die politische Verfolgung war mit dem Verlassen der DDR, spätestens mit deren Untergang als Völkerrechtssubjekt beendet. Für danach liegende Zeiträume kommt - ebenso wie für Zeiten nach dem Tode des Verfolgten - eine Berücksichtigung als Verfolgungszeit nicht in Betracht" (BT-Drucksache 12/4994, S. 44).
Es steht fest, dass der Kl. auch während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik noch "Maßnahmen" des MfS ausgesetzt war, indem er beobachtet und überwacht wurde. Maßnahmen nach dem Verlassen des Beitrittsgebiets können aber nicht zu Ansprüchen auf berufliche Rehabilitierung führen. Die Schutzwirkung des BerRehaG ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, namentlich auch auf die Zeit des Aufenthalts im Beitrittsgebiet begrenzt. Diese gesetzliche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 - 3 B 119.03). Der Gesetzgeber hat damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip die Pflicht, Lasten mit zu tragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Diesem Gebot hat der Gesetzgeber aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung im BerRehaG ausreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 3 PKH 7/07 [3 B 34/07] - Juris).
Aus Art. 17 EV folgt entgegen der Auffassung des Kl. nichts anderes. Art. 17 EV verlangte eine gesetzliche Grundlage für eine Rehabilitierung aller Personen, "die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind". Zu den ausdrücklich genannten Personengruppen gehört der Kl. nicht, da er im vorliegenden Verfahren keine Ansprüche wegen der Inhaftierung in der Zeit vom 25. Januar 1988 bis 5. Februar 1988 geltend macht, sondern berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum nach der Haftentlassung und Überstellung in die Bundesrepublik erstrebt. Aus Art. 17 EV folgen keine besonderen Bindungen hinsichtlich der Frage, welche Personengruppen in welchem Umfang rehabilitiert bzw. entschädigt werden müssen. Vielmehr besteht ein Auswahl- und Differenzierungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1999 - 3 C 5.98). Der Erwartung des Kl., als prominenter Regimegegner zu einer rehabilitierungsrechtlich zu privilegierenden Personengruppe zu gehören, kann sich das Gericht aus Rechtsgründen nicht anschließen. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Personen, die zur friedlichen Revolution in der DDR einen Beitrag geleistet haben, im Bereich der beruflichen Rehabilitierung besser zu stellen als andere. Auch für diese Personengruppe erscheint es unter Berücksichtigung der Zielrichtung des BerRehaG unbedenklich, Ansprüche auf die Zeit des Aufenthalts im Beitrittsgebiet zu begrenzen. Die historische Bewertung der Rolle der Oppositionellen in der DDR kann für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG nicht herangezogen werden.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil der Betroffene nach dem Verlassen des Beitrittsgebiets die Möglichkeit hatte, sich entsprechend seiner Qualifikation frei und ungehindert beruflich (neu) zu orientieren. Der Kl. hat vorgetragen, dass er Möglichkeiten zur Berufsausübung und/oder zu beruflichen Integrationsmaßnahmen in der Bundesrepublik nicht nutzte, weil er befürchtete, dadurch seinen Status als DDR-Bürger zu gefährden. Unabhängig davon, ob diese Befürchtung gerechtfertigt war, bleibt festzuhalten, dass der Kl. sich in eigener Verantwortung entschieden hat, Angebote für einen beruflichen Neuanfang in der Bundesrepublik nicht anzunehmen, so dass er für den hier fraglichen Zeitraum Nachteile in der Rentenversicherung selbst zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 BerRehaG verwiesen werden, wonach die Zeit, während der der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, keine Verfolgungszeit ist. Die aus der eigenen Entscheidung resultierenden negativen Folgen sollen nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden.
Der Umstand, dass der Kl. weiterhin DDR-Bürger blieb, ist ohne Bedeutung. Das BerRehaG knüpft nicht an die Staatsbürgerschaft des Betroffenen an. Auch mit dem Hinweis, dass die abgenötigte Ausreise aus der DDR weder mit Verfassungs- und Völkerrecht noch mit der DDR-Verfassung in Einklang gestanden habe, kann der Kl. die Auslegung der hier einschlägigen Vorschriften des BerRehaG nicht in Frage stellen. Der Kl. verkennt insoweit, dass die rechtliche Bewertung von Hoheitsakten der DDR als menschenrechtswidrig nicht zwingend zu Ansprüchen nach dem BerRehaG führt. Soweit er mit dem Begriff "Zwangsdeportation" einen Vergleich seiner Situation mit der Notlage von Verfolgten im Nationalsozialismus anstellen möchte, verlässt er die Ebene der sachlichen Argumentation.
Den Begriff des "Verlassens" nicht nur als "freiwillige und endgültige Ausreise" zu verstehen, führt auch nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen, wie der Kl. meint. Dass eine kurzfristige Abwesenheit beispielsweise wegen eines Urlaubs kein tatbestandsmäßiges "Verlassen" des Beitrittgebiets" bedeutet, liegt auf der Hand.
Ob der Bekl. und/oder andere Rehabilitierungsbehörden in vergleichbaren Fällen Verfolgungszeiten für Zeiträume anerkannt haben, in denen der Betroffene das Beitrittsgebiet bereits verlassen hatte, bedurfte entgegen der Ansicht des Kl. keiner weiteren Aufklärung. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 1 und 2 BerRehaG (Maßnahme im Beitrittsgebiet, Verfolgter, Verfolgungszeit, Verlassen des Beitrittsgebiets) obliegt allein dem Gericht. Die Verwaltungspraxis des Bekl. ist daher für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Weder Art. 3 GG noch der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung könnten dem Kl. zu Ansprüchen verhelfen, die das Gesetz ausdrücklich nicht vorsieht.
Im Widerspruchsbescheid ist der Bekl. auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verfolgungszeit von November 1989 bis Ende Februar 1990 nicht anerkannt werden kann. Die Feststellung einer Verfolgungszeit für diesen Zeitraum scheitert möglicherweise schon daran, dass der Kl. am 29. November 1989 freiwillig in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt ist. Denn - wie schon erwähnt - gilt als ein tragender Gedanke des BerRehaG, Ansprüche auf berufliche Rehabilitierung dann nicht zu gewähren, wenn der Betroffene den Eingriff in die berufliche Position zu vertreten hat (vgl. § 2 Abs. 2 BerRehaG). Wenn der Kl. sehenden Auges in die DDR zurückkehrte, obwohl er damit rechnete, als prominenter Regimegegner keine adäquate Stelle zu bekommen, dürfte er nicht zu der Gruppe politisch Verfolgter gehören, die das BerRehaG im Blick hat. Doch mag dies auf sich beruhen, weil die Feststellung einer Verfolgungszeit für die Zeit vom 29. November 1989 bis zum 28. Februar 1990 auch aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt:
Der Kl. beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung der Kammer ein tatbestandsmäßiger Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG auch dann vorliegen kann, wenn der politisch Verfolgte aufgrund einer Verfolgungsmaßnahme gehindert war, seinen erlernten Beruf wieder aufzunehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Januar 2005 - VG 9 A 439.02). Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Der Kl. macht in diesem Zusammenhang nur geltend, dass er gehindert worden sei, für die polnische Nachrichtenagentur als DDR-Korrespondent tätig zu sein, weil das Außenministerium der DDR ihm die hierfür erforderliche Akkreditierung verweigert hätte. Eine nähere Aufklärung des Sachverhalts - etwa durch Zeugenvernehmung - war nicht erforderlich. Das Gericht unterstellt als wahr, dass der Kl. in den ersten Dezembertagen 1989 das Außenministerium aufgesucht hat, um die Akkreditierung nach § 2 der "Verordnung über die Tätigkeit von Publikationsorganen anderer Staaten und deren Korrespondenten in der Deutschen Demokratischen Republik" zu erhalten. Weiter wird als wahr unterstellt, dass die Akkreditierung ohne Angabe von Gründen verweigert wurde. Dies stellte indessen keinen tatbestandsmäßigen Eingriff in eine berufliche Position im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG dar. Denn der Kl. wurde durch die Verweigerung der Akkreditierung nicht gehindert, seinen vormals ausgeübten, begonnenen und/oder erlernten Beruf auszuüben. Nach seiner Ausbildung (auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt - vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2004 - 3 B 103.03 juris) ist der Kl. Bibliothekar und Diplom-Philosoph. Die angestrebte Tätigkeit als Auslandkorrespondent für eine polnische Nachrichtenagentur steht in keinem Zusammenhang mit dem erlernten Beruf als Bibliothekar und/oder mit der bis zum 31. Juli 1984 ausgeübten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentralinstitut für Philosophie an der Akademie der Wissenschaften der DDR. Vielmehr wollte sich der Kl. mit der Aufnahme einer Korrespondententätigkeit für eine ausländische Nachrichtenagentur offensichtlich beruflich neu orientieren. Solche Weiterentwicklungswünsche sind nicht rehabilitierungsfähig, weil es an einem Eingriff in eine berufliche Position fehlt.
Abgesehen davon war der Kl. nach eigenem Vorbringen in der Zeit zwischen Dezember 1989 und Februar 1990 weiterhin politisch, publizistisch und auch journalistisch tätig. Denn er arbeitete an seinen politischen Büchern und war in der Redaktion der (illegalen) Zeitschrift "Grenzfall" tätig. Außerdem nahm er in jenem Zeitraum als Vertreter der "..." am Runden Tisch teil. Diese vielfachen und zeitintensiven Tätigkeiten wurden durch die verweigerte Akkreditierung nicht berührt.