veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rehabilitierung bei Anordnung der Vollstreckung wegen Verstoßes gegen unzulässige Bewährungsauflage

OLG Naumburg2 Ws (Reh) 12/1423.04.2014ZOV 2014, 162

StrRehaG § 1 Abs. 1, Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, im Rahmen von Bewährungsauflagen die Verurteilte zu verpflichten, sich an einen bestimmten Arbeitsplatz zu binden. Wird im Hinblick auf einen Verstoß gegen diese Auflage die Vollstreckung angeordnet, verstößt diese ihrerseits gegen rechtsstaatliche Grundsätze und führt zur Rehabilitierung der Betroffenen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Betroffene begehrt die Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Kinderheim H.

2 Die Betroffene war vom 12. November 1981 bis zum 5. Juni 1984 im Kinderheim H. untergebracht. Der Rat des Stadtbezirkes Mitte der Stadt ... hatte die Einweisung der Betroffenen veranlasst, weil deren Mutter, D. F., ab dem 12. November 1981 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. D. F. war am 7. August 1981 durch das Kreisgericht ...-Mitte wegen Diebstahls zunächst zur Bewährungsstrafe verurteilt worden. Da sie sich an die zugleich angeordnete Arbeitsplatzbindung im VEB ... Oberbekleidung nicht hielt, wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Aber auch nach der Entlassung von D. F. aus dem Strafvollzug im Mai 1982 durfte die Betroffene nicht zur Mutter zurück. Sie wurde vielmehr zur Adoption freigegeben und am 6. Juni 1984 durch eine Familie Z. adoptiert.

3 Der am 28. November 1984 geborene Halbbruder der Betroffenen, A. W., geb. J. F., wurde D. F. sofort nach der Geburt entzogen. Auch er wuchs nach einem Heimaufenthalt bis zur Volljährigkeit in einer Adoptivfamilie auf. Grund dafür waren zwei weitere Verurteilungen von D. F. Das Kreisgericht ...-Mitte hatte sie am 23. November 1982 und am 14. November 1984 jeweils wegen asozialen Verhaltens durch Arbeitsverweigerung zu 10 Monaten bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und später deren Vollzug angeordnet. Darüber hinaus spielte bei der Entscheidung aber auch eine Rolle, dass der Vater von A. W. im Jahre 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist war und D. F. kurz darauf selbst einen Ausreiseantrag gestellt hatte. Mit Beschluss vom 8. November 2013 hat das Landgericht Magdeburg A. W. in einem gesonderten Verfahren wegen Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der Heimerziehung rehabilitiert. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf deren Begründung Bezug genommen.

4 Den Antrag der Betroffenen auf Rehabilitierung hat das Landgericht dagegen mit angefochtenem Beschluss vom 24. Januar 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heimeinweisung nicht aufgrund politischer, sondern strafrechtlicher Verfolgung der Kindesmutter, der wiederum kein politisches Motiv zugrunde gelegen habe, erfolgt sei. Die Rechtsstaatswidrigkeit ergebe sich auch nicht aus dem bloßen Umstand einer Verurteilung nach § 249 Abs. 1 StGB/DDR, da die Mutter der Betroffenen durch ihre Arbeitsverweigerung Schulden in nicht unerheblichem Umfang begründet habe. So seien u. a. Heimkosten- und Mietkostenrückstände aufgelaufen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf deren Begründung Bezug genommen.

5 Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer fristgemäß erhobenen Beschwerde. Sie verfolgt weiterhin ihre Rehabilitierung und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts in der ihren Bruder, A. W., rehabilitierenden Entscheidung.

6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, der Beschwerde stattzugeben, und nimmt ebenfalls Bezug auf den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungssachen vom 8. November 2013.

II. 7 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

8 Die Betroffene ist ebenso wie ihr Halbbruder zu rehabilitieren. Auch ihre Unterbringung im Kinderheim ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 StrRehaG).

9 Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. November 2013 im Rehabilitierungsverfahren von A. W. unter anderem ausgeführt:

10 „... § 2 Abs. 1 StrRehaG ermöglicht eine Rehabilitierung auch für die Unterbringung in Kinderheimen, soweit sie entweder mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen ist oder weil die Heimerziehung im groben Missverhältnis zu dem für die Einweisung führenden Anlass gestanden hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die Erwägungen, aus denen der Betroffene seiner Mutter vorenthalten und in die Heimerziehung eingewiesen wurde, belegen dies. Ausgangspunkt ist dabei die rechtsstaatswidrige Behandlung der Mutter des Betroffenen gewesen. Die in der ehemaligen DDR herrschende Vorstellung, dass jeder Bürger generell einer Arbeitspflicht unterliegt, ist grundsätzlich nicht mit einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung vereinbar, sondern läuft dem in Art. 12 Abs. 1 GG formulierten Grundrecht der Berufsfreiheit zuwider, nämlich sowohl dem Verbot der Zwangsarbeit als auch dem Recht auf freie Berufswahl. Es war daher bereits mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, die Mutter des Betroffenen im Rahmen von Bewährungsverurteilungen zu verpflichten, sich an einen bestimmten Arbeitsplatz zu binden (vgl. etwa Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 c, Rn. 3 m.w.N.). Angesichts dessen hätte schon die sechsmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts ...-Mitte, das am 7.8.1981 rechtskräftig geworden war, nicht mit der Begründung vollstreckt werden dürfen, dass die Mutter des Betroffenen nach ihrer Verurteilung unentschuldigt von ihrem Arbeitsplatz im VEB ... Oberbekleidung ferngeblieben sei. Mithin war es auch rechtsstaatswidrig, die Heimunterbringung der Tochter N. anzuordnen, weil die Mutter des Betroffenen aufgrund ihrer Inhaftierung nicht in der Lage war, sich um das Kind zu kümmern. Hieraus wiederum folgt, dass die Erhebung von Heimkosten aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Heimunterbringung zu Lasten der Mutter des Betroffenen ebenfalls mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar war ..."

11 Diese Ausführungen treffen zu und sind uneingeschränkt auf das Rehabilitierungsverfahren der Betroffenen N. B. anwendbar.

12 Daran ändert entgegen der Ansicht des Landgerichts auch der Umstand nichts, dass die Kindesmutter D. F. durch ihre Arbeitsverweigerung Schulden in nicht unerheblicher Höhe verursacht hat. Diese stehen jedenfalls in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Anordnung der Heimunterbringung von N. B. Die Heimkosten sind erst infolge des (rechtswidrigen) Heimaufenthaltes der Betroffenen entstanden, die Miet- und Energieschulden erst in den Jahren 1983/1984. Es kann daher offenbleiben, ob - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - es generell nicht auf durch Arbeitsverweigerung verursachte Schulden ankommen kann oder es einen Unterschied macht, ob es sich dabei um wesentliche Verpflichtungen wie Miet- oder Unterhaltszahlungen handelt. Aufgelaufene Miet- und Energiekosten spielten erst in der Verurteilung der Kindesmutter vom 14. November 1984 eine Rolle. Zu diesem Zeitpunkt war die Betroffene bereits adoptiert.