veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rehabilitierung bei Anordnung der Untersuchungshaft durch rechtsstaatswidrigen Haftbefehl

OLG Jena1 Ws Reha 19/0811.06.2008ZOV 2009, 133

StrRehaG § 1 Abs. 1 und 3; StGB/DDR § 33

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Regelung des § 1 Abs. 3 StrRehaG bezieht sich nicht nur auf Strafurteile, sondern erfasst ebenso wie § 1 Abs. 1 StrRehaG sämtliche auf dem Gebiet des Strafrechts ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, hier: Haftbefehl.

2. Der Rechtsstaatswidrigkeit eines Haftbefehls steht nicht entgegen, dass der Betroffene wegen eines Teils der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, auf Bewährung verurteilt wurde und insoweit die Voraussetzungen einer Rehabilitierung nicht vorliegen. Die Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB/DDR war eine eigenständige Strafart der Strafen ohne Freiheitsentzug.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Gegen den Betroffenen wurde am 14.9.1982 ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums nach §§ 157, 159 Abs. 1, 161, 178 Abs. 1, 181 StGB/DDR, wegen ungesetzlichen Grenzübertritts nach §§ 213 Abs. 2 und 4 StGB/DDR sowie wegen Urkundenfälschung gem. § 240 StGB/DDR eingeleitet. Der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens wurde mit Verfügungen vom 15.9. und 7.12.1982 sowie 31.1.1983 erweitert. Unter dem 15.9.1982 schlug die Kriminalpolizei Weimar den Erlass eines Haftbefehls vor. Durch die Staatsanwaltschaft Weimar wurde dies hinsichtlich des verbrecherischen Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums abgelehnt. Ebenfalls unter dem 15.9.1982 wurde sodann durch die Staatsanwaltschaft beim Kreisgericht des Stadt- und Landkreises Weimar der Erlass eines Haftbefehls wegen mehrfachen Betruges gem. §§ 178 Abs. 1, 180 StGB/DDR, unbefugten Waffenbesitzes gem. § 206 Abs. 1 StGB/DDR und versuchten ungesetzlichen Verlassens der DDR gem. § 213 Abs. 2 und 4 StGB/DDR beantragt, den das Kreisgericht am selben Tage antragsgemäß erließ.

Der Betroffene befand sich vom 15.9.1982 bis zum 19.4.1983 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 22.3.1983 stellte die Kriminalpolizei Weimar das Ermittlungsverfahren wegen versuchter rechtswidriger Nichtrückkehr in die DDR gem. § 213 Abs. 2 und 4 StGB ein. Am 19.4.1983 entließ die Staatsanwaltschaft der Stadt und des Kreises Weimar den Betroffenen aus der Untersuchungshaft und stellte beim Kreisgericht den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls. Anklage wurde am 28.4.1983 erhoben.

Am 29.6.1983 wurde der Angeklagte wegen spekulativer Warenhortung in Tatmehrheit mit Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums, mehrfachen Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums, versuchtem Betrug zum Nachteil persönlichen Eigentums und mehrfacher Urkundenfälschung gem. §§ 143 Abs. 1, 159 Abs. 1, 161, 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 und 2, 180, 240 Abs. 1 StGB/DDR auf Bewährung verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr angedroht. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Unter dem 21.8.2007 beantragte der Betroffene seine Rehabilitierung. Aus dem Antrag ergibt sich, dass eine Rehabilitierung insbesondere hinsichtlich der erlittenen Untersuchungshaft erstrebt wird. Eine ausdrückliche Beschränkung des Rehabilitierungsantrages erfolgte insoweit aber nicht.

Das Landgericht Erfurt hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.2.2008 den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde begehrt der Betroffene weiterhin seine Rehabilitierung. Auch mit dem Rechtsmittel ist eine eindeutige Beschränkung der Anfechtung nicht erfolgt, auch wenn im Schriftsatz an den Senat vom 9.6.2008 erklärt wird, dass der Betroffene eine Teilrehabilitierung anstrebe.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die (sofortige) Beschwerde zurückzuweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel ist im bezeichneten Umfang begründet.

Eine Rehabilitierung hinsichtlich der Verurteilung vom 29.6.1983 kommt nicht in Betracht. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Die Vorschrift des § 173 StGB/DDR, die keinen Regeltatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG darstellt, diente der vorgegebenen Wirtschaftsordnung. Wer gegen sie verstieß, verschaffte sich Vorteile, die denjenigen nicht zugänglich waren, die sich an Gesetze und Vorschriften hielten. Dass der Betroffene wegen spekulativer Warenhortung verurteilt worden ist, rechtfertigt nicht die Vermutung der politischen Verfolgung (vgl. PK-Schwarze, § 1 StrRehaG, Rn. 104).

Auch soweit der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.6.2008 zum Ausdruck bringt, dass er vom Senat persönlich angehört werden möchte, ergeben sich aus dem Vorbringen des Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsstaatswidrigkeit der Verurteilung vom 29.6.1983 als solcher.

Soweit sich der Rehabilitierungsantrag auf die Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wegen ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 Abs. 2 und 4 StGB bezieht, war diesem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) i. V. m. § 1 Abs. 5 StrRehaG wegen Vorliegens eines gesetzlichen Regelfalls zu entsprechen. Allerdings schließt dies noch nicht die Aufhebung des ergangenen Haftbefehls vom 15.9.1982 gegen den Betroffenen ein, da dieser Haftbefehl auch wegen weiterer, nicht rehabilitierungsfähiger Taten ergangen ist.

Der Erlass und der Vollzug des Haftbefehls vom 15.9.1982 war jedoch nach § 1 Abs. 3 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

Die Regelung des § 1 Abs. 3 StrRehaG bezieht sich nicht nur auf Strafurteile, sondern erfasst ebenso wie § 1 Abs. 1 StrRehaG sämtliche auf dem Gebiet des Strafrechts ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, also auch Haftbefehle (vgl. PK-Schwarze, § 1 StrRehaG, Rn. 9, m. w. N. zu Abs. 1 der Vorschrift).

Der Haftbefehl vom 15.9.1982 stützte sich auf Schuldvorwürfe nach §§ 178 Abs. 1, 180, 213 Abs. 2 und 4 sowie 206 Abs. 1 StGB/DDR. Die Betrugstaten waren auch später Gegenstand der Verurteilung durch das Kreisgericht des Stadt- und Landkreises Weimar vom 29.6.1983. Die Straftaten des Betruges und des unbefugten Waffenbesitzes waren für die Anordnung der Untersuchungshaft jedoch von untergeordneter Bedeutung. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die Vertreterin der Staatsanwaltschaft aktenkundig zunächst dem Vorschlag der Kriminalpolizei zum Erlass eines Haftbefehls entgegentrat, weil die Betrugsstraftaten kein Verbrechen darstellten. Nachdem bemerkt worden war, dass auch ein versuchter ungesetzlicher Grenzübertritt Verfahrensgegenstand war, stellte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft am 15.9.1983 doch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Maßgeblich ist jedoch, dass nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen der Straftat nach § 213 Abs. 2 und 4 StGB/DDR die Staatsanwaltschaft den Betroffenen am 19.4.1983 aus der Untersuchungshaft entließ und beim zuständigen Gericht die Aufhebung des Haftbefehls beantragte, wobei das Gericht diesem Antrag entsprach.

Im Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls vom 19.4.1983 hieß es:

"In der Strafsache gegen R. P., geb. am 24.9.1956, wohnhaft T. Nr. 22, wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums u. a. wird gem. § 133 StPO beantragt, den am 15.9.1982 erlassenen Haftbefehl aufzuheben, da die Gründe, die den Erlass des Haftbefehls erforderlich machten, weggefallen sind. Das Ermittlungsverfahren wegen ungesetzlichen Verlassens der DDR und unbefugten Waffenbesitzes wurde eingestellt, und damit fallen die Haftgründe Fluchtverdacht, Wiederholungsgefahr und Androhung einer Haftstrafe gem. § 122 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 StPO weg. Der Beschuldigte wurde am 19.4.1983 aus der U-Haft entlassen."

Diese Antragsbegründung bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Tatvorwurf eines Vergehens nach § 213 StGB/DDR für den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15.9.1982 auf Erlass eines Haftbefehls maßgeblich war. Da im Ermittlungsverfahren nach § 124 Abs. 1 S. 1 StPO/DDR ein Haftbefehl nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen konnte, ist somit davon auszugehen, dass die weiteren Tatvorwürfe des Betruges sowie des unbefugten Waffenbesitzes für die Anordnung der Untersuchungshaft von untergeordneter Bedeutung waren. Entsprechend der damaligen Praxis bei Anordnung der Untersuchungshaft wäre ohne den Tatvorwurf nach § 213 StGB/DDR ein Haftbefehl mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erlassen worden. Die übrigen Schuldvorwürfe wegen Eigentumsstraftaten und Verstoß gegen das Waffengesetz - dringender Tatverdacht wegen letzteren Vorwurfs wurde im Übrigen durch das Bezirksgericht Erfurt im Rahmen der Entscheidung über die Haftbeschwerde schon verneint - waren für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht maßgeblich.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb als rechtsstaatswidrig anzusehen und war aufzuheben, § 1 Abs. 1 und 3 StrRehaG.

Der Umstand, dass der Betroffene wegen eines Teils der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, später verurteilt worden ist und insoweit die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nicht vorliegen, vermag an der Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als der Betroffene nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sondern gegen ihn auf eine Verurteilung zur Bewährung erkannt wurde. Beim Ausspruch der Bewährungsverurteilung (§ 33 StGB/DDR) handelte es sich nach dem Sanktionensystem des Strafgesetzbuches der DDR nämlich um eine eigenständige Strafart innerhalb der Strafen ohne Freiheitsentzug im 3. Abschnitt des 3. Kapitels des StGB/DDR. Strafen mit Freiheitsentzug (Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Strafarrest gegenüber Militärpersonen) waren hingegen im 4. Abschnitt des 3. Kapitels des StGB/DDR geregelt. Die gegen den Betroffenen ausgesprochene Verurteilung auf Bewährung wurde auch nicht gemäß § 35 Abs. 3 oder 4 StGB/DDR widerrufen.

Einer Anhörung des Betroffenen durch den Senat bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

Die Aufhebung des Haftbefehls vom 15.9.1982 begründet Ansprüche nach § 3 Abs. 1 StrRehaG. Der Betroffene hat vom 14.9.1982 bis zum 19.4.1984 Freiheitsentzug zu Unrecht erlitten und hat für diese Zeit einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen gem. § 16 StrRehaG. Über Art und Umfang der sozialen Ausgleichsleistungen für den erlittenen Freiheitsentzug entscheiden die dazu berufenen Verwaltungsbehörden. Der Betroffene hat weiterhin Anspruch auf Erstattung der Kosten des früheren Strafverfahrens und der ihm in jenem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen i. H. v. 2/5, § 6 Abs. 1 StrRehaG. Der Anspruch besteht in dem in der vorgenannten Gesetzesvorschrift genannten Umrechnungsverhältnis (2 Mark/DDR zu 1 DM = 0,51 €). Der weitergehende Rehabilitierungsantrag war zurückzuweisen. [...]