Rehabilitierung wg. einer Erziehungsvereinbarung und angeordneter Heimerziehung
SächsVerf Art. 81 Abs. 1 Nr. 4; SächsVerfGHG §§ 27 Abs. 1, 28
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung in ein Kinder- oder Jugendheim kann nicht zwingend aus den zu DDR-Zeiten als richtig erachteten und angewandten Erziehungsmethoden abgeleitet werden, auch wenn diese im Einzelfall aus heutiger Sicht abzulehnen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Mit seiner am 16. Februar 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29. August 2013 (BSRH 136/11) sowie einen nicht weiter bezeichneten Beschluss vom 5. Dezember 2013, gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. März 2016 (BSRH 19/16) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juni 2016 und 6. Februar 2017 zum Aktenzeichen 1 Reha Ws 26/16.
2 Das Landgericht Dresden wies mit Beschluss vom 29. August 2013 (BSRH 136/11) einen Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück, damit dem dieser eine Erziehungsvereinbarung des Rates des Kreises G. sowie eine im Beschlusswege angeordnete Heimerziehung und Unterbringung für rechtsstaatswidrig erklären und aufheben lassen wollte. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Einweisung der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers gedient habe. Die Einweisung sei außerdem nicht unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung, weil Anlass für die im Rahmen der Jugendfürsorge erfolgte Anordnung der Heimeinweisung bestanden habe. Die Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung könne nicht zwingend aus den zu DDR-Zeiten als richtig erachteten und angewandten Erziehungsmethoden abgeleitet werden, auch wenn diese im Einzelfall aus heutiger Sicht abzulehnen seien.
3 Einen weiteren Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2016 wies das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 22. März 2016 (BSRH 19/16) als unzulässig zurück. Über die Rehabilitierung sei bereits mit Beschluss vom 29. August 2013 entschieden worden. Auch nach den jetzt geltenden Vorschriften des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sei der frühere Rehabilitierungsantrag unbegründet. Es seien auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, die unter Wiederaufnahmegesichtspunkten eine erneute Sachentscheidung ermöglichen würden.
4 Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2016 als unbegründet (1 Reha Ws 26/16). Der Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers sei durch das Landgericht rechtskräftig zurückgewiesen worden, weswegen ein auf denselben Sachverhalt gestützter Antrag unzulässig sei. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, trage der Beschwerdeführer nicht vor. Eine daraufhin durch den Beschwerdeführer eingelegte „sofortige Beschwerde“ behandelte das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung und wies diese mit Beschluss vom 7. Juni 2016 ebenso zurück wie eine durch den Beschwerdeführer anschließend eingelegte „Anhörungsrüge nach § 33a StPO“ (Beschluss vom 6. Februar 2017 - 1 Reha Ws 26/16). Der Senat habe sich mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers in gebotenem Umfang auseinandergesetzt. Soweit sich dieser gegen die abweichende Rechtsauffassung des Senates wende, handele es sich in der Sache nicht um eine Gehörsrüge, sondern um eine zweite Gegenvorstellung, die keine erneute Sachentscheidung verlange.
5 Der Beschwerdeführer sieht hierin einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren sowie auf effektiven Rechtsschutz. Die gerichtlichen Entscheidungen ließen neueste Forschungsergebnisse unberücksichtigt. Diese zeigten, dass die Maßnahmen in Jugendwerkhöfen und Spezialkinderheimen der DDR keine pädagogische Absicht erfüllten, sondern auf die wirtschaftliche Ausnutzung der Arbeitskraft der Kinder und Jugendlichen abzielten. Dies habe zu einer Demütigung der betroffenen Personen geführt, die sich nicht mehr als Subjekt, sondern als Mittel für fremde Zwecke gefühlt hätten. Gestützt gewesen sei dies auf den Auftrag einer Umerziehung im Sinne einer sozialistischen Persönlichkeit. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe sei in der Regel unverhältnismäßig. Rechtfertigungsgründe seien hier nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer weder durch massive Straffälligkeit aufgefallen noch sich gemeingefährlich verhalten habe. Hierfür hätten die Gerichte im gesamten bisherigen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte oder gar Tatsachenbeweise angeführt.
6 Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
8 1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 29. August 2013 sowie einen Beschluss vom 5. Dezember 2013 richtet, folgt dies schon aus der abgelaufenen Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG. Hiernach ist eine Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen.
9 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie die aus § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht wahrt.
10 a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
11 b) Der Beschwerdeführer zeigt eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht auf. Weder setzt er sich im Einzelnen mit den aus den gerügten Grundrechten folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben auseinander, noch legt er dar, inwieweit die angefochtenen Entscheidungen hiergegen verstoßen haben könnten. Soweit er sich als zwingenden Wiederaufnahmegrund auf die aus seiner Sicht übergangenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Heimunterbringung beruft, setzt er sich unzureichend mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidungen auseinander. In seinem ursprünglichen Beschluss begründete das Landgericht die Ablehnung des Rehabilitationsantrags nicht mit dem Charakter der Heimerziehung, sondern jedenfalls in selbständig tragender Weise mit der aus seiner Sicht nicht rehabilitationsfähigen, weil nicht auf sachfremden Erwägungen beruhenden Einweisungsentscheidung. Dementsprechend wurde ein Wiederaufnahmegrund als nicht gegeben angesehen. Hierauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
III. 12 Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.