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Rehabilitierung von Heimeinweisungen bei politisch motivierter Strafhaft von Erziehungsberechtigten, Nachweis der Rehabilitierungsvoraussetzungen

OLG Jena1 Ws-Reha 37/1324.03.2016ZOV 2016, 72

StrRehaG § 2 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erging die Anordnung einer Heimerziehung in der DDR aus Anlass des Umstandes, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren, kommt eine Rehabilitierung wegen der Heimerziehungsanordnung nur in Betracht, wenn eine politische Verfolgung des eingewiesenen Kindes/Jugendlichen nachgewiesen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Betr. begehrt mit ihrem Antrag vom 9.2.2012 die Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Normalkinderheim „Florian Geyer“ in Seebach bei Mühlhausen in der Zeit vom 9.9.1961 bis Anfang Juli 1963. Die Heimeinweisung durch die Jugendbehörde des Kreises Nordhausen erfolgte an dem Tag, als ihre Mutter wegen des Vorwurfs staatsgefährdender Hetze gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 2 DDR-StEG inhaftiert wurde. Die Mutter der Betr. wurde wegen dieses Delikts durch Urteil des BezG Erfurt vom 20.10.1961 zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt vom 6.10.1992 (II Reha 534/91) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG Erfurt die Betr. wegen ihrer Einweisung in ein Kinderheim in der Zeit vom 9.9.1961 bis zum 9.5.1963, dem Tag der Entlassung der Mutter aus dem Strafvollzug, rehabilitiert und der Rehabilitierungsantrag im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen (Zeit vom 10.5. bis Anfang Juli 1963).

Die StA Erfurt legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Mit Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beim Senat beantragt, die Sache nach §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 GVG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Beschluss vom 7.5.2013 (ZOV 2013, 124) hat der Senat die Sache gemäß §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG dem BGH zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Ist es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betr. gemäß § 2 StrRehaG ausreichend, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sogenannte mittelbare politische Verfolgung), oder bedarf es der Feststellung einer darüber hinausgehenden (unmittelbaren) eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich gewesen sind?“

Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat der BGH nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen (BGHSt 60, 218 = ZOV 2015, 137):

„Die Anordnung der Unterbringung eines Betr. in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betr. infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren.“

II. 1. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt ist begründet. Die Kammer für Rehabilitierungssachen des LG Erfurt hat die Betr. zu Unrecht teilweise rehabilitiert.

Die Heimunterbringung muss nämlich gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Einweisungsentscheidung politischer Verfolgung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn sie in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).

Dafür sind vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte gegeben. Unterlagen der Jugendhilfeorgane der DDR des ehemaligen Kreises Nordhausen betreffend die Antragstellerin bzw. deren Geschwister liegen nicht mehr vor. Aus den von der Stasi-Unterlagenbehörde übermittelten Aktenbestandteilen, insbesondere der Vernehmung der Mutter der Betr. vom 9.9.1961, ergibt sich, dass die Eltern der Betr. seit 1959 geschieden waren, der Vater keinen Unterhalt für die offenbar bei ihrer Mutter lebende Betr. und deren Schwester E. zahlte und sich auch sonst nicht um seine Kinder kümmerte, weshalb die Eltern der Mutter, also die Großeltern der Betr., die Familie finanziell unterstützen mussten. Die älteste, im Jahre 1942 geborene Schwester der Betr., C., war etwa 4 Wochen vor der Festnahme ihrer Mutter aus der DDR geflohen und hatte sich in Westdeutschland niedergelassen. Anlass der Festnahme der Mutter war unter anderem ein von ihr vor Arbeitskolleginnen verlesener Brief dieser Tochter, der die Lebensverhältnisse in Westdeutschland als günstiger als die in der DDR schilderte. Auch ergibt sich aus einem Brief der Mutter der Betr. vom 14.10.1961 an die Staatsanwaltschaft, dass ihre „alten Eltern“ in Mühlhausen lebten, „sehr eine Hilfe brauchten“, ihre „Mutter 76 Jahre alt“ war und auch ihre Geschwister in Mühlhausen lebten, wobei in dem Brief zwar die Kinderheimunterbringung der jüngeren Kinder erwähnt wird, aber keine Hinweise darauf enthalten sind, dass diese bei den (offenbar selbst pflegebedürftigen) Großeltern oder anderen aufnahmebereiten Verwandten untergebracht werden könnten. Auch ein bei den Unterlagen befindlicher Brief des Großvaters der Betr. vom 24.9.1961 enthält keine solchen Hinweise.

Dass, wie im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 13.8.2015 vorgetragen, der Vater der Betr. diese hätte aufnehmen können, stellt sich als bloße Vermutung dar, denn nach Aussagen der Mutter hatte dieser nach der Scheidung noch nicht einmal Unterhalt bezahlt. Die Bereitschaft anderer Verwandter, die Betr. und ihre Schwester E., aufzunehmen, ist nicht belegt.

Der Umstand, dass die Geschwister in verschiedenen Heimen untergebracht worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme staatlichen Unrechts, denn wegen des unterschiedlichen Alters der Kinder - 7 bzw. 13,5 Jahre - ist es nicht auszuschließen, dass dies etwa aus Gründen der schulischen Ausbildung erfolgte.

Dem vorliegenden Aktenmaterial lassen sich damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, die Heimeinweisung der Betr. habe anderen als fürsorgerischen und damit sachfremden Gründen, etwa zur Disziplinierung ihrer Mutter oder anderer Personen, gedient. Ergänzenden Vortrag zu belegbaren weiteren Erkenntnissen zu den Gründen für ihre Heimunterbringung konnte die Betr. im Übrigen nicht erbringen.

Umstände, welche die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung qualifizieren, wurden nicht nachgewiesen.

Die strafrechtliche Rehabilitierung setzt jedoch die positive Feststellung einer politischen Verfolgung oder einer sonstigen sachfremden Zweckrichtung oder einer groben Unverhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme - hier der Heimunterbringung - voraus; die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht zu Lasten der Antragstellerin, weil der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung findet (BGHSt 60, 218 = ZOV 2015, 137; BVerfG, ZOV 2014, 237).

Soweit im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 13.8.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auswertung der verfahrensgegenständlichen „Heim- und Stasiakten“ beantragt wurde, war dem nicht zu entsprechen. Unterlagen über die Heimunterbringung liegen nicht vor, und die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beigezogenen Unterlagen enthalten keine Angaben der Behörden der DDR zu den Umständen der Heimeinweisung.

Durch den Senat war deshalb auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt der angefochtene Beschluss vom 29.10.2012 aufzuheben und der Rehabilitierungsantrag der Betr. in vollem Umfang zurückzuweisen. Das OLG ist in seiner Entscheidung an die Rechtsprechung des BGH gebunden.