Rehabilitierung, sachfremde Zwecke, Sonderheim Werftpfuhl (Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie)
StrRehaG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Heimunterbringung diente einem sachfremden Zweck, wenn sie nicht am Kindeswohl ausgerichtet war. Das ist der Fall, wenn die Unterbringung Abschiebecharakter hatte und trotz der sich aufdrängenden kontraproduktiven Folgen erfolgte.
2. „Abnormale“ Verhaltensweisen, die eine Einweisung in das Kombinat der Sonderheime oder eine „Schwererziehbarkeit“ belegen würden, liegen nicht vor, wenn der Betroffene eine schulfeindliche Einstellung zeigte, im Unterricht nicht mitarbeitete, seine Leistungen unter dem Durchschnitt waren und er ca. 15 Mal aus einem anderen Heim entwichen war.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Aus den nun vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Betroffene im Jahre 1957 im Kinderheim in Bonitsch, in der Zeit von 1958 bis 1960 im Kinderheim „Emmi Schacht“ im Moschwig und anschließend in der Zeit vom 5.7.1960 bis 6.6.1961 im Spezialkinderheim „Adolf Reichwein“ in Pretzsch untergebracht war. Im Zeitraum vom 7.6.1961 bis 2.10.1965 befand sich der Betroffene im Spezialheim für Psychodiagnostik und Psychotherapie „Werftpfuhl“.
Aus den vorgefundenen Unterlagen konnte noch folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Mit Schreiben vom 13.1.1058 stellte der Jugendhilfeausschuss des Rates des Kreises Meißen den Antrag auf Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim, und der Betroffene befand sich zu diesem Zeitpunkt in der 2. Mittelschule Meißen. Aus einer Mitteilung der 2. Mittelschule Meißen vom 19.6.1958 an die Leitung des Kinderheims „Emmi Schacht“ in Moschwig ist zu entnehmen, dass der Betroffene in Folge „seines gemeingefährlichen Verhaltens“ zu Beginn dieses Schuljahres vom Schulbesuch beurlaubt werden muss. Aus einer Beurteilung des Klassenleiters vom 16.1.1958 ergibt sich, dass der Betroffene gute bis ausreichende Leistungen in der Schule erbrachte, jedoch infolge seines „abnormen Verhaltens“ sich seine Leistungen verschlechtert hätten. Der Direktor des Spezialkinderheimes ,,Adolf Reichwein“ schrieb am 16.5.1961 an die Mutter des Betroffenen, „dass ihr Sohn außerordentliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten würde. Er habe sich oft aus dem Heim entfernt und mehrmals Fahrräder entwendet. Außerdem würde er einen anderen Jungen aus seiner Gruppe so beeinflussen, dass dieser auch entwichen sei. Die Reibereien seien laufend vorgekommen. Aufgrund dieser Tatsache sei ihr Sohn am 7.6.1961 dem Kinderheim für Psychodiagnostik und Psychotherapie ‚Werftpfuhl‘ zugeführt worden. Dieses sei insbesondere für Kinder mit abnormem Verhalten eingerichtet worden. Ihr Sohn möge dort eingehend beobachtet und es solle ergründet werden, welche Motive seiner Handlungen entspringen würden“. Aus dem Führungsbericht des Kinderheimes vom 14.7.1961 ist u. a. festgehalten, dass die Mutter des Betroffenen nur eine lose briefliche Verbindung zu ihrem Sohn halten würde. Ihr Sohn sei im Laufe seines Heimaufenthaltes ungefähr 15 Mal entwichen, wobei es des Öfteren auch zu Diebstahlshandlungen gekommen sei. Er würde eine schulfeindliche Einstellung zeigen und im Unterricht nicht mitarbeiten. Seine Leistungen würden unter dem Durchschnitt liegen.
In dem Schreiben der Fachärztin für Nervenkrankheiten Dr. Käthe Ziervogel vom 24.4.1961, gerichtet an Herrn Dr. Kiegl, wurde der Betroffene wie folgt eingeschätzt:
Der Betroffene würde stehlen, wo er nur könne. Er mache einen gleichgültigen, sehr freudlosen Eindruck, ist nur schwer zu Äußerungen zu bringen. Seine Intelligenz ist sicher unter dem Durchschnitt, er ist Einzelgänger. Neben den schlechten Erbanlagen würde das häusliche Milieu auch sonst einen ungünstigen Eindruck auf das Kind gehabt haben. Die Fachärztin riet daher, es mit viel Liebe und Einfühlungsvermögen zu versuchen, es solle ihm öfters eine Freude gemacht werden, man solle auch versuchen, ihn aus seinem Einzelgängertum etwas zu lösen und ihm Interesse an der Gemeinschaft zu vermitteln. Das Stehlen würde er nicht lassen, Strafen werden wahrscheinlich nicht viel fruchten und es stehe zu befürchten, dass er sich dadurch noch mehr den Menschen verschließen würde. Das Leben dieses Kindes habe bisher wahrscheinlich zu wenig Licht gehabt.
Die Staatsanwaltschaft Dresden hält den Antrag nunmehr für begründet.
II. Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung gemäß §§ 1, 2 StrRehaG liegen hinsichtlich der Unterbringung des Betroffenen im Spezialheim für Psychodiagnostik und Psychotherapie „Werftpfuhl“ im Zeitraum vom 7.6.1961 bis 2.10.1965 vor. Danach sind auch von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn diese mit Freiheitsentziehung angeordnet wurde und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, insbesondere, weil sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Das ist vorliegend der Fall.
1. Die Unterbringung des Betroffenen in einem Kinderheim stellt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrRehaG eine behördliche Entscheidung dar, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist.
2. Die Anordnung der Heimerziehung war nach den konkreten Gegebenheiten des Falles mit einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar.
Eine Unterbringung aus sachfremden Erwägungen liegt vor, wenn sie nicht durch den üblichen rechtskonformen Zweck der Einweisung gedeckt war. Dies ist hier der Fall, weil die Unterbringung in dem Kinderheim für Psychodiagnostik und Psychotherapie „Werftpfuhl“ nicht aus Gründen der staatlichen Fürsorge allein erfolge.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Fachärztin für Nervenkrankheiten Dr. Ziervogel vom 24.4.1961. Darin ist von Seiten der Fachärztin für Nervenkrankheiten eingeschätzt worden, dass zwar das häusliche Milieu einen ungünstigen Eindruck auf das Kind bisher gehabt hatte, jedoch rät sie ihrem Kollegen Dr. Kriegl, es erst mit „viel Liebe und Einfühlungsvermögen“ zu versuchen. Dem Betroffenen solle öfters eine Freude gemacht werden und man solle auch versuchen, ihn aus seinem Einzelgängertum etwas zu lösen und ihm Interesse an der Gemeinschaft zu vermitteln. Das Stehlen würde er nach ihrer Ansicht nicht lassen und Strafen würden wahrscheinlich nicht viel fruchten. Es stehe eher zu befürchten, dass er sich dadurch noch mehr den Menschen verschließen würde.
Aus dem Genannten ist insbesondere zu entnehmen, dass eine weitere Unterbringung in einem Spezialheim, insbesondere für Psychodiagnostik und Psychotherapie wenig erfolgversprechend ist, zumal der Betroffene sich bereits in einem Spezialheim in Pretzsch befunden hatte. Gründe für die weitere Einweisung waren insbesondere, dass er öfters aus dem Heim entwichen und dabei Diebstähle begangen habe, was insbesondere aus dem Führungsbericht des Kinderheimes „Adolf Reichwein“ vom 14.6.1961 hervorgeht. Das Spezialheim war offensichtlich personell nicht in der Lage, die von der Fachärztin für Nervenkrankheiten vorgeschlagenen Gesichtspunkte im entsprechenden Maße zu berücksichtigen.
Die trotzdem erfolgte Heimunterbringung diente daher einem sachfremden Zweck, da sie wesentlich nicht an dem am Kindeswohl orientierten Erziehungszweck ausgerichtet waren. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass die Unterbringung einen gewissen Abschiebecharakter hatte und damit willkürlich erfolgte, nachdem der Betroffene gewisse Erziehungsschwierigkeiten dem Heim gemacht hatte, denen man sich im Kinderheim „Adolf Reichwein“ nicht mehr stellen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Heimentweichung bzw. die begangenen Diebstähle aufgrund von hirnorganischen Schäden oder aufgrund anderer abnormaler Verhaltensweisen begangen worden sind, lassen sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Die Abschiebung erfolgte trotz der sich aufdrängenden erzieherischen und kontraproduktiven Folgen, welche die Fachärztin für Nervenkrankheiten Dr. Ziervogel schilderte, und im Bewusstsein dessen, dass stattdessen im Falle des Betroffenen angezeigt gewesen wäre, insbesondere ihn aus seinem Einzelgängertum etwas zu lösen und ihm Interesse an der Gemeinschaft zu vermitteln.
3. Allein der Umstand, dass der Betroffene eine schulfeindliche Einstellung zeigte, im Unterricht nicht mitarbeitete, seine Leistungen unter dem Durchschnitt waren und er im letzten Dreivierteljahr ca. 15-mal entwichen ist sowie seine Diebstähle sind auch nach Auffassung der Kammer keine abnormale Verhaltensweisen, die eine Einweisung in das Kombinat der Sonderheime oder eine „Schwererziehbarkeit“ belegen würden. Eine den emotionalen Bedürfnissen des Betroffenen Rechnung tragende Zuwendung hätte helfen können, den vorhandenen und aufgetretenen Schwierigkeiten entgegenzuwirken. Dies war offensichtlich im Kinderheim in Pretzsch nicht möglich, da sich das dortige Personal gezwungen sah, den Betroffenen aufgrund dieser Schwierigkeiten nach „Werftpfuhl“ zu verlegen.