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Rehabilitierung

BVerwGBVerwG 8 C 3.0218.12.2002ZOV 2003, 188

VermG § 1 Abs. 6, 7 und 8 Buchst. a, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 6 a Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3; StrRehaG § 3 Abs. 2; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 91 Abs. 1; BGB §§ 705, 719, 812 und § 818 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rehabilitierung; Entschädigung; Unternehmensschädigung; Abonnentenstamm; Einigungsbescheid

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.

2. Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren um die vermögensrechtliche Rückübertragung der Rechte am Titel der früheren "Thüringer Allgemeinen Zeitung" mit dem Untertitel "Erfurter Allgemeiner Anzeiger" (nachfolgend: TAZ) und die anteilige Herausgabe des Erlöses aus der behaupteten Veräußerung ihres Abonnentenstamms durch die Beigeladene zu 1 an die Beigeladene zu 2. Die TAZ, die im August 1939 eine Auflage in Höhe von 31.848 Exemplaren hatte, wurde von der "Gebrüder R. Verlagsanstalt" herausgegeben und in der "O.'schen Buchdruckerei" gedruckt. Beide Unternehmen waren gemeinsam mit der "Graphischen Kunstanstalt" des O. R. in der J.-Straße in Erfurt ansässig. Diese drei Unternehmen werden nachfolgend als "R.'sche Unternehmen" bezeichnet.

Ausweislich eines Verlagshinweises auf der Titelseite der TAZ vom 31. August 1944 ordnete der "Reichsbevollmächtigte für den totalen Kriegseinsatz" im Rahmen einer kriegswirtschaftlich begründeten Stilllegungsaktion von Tageszeitungen - "Freimachung von Menschen und Material für andere kriegswirtschaftliche Zwecke" - u. a. an, die Zeitung "vorübergehend einzustellen unter gleichzeitiger Verpachtung der Ausübung ihres Verlagsrechts für Kriegsdauer an die Parteizeitung unseres Gaues". Diese, die Erfurter Ausgabe der "Thüringer Gauzeitung" (nachfolgend: "Gauzeitung"), erhielt hiernach den Auftrag, "bis Kriegsende auch unsere Leser zu beliefern, die nach dem Krieg von uns wieder übernommen werden". Verlegt und gedruckt wurde die Gauzeitung durch den Verlag "Der Nationalsozialismus NS-Verlag für den Gau Thüringen GmbH" (nachfolgend: NS-Gauverlag).

Im September 1945 ordnete die sowjetische Militäradministration (SMA) an, das "gesamte Vermögen des früheren NS-Gauverlages", welches bereits unmittelbar nach der Besetzung Thüringens von der amerikanischen Militäradministration als Parteivermögen der NSDAP beschlagnahmt worden war, der Kommunistischen Partei Deutschlands zu übereignen, um dieser hierdurch die weitere Herstellung der "Thüringer Volkszeitung" zu ermöglichen, die sie in Nachfolge der "Thüringer Gauzeitung" herausgab. Eine entsprechende Enteignungsverfügung erging wenige Tage später, wobei als Grundlage der Beschlagnahme das von der US-Militärregierung erlassene Gesetz Nr. 52 genannt wurde. Die erstmals im Juli 1945 erschienene Erfurter Ausgabe der "Thüringer Volkszeitung" wurde am früheren Verlagssitz der Gauzeitung in Erfurt, R.-Straße, von der parteieigenen Thüringer Volksverlags GmbH verlegt und gedruckt. Sie nutzte die Abonnentenkartei der TAZ weiterhin. Nach der Zwangsvereinigung der KPD mit der SPD und deren nach dem Krieg neu gegründeten Zeitung "Die Tribüne - Sozialdemokratische Landeszeitung für Thüringen" mit der Kommunistischen Landeszeitung "Thüringer Volkszeitung" im April 1946 wurde die Zeitung in "Das Volk" umbenannt. Später gehörte die Thüringer Volksverlags GmbH zur "Zentrag, Vereinigung organisationseigener Betriebe", in der die wirtschaftlichen Unternehmen der SED vereinigt waren.

Im Zuge der Wende beschlossen die Redakteure und Verlagsmitarbeiter dieser Zeitung deren Umwandlung in eine "neue unabhängige Zeitung" mit dem Namen "Thüringer Allgemeine", die erstmals im Januar 1990 erschienen ist. Anschließend wurde die Thüringer Volksverlags GmbH aus der "Zentrag" ausgegliedert, in Volkseigentum überführt und im Juni 1990 in die "Thüringer Verlagshaus Erfurt GmbH", die Beigeladene zu 4, umgewandelt. Alleinige Gesellschafterin ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die Beigeladene zu 1. Nur wenige Tage nach ihrer Umwandlung unterschrieb die Beigeladene zu 4 als "Vermieter" einen "Betriebsmietvertrag mit Kaufoption", mit dem sie ihren Verlagsbetrieb, der u. a. die "Thüringer Allgemeine" mit einer täglichen Auflage von 370.000 Exemplaren herausgab und verlegte, mit Wirkung vom 1. Juli 1990 langfristig an die Beigeladene zu 2 vermietete. Nach dem Vertrag umfaßte dieser u. a. "sämtliche Rechte an den Titeln sämtlicher vom Betrieb herausgegebener Publikationen, ausgenommen dem der Thüringer-Allgemeine-Mitarbeiter-Beteiligungs GmbH ... gehörende Titel der Tageszeitung ‚Thüringer Allgemeine', der bisher im Betrieb geführt werden durfte". Der Vertrag wurde ferner auch "für die Treuhandstelle", die im Kopf des Vertrages noch als "Vermieter" bezeichnet war, unterschrieben. In einer Anlage zum Vertrag heißt es: "Eigentümer des Abonnements ist die Thüringer Allgemeine. Bewertung bzw. Abgeltung der Abonnements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ... und wird gegebenenfalls als Zahlung zur Kaufsumme von 1,6 Mio. DM nachgereicht." Die Beigeladene zu 2, an der und an deren Komplementär-GmbH die W. A. Z. GmbH & Co. KG (nachfolgend: WAZ) zu 50 % beteiligt ist, hat die Kaufoption des Betriebsmietvertrages nur drei Tage nach dem Vertragsschluß ausgeübt. In der Folgezeit machte die Beigeladene zu 1 jedoch die Unwirksamkeit des Vertrages wegen gesellschafts- und kartellrechtlicher Bedenken, aber auch wegen Unwirksamkeit der Treuhandaußenstellengenehmigung und vermuteter strafbarer Handlungen zu ihren Lasten geltend. Nach längeren Verhandlungen schlossen die Beigeladenen zu 1 und 2 sowie die WAZ am 23. September 1991 eine "Vereinbarung", nach der die Beigeladene zu 2 an die Beigeladene zu 1 einen "Schadensausgleich" von 45 Mio. DM zahle für die Minderung des Wertes der Beteiligung der Treuhandanstalt an der Beigeladenen zu 4 durch den Abschluß des Betriebsmietvertrages. In einem "side letter" bestätigte die Beigeladene zu 1 später, sie und die Beigeladene zu 4 würden in dieser Angelegenheit gegen die Beigeladene zu 2, ihre Gesellschafter etc. keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Aus zwei Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom September 1991 und vom September 1997 ergibt sich, daß dieser Schadensausgleich ein Ausgleich für die durch den Betriebsmietvertrag noch nicht erfolgte Begleichung der immateriellen Werte der Beigeladenen zu 4 "insbesondere die Abonnements" sein sollte, daß jedoch kein Titelrecht verkauft wurde. Im August 1990 gründete die Zeitungsgruppe Thüringer Verwaltungsgesellschaft mbH, an der die WAZ wiederum zu 50 % beteiligt war und ferner die Komplementär-GmbH der Beigeladenen zu 2 mit 28,5 %, die A. GmbH, die Beigeladene zu 3, die sodann das Anzeigenblatt "Allgemeiner Anzeiger Erfurt Extra, Anzeigenblatt für Erfurt und Umgebung" herausbrachte.

Die "Gebrüder R. Verlagsanstalt" war seit Juni 1945 eine OHG. Geschäftsführender Gesellschafter war G. R., weitere nicht zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin war eine Erbengemeinschaft nach dem kurz zuvor verstorbenen O. R., deren Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland wohnten. G. R. war daneben auch Geschäftsführer der beiden anderen R.'schen Unternehmen. 1946 wurde die Buchdruckerei vorübergehend unter Sequester gestellt, die nach Beendigung einer Teil-Demontage als Reparationsleistung für die Sowjetunion alsbald wegen fehlender politischer Belastung des G. R. wieder aufgehoben wurde. Die Lizenz zur erneuten Herausgabe einer Zeitung wurde von der SMA abgelehnt.

Nachdem G. R. in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet war, wurde er durch Strafurteil vom Oktober 1952 in Abwesenheit wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben sein Vermögen sowie die von ihm bis zu seiner Flucht geleiteten R.'schen Unternehmen eingezogen. 1953 wurde die Druckerei "Fortschritt Erfurt" um Übernahme der drei Unternehmen gebeten, was sodann auch geschah. Rechtsträgerin wurde die "Zentrag". Die Druckerei "Fortschritt Erfurt" wurde Anfang März 1990 mit ihrem gesamten Vermögen, u. a. auch den R.'schen Unternehmen, unter Begründung ihrer Rechtsträgerschaft aus der "Zentrag" ausgegliedert und in Volkseigentum überführt. Sodann wurde der VEB in die "Verlag und Druckerei Fortschritt Erfurt GmbH" umgewandelt.

1990 beantragten die Erbengemeinschaft nach O. R. und D. K. - als Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen G. R. bzw. dessen später verstorbenen Erbin - die Rückübertragung der R.'schen Unternehmen.

Mit Beschluß vom März 1992 hob das Bezirksgericht Gera das Strafurteil vom Oktober 1952 gegen G. R. insoweit auf, als dieses auf die Einziehung seines Vermögens und der R.'schen Unternehmen erkannt hatte. Der Bekl. stellte durch bestandskräftige Bescheide vom 12. Februar 1993 gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach O. R. und des D. K. hinsichtlich der R.'schen Unternehmen fest. Die drei R.'schen Unternehmen in Liquidation als Berechtigte schlossen am 24. Juni 1994 mit der Beigeladenen zu 1 eine Vereinbarung zur Rückgabe ihres von der Verlag und Druckerei Fortschritt Erfurt GmbH übernommenen früheren Unternehmensvermögens durch Entflechtung des Betriebsteils J.-Straße in Erfurt. Das in der Entflechtungsbilanz näher abgegrenzte Unternehmen sollte hiernach umfassend, d. h. einschließlich u. a. der Firmenrechte, gewerblichen Schutzrechte, Urheber- und Verlagsrechte auf die zu gründende Verlag und Druckerei Erfurt GmbH übertragen werden. In der Nr. XIV der Unternehmensrückgabevereinbarung heißt es u. a., daß sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen gleich aus welchem Rechtsgrunde hiermit erledigt seien mit Ausnahme der Ansprüche der berechtigten Unternehmen bzw. ihrer Gesellschafter, deren diese sich im Zusammenhang mit Titel- und Verlagsrechten oder sonstigen Ansprüchen wegen der "Thüringer Allgemeinen Zeitung" oder dem "Allgemeinen Anzeiger" berühmen. Einig sei man sich auch darüber, daß die getroffenen Regelungen an etwaigen Ansprüchen hinsichtlich vorgenannter Titelrechte nichts ändere. Im Juli 1994 erhob der Bekl. auf Antrag der Berechtigten die gütliche Einigung vom 24. Juni 1994 gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG zum Bescheid. Die Rückgabe durch Entflechtung wurde sodann entsprechend der Entflechtungsbilanz vollzogen.

Nach Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile und Ausscheiden sämtlicher Gesellschafter aus der Gebrüder R. Verlagsanstalt OHG i. L. bis auf den Kl., O. L. und M. R. wandelten Letztere diese in die Gebrüder R. Verlagsanstalt Beteiligungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts um und bestellten den Kl. zu deren alleinigen Geschäftsführer. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 1998 lehnte der Bekl. eine weitere Rückübertragung von Vermögenswerten, insbesondere auch von Rechten am Titel und dem Abonnentenstamm der früheren TAZ sowie Erlös-, Wert- oder Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Veräußerung derartiger Rechte durch die Beigeladene zu 1 ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, Rechte am Titel und am Abonnentenstamm der TAZ seien zusammen mit dem NS-Gauverlag auf besatzungshoheitlicher Grundlage 1945 enteignet worden, so daß eine Rückübertragung ausgeschlossen sei. Gegen den Bescheid erhob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch den Kl., Klage zum Verwaltungsgericht. Wenig später teilte der Kl. mit, wegen des bereits 1997 bzw. 1998 erfolgten Ausscheidens der anderen beiden Gesellschafter stünden die Ansprüche allein ihm zu. Im Hinblick auf die gerichtliche Mitteilung, man habe das Rubrum entsprechend geändert, machten die anderen Beteiligten geltend, hierin liege ein unzulässiger Parteiwechsel, dem nicht zugestimmt werde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2001 insoweit stattgegeben, als es den Bekl. verpflichtet hat, festzustellen, daß das Recht am Titel "Thüringer Allgemeine Zeitung, Erfurter Allgemeiner Anzeiger" bereits im Rahmen der Vereinbarung vom 24. Juni 1994 übergegangen sei, und die Klage im übrigen abgewiesen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision des Kl. ist unbegründet (vgl. 1.). Dagegen sind die Revisionen der Beigeladenen zu 1 bis 3 begründet. Dies führt zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang (vgl. 2.).

1. Die Revision des Kl. ist unbegründet. (...)

a) Die Klage ist nicht wegen nicht zulässiger Klageänderung (§ 91 VwGO) unzulässig. (wird ausgeführt). b) Soweit der Kl. begehrt, den Bekl. zu verpflichten, festzustellen, daß ihm ein Anspruch auf Erlösauskehr gegen die Beigeladene zu 1 aus der Veräußerung des Abonnentenstamms der früheren "Thüringer Allgemeinen Zeitung" (TAZ) zusteht, ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erlösauskehr (§ 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG) setzt u. a. voraus, daß der Abonnentenstamm im Zeitpunkt einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG zu dem geschädigten Unternehmen gehört hat. Anderenfalls unterlag der Abonnentenstamm keiner Schädigung (§ 2 Abs. 4 VermG), so daß insoweit vermögensrechtliche Ansprüche von vornherein ausgeschlossen sind. Letzteres ist hier der Fall.

Schädigende Maßnahme ist allein die strafrechtliche Verurteilung des G. R. im Jahre 1952. Aufgrund der Aufhebung der in dem Urteil u. a. ausgesprochenen Einziehung des Vermögens des G. R. und der drei R.'schen Unternehmen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren richtet sich die Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (§ 3 Abs. 2 StrRehaG und § 1 Abs. 7 VermG). Doch im Zeitpunkt der Schädigung gehörte der Abonnentenstamm der TAZ nicht mehr zu der R.'schen Verlagsanstalt:

Die R.'schen Unternehmen wurden nicht schon 1944 durch die Zwangsverpachtung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geschädigt. Unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG sind nämlich nur solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, daß der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde (vgl. Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 B 146.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 122 S. 383 = ZOV 1997, 442). Eine - hier vorliegende - bloße "kriegswirtschaftliche Maßnahme", die diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird dagegen von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht erfaßt. Außerdem wurde durch die Zwangsverpachtung die TAZ nur "vorübergehend" - nämlich bis zum Kriegsende - eingestellt, so daß es an einem endgültigen Vermögensverlust fehlt. Eine schädigende Maßnahme, die zu einem Anspruch auf Erlösauskehr (§ 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG) führen kann, liegt auch nicht in einer möglicherweise vorliegenden (vgl. unten) Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Der für derartige Enteignungen geltende Restitutionsausschluß (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) schließt auch einen Anspruch auf Erlösauskehr von vornherein aus. Es spricht schon vieles dafür, daß der Abonnentenstamm bereits in den Jahren 1945/46 besatzungshoheitlich enteignet worden war. Aufgrund einer Anordnung der sowjetischen Militäradministration wurde 1945 das "gesamte Vermögen des früheren NS-Gauverlags" eingezogen. Der Anordnung selbst läßt sich zwar nicht entnehmen, daß die Enteignung sich auch auf den der R.'schen Verlagsanstalt gehörenden, vom NS-Gauverlag genutzten Abonnentenstamm der TAZ bezog. Gleichwohl erfaßte diese Enteignung auch den Abonnentenstamm der TAZ, wenn sich Äußerungen oder Handlungen der zuständigen Stellen mit der für die Annahme eines tatsächlichen Eigentumsverlustes erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen ließe, daß der Abonnentenstamm von der Enteignung umfaßt sein sollte (vgl. hierzu Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 S. 1 [3 f.] = ZOV 1999, 224). Solche Äußerungen und Handlungen könnten vorliegen. Es dürfte Wille der sowjetischen Besatzungsmacht gewesen sein, daß die der Kommunistischen Partei Deutschland gehörende "Thüringer Volkszeitung" weiterhin auch die Abonnenten der TAZ beliefert. Hierfür spricht das allgemeinkundige Bestreben der Besatzungsmacht, die Presse gleichzuschalten, sowie die Verweigerung einer Lizenz zur erneuten Herausgabe der TAZ. Ob angesichts dessen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein tatsächlicher Eigentumsverlust lasse sich nicht eindeutig feststellen, zutrifft, ist daher zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls aus folgenden Gründen gehörte 1952 zu der R.'schen Verlagsanstalt kein Abonnentenstamm: Die TAZ ist 1944 durch die Zwangsverpachtung zunächst vorübergehend eingestellt worden. Durch die endgültige Verweigerung der Lizenz zur erneuten Herausgabe der Zeitung wurde aus der vorübergehenden Einstellung eine endgültige. Mit seiner Flucht hat G. R. zusätzlich deutlich gemacht, daß er die TAZ nicht erneut herauszugeben beabsichtigt und daß er keinen Gebrauch mehr von dem auf Thüringen beschränkten Abonnentenstamm machen will. Damit hatte die R.'sche Verlagsanstalt keinen Abonnentenstamm mehr.

Außerdem wurden die früheren Abonnenten der TAZ seit 1945 - zusammen mit anderen Abonnenten - von der "Thüringer Volkszeitung" beliefert. Daß diese hierzu nicht berechtigt war, ist hier ohne Bedeutung. Zwar umfaßt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebs, sondern die Gesamtheit seines wirtschaftlichen Wertes und damit grundsätzlich auch dessen Kundenstamm und - als Unterfall - dessen Abonnentenstamm. Entzieht jemand ohne rechtlichen Grund einem Betrieb seinen Abonnentenstamm, kann der Betrieb dessen Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) verlangen. Die Herausgabe ist aber wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich (vgl. § 818 Abs. 2 BGB), wenn die Abonnenten nicht willens sind, den Wechsel vom neuen Betrieb zum alten mit zu vollziehen (vgl. BGH in NJW 2002, 1340). Erst recht ist die Herausgabe unmöglich, wenn die Abonnenten den Wechsel zum alten Betrieb nicht vollziehen können, weil dieser sie nicht wieder aufnehmen kann. Die Herausgabe des Abonnentenstamms der TAZ an den R.'schen Verlag ist demnach schon 1952 unmöglich gewesen, weil die Zeitung endgültig eingestellt worden war, eine erneute Herausgabe weder möglich noch vom Unternehmen gewollt war und die früheren Abonnenten der TAZ von dem Verlag damit endgültig nicht mehr mit einer Zeitung beliefert werden konnten (vgl. zur Herausgabe eines Abonnentenstamms auch BGH in NJW-RR 1991, 1002). Der R.'sche Verlag hatte möglicherweise einen Anspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) gegen die Thüringer Volksverlag GmbH. Dies kann aber schon deshalb dahinstehen, weil dieser Anspruch durch die in den Jahren 1990/91 abgeschlossenen Verträge jedenfalls nicht veräußert wurde und daher nicht Gegenstand dieser Klage sein kann. Entgegen der Auffassung des Kl. kann neben einem Anspruch auf Wertersatz kein eigentumsähnliches Recht am früheren Abonnentenstamm fortbestehen, dessen Inhaber der Entreicherte geblieben sein könnte. Schließlich gab es in der DDR - in der 1952 das BGB noch galt - kein über die vorstehenden Ausführungen hinausgehendes Recht am Kunden- bzw. Abonnentenstamm. Da aus den genannten Gründen kein Anspruch auf Erlösauskehr (§ 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG) besteht, kann es u. a. dahinstehen, ob der Kundenstamm eines Betriebs ein selbständiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG sein kann und ob der Anspruch auf Erlösauskehr voraussetzt, daß ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG veräußert worden ist. 2. Die Revisionen der Beigeladenen zu 1 bis 3 sind begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Deswegen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. a) Das Verwaltungsgericht hat den Bekl. verpflichtet "festzustellen, daß im Rahmen der Vereinbarung vom 24. Juni 1994 unter Punkt VI Abs. 2 Buchst. i - unbeschadet des Vorbehalts unter Ziffer XIV Abs. 3 - auch das Recht an dem 1944 verpachteten Titel ‚Thüringer Allgemeine Zeitung, Erfurter Allgemeiner Anzeiger' übergegangen ist". Zu dieser Feststellung ist der Bekl. aber weder berechtigt noch verpflichtet: Die Vereinbarung vom 24. Juni 1994 ist eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, die den Anspruch des Berechtigten erledigt. Diese Einigung hat der Bekl. auf Antrag hin am 1. Juli 1994 zum Bescheid erhoben (§ 31 Abs. 5 Satz 3 VermG). Gegenstand des Bescheids konnte

st der Bekl. aber weder berechtigt noch verpflichtet: Die Vereinbarung vom 24. Juni 1994 ist eine Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten, die den Anspruch des Berechtigten erledigt. Diese Einigung hat der Bekl. auf Antrag hin am 1. Juli 1994 zum Bescheid erhoben (§ 31 Abs. 5 Satz 3 VermG). Gegenstand des Bescheids konnte nur das sein, was auch Gegenstand der Einigung war. Über die Titelrechte ist aber - nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung - keine Einigung erzielt worden. Zu diesem Ergebnis ist auch das Verwaltungsgericht gelangt. Es führt aus, die Vereinbarung habe die hier streitigen Ansprüche des Kl. nicht erledigt, weil diese in der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen worden seien. Das Verwaltungsgericht meint jedoch unausgesprochen, gerade weil in der Vereinbarung das Titelrecht offengelassen worden sei, habe der Kl. einen Anspruch auf Feststellung in dem Bescheid. Damit verkennt es die Bedeutung des der Einigung entsprechenden Bescheids gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG. Ist über einen Anspruch zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem keine Einigung erzielt worden, kann über ihn auch nicht in dem der Einigung entsprechenden Bescheid entschieden werden. Ein durch eine Einigung nicht erledigter Teil eines vermögensrechtlichen Anspruchs kann nicht durch eine behördliche Feststellung nachträglich in die Einigung hineingeschrieben werden. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Bekl. wäre daher nur dann zu Recht erfolgt, wenn sich allein aus der Auslegung der Vereinbarung ergeben würde, daß auch das Titelrecht übergegangen ist. Eine solche Auslegung nimmt das Verwaltungsgericht aber - zu Recht - nicht vor.

b) Der Bekl. kann auch nicht verpflichtet werden, an den Kl. Titelrechte zurückzuübertragen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat keiner der Beteiligten Revision oder Anschlußrevision eingelegt. Im übrigen käme eine isolierte Rückübertragung von Titelrechten auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände, die sich im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens in dessen Eigentum befanden, nicht beansprucht werden kann, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Rückübertragung des Unternehmens bestanden hat und erfüllt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG).